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Normale Version: Klausuren Oktober 2018
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RLP

Denke angesichts der neuen BGH Entscheidung (das Hamburger Urteil ist ja vorher ergangen) dürfte Vorsatz zu verneinen gewesen sein. Hab ich auch so gemacht.

Und Straßenverkehrsdelikte waren auch in RLP komplett ausgeschlossen... Das tut mir Leid!
War auch echt sehr sehr fies versteckt unter den ganzen ausgeschlossenen §§ am Ende dann §§ 306-323c auch ausgeschlossen...

Gast

Ich denke man kann beides annehmen, kommt halt auf die Argumentation an. Man hätte aber auf jeden Fall das mit der Selbstschädigung ansprechen müssen, habe ich auch nicht.

RLP

Wie ärgerlich, das hat so viel Zeit gekostet :(
Den Vorsatz habe ich mit der Begründung bejaht, dass er schon bedingten Vorsatz hatte bevor der Unfall für ihn unvermeidbar war( also bevor er in den Tunnel rein gefahren ist). Dafür gab es meiner Meinung nach auch genug Beweismittel, vor allem durch den Zeugen, der die Rücksichtslose und wahnsinnige Fahrweise bekundet hat. Meinem Empfinden nach, war das auch der Unterschied zu den Raser Urteilen, bei denen der bedingte Vorsatz gerade erst später(zu spät) da war.

NRW

Genau, SV hat bei mir auch sehr lange gedauert.

und was ist eigentlich mit Heimtücke?
und was habt ihr alles so an Delikten für die Anklage rausgeschmissen?

NdsPay Back

Hey Leute,

nachdem ich meine Mütze voll Schlaf genommen habe, hier mein kleines Feedback zu der heutigen Strafrechtsklausur.

Sinngemäß folgender Sachverhalt:

Der Beschuldigte B ist am 10.08.2018 in einer Kneipe. Der H und der K sind auch da. Nach den Aussagen von H und K hat der B die beiden ständig um Geld angebettelt, damit er am Geldspieler zocken kann. Die haben ihn aber kein Geld gegeben. Es wurde wohl auch etwas gefrozelt. B geht für ein halbe Stunde aus der Kneipe. Er geht zurück und die beiden lästern.

Fordernd sagt B zu dem H: Du hast doch gar kein Geld! Der H lässt sich nicht lumpen, holt einen 50er (Fuffi) aus der Hosentasche, legt ihm auf den Tresen und sagt zu B, dass er ihn aber nicht bekommt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung ergibt sich, dass der B den Geldschein an sich nimmt und als H ihn an die Krawatte packt und ihn auffordert, sein Fuffi zurückzugeben, schlägt ihn der B kurzerhand auf die Nase.

Jetzt kommt der Kumpel von H zu Hilfe. K schlägt den B mehrfach ins Gesicht, bringt ihn zu Boden und kann ihn am Boden fixieren.

Der B lässt den Fuffi los.

Der K ist jetzt aber so in Rage, dass er weiterhin auf den B einschlägt. Natürlich nicht aus Angst, sondern weil er der Meinung ist, dass der B eine Lektion verdient hat. B kann sich irgendwie befreien, kommt an ein Messer heran und sticht mit dem Messer in das Gesäß vom K.

Die Anwältin von K bezeichnet die Angelegenheit um den Fuffi als ein offensichtliches Missverständnis und den Messerstich als Notwehr des B.

Die Akte weist ein weiteres Verfahren gegen B aus. Im 07/2017 war er ebenfalls in einer Kneipe. Dort ist der S. Nach den Aussagen des S soll der B ihn ein Messer vor die Nase gehalten haben. In der Folge hat der S dem B 20 Euronen gegeben. B sagt nachher über seine Anwältin, dass es kein Messer war, sondern ein Schlüssel.

Es sollte ausschließlich die Strafbarkeit des B geprüft werden. Es wahr eine sehr umfangreiche Beweiswürdigung vorzunehmen. In der Folge natürlich das übliche Problem, dass man den Fall letztlich nicht ordentlich aufarbeiten konnte. Anklageschrift daher auch nur "hingerotzt", obwohl ich eigentlich den Vorsatz hatte, ihn liebevoll zu entwerfen.

In der Summe ausgiebig § 252 iVm §§ 249, 250 II Nr. 1, I Nr. 1 lit. a) geprüft und ob der B bei den jeweiligen Handlungen einen Rechtfertigungsgrund hatte und wie es sich auswirkt, dass der K den Rahmen der Notwehr überspannt hat.

Guest

Schied 252 nicht direkt aus, da er den fuffi losgelassen hat und auch ausgesagt hat, dass es ihm bei dem messerstich nicht um das geld ging? habe jedenfalls argumentiert, dass keine beutesicherungsabsicht dabei war bzw. man ihm das nicht wird beweisen können in einer HV. Aus dem Grund dann räuberische Erpressung bzgl der alten Tat (der Geschädigte gab ja an er habe den 20er an den B gegeben) und bei 2ten Teil habe ich 242, 244 bzgl des 50er (er hatte das Messer dann ja schon dabei) und eine einf. KV wegen des Faustschlags.

Bzgl. der gefährlichen KV (Messerstich) habe ich ihn als gerechtfertigt angesehen.

Nds

Ich hab das genauso gelöst wie mein Vorredner.

Nds

Allerdings noch 252, 250 i nr 1a bzgl dem h

Gast

da habe ich II 1 1 var. Hat das Messer ja als Drohmittel verwendet

NdsPayBack

@guest

Ich habe das so in Erinnerung, dass der K den B mehrfach geschlagen, zu Boden geworfen und ihn schließlich auf den Boden fixiert hat. Erst dann hat der B den Fuffi losgelassen. Vorher nicht.

Aber, ich möchte mich hier jetzt aber auch nicht als großartiger Strafrechtler rühmen. Das bin ich nicht!