Gast BW
05.12.2019, 17:16
BW heute:
Antrag 1: Titelgegenklage § 767 analog, Aussortieren des ZBR, da Klägerbegehren Einstellung der Zwangsvollstreckung insgesamt und nicht nur Einschränkung der ZV Zug-um-Zug (Meistbegünstigungsprinzip). Gründe gegen die Wirksamkeit des Titels selbst vorgetragen und damit statthaft.
Begründet, da Unbestimmtheit des Titels sowohl hinsichtlich des Räumungsanspruchs als auch der „Anstreich-Pflicht“
Antrag 2: § 767 I ZPO mit Anfechtung als materiell-rechtliche Einwendung gegen die Wirksamkeit des titulierten Anspruchs
Anfechtung nach § 123 BGB, welche ausdrücklich vom anwaltlich vertretenen Kläger angeführt, für „Auslegung“ als etwaigen Rücktritt war hier wohl kein Raum
- Keine Sperre durch §§ 434 ff. BGB, Sperre gilt nur für Eigenschaften die einen Sachmangel begründen können wenn die Anfechtung auf § 119 II BGB gestützt wird
- Täuschung: Tauglichkeit der Wohnküche zur ganzjährigen Nutzung, Entscheidend, ob darüber während der Besichtigung gesprochen wurde und man damit in der ausdrücklichen Täuschung landet, sonst wäre nur Täuschung durch Unterlassen in Betracht zu ziehen und diese in diesem Fall (-) da keine Aufklärungspflicht
- Auch wenn nur Wohnküche betroffen bei Hausgründstückskaufvertrag ist Anfechtung nach § 123 BGB möglich; Ausdrückliches Entscheidungskriterium und damit vom Schutzzweck § 123 BGB erfasst; auf die Erheblichkeit des „Mangels“ im Verhältnis zum gesamten Vertragsgegenstand kommt es insoweit nicht an
- Anfechtungserklärung unstreitig zugegangen, Frist unproblematisch gewahrt
Antrag 3: zweimal § 371 BGB analog
Antrag 4: cic nach Anfechtung
Widerklage 1: Zahlung einer Nutzungsentschädigung, welche in einem Vergleich vereinbart wurde § 779 BGB
- RSB (+), da Vergleich der Rechtskraft § 322 ZPO nicht zugänglich
- Doppelnatur Prozessvergleich, auch neues materielles Schuldverhältnis auf das sich der Anspruch stützen lässt
- Keine Nichtigkeit des Vergleichs insgesamt, § 139 BGB anwendbar.
Widerklage 2: Feststellungsantrag Zahlungspflicht dem Grunde nach für Zinsschaden
- kein RSB da bezifferbar, Vorrang der Leistungsklage
Antrag 1: Titelgegenklage § 767 analog, Aussortieren des ZBR, da Klägerbegehren Einstellung der Zwangsvollstreckung insgesamt und nicht nur Einschränkung der ZV Zug-um-Zug (Meistbegünstigungsprinzip). Gründe gegen die Wirksamkeit des Titels selbst vorgetragen und damit statthaft.
Begründet, da Unbestimmtheit des Titels sowohl hinsichtlich des Räumungsanspruchs als auch der „Anstreich-Pflicht“
Antrag 2: § 767 I ZPO mit Anfechtung als materiell-rechtliche Einwendung gegen die Wirksamkeit des titulierten Anspruchs
Anfechtung nach § 123 BGB, welche ausdrücklich vom anwaltlich vertretenen Kläger angeführt, für „Auslegung“ als etwaigen Rücktritt war hier wohl kein Raum
- Keine Sperre durch §§ 434 ff. BGB, Sperre gilt nur für Eigenschaften die einen Sachmangel begründen können wenn die Anfechtung auf § 119 II BGB gestützt wird
- Täuschung: Tauglichkeit der Wohnküche zur ganzjährigen Nutzung, Entscheidend, ob darüber während der Besichtigung gesprochen wurde und man damit in der ausdrücklichen Täuschung landet, sonst wäre nur Täuschung durch Unterlassen in Betracht zu ziehen und diese in diesem Fall (-) da keine Aufklärungspflicht
- Auch wenn nur Wohnküche betroffen bei Hausgründstückskaufvertrag ist Anfechtung nach § 123 BGB möglich; Ausdrückliches Entscheidungskriterium und damit vom Schutzzweck § 123 BGB erfasst; auf die Erheblichkeit des „Mangels“ im Verhältnis zum gesamten Vertragsgegenstand kommt es insoweit nicht an
- Anfechtungserklärung unstreitig zugegangen, Frist unproblematisch gewahrt
Antrag 3: zweimal § 371 BGB analog
Antrag 4: cic nach Anfechtung
Widerklage 1: Zahlung einer Nutzungsentschädigung, welche in einem Vergleich vereinbart wurde § 779 BGB
- RSB (+), da Vergleich der Rechtskraft § 322 ZPO nicht zugänglich
- Doppelnatur Prozessvergleich, auch neues materielles Schuldverhältnis auf das sich der Anspruch stützen lässt
- Keine Nichtigkeit des Vergleichs insgesamt, § 139 BGB anwendbar.
Widerklage 2: Feststellungsantrag Zahlungspflicht dem Grunde nach für Zinsschaden
- kein RSB da bezifferbar, Vorrang der Leistungsklage