Vor 9 Stunden
(Vor 9 Stunden)Albert:Ludwig schrieb: Die Frage mit Mittäterschaft und Beihilfe hängt sich maßgeblich an zwei Punkten auf:Scheiße dass mit dem abstellen 5 entfernt schon Beendigung eingetreten sein könnte… hab darüber gar nicht nachgedacht
1.) Wirkt sich die vorherige Vereinbarung so aus, dass der A den Diebstahl des J als eigene Tat will oder will er ihm nur die Vorteile dieser Tat sichern / selbst Täter der nachfolgenden Veräußerung sein?
2.) Wurde der A noch zwischen Vollendung und Beendigung des Diebstahls tätig oder war der Diebstahl mit dem 5km entfernten Parken schon beendet?
Wenn A Mittäter war und die Zurechnung der Diebstahlshandlungen des J bejaht wird, scheidet eine Strafbarkeit des A nach den §§ 257 und 261 StGB aus, da er dann Täter der Vortat war, §§ 257 Abs. 3, 261 Abs. 7 StGB.
Wenn A dagegen nur Gehilfe war (hier die 90% Erlös für J), scheidet § 257 StGB wegen § 257 Abs. 3 StGB immernoch aus.
ABER: Seit die Geldwäsche reformiert wurde, kann der Gehilfe der Vortat auch Täter einer Geldwäsche sein. Und zwar wenn er eigenständige selbstständige Verschleierungshandlungen vornimmt (Hier die Kennzeichen)
Verneint man die Beendigung des Diebstahls zum Zeitpunkt des Tätigwerdens, hat der A durch seine Handlungen auch einen eigenen Beitrag zur Vertiefung des Unrechts des Diebstahls geleistet. Dann wäre er Mittäter.
Bejaht man sie, hat man ein Problem. Dann hat A zum Diebstahl des J gar keinen eigenen Tatbeitrag geleistet. Dann hat man evtl. noch psychische Beihilfe zum Diebstahl. Dann kommt man aber zur Geldwäsche, Urkundenfälschung und Diebstahl an den Kennzeichen. Wenn die verschraubt waren, sogar ein schwerer Diebstahl.
Vor 9 Stunden
Warum war die Ablehnung des Beweisantrags bei euch fehlerhaft? Habe dummerweise gesagt dass es OK war weil ich dachte die wären mal zusammen angeklagt gewesen, so dumm einfach. Bin heute wieder durchgefallen
Vor 9 Stunden
Fand ich doof formuliert. Wenn der J rechtskräftig verurteilt wurde (da haben mir Angaben gefehlt oder ich hab sie übersehen), ist doch Strafklageverbrauch eingetreten. Voraussetzung ist nur, dass das Urteil rechtskräftig ist. Ob er deswegen schon in Happs ist oder in U-Happs oder wegen was anderem, stand da nicht eindeutig drin.
Strafklageverbrauch heisst, er kann für seine damalige Tat nicht nochmal bestraft werden (Verbot der Doppelbestrafung).
Deswegen steht ihm § 55 StPO gar nicht zu. Wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, dagegen schon.
Wenn dich das interessiert, da gibts grad ganz viele Beiträge zu in der LTO und so, weil genau das im Prozess mit der Hammerbande um Lina E. ein Problem war.
Strafklageverbrauch heisst, er kann für seine damalige Tat nicht nochmal bestraft werden (Verbot der Doppelbestrafung).
Deswegen steht ihm § 55 StPO gar nicht zu. Wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, dagegen schon.
Wenn dich das interessiert, da gibts grad ganz viele Beiträge zu in der LTO und so, weil genau das im Prozess mit der Hammerbande um Lina E. ein Problem war.
Vor 8 Stunden
(Vor 9 Stunden)Albert:Ludwig schrieb: Fand ich doof formuliert. Wenn der J rechtskräftig verurteilt wurde (da haben mir Angaben gefehlt oder ich hab sie übersehen), ist doch Strafklageverbrauch eingetreten. Voraussetzung ist nur, dass das Urteil rechtskräftig ist. Ob er deswegen schon in Happs ist oder in U-Happs oder wegen was anderem, stand da nicht eindeutig drin.Macht Sinn… war der dann nur einmal im rahmen der Verfahrensrüge zu prüfen also 337 ivm 244 III ? Und hast du da viel zu geschrieben. Das muss ja schon ein Schwerpunkt gewesen sein, wenn das im SV angesprochen war. So ein Mist 😭
Strafklageverbrauch heisst, er kann für seine damalige Tat nicht nochmal bestraft werden (Verbot der Doppelbestrafung).
Deswegen steht ihm § 55 StPO gar nicht zu. Wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, dagegen schon.
Wenn dich das interessiert, da gibts grad ganz viele Beiträge zu in der LTO und so, weil genau das im Prozess mit der Hammerbande um Lina E. ein Problem war.
Vor 8 Stunden
(Vor 11 Stunden)BGBdude schrieb: In Nds ein Fall aus dem Schulrecht, in Form einer Klageerwiderung oder Vermerk, falls man von dem Erfolg des Antrags nach 80 Vs.1 Alt.1 ausging.Magst Du ein bisschen mehr erzählen?
Ging um einen Verweis wegen angeblichen Todesdesdrohungen eines autistischen Schüler gegen seine Mitschüler und das angebliche Erstellen einer Todesliste.
Klausur war eigentlich fair, auch wenn ein sehr langer SV auszuwerten war
Vor 8 Stunden
Ich würde mir da versuchen nicht zu viel Gedanken zu machen. Schalt heute ab und schau dir morgen in Ruhe nochmal Straßenrecht, Baurecht, Waffen- und Gewerberecht an. Das sind eigentlich so die Klassiker für Donnerstag und Freitag.
Vor 7 Stunden
(Vor 8 Stunden)Albert:Ludwig schrieb: Ich würde mir da versuchen nicht zu viel Gedanken zu machen. Schalt heute ab und schau dir morgen in Ruhe nochmal Straßenrecht, Baurecht, Waffen- und Gewerberecht an. Das sind eigentlich so die Klassiker für Donnerstag und Freitag.
War das denn ein Schwerpunkt?
Ich versuche es, aber leider liefen bei mir alle Klausuren bisher katastrophal. Frage mich was ich die letzten Monate gelernt habe. Habe selbst die einfachsten Sachen nicht mehr anständig prüfen können. In Örecht war ich leider noch nie gut, das wird mich nicht retten
Vor 7 Stunden
Ich habe prozessual Verfahrensfehler den eröffnungsbeschluss geprüft was mMn der Schwerpunkt der Klausur war, dann 338 nr 1, nr 3 dann relative 337 ivm 244 III das habe ich auch als fehler angenommen
Dann materiell räuberische Erpressung und Betrug bei tatkomplex dann Diebstahl 242 ,244, 243, 25 II mit den verschiedenen Nummern
Zweckmäßigkeit fand ich eigentlich wie immer man hätte das mit der Haft erwähnen können, das war aber noch nie in einer Klausur, hier slllte man ja die Erfolgsaussichten der Revision prüfen ka kommt mir abwegig vor, dann Antrag wie immer ganz normal
Dann materiell räuberische Erpressung und Betrug bei tatkomplex dann Diebstahl 242 ,244, 243, 25 II mit den verschiedenen Nummern
Zweckmäßigkeit fand ich eigentlich wie immer man hätte das mit der Haft erwähnen können, das war aber noch nie in einer Klausur, hier slllte man ja die Erfolgsaussichten der Revision prüfen ka kommt mir abwegig vor, dann Antrag wie immer ganz normal
Vor 7 Stunden
(Vor 7 Stunden)Missu schrieb: Ich habe prozessual Verfahrensfehler den eröffnungsbeschluss geprüft was mMn der Schwerpunkt der Klausur war, dann 338 nr 1, nr 3 dann relative 337 ivm 244 III das habe ich auch als fehler angenommenWar der Eröffnungsbeschluss bei dir falsch? Da hing ich auch am längsten. Habe zu den anderen Fehlern weniger
Dann materiell räuberische Erpressung und Betrug bei tatkomplex dann Diebstahl 242 ,244, 243, 25 II mit den verschiedenen Nummern
Zweckmäßigkeit fand ich eigentlich wie immer man hätte das mit der Haft erwähnen können, das war aber noch nie in einer Klausur, hier slllte man ja die Erfolgsaussichten der Revision prüfen ka kommt mir abwegig vor, dann Antrag wie immer ganz normal
Vor 7 Stunden
(Vor 7 Stunden)Buo.jur schrieb:Ich habe Heilung angenommen, aber vorher ordentlich diskutiert ob man in dem eröffnungsbeschluss der anderen Sache und der Verbindung und Ausspruch zur Haftsacge eine konkludente Eröffnung sehen kann(Vor 7 Stunden)Missu schrieb: Ich habe prozessual Verfahrensfehler den eröffnungsbeschluss geprüft was mMn der Schwerpunkt der Klausur war, dann 338 nr 1, nr 3 dann relative 337 ivm 244 III das habe ich auch als fehler angenommenWar der Eröffnungsbeschluss bei dir falsch? Da hing ich auch am längsten. Habe zu den anderen Fehlern weniger
Dann materiell räuberische Erpressung und Betrug bei tatkomplex dann Diebstahl 242 ,244, 243, 25 II mit den verschiedenen Nummern
Zweckmäßigkeit fand ich eigentlich wie immer man hätte das mit der Haft erwähnen können, das war aber noch nie in einer Klausur, hier slllte man ja die Erfolgsaussichten der Revision prüfen ka kommt mir abwegig vor, dann Antrag wie immer ganz normal









