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Normale Version: Klausuren Dezember 2019
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Gast

(06.12.2019, 19:40)Gast Bln schrieb: [ -> ]
(06.12.2019, 17:19)Jurcing schrieb: [ -> ]Zum Anspruch auf Löschung lese ich hier viel nach § 1004 I analog oder § 823. Ich habe ihn aber über pVV, also §§ 433, 280, 241 II BGB geprüft, meine dies irgendwo im Kaiser-Skript gelesen zu haben. Geht wahrscheinlich alles oder?

Richtig, die Anspruchsgrundlage für den Löschungsanspruch ist §§ 280 I, 249 I BGB, wenn zwischen den Parteien ein Vertrag besteht, so wie bei uns. Unsachliche Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik in Bewertungen im Internet zu unterlassen ist eine laut Palandt (§ 156 Rn. 3 a.E. wenn mich nicht alles täuscht) eine Nebenpflicht der Parteien, kann man aber sicher auch einfach als Schutzpflicht einordnen, Hauptsache vertragliche AGL. Daneben geht mE noch ein Anspruch aus §§ 12, 1004, 823 II BGB iVm §§ 185, 186 StGB bzw. §§ 12, 1004, 824 BGB durch. Man muss bei den Äußerungen jeden Satz für sich betrachten und prüfen, ob die Äußerung unsachlich war oder als Schmähkritik einzuordnen ist. Deswegen ist die Aussage, dass ihr eine Fälschung verkauft worden ist und man ihr das Geld nicht zurückzahlen wollte auch nicht falsch, jedenfalls derzeit.

Wobei streng genommen gar kein Vertrag mehr bestand, sondern nur noch ein RückgewährSV

Ich glaub, es gibt nicht "die" richtige AGL

Gast

nachvertragliche cic dann delikt. im gutachten prüft man erst vertragliche ansprüche usw

Gast

sprach denn heute irgendwas für eine unternehmereigenschaft der käuferin? die hatte das bild doch in ihrem wohnzimmer aufgehängt, unter privatem namen und privater mailadresse bestellt und lediglich die rechnung und die lieferung aus zweckmäßigkeitsgründen an ihr büro veranlasst. das passiert doch täglich tausendfach und führt doch nicht zu einer unternehmereigenschaft, oder?

Gast

(06.12.2019, 23:19)Gast schrieb: [ -> ]sprach denn heute irgendwas für eine unternehmereigenschaft der käuferin? die hatte das bild doch in ihrem wohnzimmer aufgehängt, unter privatem namen und privater mailadresse bestellt und lediglich die rechnung und die lieferung aus zweckmäßigkeitsgründen an ihr büro veranlasst. das passiert doch täglich tausendfach und führt doch nicht zu einer unternehmereigenschaft, oder?


Eben. Viele menschen bestellen ihre sacheb zur arbeitsstelle

Gast

(06.12.2019, 23:19)Gast schrieb: [ -> ]sprach denn heute irgendwas für eine unternehmereigenschaft der käuferin? die hatte das bild doch in ihrem wohnzimmer aufgehängt, unter privatem namen und privater mailadresse bestellt und lediglich die rechnung und die lieferung aus zweckmäßigkeitsgründen an ihr büro veranlasst. das passiert doch täglich tausendfach und führt doch nicht zu einer unternehmereigenschaft, oder?

also ich hab im kommentar gelesen, das beurteilt sich nach dem objektiven empfängerhorizont ex ante. und da hat der verkäufer nur gesehen, dass das zu ihrem archtektenbüro ging und dahin auch die Rechnung gehen soll. Und woher sollte er die andere Mail adresse kennen? die Mail Adresse hat per se nichts ausgesagt. Außerdem ist sie beweispflichtig für die Verbrauchereigenschaft. da wars für mich klar  :s

Gast

(06.12.2019, 18:29)NRWXYZ schrieb: [ -> ]
(06.12.2019, 18:26)Gast0776 schrieb: [ -> ]Mein Hirn hat ausgesetzt und habe 437, 346, 323 statt 437, 346, 326 V für den Rücktritt genommen. Glaubt ihr so etwas ist sehr schlimm im Hinblick auf die Bewertung?



Das ist gar nicht falsch. Denn genau genommen muss die Gegnerin die Entbehrlichkeit gem 326 V oder den fruchtlosen Fristablauf beweisen; letzteres dürfte ihr leichter fallen, weil sie unstreitig eine Frist gesetzt hat, die fristlos abgelaufen ist. Habe ich auch geschrieben.

Die Gegnerin hat die Frist nicht zur nacherfüllung gesetzt, sondern zur Rückzahlung
(06.12.2019, 23:37)Gast schrieb: [ -> ]
(06.12.2019, 23:19)Gast schrieb: [ -> ]sprach denn heute irgendwas für eine unternehmereigenschaft der käuferin? die hatte das bild doch in ihrem wohnzimmer aufgehängt, unter privatem namen und privater mailadresse bestellt und lediglich die rechnung und die lieferung aus zweckmäßigkeitsgründen an ihr büro veranlasst. das passiert doch täglich tausendfach und führt doch nicht zu einer unternehmereigenschaft, oder?

also ich hab im kommentar gelesen, das beurteilt sich nach dem objektiven empfängerhorizont ex ante. und da hat der verkäufer nur gesehen, dass das zu ihrem archtektenbüro ging und dahin auch die Rechnung gehen soll. Und woher sollte er die andere Mail adresse kennen? die Mail Adresse hat per se nichts ausgesagt. Außerdem ist sie beweispflichtig für die Verbrauchereigenschaft. da wars für mich klar  :s


Sehe ich ganz genauso

Gast

(07.12.2019, 09:06)NRWXYZ schrieb: [ -> ]
(06.12.2019, 23:37)Gast schrieb: [ -> ]
(06.12.2019, 23:19)Gast schrieb: [ -> ]sprach denn heute irgendwas für eine unternehmereigenschaft der käuferin? die hatte das bild doch in ihrem wohnzimmer aufgehängt, unter privatem namen und privater mailadresse bestellt und lediglich die rechnung und die lieferung aus zweckmäßigkeitsgründen an ihr büro veranlasst. das passiert doch täglich tausendfach und führt doch nicht zu einer unternehmereigenschaft, oder?

also ich hab im kommentar gelesen, das beurteilt sich nach dem objektiven empfängerhorizont ex ante. und da hat der verkäufer nur gesehen, dass das zu ihrem archtektenbüro ging und dahin auch die Rechnung gehen soll. Und woher sollte er die andere Mail adresse kennen? die Mail Adresse hat per se nichts ausgesagt. Außerdem ist sie beweispflichtig für die Verbrauchereigenschaft. da wars für mich klar  :s


Sehe ich ganz genauso
Ich glaube es hängt an der Beweislast und da ist die Frage wer muss was beweisen. Man konnte argumentieren, dass die Frau sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, diese also beweisen muss. Das wird sie nicht können, auch wenn bei Bestellungen von natürlichen Personen immer erstmal eine Vermutung für die Verbrauchereigenschaft besteht.
Genauso kann man aber auch argumentieren, das Ausgangspunkt ja ist, dass wir wollen, dass unsere Klausel gilt. Sie weicht schließlich von der Gesetzeslage ab, ist also der günstige Umstand aus dem wir was ziehen wollen. Unsere Klausel gilt aber nur gegenüber Unternehmern. Also müssten wir beweisen, dass sie Unternehmerin ist. Das können wir auch nicht, da es ja auf den Zweck des Geschäfts ankommt.
Hab mich für letzteres entschieden, obwohl sich die hier vorgebrachten Argumente für die erste Sichtweise durchaus gut hören lassen. Also einfach mal abwarten was die Korrektoren so draus machen. Ist halt immer ein bisschen Lotto :D

GastNRW2019

(07.12.2019, 09:06)NRWXYZ schrieb: [ -> ]
(06.12.2019, 23:37)Gast schrieb: [ -> ]
(06.12.2019, 23:19)Gast schrieb: [ -> ]sprach denn heute irgendwas für eine unternehmereigenschaft der käuferin? die hatte das bild doch in ihrem wohnzimmer aufgehängt, unter privatem namen und privater mailadresse bestellt und lediglich die rechnung und die lieferung aus zweckmäßigkeitsgründen an ihr büro veranlasst. das passiert doch täglich tausendfach und führt doch nicht zu einer unternehmereigenschaft, oder?

also ich hab im kommentar gelesen, das beurteilt sich nach dem objektiven empfängerhorizont ex ante. und da hat der verkäufer nur gesehen, dass das zu ihrem archtektenbüro ging und dahin auch die Rechnung gehen soll. Und woher sollte er die andere Mail adresse kennen? die Mail Adresse hat per se nichts ausgesagt. Außerdem ist sie beweispflichtig für die Verbrauchereigenschaft. da wars für mich klar  :s


Sehe ich ganz genauso

Sie hat außerdem das naturwissenschaftliche Gutachten auch unter ihrem Architektenbüro in Auftrag gegeben.
(07.12.2019, 10:48)GastNRW2019 schrieb: [ -> ]
(07.12.2019, 09:06)NRWXYZ schrieb: [ -> ]
(06.12.2019, 23:37)Gast schrieb: [ -> ]
(06.12.2019, 23:19)Gast schrieb: [ -> ]sprach denn heute irgendwas für eine unternehmereigenschaft der käuferin? die hatte das bild doch in ihrem wohnzimmer aufgehängt, unter privatem namen und privater mailadresse bestellt und lediglich die rechnung und die lieferung aus zweckmäßigkeitsgründen an ihr büro veranlasst. das passiert doch täglich tausendfach und führt doch nicht zu einer unternehmereigenschaft, oder?

also ich hab im kommentar gelesen, das beurteilt sich nach dem objektiven empfängerhorizont ex ante. und da hat der verkäufer nur gesehen, dass das zu ihrem archtektenbüro ging und dahin auch die Rechnung gehen soll. Und woher sollte er die andere Mail adresse kennen? die Mail Adresse hat per se nichts ausgesagt. Außerdem ist sie beweispflichtig für die Verbrauchereigenschaft. da wars für mich klar  :s


Sehe ich ganz genauso

Sie hat außerdem das naturwissenschaftliche Gutachten auch unter ihrem Architektenbüro in Auftrag gegeben.


Ich habe außerdem noch damit argumentiert, dass sie werktags, nämlich an einem Dienstag um 16 Uhr - also in der normalen Arbeitszeit - die Bestellung vorgenommen hat. Das stellt auch ein Indiz gegen die Verbrauchereigenschaft dar.

Sollte sie in einem Prozess sich weiter auf die Verbrauchereigenschaft berufen, solle sie beweisen, dass das Bild wirklich eineinhalb Jahre im Privatbereich hing; auch solle sie Angaben dazu machen, ob sie es von der Steuer abgesetzt hat.
Letztere Gesichtspunkte sind natürlich auch nur Indizien, da ex ante Perspektive maßgeblich