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Normale Version: Klausuren Dezember 2019
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Gast

(09.12.2019, 19:16)Gast schrieb: [ -> ]
(09.12.2019, 19:09)Gast schrieb: [ -> ]
(09.12.2019, 18:22)Gast schrieb: [ -> ]
(09.12.2019, 18:06)Gast schrieb: [ -> ]
(09.12.2019, 17:50)Gast schrieb: [ -> ]Bin aus BW

Das widerspricht aber dem zusätzlichen Vermerk, dass notwendige Verteidigung, Einziehung und Haft nicht geprüft werden sollen. Ich hab alles normal geprüft.
Wären ja alles potentielle Anträge am Ende der Anklageschrift gewesen. Wie gesagt, wenn es heißt Gutachten zum hTV, dann prüf ich auch nur das! Ansonsten gibts ne Pürfungsanfechtung.


Notwendige Verteidigung, Haft etc kommt eben gerade nicht ans Ende der Anklageschrift.

In BW schon. Obs Sinn macht ist ne andere Frage. Die sich der BW-Korrektor aus der Praxis aber nicht stellt

Gast

(09.12.2019, 18:29)nrw schrieb: [ -> ]
(09.12.2019, 18:27)Gast schrieb: [ -> ]
(09.12.2019, 18:22)Gast schrieb: [ -> ]
(09.12.2019, 18:06)Gast schrieb: [ -> ]
(09.12.2019, 17:50)Gast schrieb: [ -> ]Bin aus BW

Das widerspricht aber dem zusätzlichen Vermerk, dass notwendige Verteidigung, Einziehung und Haft nicht geprüft werden sollen. Ich hab alles normal geprüft.
In NRW war nur Einziehung nicht zu prüfen, oder?


Hab ich auch so gesehen, hab aber zur Haft nur einen Satz und zur notw. Verteidigung gar nichts gesagt...


aus gründen der waffengleichheit war bestellung eines pflichtverteidigers für die zweite angeschuldigte geboten vorliegend
(09.12.2019, 15:32)Gast schrieb: [ -> ]
(09.12.2019, 15:27)NRWXYZ schrieb: [ -> ]Mein Ergebnis heute:  Tatkomplex 1: Entwendung aus der Werkstatt:  1. 242 I, 243 I 2 Nr 1: H, IPhone Einzig problematisch hier die Beweisprognose: Insb Selfie verwertbar, weil kein staatlicher Eingriff. Mglw Unverwertbarkeit, wenn zielte Umgehung von Beschuldigtenrechten durch Anweisung an Beweisbeschaffung durch Privatperson? Minus! Ua stand ja noch nicht einmal fest, wer tatverdächtig war. 2. 242 I, 243 I 2 Nr 1: H, Felgen, durch Transport auf Hof;  - Hier problematisch, ob bereits Wegnahme. Hier groß diskutiert, weil ich unbedingt aus klausurtaktischen Gründen eine Vollendung bejahen wollte. Zwar 4 vollständige Sets und sperrig, aber Alu = leicht und mitten in der Nacht auf dem unumschlossenen Hof = nach Verkehrsanschauung hatte nur noch H Gewahrsam. Zweites Problem: Verwertbarkeit der Aussage der D? Hier Spotanäußerung. KOK Walter hat dann rechtzeitig belehrt, eine qualifizierte Belehrung war nicht notwendig, weil ursprünglich ja keine Belehrungspflicht (wg Spontanäußerung bzg anderer proz Tat).  3. natürlich 303 und 123 plus! Bei H!  4. Jetzt D: D entweder 242 I, 243 I 2 Nr 1, 27 als sukzessive Beihilfe bzg Felgen (nicht Handy) ODER 257 I Begünstigung! Echte Wahlfeststellung verfassungskonform!  5. Konkurrenzen: 303 tritt nicht hinter Einbruchdiebstahl im Wege der Konsumtion zurück: neue Rspr!  Tatkomplex 2: eBay:  Hier 263 I der H verneint, weil diese keinen Vorsatz hinsichtlich der RW der Bereicherung hatte. Parallelwertung der Laiensphäre: Sie dachte, sie hätte den Geschädigten ausgetrickst, ohne das Gesetz zu brechen.  Praktischer Teil: Teileinstelling bzg eBay aus rechtlichen Gründen gem 170 II 1; Beschränkung der Strafverfolgung bzg der Gegenstände aus der Werkstatt: Nur Felgen! Damit schön das iPhone rausgekickt.  Leider in Anklageschrift nicht fertig geworden. Konkretum geschafft, Abstraktum nur die Normen genannt.
Habs ziemlich genauso, nur das mit der Konsumtion wusste ich nicht...da ist der Fischer wohl nicht aktuell :D

Außerdem hab ich bei ebay schon den objektiven Tatbestand verneint nach ellenlanger Diskussion über acht Seiten. Da stand halt deutlich in der ersten Zeile Originalverpackung, da wurde niemand irgendwie getäuscht, da war nur jemand zu gierig und wollte den Schnapper machen. Das mit dem Vorsatz hab ich dann nur noch zur Sicherheit erwähnt.


ME ist deine Lösung sauberer, ich hatte nur keine Zeit mehr, auf den Vertrag einzugehen. C‘est la vie

Gast

(10.12.2019, 07:49)NRWXYZ schrieb: [ -> ]
(09.12.2019, 15:32)Gast schrieb: [ -> ]
(09.12.2019, 15:27)NRWXYZ schrieb: [ -> ]Mein Ergebnis heute:  Tatkomplex 1: Entwendung aus der Werkstatt:  1. 242 I, 243 I 2 Nr 1: H, IPhone Einzig problematisch hier die Beweisprognose: Insb Selfie verwertbar, weil kein staatlicher Eingriff. Mglw Unverwertbarkeit, wenn zielte Umgehung von Beschuldigtenrechten durch Anweisung an Beweisbeschaffung durch Privatperson? Minus! Ua stand ja noch nicht einmal fest, wer tatverdächtig war. 2. 242 I, 243 I 2 Nr 1: H, Felgen, durch Transport auf Hof;  - Hier problematisch, ob bereits Wegnahme. Hier groß diskutiert, weil ich unbedingt aus klausurtaktischen Gründen eine Vollendung bejahen wollte. Zwar 4 vollständige Sets und sperrig, aber Alu = leicht und mitten in der Nacht auf dem unumschlossenen Hof = nach Verkehrsanschauung hatte nur noch H Gewahrsam. Zweites Problem: Verwertbarkeit der Aussage der D? Hier Spotanäußerung. KOK Walter hat dann rechtzeitig belehrt, eine qualifizierte Belehrung war nicht notwendig, weil ursprünglich ja keine Belehrungspflicht (wg Spontanäußerung bzg anderer proz Tat).  3. natürlich 303 und 123 plus! Bei H!  4. Jetzt D: D entweder 242 I, 243 I 2 Nr 1, 27 als sukzessive Beihilfe bzg Felgen (nicht Handy) ODER 257 I Begünstigung! Echte Wahlfeststellung verfassungskonform!  5. Konkurrenzen: 303 tritt nicht hinter Einbruchdiebstahl im Wege der Konsumtion zurück: neue Rspr!  Tatkomplex 2: eBay:  Hier 263 I der H verneint, weil diese keinen Vorsatz hinsichtlich der RW der Bereicherung hatte. Parallelwertung der Laiensphäre: Sie dachte, sie hätte den Geschädigten ausgetrickst, ohne das Gesetz zu brechen.  Praktischer Teil: Teileinstelling bzg eBay aus rechtlichen Gründen gem 170 II 1; Beschränkung der Strafverfolgung bzg der Gegenstände aus der Werkstatt: Nur Felgen! Damit schön das iPhone rausgekickt.  Leider in Anklageschrift nicht fertig geworden. Konkretum geschafft, Abstraktum nur die Normen genannt.
Habs ziemlich genauso, nur das mit der Konsumtion wusste ich nicht...da ist der Fischer wohl nicht aktuell :D

Außerdem hab ich bei ebay schon den objektiven Tatbestand verneint nach ellenlanger Diskussion über acht Seiten. Da stand halt deutlich in der ersten Zeile Originalverpackung, da wurde niemand irgendwie getäuscht, da war nur jemand zu gierig und wollte den Schnapper machen. Das mit dem Vorsatz hab ich dann nur noch zur Sicherheit erwähnt.


ME ist deine Lösung sauberer, ich hatte nur keine Zeit mehr, auf den Vertrag einzugehen. C‘est la vie


Also ich fand das war natürlich eine Täuschung! Niemand verkauft einen karton für 399 Euro, das sagt einem Schon die lebenserfahrung. Es ist zwar ein Vertrag zustande gekommen, aber die Forderung gegen die h war nichts wert wegen ihrer vermögenslosigkeit. Es lag also eine schadensgleiche vermögensgefährdung vor. Meine Meinung
(10.12.2019, 15:07)Gast schrieb: [ -> ]
(10.12.2019, 07:49)NRWXYZ schrieb: [ -> ]
(09.12.2019, 15:32)Gast schrieb: [ -> ]
(09.12.2019, 15:27)NRWXYZ schrieb: [ -> ]Mein Ergebnis heute:  Tatkomplex 1: Entwendung aus der Werkstatt:  1. 242 I, 243 I 2 Nr 1: H, IPhone Einzig problematisch hier die Beweisprognose: Insb Selfie verwertbar, weil kein staatlicher Eingriff. Mglw Unverwertbarkeit, wenn zielte Umgehung von Beschuldigtenrechten durch Anweisung an Beweisbeschaffung durch Privatperson? Minus! Ua stand ja noch nicht einmal fest, wer tatverdächtig war. 2. 242 I, 243 I 2 Nr 1: H, Felgen, durch Transport auf Hof;  - Hier problematisch, ob bereits Wegnahme. Hier groß diskutiert, weil ich unbedingt aus klausurtaktischen Gründen eine Vollendung bejahen wollte. Zwar 4 vollständige Sets und sperrig, aber Alu = leicht und mitten in der Nacht auf dem unumschlossenen Hof = nach Verkehrsanschauung hatte nur noch H Gewahrsam. Zweites Problem: Verwertbarkeit der Aussage der D? Hier Spotanäußerung. KOK Walter hat dann rechtzeitig belehrt, eine qualifizierte Belehrung war nicht notwendig, weil ursprünglich ja keine Belehrungspflicht (wg Spontanäußerung bzg anderer proz Tat).  3. natürlich 303 und 123 plus! Bei H!  4. Jetzt D: D entweder 242 I, 243 I 2 Nr 1, 27 als sukzessive Beihilfe bzg Felgen (nicht Handy) ODER 257 I Begünstigung! Echte Wahlfeststellung verfassungskonform!  5. Konkurrenzen: 303 tritt nicht hinter Einbruchdiebstahl im Wege der Konsumtion zurück: neue Rspr!  Tatkomplex 2: eBay:  Hier 263 I der H verneint, weil diese keinen Vorsatz hinsichtlich der RW der Bereicherung hatte. Parallelwertung der Laiensphäre: Sie dachte, sie hätte den Geschädigten ausgetrickst, ohne das Gesetz zu brechen.  Praktischer Teil: Teileinstelling bzg eBay aus rechtlichen Gründen gem 170 II 1; Beschränkung der Strafverfolgung bzg der Gegenstände aus der Werkstatt: Nur Felgen! Damit schön das iPhone rausgekickt.  Leider in Anklageschrift nicht fertig geworden. Konkretum geschafft, Abstraktum nur die Normen genannt.
Habs ziemlich genauso, nur das mit der Konsumtion wusste ich nicht...da ist der Fischer wohl nicht aktuell :D

Außerdem hab ich bei ebay schon den objektiven Tatbestand verneint nach ellenlanger Diskussion über acht Seiten. Da stand halt deutlich in der ersten Zeile Originalverpackung, da wurde niemand irgendwie getäuscht, da war nur jemand zu gierig und wollte den Schnapper machen. Das mit dem Vorsatz hab ich dann nur noch zur Sicherheit erwähnt.


ME ist deine Lösung sauberer, ich hatte nur keine Zeit mehr, auf den Vertrag einzugehen. C‘est la vie


Also ich fand das war natürlich eine Täuschung! Niemand verkauft einen karton für 399 Euro, das sagt einem Schon die lebenserfahrung. Es ist zwar ein Vertrag zustande gekommen, aber die Forderung gegen die h war nichts wert wegen ihrer vermögenslosigkeit. Es lag also eine schadensgleiche vermögensgefährdung vor. Meine Meinung

Also ich hätte den Tatbestand des Eingehungsbetruges verneint, weil Auslegung der WE etc, aber ist ja auch egal! StrafR check

Gast

Wie erging es euch heute? Ich hatte irgendwie zur Gesetzesanwendung nur die verurteilten Taten geprüft, das kam mir komisch vor  Huh

Gast

(10.12.2019, 15:43)Gast schrieb: [ -> ]Wie erging es euch heute? Ich hatte irgendwie zur Gesetzesanwendung nur die verurteilten Taten geprüft, das kam mir komisch vor  Huh


Hat fast schon Spaß gemacht, sodass ich seeeehr misstrauisch bin und irgendwie Angst verspüre ?

Gast

(10.12.2019, 15:43)Gast schrieb: [ -> ]Wie erging es euch heute? Ich hatte irgendwie zur Gesetzesanwendung nur die verurteilten Taten geprüft, das kam mir komisch vor  Huh
Ich auch, bzw bei der Tat Ziff. 3 dann noch Vorteilsannahme, weil ich Bestechlickeit mangels Dienstpflichtverletzung abgelehnt habe. Aber hatte weder Zeit noch Ahnung, hab ewig für das Verfahrenszeug gebraucht....

Gast

(10.12.2019, 15:43)Gast schrieb: [ -> ]Wie erging es euch heute? Ich hatte irgendwie zur Gesetzesanwendung nur die verurteilten Taten geprüft, das kam mir komisch vor  Huh

Habe in Berlin noch einen schweren Raub wegen der Taschenlampe als gefährliches Werkzeug, die gefährliche Körperverletzung auch wegen 224 Nr 5 und der versuchte Mord durch Unterlassen
nur wegen niedrigen Beweggründen aber nicht als Verdeckungsmord..

Gast

(10.12.2019, 15:56)Gast schrieb: [ -> ]
(10.12.2019, 15:43)Gast schrieb: [ -> ]Wie erging es euch heute? Ich hatte irgendwie zur Gesetzesanwendung nur die verurteilten Taten geprüft, das kam mir komisch vor  Huh

Habe in Berlin noch einen schweren Raub wegen der Taschenlampe als gefährliches Werkzeug, die gefährliche Körperverletzung auch wegen 224 Nr 5 und der versuchte Mord durch Unterlassen
nur wegen niedrigen Beweggründen aber nicht als Verdeckungsmord..


Oh, es scheint zwei komplett verschiedene Klausuren gegeben zu haben :D also das mit Bestechlichkeit bezieht sich auf BW, da gings um Bestechlichkeit und Falschbeurkundung im Amt...