Gestern, 16:15
(Gestern, 16:02)BerndL schrieb: Boh…gute Frage. Ich hab’s als relativen genommen.
Google sagt absolut über 338 Nr. 1. dann über Abwesenheit statt Befangenheit.
🤷🏻
Aber I.E. doch eh egal, weil Widerspruchslösung und daher präkludiert.
Wusste nicht das man da widersprechen muss, hab die Norm immer notiert in der Skizze aber dachte die findet nie Anwendung vorliegend 😭 Hab alle Verfahrensrügen wenn ich überzeugt war durchgehen lassen. Welche wären wegen fehlender Rüge präkludiert gewesen?
Gestern, 16:19
(Gestern, 16:15)Sponge027 schrieb:(Gestern, 16:02)BerndL schrieb: Boh…gute Frage. Ich hab’s als relativen genommen.
Google sagt absolut über 338 Nr. 1. dann über Abwesenheit statt Befangenheit.
🤷🏻
Aber I.E. doch eh egal, weil Widerspruchslösung und daher präkludiert.
Wusste nicht das man da widersprechen muss, hab die Norm immer notiert in der Skizze aber dachte die findet nie Anwendung vorliegend 😭 Hab alle Verfahrensrügen wenn ich überzeugt war durchgehen lassen. Welche wären wegen fehlender Rüge präkludiert gewesen?
Soweit ich es verstehe, dürfte hier keine Präklusion bestehen. Der Mangel würde sich ja auch gar nicht aus der Besetzungsmitteilung heraus ergeben.
BGH: "Diese Verfahrensrüge kann noch in der Revisionsinstanz erhoben werden, obwohl die Angekl. die Besetzung des Gerichts mit einem blinden Richter in der Hauptverhandlung vor der Jugendkammer nicht gerügt hatten. Eine Präklusion kommt hier nicht in Betracht, da die §§ 222a, 222b StPO den Fall, daß sich der Fehler in der Besetzung des Gerichts aus Mängeln in der Person des Richters ergibt, nicht erfassen (BGHSt 34, 236 = NJW 1987, 1210)."
Gestern, 16:21
(Gestern, 16:13)Sponge027 schrieb:Du hast auch Mittäterschaft angenommen?! Das beruhigt mich!!! Habe das nämlich auch und auch 243 geprüft. Habe sonst den Eindruck gehabt dass viele Diebstahl abgelehnt bzw nur Beihilfe geprüft haben und stattdessen dann versuchte hehlerei. Hehlerei habe ich auch kurz angesprochen und abgelehnt weil Hehler niemals Stehler.hab da noch kurz Urkunde und unbefugter Gebrauch eines kfz aber abgelehnt beides(Gestern, 15:53)juritia.37 schrieb:(Gestern, 15:48)Sponge027 schrieb:Das Protokoll der hv wurde einen Tag nach Zustellung fertig gestellt. Zustellung an Mdt war am 15.09, Fertigstellung des Protokolls am 16.09.(Gestern, 15:27)juritia.37 schrieb:(Gestern, 15:19)BerndL schrieb: Verfahrensvoraussetzungen:
- § 6 StPO sachliche Zuständigkeit, willkürliches an sich ziehen durch LG. Abgelehnt da die Angeklagten Taten +4 Jahre ermöglichen und A vorbestraft war.
Absolute Revisionsgründe:Relative Revisionsgruende:
- 338 Nr. 3 ivm 30, 31 (-) da Beschluss nicht durch Rev.Gericht zu prüfen bei Selbstanzeige, da 24 die Selbstanzeige nicht umfasst
- 338 Nr. 1 wegen der 80%? Hab ich überlegt aber nichts geschrieben. Nicht präkludiert, weil Vernehmung zur Person erst am 2. Tag. Wäre aber auf jeden Fall präkludiert, auch wenn Besetzung dem RA nicht wirksam mitgeteilt war (Zustellung nur an StA verfügt), weil nach dem Beschluss weiter verhandelt wurde. (Protokoll)
- 337 iVm Art. 101 I iVm 30,31 (gleiche Gründe) aber nicht mehr rechtzeitig möglich. War mir aber unsicher ob das dann nicht trotzdem geht.
- 337 iVm 244 wegen Beweisantrag (+) Zurückweisung als unzulässig war rechtswidrig. Hab den Fehler begangen nicht drei Mal zu lesen. Als unzulässig wurde wohl die Beweiserhebung bezeichnet, nicht der Antrag. I.E. Aber (+) weil Zeugen nicht mitgeteilt, Beweismittelverbot (-) und Antrag (+) und auch erheblich (+) Beweis über Protokoll
- Letztes Wort (+)
Zulässigkeit war komisch. Kein Fristbeginn mangels wirksamer Zustellung des Protokolls (erst nach dem Urteil zu Geschäftsstelle), hab mich dann ewig gefragt ob ich mir was abschneide, wenn ich nix zu der doppelten Zustellung etc schreibe. Im Gutachtenstil (lol, LJPa) musste man, im Urteilsstil verzichtbar/ultrakurz möglich.
101 war ein relativer? Hab das bei absoluten und mein Aufbau ist deshalb so komisch.
Das mit dem beweisabtrag habe ich falsch gemacht 😭 war das ein Schwerpunkt? Habe da allgemein so wenig geschrieben
Wie hast du das Problem mit dem eröffnungsbeschluss gelöst?
Hab 101 auch als absoluten RG geprüft. Das mit dem Beweisantrag hab ich wohl auch falsch gelesen. Aber Zustellung war doch okay? Hab dann gesagt es kommt auf die an den Angeklagten an, sodass 1 Monat noch eingehalten werden kann
Was hast du matR so geprüft?
Ah shit, ist mir durch die Lappen gegangen. Dabei hab ich so drauf geachtet.. naja. Also lief gar keine Frist?
Hab materiell 242, 243, 25 II; 255, 253 und noch kleinere Delikte die aber im Wege Gesetzeskonkurrenz zurücktreten lassen, also auch nur in 2 Sätzen geprüft.
Im ersten komplex habe ich leider nur den Betrug. Für die Erpressung hatte ich keine Zeit mehr
Gestern, 16:22
(Gestern, 16:19)GPA-Nord okt 26 schrieb:Hoffe du hast recht, hab nämlich gar nichts zu präklusion geschrieben. Allgemein ist mir der 338 Nr1 so schwer gefallen weil ich den Gesetzestext plötzlich nicht mehr verstehen wollte(Gestern, 16:15)Sponge027 schrieb:(Gestern, 16:02)BerndL schrieb: Boh…gute Frage. Ich hab’s als relativen genommen.
Google sagt absolut über 338 Nr. 1. dann über Abwesenheit statt Befangenheit.
🤷🏻
Aber I.E. doch eh egal, weil Widerspruchslösung und daher präkludiert.
Wusste nicht das man da widersprechen muss, hab die Norm immer notiert in der Skizze aber dachte die findet nie Anwendung vorliegend 😭 Hab alle Verfahrensrügen wenn ich überzeugt war durchgehen lassen. Welche wären wegen fehlender Rüge präkludiert gewesen?
Soweit ich es verstehe, dürfte hier keine Präklusion bestehen. Der Mangel würde sich ja auch gar nicht aus der Besetzungsmitteilung heraus ergeben.
BGH: "Diese Verfahrensrüge kann noch in der Revisionsinstanz erhoben werden, obwohl die Angekl. die Besetzung des Gerichts mit einem blinden Richter in der Hauptverhandlung vor der Jugendkammer nicht gerügt hatten. Eine Präklusion kommt hier nicht in Betracht, da die §§ 222a, 222b StPO den Fall, daß sich der Fehler in der Besetzung des Gerichts aus Mängeln in der Person des Richters ergibt, nicht erfassen (BGHSt 34, 236 = NJW 1987, 1210)."
Gestern, 16:22
(Gestern, 16:13)Albert:Ludwig schrieb: Die Zustellung an A war doch irrelevant, weil zugestellt wurde, bevor das Protokoll zur Geschäftsstelle kam. Ist also alles nicht soooo dringend.
Der Art. 101 Abs. 1 GG ist meine ich nicht präkludiert, wenn Willkür vorliegt. Hier läge das vor, weil bei 80% Abwesenheit am Vortag bei Vornahme wesentlicher Verfahrenshandlungen nicht ausgeschlossen werden kann, das der Schöffe voll dabei war.
Da konnte/sollte man vorher abfrühstücken, ob 222b vorlag oder nicht. Ich habs abgelehnt. Das Gericht hat die Besetzung dem Verteidiger mitgeteilt. Aber irgendwo im Kommentar stand, dass das nur dann gilt, wenn das Gericht die Zustellung an ihn auch verfügt hat. Deswegen war die Verfügung abgedruckt, wo nur die StA erwähnt wurde. Der tatsächliche Zugang ist dann irrelevant. Die Rüge hätte am 2. Tag auch noch erhoben werden können, weil A gegen § 243 Abs. 1 StPO erst nach der Beweisaufnahme zu seiner Person vernommen wurde. Davor wurde der Beschluss verlesen. Aber das hätte direkt nach der Vernehmung gerügt werden müssen. (Außer ich hab was im Protokoll übersehen, dass alle Gelegenheit hatten was zu sagen). Aber wegen Willkür halt keine Präklusion.
222b hab ich gelesen aber gar nicht angesprochen, mist. Hab auch gesagt ist keine Willkür, deswegen hätte man vermutlich was zur Präklusion sagen sollen (?). Oh man, ich merk dass ich total viele Fehler hier gerade gemacht habe.
Haftbefehl hab ich auch nicht geprüft, hab drüber nachgedacht aber nicht gewusst ob/was ich dazu schreiben soll. Hoff ich hab trotzdem bestanden bzw noch 6 punkte oder so, nach der schlechten Klausur gestern bräucht ich das
Gestern, 16:24
(Gestern, 16:15)Sponge027 schrieb:Was hast du noch für verfahrensrügen? Hab kaum welche gefunden außer die, die der aex Anwalt angesprochen hatte(Gestern, 16:02)BerndL schrieb: Boh…gute Frage. Ich hab’s als relativen genommen.
Google sagt absolut über 338 Nr. 1. dann über Abwesenheit statt Befangenheit.
🤷🏻
Aber I.E. doch eh egal, weil Widerspruchslösung und daher präkludiert.
Wusste nicht das man da widersprechen muss, hab die Norm immer notiert in der Skizze aber dachte die findet nie Anwendung vorliegend 😭 Hab alle Verfahrensrügen wenn ich überzeugt war durchgehen lassen. Welche wären wegen fehlender Rüge präkludiert gewesen?
Gestern, 16:25
(Gestern, 16:21)juritia.37 schrieb:(Gestern, 16:13)Sponge027 schrieb:Du hast auch Mittäterschaft angenommen?! Das beruhigt mich!!! Habe das nämlich auch und auch 243 geprüft. Habe sonst den Eindruck gehabt dass viele Diebstahl abgelehnt bzw nur Beihilfe geprüft haben und stattdessen dann versuchte hehlerei. Hehlerei habe ich auch kurz angesprochen und abgelehnt weil Hehler niemals Stehler.hab da noch kurz Urkunde und unbefugter Gebrauch eines kfz aber abgelehnt beides(Gestern, 15:53)juritia.37 schrieb:(Gestern, 15:48)Sponge027 schrieb:Das Protokoll der hv wurde einen Tag nach Zustellung fertig gestellt. Zustellung an Mdt war am 15.09, Fertigstellung des Protokolls am 16.09.(Gestern, 15:27)juritia.37 schrieb: 101 war ein relativer? Hab das bei absoluten und mein Aufbau ist deshalb so komisch.
Das mit dem beweisabtrag habe ich falsch gemacht 😭 war das ein Schwerpunkt? Habe da allgemein so wenig geschrieben
Wie hast du das Problem mit dem eröffnungsbeschluss gelöst?
Hab 101 auch als absoluten RG geprüft. Das mit dem Beweisantrag hab ich wohl auch falsch gelesen. Aber Zustellung war doch okay? Hab dann gesagt es kommt auf die an den Angeklagten an, sodass 1 Monat noch eingehalten werden kann
Was hast du matR so geprüft?
Ah shit, ist mir durch die Lappen gegangen. Dabei hab ich so drauf geachtet.. naja. Also lief gar keine Frist?
Hab materiell 242, 243, 25 II; 255, 253 und noch kleinere Delikte die aber im Wege Gesetzeskonkurrenz zurücktreten lassen, also auch nur in 2 Sätzen geprüft.
Im ersten komplex habe ich leider nur den Betrug. Für die Erpressung hatte ich keine Zeit mehr
Beruhigt mich ebenfalls dass du Mittäterschaft hast! Die meisten haben Beihilfe mit denen ich geredet habe. Beim Formulieren dachte ich auch kurz, hm ob die Urteilsgründe 25 II wirklich tragen kein Plan, aber habs dann einfach so angenommen.
Gestern, 16:27
(Gestern, 16:24)juritia.37 schrieb:(Gestern, 16:15)Sponge027 schrieb:Was hast du noch für verfahrensrügen? Hab kaum welche gefunden außer die, die der aex Anwalt angesprochen hatte(Gestern, 16:02)BerndL schrieb: Boh…gute Frage. Ich hab’s als relativen genommen.
Google sagt absolut über 338 Nr. 1. dann über Abwesenheit statt Befangenheit.
🤷🏻
Aber I.E. doch eh egal, weil Widerspruchslösung und daher präkludiert.
Wusste nicht das man da widersprechen muss, hab die Norm immer notiert in der Skizze aber dachte die findet nie Anwendung vorliegend 😭 Hab alle Verfahrensrügen wenn ich überzeugt war durchgehen lassen. Welche wären wegen fehlender Rüge präkludiert gewesen?
Weiß gar nicht mehr genau. 338 Nr. 1, 3 und 337 wegen Beweisbeschluss. Aber kann sein dass es noch was war oder auch nicht 😅
Gestern, 16:32
(Gestern, 16:19)GPA-Nord okt 26 schrieb:(Gestern, 16:15)Sponge027 schrieb:(Gestern, 16:02)BerndL schrieb: Boh…gute Frage. Ich hab’s als relativen genommen.
Google sagt absolut über 338 Nr. 1. dann über Abwesenheit statt Befangenheit.
🤷🏻
Aber I.E. doch eh egal, weil Widerspruchslösung und daher präkludiert.
Wusste nicht das man da widersprechen muss, hab die Norm immer notiert in der Skizze aber dachte die findet nie Anwendung vorliegend 😭 Hab alle Verfahrensrügen wenn ich überzeugt war durchgehen lassen. Welche wären wegen fehlender Rüge präkludiert gewesen?
Soweit ich es verstehe, dürfte hier keine Präklusion bestehen. Der Mangel würde sich ja auch gar nicht aus der Besetzungsmitteilung heraus ergeben.
BGH: "Diese Verfahrensrüge kann noch in der Revisionsinstanz erhoben werden, obwohl die Angekl. die Besetzung des Gerichts mit einem blinden Richter in der Hauptverhandlung vor der Jugendkammer nicht gerügt hatten. Eine Präklusion kommt hier nicht in Betracht, da die §§ 222a, 222b StPO den Fall, daß sich der Fehler in der Besetzung des Gerichts aus Mängeln in der Person des Richters ergibt, nicht erfassen (BGHSt 34, 236 = NJW 1987, 1210)."
Für die Präklusion in der Verhandlung nach Verkündung des Beschlusses am 2. Tag spricht doch aber, dass der Grund dann schon bekannt war und dann auch die Vernehmung zur Person folgte. Den Rügegrund kennen alle ja seit dem 1. Tag. Finde das deswegen grds. zumutbar, dass man das mal am zweiten Tag rügen könnte.
Dann halt wegen Willkür trotzdem keine Präklusion.
Gestern, 16:51
Die Frage mit Mittäterschaft und Beihilfe hängt sich maßgeblich an zwei Punkten auf:
1.) Wirkt sich die vorherige Vereinbarung so aus, dass der A den Diebstahl des J als eigene Tat will oder will er ihm nur die Vorteile dieser Tat sichern / selbst Täter der nachfolgenden Veräußerung sein?
2.) Wurde der A noch zwischen Vollendung und Beendigung des Diebstahls tätig oder war der Diebstahl mit dem 5km entfernten Parken schon beendet?
Wenn A Mittäter war und die Zurechnung der Diebstahlshandlungen des J bejaht wird, scheidet eine Strafbarkeit des A nach den §§ 257 und 261 StGB aus, da er dann Täter der Vortat war, §§ 257 Abs. 3, 261 Abs. 7 StGB.
Wenn A dagegen nur Gehilfe war (hier die 90% Erlös für J), scheidet § 257 StGB wegen § 257 Abs. 3 StGB immernoch aus.
ABER: Seit die Geldwäsche reformiert wurde, kann der Gehilfe der Vortat auch Täter einer Geldwäsche sein. Und zwar wenn er eigenständige selbstständige Verschleierungshandlungen vornimmt (Hier die Kennzeichen)
Verneint man die Beendigung des Diebstahls zum Zeitpunkt des Tätigwerdens, hat der A durch seine Handlungen auch einen eigenen Beitrag zur Vertiefung des Unrechts des Diebstahls geleistet. Dann wäre er Mittäter.
Bejaht man sie, hat man ein Problem. Dann hat A zum Diebstahl des J gar keinen eigenen Tatbeitrag geleistet. Dann hat man evtl. noch psychische Beihilfe zum Diebstahl. Dann kommt man aber zur Geldwäsche, Urkundenfälschung und Diebstahl an den Kennzeichen. Wenn die verschraubt waren, sogar ein schwerer Diebstahl.
Leitsatz des von mir zitierten Urteils BGH, Urt. v. 19.2.2025 – 6 StR 526/24 (LG Schwerin):
1.) Wirkt sich die vorherige Vereinbarung so aus, dass der A den Diebstahl des J als eigene Tat will oder will er ihm nur die Vorteile dieser Tat sichern / selbst Täter der nachfolgenden Veräußerung sein?
2.) Wurde der A noch zwischen Vollendung und Beendigung des Diebstahls tätig oder war der Diebstahl mit dem 5km entfernten Parken schon beendet?
Wenn A Mittäter war und die Zurechnung der Diebstahlshandlungen des J bejaht wird, scheidet eine Strafbarkeit des A nach den §§ 257 und 261 StGB aus, da er dann Täter der Vortat war, §§ 257 Abs. 3, 261 Abs. 7 StGB.
Wenn A dagegen nur Gehilfe war (hier die 90% Erlös für J), scheidet § 257 StGB wegen § 257 Abs. 3 StGB immernoch aus.
ABER: Seit die Geldwäsche reformiert wurde, kann der Gehilfe der Vortat auch Täter einer Geldwäsche sein. Und zwar wenn er eigenständige selbstständige Verschleierungshandlungen vornimmt (Hier die Kennzeichen)
Verneint man die Beendigung des Diebstahls zum Zeitpunkt des Tätigwerdens, hat der A durch seine Handlungen auch einen eigenen Beitrag zur Vertiefung des Unrechts des Diebstahls geleistet. Dann wäre er Mittäter.
Bejaht man sie, hat man ein Problem. Dann hat A zum Diebstahl des J gar keinen eigenen Tatbeitrag geleistet. Dann hat man evtl. noch psychische Beihilfe zum Diebstahl. Dann kommt man aber zur Geldwäsche, Urkundenfälschung und Diebstahl an den Kennzeichen. Wenn die verschraubt waren, sogar ein schwerer Diebstahl.
Leitsatz des von mir zitierten Urteils BGH, Urt. v. 19.2.2025 – 6 StR 526/24 (LG Schwerin):
Zitat: (...) Im Falle einer Verurteilung wegen Beihilfe (hier: zu einem Diebstahl) muss das Urteil namentlich eine Darstellung enthalten, durch welche konkrete Handlung(en) welche konkrete Hilfestellung(en) geleistet wurde(n). Fehlt eine solche Darstellung oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig, so ist dies ein Mangel des Urteils, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt.
2. Auch zum Beleg einer psychischen Beihilfe bedarf es genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion der Handlung sowie zu der entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen. (Ls d. Schriftltg.)









