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Normale Version: Klausuren Oktober 2018
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LSAgast

Ja rund um die Zueignungsabsicht an dem Taxi insbes. Rückführungswille habe ich auch problematisiert.

Ansonsten Vorsatz Fahrlässigkeit abgegrenzt usw.
Vieles zu den Beweismitteln zwecks Auswertung

RLP

Hast du sie denn bejaht oder abgelehnt? Kann mir jemand sagen was die bei dem Problem mit der notwendigen Verteidigung hören wollten?

LSAgast

Bejaht.
Hinsichtlich Verteidigung habe ich nen Antrag zur Bestellung eines Pflichtverteidigers ans Gericht gestellt, weil sie ja das Mandat niedergelegt hat und sie halt dann als Pflichtverteidigerin zu wählen wäre.
Dass sie verschwägert sind steht dem nicht entgegen.
Mehr ist mir nicht eingefallen

NRW

Na ja, fair ist was anderes. Bin auch nicht fertig geworden.

In NRW hatte sie es nur unter der Bedingung niedergelegt, dass sie als Pflichtverteidigerin bestellt wird, deswegen habe ich es abgelehnt, wusste aber nicht.

War bei euch auch die Sache mit dem Alkohol drin? Und musste man das irgendwo berücksichtigen? Habe nur kurz in der Schuldfähigkeit angesprochen, dass bei dem Wert keine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt. War das sonst noch relevant?

RLP

Habe es auch nur in der Schuldfähigkeit erwähnt und dann gesagt, dass keine Schuldunfähigkeit vorliegt, da der Wert unter 1,9./: lag und weil keine Ausfallerscheinungen etc vorlagen, die was anderes begründen würden.

NRW

Ja, genauso habe ich es auch gemacht.

RLP

Tatkomplex 1:

§ 242, 243 bzgl. Taxi zum Nachteil von K (+)
Problem: Zueingnubgsabsicht

§§ 303, 303c bzgl. Taxi durch Aufbrechen und Kurzschließen (+)

Tatkomplex 2:

§ 212 (+)
Problem Abgrenzung Vorsatz - bewusste Fahrlässigkeit

Tatkomplex 3:

§ 252 (-) mangels Beutesiherungsabsicht (B wollte fliehen)
§ 113 I, II zum Nachteil S und Z (+)
§ 114 I, II zum Nachteil S und Z (+)
§§ 223, 22, 23 zum Nachteil S und Z (+)
§§ 223, 224 zum Nachteil S (+)

NRW

Habe Mord angenommen (gemeingefährliches Mittel).

Die anderen Delikte im 2. Tatkomplex habe ich nicht geprüft, hätte ich auch nicht geschafft.

Gast

Mord war in RLP nicht zu prüfen. Was gab es noch außer Sachbeschädigung von der „Tatwaffe“ im 2. Tatkomplex?

NRW

Oh, ok, ich hoffe, dass es in NRW nicht auch ausgeschlossen war und es nur nicht gesehen habe. Meinte 3. Tatkomplex