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Normale Version: Klausuren Dezember 2019
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Gast

(12.12.2019, 16:52)Gast schrieb: [ -> ]
(12.12.2019, 16:34)Gast schrieb: [ -> ]will keiner was zur BW-Klausur sagen? :D
Ich fands iwie seltsam, weil man auf die Probleme so extrem hingewiesen wurde und es eigentlich nur ein runterprüfen von 21 gemo war...was hast du mit diesem baurechtlichen Zeug gemacht? Hab das iwie kaum verwertet und wusste nich so recht wieso das da drinsteht ?


Ich geh mal ganz stark davon aus, dass du Hinweis auf den BBPl. meinst. Damit wollte man auf 2 BauGB hinaus, um die ortsübliche Bekanntmachung anzusprechen, die dann über 1 DVOGemO zu untersuchen war . Hab’s leider nicht so gemacht und festgestellt, dass mein 21 GemO veraltet ist. 

Standen leider die Vertrauenspersonen nicht drin, die musste ich auf Umwegen reinbekommen. Dürfte trotzdem durchgefallen sein. Hat T. Kaiser zu so einer Konstellation vielleicht was zu sagen?

Gast

(12.12.2019, 17:36)Gast schrieb: [ -> ]
(12.12.2019, 16:52)Gast schrieb: [ -> ]
(12.12.2019, 16:34)Gast schrieb: [ -> ]will keiner was zur BW-Klausur sagen? :D
Ich fands iwie seltsam, weil man auf die Probleme so extrem hingewiesen wurde und es eigentlich nur ein runterprüfen von 21 gemo war...was hast du mit diesem baurechtlichen Zeug gemacht? Hab das iwie kaum verwertet und wusste nich so recht wieso das da drinsteht ?


Ich geh mal ganz stark davon aus, dass du Hinweis auf den BBPl. meinst. Damit wollte man auf 2 BauGB hinaus, um die ortsübliche Bekanntmachung anzusprechen, die dann über 1 DVOGemO zu untersuchen war . Hab’s leider nicht so gemacht und festgestellt, dass mein 21 GemO veraltet ist. 

Standen leider die Vertrauenspersonen nicht drin, die musste ich auf Umwegen reinbekommen. Dürfte trotzdem durchgefallen sein. Hat T. Kaiser zu so einer Konstellation vielleicht was zu sagen?

Aber es wurde ja noch kein Bauleitplan beschlossen, sondern nur in Absprache mit dem LRA festgestellt, dass ein solcher zulässig wäre also gabs noch nichts was man da - außer dem Gemeinderatsbeschluss an sich - bekannt geben konnte. Und § 1 Dvogemo gilt ja direkt nur für Satzungen, nich für normale Gemeinderatsbeschlüsse. Hab das da schon angesprochen und argumentiert etc...
Ich meinte eher an welcher Stelle du das verwertet hast, dass da ein paar Mal stand, dass der Bürgermeister brav abwarten will was beim einstweiligen Rechtsschutz rauskommt und eben insgesamt dieses ganze "wir können das baurechtlich, aber warten mal"

Gast

(12.12.2019, 17:55)Gast schrieb: [ -> ]
(12.12.2019, 17:36)Gast schrieb: [ -> ]
(12.12.2019, 16:52)Gast schrieb: [ -> ]
(12.12.2019, 16:34)Gast schrieb: [ -> ]will keiner was zur BW-Klausur sagen? :D
Ich fands iwie seltsam, weil man auf die Probleme so extrem hingewiesen wurde und es eigentlich nur ein runterprüfen von 21 gemo war...was hast du mit diesem baurechtlichen Zeug gemacht? Hab das iwie kaum verwertet und wusste nich so recht wieso das da drinsteht ?


Ich geh mal ganz stark davon aus, dass du Hinweis auf den BBPl. meinst. Damit wollte man auf 2 BauGB hinaus, um die ortsübliche Bekanntmachung anzusprechen, die dann über 1 DVOGemO zu untersuchen war . Hab’s leider nicht so gemacht und festgestellt, dass mein 21 GemO veraltet ist. 

Standen leider die Vertrauenspersonen nicht drin, die musste ich auf Umwegen reinbekommen. Dürfte trotzdem durchgefallen sein. Hat T. Kaiser zu so einer Konstellation vielleicht was zu sagen?

Aber es wurde ja noch kein Bauleitplan beschlossen, sondern nur in Absprache mit dem LRA festgestellt, dass ein solcher zulässig wäre also gabs noch nichts was man da - außer dem Gemeinderatsbeschluss an sich - bekannt geben konnte. Und § 1 Dvogemo gilt ja direkt nur für Satzungen, nich für normale Gemeinderatsbeschlüsse. Hab das da schon angesprochen und argumentiert etc...
Ich meinte eher an welcher Stelle du das verwertet hast, dass da ein paar Mal stand, dass der Bürgermeister brav abwarten will was beim einstweiligen Rechtsschutz rauskommt und eben insgesamt dieses ganze "wir können das baurechtlich, aber warten mal"

Also in 2 Abs.1 S.2 BauGB steht der Planaufstellungsbeschluss. Das ist die Vorstufe um die Planung einzuleiten. Der Beschluss muss öffentlich bekannt gemacht werden, da gilt m.A. nach der 1 DVOGemO. 

Das was der Bürgermeister sich da am Ende aberzählt hat hab ich nicht verwertet, aber er sagt vorher, dass die Gemeinde direkt bereit ist Verträge und den BBPl. Zu beschließen, das hab ich bei der Eilbesürftigkeit reingezogen.

Gast

(12.12.2019, 17:55)Gast schrieb: [ -> ]
(12.12.2019, 17:36)Gast schrieb: [ -> ]
(12.12.2019, 16:52)Gast schrieb: [ -> ]
(12.12.2019, 16:34)Gast schrieb: [ -> ]will keiner was zur BW-Klausur sagen? :D
Ich fands iwie seltsam, weil man auf die Probleme so extrem hingewiesen wurde und es eigentlich nur ein runterprüfen von 21 gemo war...was hast du mit diesem baurechtlichen Zeug gemacht? Hab das iwie kaum verwertet und wusste nich so recht wieso das da drinsteht ?


Ich geh mal ganz stark davon aus, dass du Hinweis auf den BBPl. meinst. Damit wollte man auf 2 BauGB hinaus, um die ortsübliche Bekanntmachung anzusprechen, die dann über 1 DVOGemO zu untersuchen war . Hab’s leider nicht so gemacht und festgestellt, dass mein 21 GemO veraltet ist. 

Standen leider die Vertrauenspersonen nicht drin, die musste ich auf Umwegen reinbekommen. Dürfte trotzdem durchgefallen sein. Hat T. Kaiser zu so einer Konstellation vielleicht was zu sagen?

Aber es wurde ja noch kein Bauleitplan beschlossen, sondern nur in Absprache mit dem LRA festgestellt, dass ein solcher zulässig wäre also gabs noch nichts was man da - außer dem Gemeinderatsbeschluss an sich - bekannt geben konnte. Und § 1 Dvogemo gilt ja direkt nur für Satzungen, nich für normale Gemeinderatsbeschlüsse. Hab das da schon angesprochen und argumentiert etc...
Ich meinte eher an welcher Stelle du das verwertet hast, dass da ein paar Mal stand, dass der Bürgermeister brav abwarten will was beim einstweiligen Rechtsschutz rauskommt und eben insgesamt dieses ganze "wir können das baurechtlich, aber warten mal"

Andernfalls würde es mich sehr interessieren, wie du die Geschichte mit der Ausstellung untergekommen hast. Fällt mir nämlich gerade keine Alternative ein^^

MaisBln.

(12.12.2019, 17:02)Gast schrieb: [ -> ]
(12.12.2019, 16:59)Gast schrieb: [ -> ]in Berlin gab es noch so eine komische Vereinbarung mit dem Bezirksstadtrat, gab es die bei euch nicht?

und an alle Berliner: wie habt ihr die behandelt?

in SH gabs die auch... ich hab mir da mega viel zu gedacht, aber aus Zeitgründen dann nur geschrieben, dass sie ja nur über ein OWi-Verfahren eine Vereinbarung getroffen haben, aber nicht für eine Beseitigungsverfügung. Damit wars dann für mich erledigt. Bestimmt wollten die noch mehr hören über ÖR-Vertrag und Gegenleistung und so...

Ich habe auch gedacht, dass sie ja nur eine OWi-Verfahren ausgeschlossen haben... Am Ende diesen Gedanken wieder verloren.. und stattdessen § 56 VwVG angenommen und noch irgendwas zum Koppelungsverbot geschrieben....

Zop

(12.12.2019, 16:01)NRWXYZ schrieb: [ -> ]
(12.12.2019, 15:59)Gast schrieb: [ -> ]
(12.12.2019, 15:54)NRWXYZ schrieb: [ -> ]
(12.12.2019, 15:34)GastNRW987 schrieb: [ -> ]
(12.12.2019, 15:24)Gast TH schrieb: [ -> ]Bei euch auch nur 10 Seiten SV? Fühle mich als hätte ich was vergessen
Habs nicht im Kopf, aber ich meines es war mehr. 80 V, Klage schon eingelegt, GmbH hatte eine Werbetafel an ihr Gebäude gehangen, Beseitigungsverfügung ergangen, sofVoll, Ersatzvornahme. Das Übliche. War eigentlich alles total machbar, wenn man nicht so lange brauchen würde. Echt nur noch zum Heulen. Da wo es die Punkte gibt und wo man juristisch arbeiten könnte, hat man keine Zeit und verkackts dann. Der oder die die schneller schreibt ist immer besser. Total lebensnah.

Leider blieben mir für die Prüfung der materiellen RM von Anordnung und Androhung nur 25 Minuten. Zeitdruck war enorm. Hier mein Ergebnis zu heute:

Gründe
I.
II.
Entscheidung durch Berichterstatter war möglich, da Einverständnis grds nicht widerrufbar, keine wesentliche Änderung des Prozessstands. Vorsorglich weist die Kammer drauf hin, dass eine Einzelrichterentscheidung auch nach 80 VIII möglich war.

Auslegung 122, 88: bzg AOSV Wiederherstellung, bzg Androhung wg 112 S1 JustG Wiederherstellung, analog 44 Antragshäufung

1. Zulässigkeit plus
Insbesondere statthaft gem 80 V 1 Var1/2; Antragsbefugnis analog 42 II wg 19 III, 2 I GG; Antragsgegner analog 78 Stadt Düsseldorf; Beteiligten- und Verfahrensfähigkeit plus, Zuständigkeit des angerufenen Gerichts plus, RSB plus, insb kein vorheriger Aussetzungsantrag notwendig + Anfechtungsklage erhoben.

2. Begründetheit nur hinsichtlich Androhung plus

a. Erst mal beseitigungsanordnung:
aa. Formelle ordnungsgem AOSV plus, weil Zust Verfa Begrü plus
bb. Interessenabwägung: Erfolgsaussichten id Hauptsache: 113 I 1, 114: Beseitigungsanordnung rechtmäßig! Hier erst mal entscheidungserheblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung = Erlass des VA, insb kein Dauer-VA hier.
EGL 82 S 1
Formell: untere Bauaufsichtsbehörde Check, Anhörung minus, aber Nachholung im Verfahren durch Würdigung der Antragsschrift, 46 VwVfG, Form 39 plus!
Materiell: Anlage +, 2 I 4 BauO Legaldefiniton: Aluminiumkonstruktion = bauliche Anlage plus, da vergleichbar mit Gerüst (Nr6).
Formelle Illegalität plus, da 60 I laut BearbV plus
Materielle Illegalität erforderlich, weil Verhältnismäßigkeitsprinzip Blabla!
Auch materiell illegal, 10 BauO plus! Keine Wahlwerbung! Verunstaltend plus!
Rechtsfolge: Ermessen, keine Ausübung, 114, aaaber Ermessenreduzierung auf Null, weil ex ante Gefahr für Leib und Leben Dritter wegen Unsicherheit.

b. Androhung beinhaltet entgegen 63 I 2 Hs 1 (glaube ich war es) nicht eine bestimmte Frist. Das aber gerade im Verwaltungsvollstreckungsrecht essentiell. Androhung rw!


Kosten 1/3 2/3... keine Ahnung...


Leider nicht wirklich zufrieden mit der Lösung, die Zeit




wie lautet dein Tenor?

Tenor: 

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin (Az) wird hinsichtlich der Androhung - Ziffer 3 - angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin hat 2/3, die Antragsgegnerin 1/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen.


Eine Anfechtungsklage ist gegen einen VA gerichtet, nicht gegen die Antragsgegnerin. Jesus Maria...

Gast

(12.12.2019, 18:02)Gast schrieb: [ -> ]
(12.12.2019, 17:55)Gast schrieb: [ -> ]
(12.12.2019, 17:36)Gast schrieb: [ -> ]
(12.12.2019, 16:52)Gast schrieb: [ -> ]
(12.12.2019, 16:34)Gast schrieb: [ -> ]will keiner was zur BW-Klausur sagen? :D
Ich fands iwie seltsam, weil man auf die Probleme so extrem hingewiesen wurde und es eigentlich nur ein runterprüfen von 21 gemo war...was hast du mit diesem baurechtlichen Zeug gemacht? Hab das iwie kaum verwertet und wusste nich so recht wieso das da drinsteht ?


Ich geh mal ganz stark davon aus, dass du Hinweis auf den BBPl. meinst. Damit wollte man auf 2 BauGB hinaus, um die ortsübliche Bekanntmachung anzusprechen, die dann über 1 DVOGemO zu untersuchen war . Hab’s leider nicht so gemacht und festgestellt, dass mein 21 GemO veraltet ist. 

Standen leider die Vertrauenspersonen nicht drin, die musste ich auf Umwegen reinbekommen. Dürfte trotzdem durchgefallen sein. Hat T. Kaiser zu so einer Konstellation vielleicht was zu sagen?

Aber es wurde ja noch kein Bauleitplan beschlossen, sondern nur in Absprache mit dem LRA festgestellt, dass ein solcher zulässig wäre also gabs noch nichts was man da - außer dem Gemeinderatsbeschluss an sich - bekannt geben konnte. Und § 1 Dvogemo gilt ja direkt nur für Satzungen, nich für normale Gemeinderatsbeschlüsse. Hab das da schon angesprochen und argumentiert etc...
Ich meinte eher an welcher Stelle du das verwertet hast, dass da ein paar Mal stand, dass der Bürgermeister brav abwarten will was beim einstweiligen Rechtsschutz rauskommt und eben insgesamt dieses ganze "wir können das baurechtlich, aber warten mal"

Also in 2 Abs.1 S.2 BauGB steht der Planaufstellungsbeschluss. Das ist die Vorstufe um die Planung einzuleiten. Der Beschluss muss öffentlich bekannt gemacht werden, da gilt m.A. nach der 1 DVOGemO. 

Das was der Bürgermeister sich da am Ende aberzählt hat hab ich nicht verwertet, aber er sagt vorher, dass die Gemeinde direkt bereit ist Verträge und den BBPl. Zu beschließen, das hab ich bei der Eilbesürftigkeit reingezogen.

Jup, sorry hab mich ungenau ausgedrückt. Es gab laut SV auch noch keinen Planaufstellungsbeschluss, wollte ich eig sagen.
Okay ja hab ich auch in die Eilbedürftigkeit reingenommen, wobei das ja eig Anordnungsgrund war und das ist ja eig Begründetheit und das wiederum war nich zu prüfen....
Meinst du das mit der Bekanntgabe des Beschlusses oder was meinst du mit Ausstellung?
Da bin ich bisschen geschwommen und hab eben gesagt dass es keine Norm gibt nach der man die Beschlüsse bekanntgeben muss (oder? Hab zumindest nix gefunden ..) aber dass das ja die Frist in 21 III eben auslöst und deshalb schon auch auf ortsübliche Weise iwie bekanntgegeben werden muss und dass da so ne Infoveranstaltung und die Presseberichterstattung nich reicht weil sonst der Fristbeginn nich klar erkennbar ist. Dann auf § 1 Dvogemo Bezug genommen und gesagt dass der zwar nich direkt gilt aber als Anhaltspunkt genommen werden kann. Keine Ahnung ob man das so machen kann, habs halt mal versucht  :D

Gast

habs auch so über 2 baugb und dann 1 dvo gemo analog.

Gast BaWu

(12.12.2019, 19:06)Gast schrieb: [ -> ]habs auch so über 2 baugb und dann 1 dvo gemo analog.


Ich über § 4 IV GemO analog, 1 dvo GemO analog 

Das mit dem bauplan hab ich nur als Argument fürs RSB bei der Zulässigkeitsprüfung von 123 VwGO genommen, bin da aber etwas geschwommen.

Gast

(12.12.2019, 19:06)Gast schrieb: [ -> ]habs auch so über 2 baugb und dann 1 dvo gemo analog.

Laut SV gabs aber schon noch keinen Planfeststellungsbeschluss oder hab ich mich da verlesen und es gab einen? Falls es einen gab macht der Weg über § 2 BauGB natürlich Sinn...bin grade verunsichert.