Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare

Normale Version: Klausuren Dezember 2019
Du siehst gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.

Gast BW

BW heute:

Antrag 1: Titelgegenklage § 767 analog, Aussortieren des ZBR, da Klägerbegehren Einstellung der Zwangsvollstreckung insgesamt und nicht nur Einschränkung der ZV Zug-um-Zug (Meistbegünstigungsprinzip). Gründe gegen die Wirksamkeit des Titels selbst vorgetragen und damit statthaft.

Begründet, da Unbestimmtheit des Titels sowohl hinsichtlich des Räumungsanspruchs als auch der „Anstreich-Pflicht“

Antrag 2: § 767 I ZPO mit Anfechtung als materiell-rechtliche Einwendung gegen die Wirksamkeit des titulierten Anspruchs

Anfechtung nach § 123 BGB, welche ausdrücklich vom anwaltlich vertretenen Kläger angeführt, für „Auslegung“ als etwaigen Rücktritt war hier wohl kein Raum
- Keine Sperre durch §§ 434 ff. BGB, Sperre gilt nur für Eigenschaften die einen Sachmangel begründen können wenn die Anfechtung auf § 119 II BGB gestützt wird
- Täuschung: Tauglichkeit der Wohnküche zur ganzjährigen Nutzung, Entscheidend, ob darüber während der Besichtigung gesprochen wurde und man damit in der ausdrücklichen Täuschung landet, sonst wäre nur Täuschung durch Unterlassen in Betracht zu ziehen und diese in diesem Fall (-) da keine Aufklärungspflicht
- Auch wenn nur Wohnküche betroffen bei Hausgründstückskaufvertrag ist Anfechtung nach § 123 BGB möglich; Ausdrückliches Entscheidungskriterium und damit vom Schutzzweck § 123 BGB erfasst; auf die Erheblichkeit des „Mangels“ im Verhältnis zum gesamten Vertragsgegenstand kommt es insoweit nicht an
- Anfechtungserklärung unstreitig zugegangen, Frist unproblematisch gewahrt

Antrag 3: zweimal § 371 BGB analog 


Antrag 4: cic nach Anfechtung

Widerklage 1: Zahlung einer Nutzungsentschädigung, welche in einem Vergleich vereinbart wurde § 779 BGB
- RSB (+), da Vergleich der Rechtskraft § 322 ZPO nicht zugänglich
- Doppelnatur Prozessvergleich, auch neues materielles Schuldverhältnis auf das sich der Anspruch stützen lässt
- Keine Nichtigkeit des Vergleichs insgesamt, § 139 BGB anwendbar.

Widerklage 2: Feststellungsantrag Zahlungspflicht dem Grunde nach für Zinsschaden 
- kein RSB da bezifferbar, Vorrang der Leistungsklage

Gast

(05.12.2019, 16:53)Gast schrieb: [ -> ]
(05.12.2019, 16:44)Gast schrieb: [ -> ]Nun hasse ich mich dafür, dass ich beschaffensheitsvereinbarung + gesagt habe... :(



bringt ja nichts. Ich hab die Unterschrift unter dem Urteil vergessen  :dodgy:

Ich habe den Tenor vergessen

Gast

(05.12.2019, 17:09)Gast schrieb: [ -> ]
(05.12.2019, 16:54)Gast schrieb: [ -> ]
(05.12.2019, 16:53)Gast schrieb: [ -> ]
(05.12.2019, 16:44)Gast schrieb: [ -> ]Nun hasse ich mich dafür, dass ich beschaffensheitsvereinbarung + gesagt habe... :(



bringt ja nichts. Ich hab die Unterschrift unter dem Urteil vergessen  :dodgy:

Was wohl schlimmer wiegt? Gibts bei sowas direkt 2 3 punkte abzug?!

Weiß einer Rat? Huh

Glaube kaum, dass das so schlimm ist. Bin mal nicht fertig geworden und hatte dementsprechend weder Nebenentscheidungen noch Unterschrift und habe noch 10 Punkte auf die Klausur bekommen...
Glaube nicht, dass es ohne die fehlende Unterschrift 13 gewesen wären :D

Gast

Bei mir ist es nicht die unterschrift, sondern die annahme der beschaffenheitsvereinbarung.. bin auch sonst ein kandidat, der nie mehr als 7 punkte schafft. Ist mein verbesserungsversuch und mir ist gerade zum heulen zu mute, da auch die klausur am montag kacke war...

GastS

(05.12.2019, 17:41)Gast schrieb: [ -> ]Bei mir ist es nicht die unterschrift, sondern die annahme der beschaffenheitsvereinbarung.. bin auch sonst ein kandidat, der nie mehr als 7 punkte schafft. Ist mein verbesserungsversuch und mir ist gerade zum heulen zu mute, da auch die klausur am montag kacke war...

Ich hab zwar in Sachsen und damit wie in BaWü über die Anfechtung geschrieben, aber an einer "falschen" Entscheidung im materiellen Recht scheitert eine Klausur eigentlich nicht. Gerade wenn du deine Entscheidung ordentlich begründet hast. Mach dir darüber nicht so sehr n Kopf, die meisten Korrektoren kleben glaube (und hoffe) ich nicht zu sehr an der vermeintlich richtigen Lösung.

Gast

(05.12.2019, 17:47)GastS schrieb: [ -> ]
(05.12.2019, 17:41)Gast schrieb: [ -> ]Bei mir ist es nicht die unterschrift, sondern die annahme der beschaffenheitsvereinbarung.. bin auch sonst ein kandidat, der nie mehr als 7 punkte schafft. Ist mein verbesserungsversuch und mir ist gerade zum heulen zu mute, da auch die klausur am montag kacke war...

Ich hab zwar in Sachsen und damit wie in BaWü über die Anfechtung geschrieben, aber an einer "falschen" Entscheidung im materiellen Recht scheitert eine Klausur eigentlich nicht. Gerade wenn du deine Entscheidung ordentlich begründet hast. Mach dir darüber nicht so sehr n Kopf, die meisten Korrektoren kleben glaube (und hoffe) ich nicht zu sehr an der vermeintlich richtigen Lösung.


Leider war die begründung knapp aufgrund von zeitdruck auch knapp.. naja, lässt sich nich ändern. Habe es leider übersehen bzw
 Dachte, dass ist ein beweisproblem, kam nicht auf das formproblem

Gast

(05.12.2019, 17:47)GastS schrieb: [ -> ]
(05.12.2019, 17:41)Gast schrieb: [ -> ]Bei mir ist es nicht die unterschrift, sondern die annahme der beschaffenheitsvereinbarung.. bin auch sonst ein kandidat, der nie mehr als 7 punkte schafft. Ist mein verbesserungsversuch und mir ist gerade zum heulen zu mute, da auch die klausur am montag kacke war...

Ich hab zwar in Sachsen und damit wie in BaWü über die Anfechtung geschrieben, aber an einer "falschen" Entscheidung im materiellen Recht scheitert eine Klausur eigentlich nicht. Gerade wenn du deine Entscheidung ordentlich begründet hast. Mach dir darüber nicht so sehr n Kopf, die meisten Korrektoren kleben glaube (und hoffe) ich nicht zu sehr an der vermeintlich richtigen Lösung.


Mal ne andere Frage (an die BaWu und Sachsen): Was haltet ihr davon, anstatt 123, 812,821 zu prüfen? Also Eingehung eines Schuldanerkenntnis (den UWE) ohne rechtlichen Grund (da wird dann 123 relevant)?

BaWü

Also nach dem vorherigen Kaiser Hate muss ich doch das ZVR Seminar bzw das Skript sehr loben. Das hat mich gut durch die Klausur gebracht.

Zeitlich war das für mich leider nicht machbar. Klageantrag 4 und Widerklage mit ein paar)(falschen) Sätzen hingerotzt.

Gast

(05.12.2019, 17:53)Gast schrieb: [ -> ]
(05.12.2019, 17:47)GastS schrieb: [ -> ]
(05.12.2019, 17:41)Gast schrieb: [ -> ]Bei mir ist es nicht die unterschrift, sondern die annahme der beschaffenheitsvereinbarung.. bin auch sonst ein kandidat, der nie mehr als 7 punkte schafft. Ist mein verbesserungsversuch und mir ist gerade zum heulen zu mute, da auch die klausur am montag kacke war...

Ich hab zwar in Sachsen und damit wie in BaWü über die Anfechtung geschrieben, aber an einer "falschen" Entscheidung im materiellen Recht scheitert eine Klausur eigentlich nicht. Gerade wenn du deine Entscheidung ordentlich begründet hast. Mach dir darüber nicht so sehr n Kopf, die meisten Korrektoren kleben glaube (und hoffe) ich nicht zu sehr an der vermeintlich richtigen Lösung.


Mal ne andere Frage (an die BaWu und Sachsen): Was haltet ihr davon, anstatt 123, 812,821 zu prüfen? Also Eingehung eines Schuldanerkenntnis (den UWE) ohne rechtlichen Grund (da wird dann 123 relevant)?


Das klingt nach einem sehr großen und nicht verständlichen Konstrukt für mich bei einer materiell rechtlichen Einwendung gegen eine Zwangsvollstreckung eine ungerechtfertigte Bereicherung zu prüfen, dessen Rechtsfolge auf Herausgabe bzw Wertersatz hinausläuft? 

Naja letztendlich solltest du aber die Punkte bei der inzidenten Prüfung der arglistigen Täuschung gesammelt haben.

Gast

Musste man sagen, dass keine Präklusion vorliegt? Wurde ja von dem.Beklagten nicht geltend gemacht