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Klausuren Oktober 2026
PersonofInterest
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#181
12.10.2026, 18:10
(12.10.2026, 16:41)Dtvra schrieb:  
(12.10.2026, 16:37)Albert:Ludwig schrieb:  
(12.10.2026, 16:33)Dtvra schrieb:  Ich habe schweren Raub angenommen wegen der Gerste und geschrieben dass die räuberische Erpressung verdrängt wird, weil ich im Kommentar gelesen habe, dass dies der Fall ist wenn die Gewalt zunächst zur Wegnahme und später zur Erhaltung des Gewahrsams angewendet wird. Weiß aber auch nicht ob ich das in der Schnelle richtig verstanden habe.. hab auch nicht unterschieden bis zum entdecken und davor, aber zwei tatkomplexe gebildet einmal für den Hof und danach die Straße davor.

ich hab angenommen, dass räuberische Erpressung zu keinem Zeitpunkt vorlag, weil die Wegnahme zum Zeitpunkt der Anwendung des Nötigungsmittels schon vollendet war. Die Finalität fehlte und die beiden wollten ja nur noch weg vom Hof
Ich glaube ich hab mich da auch selbst ein bisschen „verheddert“ in der Prüfung 😂
Haben wir das nicht alle?  Upside_down
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anonym122
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#182
12.10.2026, 18:21
Und ich würde behaupten in der Lösung fehlt in Tatkomplex 2 noch mal 252. Das ganze ist ja zeitlich und räumlich noch recht nah beieinander. Habe es bereits am „auf frischer Tat betroffen“ scheitern lassen, weil der Mittäter Gewahrsam an der Gerste hatte und nicht unser Heini. Im Kommentar bei 252 war da der Fall gebildet, dass der Täter die Beute versteckt und dann betroffen wird. Dann liegt das laut Fischer nicht mehr vor und man muss in der Beuteerhaltungsabsicht gar nicht herumraten.
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Buo.jur
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#183
12.10.2026, 18:39
(12.10.2026, 14:54)Sponge027 schrieb:  
(12.10.2026, 14:52)animusauctorisSN schrieb:  
(12.10.2026, 14:46)juritia.37 schrieb:  In RLP kam ein Urteil 😭

WAS? Mein Beileid. Ich dachte es hieß Urteil ist wenn dann Alternative zur S2, also zur Revision..
Meine Laune ist im Minusbereich. Ich denke ich bin sehr sicher durchgefallen, fands schrecklich und hab von Urteil am wenigsten Ahnung/Übung gehabt. Mittlerweile denk ich mir wenn ich komplett durchfalle schreib ich das Examen nicht nochmal. Morgen wird auch schrecklich für mich

Was habt ihr so geprüft?
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Albert:Ludwig
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Registriert seit: Sep 2024
#184
12.10.2026, 19:18
(12.10.2026, 18:21)anonym122 schrieb:  Und ich würde behaupten in der Lösung fehlt in Tatkomplex 2 noch mal 252. Das ganze ist ja zeitlich und räumlich noch recht nah beieinander. Habe es bereits am „auf frischer Tat betroffen“ scheitern lassen, weil der Mittäter Gewahrsam an der Gerste hatte und nicht unser Heini. Im Kommentar bei 252 war da der Fall gebildet, dass der Täter die Beute versteckt und dann betroffen wird. Dann liegt das laut Fischer nicht mehr vor und man muss in der Beuteerhaltungsabsicht gar nicht herumraten.

Für mich wollten die damit darauf hinaus, das man erkennt, dass eine prozessuale Tat ist, trotz der räumlichen Entfernung. Bei "frischer Tat" ist es auch egal ob das Gegenüber das erkennt. Beendet ist der Diebstahl ja erst wenn die Beute gesichert ist. Wenige Augenblicke nach dem Verlassen des Hofes ja eher noch nicht.

Fall ist übrigens ein echter der vor dem LG Halle entschieden wurde. Aber noch nicht veröffentlicht. Wurde aber wohl wegen 252 verknackt..
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anonym122
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Beiträge: 3
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2026
#185
12.10.2026, 19:46
Albert:Ludwig

Für mich wollten die damit darauf hinaus, das man erkennt, dass eine prozessuale Tat ist, trotz der räumlichen Entfernung. Bei "frischer Tat" ist es auch egal ob das Gegenüber das erkennt. Beendet ist der Diebstahl ja erst wenn die Beute gesichert ist. Wenige Augenblicke nach dem Verlassen des Hofes ja eher noch nicht.

Fall ist übrigens ein echter der vor dem LG Halle entschieden wurde. Aber noch nicht veröffentlicht. Wurde aber wohl wegen 252 verknackt..



anonym122: ich verstehe das jetzt nicht ganz. Ob eine prozessuale Tat vorliegt ist ja schön und gut, wurde aber meine ich nicht weiter relevant oder? In HH musste man nichts weiter einstellen. 

Die Frage ist ja eher, ob eine raubähnliche Situation vorlag, die das hohe Strafmaß des § 252 im Vergleich zur Körperverletzung rechtfertigt. Und unser Täter hatte den Zeugen ja einfach so gerammt, ohne, dass wir wissen, ob er dadurch dem Mittäter die Flucht ermöglichen wollte. Ich fand das etwas komisch, weil das eine eher ungewöhnliche Situation ist, wenn der Täter selbst nicht im Besitz der Beute ist. Letztlich habe ich das halt restriktiv ausgelegt, weil der Täter ja nun auch einige Meter schon vom Tatort entfernt auf dieser Landstraße war und es nicht ein klassischer Fall von "ich fahr dich jetzt um, damit ich meine Beute behalten kann" war. 

Ansonsten hätte man sicherlich in der Beuteerhaltungsabsicht sich fragen müssen, was der Täter zu den Zeitpunkt wollte. Dazu wusste man aber, zumindest in HH, wenig bis nichts. Ich hätte es dann daran scheitern lassen.
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juritia.37
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Beiträge: 68
Themen: 4
Registriert seit: Jun 2026
#186
Gestern, 14:41
In RLP kam ne Revision. Fand die Klausur komisch. Hab nicht wirklich viele Probleme gefunden
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BGBdude
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Beiträge: 7
Themen: 1
Registriert seit: Oct 2026
#187
Gestern, 14:53
In Nds ein Fall aus dem Schulrecht, in Form einer Klageerwiderung oder Vermerk, falls man von dem Erfolg des Antrags nach 80 Vs.1 Alt.1 ausging.
Ging um einen Verweis wegen angeblichen Todesdesdrohungen eines autistischen Schüler gegen seine Mitschüler und das angebliche Erstellen einer Todesliste.
Klausur war eigentlich fair, auch wenn ein sehr langer SV auszuwerten war
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BerndL
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Beiträge: 37
Themen: 1
Registriert seit: Aug 2026
#188
Gestern, 14:54
Heute war im 1. Teil: BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – 5 StR 739/24

Also Betrug neben der Erpressung.
Ich hab nur Erpressung angenommen und auch recht kurz.

Im 2. war ich mir nicht sicher, ob das Urteil Mittäterschaft und überhaupt Vollendung trägt.

Überall stand zum Verkaufen in Polen nur “sollte” und “beabsichtigt”. Für mich war nicht wirklich klar, dass feststeht, dass die Karre verkauft wurde. Dazu fehlten Angaben. Wäre dann nur Versuch, da Vollendung nicht bewiesen. - Hab ich dann aber nicht geprüft.

Die Feststellungen tragen 25 II m.E. schon, wenn man einen umfassenden Unrechtspakt und völlig aufgeteiltes Tätigwerden ausreichen lässt bei Taten die im notwendigen Zusammenhang zueinander stehen. Etwas dürftig zum Plan, aber noch ausreichend.
Mal wieder Mega kompliziert, wie da mit dem BV Teile der Würdigung rausgenommen wurden.
Weiß ich ob die jetzt da noch was zu § 243 Nr. 1 geschrieben haben? Oder ob die Feststellungen nochmal unterscheiden zu 243 Nr. 1 und Nr. 3?
Für 243 Nr. 1 und Nr. 3 waren Feststellungen drin. Es reicht das erste Mal.

Ich hab ganz kurz Beihilfe zum Diebstahl am Audi angenommen weil ich mich woanders mit der Zeit verzockt hab.
Und dann vergessen die ganzen Absatztaten zu erwähnen die beim Gehilfe ja funktionieren.
Am polnischen Kennzeichen noch 242 I, zum Audi fehlten Feststellungen und auch dazu ob die geschraubt oder geklemmt waren.
267 in allen Varianten.
Da wär wohl Mittäterschaft möglich gewesen?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Gestern, 15:07 von BerndL.)
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juritia.37
Member
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Beiträge: 68
Themen: 4
Registriert seit: Jun 2026
#189
Gestern, 14:57
(Gestern, 14:54)BerndL schrieb:  Heute war zum Teil: BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – 5 StR 739/24

Also Betrug neben der Erpressung.
Ich hab nur Erpressung angenommen und auch recht kurz.
Dann war das bei uns vermutlich wieder die gleiche Klausur. Habe sogar über eine Erpressung nachgedacht, hatte aber keine Zeit mehr da ich so lange im Prozessrecht war und auch bei der 2. tat einiges anprüfen wollte. Hast du an prozessualen Gründen irgendwas gesehen außer dem Schöffen, dem eröffnungsbeschljss und dem Beweisabtrag?
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Sponge027
Junior Member
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Beiträge: 24
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2025
#190
Gestern, 15:16
(Gestern, 14:54)BerndL schrieb:  Heute war im 1. Teil: BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – 5 StR 739/24

Also Betrug neben der Erpressung.
Ich hab nur Erpressung angenommen und auch recht kurz.

Im 2. war ich mir nicht sicher, ob das Urteil Mittäterschaft und überhaupt Vollendung trägt.

Überall stand zum Verkaufen in Polen nur “sollte” und “beabsichtigt”. Für mich war nicht wirklich klar, dass feststeht, dass die Karre verkauft wurde. Dazu fehlten Angaben. Wäre dann nur Versuch, da Vollendung nicht bewiesen. - Hab ich dann aber nicht geprüft.

Die Feststellungen tragen 25 II m.E. schon, wenn man einen umfassenden Unrechtspakt und völlig aufgeteiltes Tätigwerden ausreichen lässt bei Taten die im notwendigen Zusammenhang zueinander stehen. Etwas dürftig zum Plan, aber noch ausreichend.
Mal wieder Mega kompliziert, wie da mit dem BV Teile der Würdigung rausgenommen wurden.
Weiß ich ob die jetzt da noch was zu § 243 Nr. 1 geschrieben haben? Oder ob die Feststellungen nochmal unterscheiden zu 243 Nr. 1 und Nr. 3?
Für 243 Nr. 1 und Nr. 3 waren Feststellungen drin. Es reicht das erste Mal.

Ich hab ganz kurz Beihilfe zum Diebstahl am Audi angenommen weil ich mich woanders mit der Zeit verzockt hab.
Und dann vergessen die ganzen Absatztaten zu erwähnen die beim Gehilfe ja funktionieren.
Am polnischen Kennzeichen noch 242 I, zum Audi fehlten Feststellungen und auch dazu ob die geschraubt oder geklemmt waren.
267 in allen Varianten.
Da wär wohl Mittäterschaft möglich gewesen?

Das erste mal dass ich etwas so deute wie der BGH haha. Wobei nicht ganz, hab 253, 255 angenommen weil sich die Drohung gegen Leib des Opfers gerichtet hat mit den Schlägen, hoff das ist vertretbar 😅

Mit dem 2. Teil hab ich auch das Gefühl die Feststellungen haben ggf nicht ganz ausgereicht wegen „sollte“ etc. Hab aber 242, 243, 25 II angenommen. So hab ich mir auch 259 erspart weil A ja Täter war. 
Mit dem Kennzeichen hab ich voll übersehen aber schlau wegen 242 daran bzw 267 ff.!
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