09.12.2020, 10:23
Der Thread heisst: Als Volljurist arbeitslos oder nicht-juristisch tätig und schlecht bezahlt?
Ausführungen zu den (Un-)Gerechtigkeiten des Asylsystems sollten doch bitte in einen eigenen Thread überführt werden. Danke!
Ausführungen zu den (Un-)Gerechtigkeiten des Asylsystems sollten doch bitte in einen eigenen Thread überführt werden. Danke!
09.12.2020, 10:47
(09.12.2020, 01:08)Gast schrieb:So ist es auch nicht gemeint. Die (wohl) h.M. definiert den Anwendungsbereich schutzorientiert, d. h. es wird geschaut, ob die Person bereits vorher eine Position erreicht hatte, in der sie keiner der von der GFK abgedeckten Gefahren mehr ausgesetzt war. Wer also erst drei Monate in Tschechien gelebt hat, bevor er nach Deutschland kam, kann sich nicht mehr auf das Pönalisierungsverbot des Art. 31 GFK berufen. Wer jedoch z.B. in einem verschlossenen LKW nur durch Tschechien durchgefahren ist, wird in Deutschland über Art. 31 GFK geschützt und darf dementsprechend nicht zurück nach Tschechien geschickt werden, so lange über seinen Schutzantrag nicht endgültig entschieden ist.(09.12.2020, 00:51)Gast schrieb:(09.12.2020, 00:33)Gast schrieb: von der Bundeszentrale für politische Bildung:
"Asyl
[griech.: Zufluchtsort] Allg.: Das Recht Verfolgter auf persönlichen Schutz und den Schutz vor Auslieferung.
Spez.: Der humanitäre, völkerrechtlich anerkannte Grundsatz, politisch (und strittig: religiös) verfolgten Menschen Aufenthalts- und Schutzrechte zu gewähren, ist in der BRD nach 1949 besonders aufgrund von möglicher Flucht aus sozialistischen Diktaturen (z. B. Dissidenten, Bürgerrechtsflüchtlingen etc. aus der DDR) sowie aufgrund der Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus in Art. 16 a Abs. 1 GG ursprünglich weit gefasst worden: »Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.«
Das Recht auf Asyl wurde zunächst über das Ausländerrecht, seit 1982 über das Asylverfahrensrecht gewährt. Die enorme Zunahme der Asylbewerber Ende der 1980er-/Anfang der 1990er-Jahre führte 1993 zu einer Änderung des GG: Art. 16 a behält zwar das individuelle Grundrecht auf Asyl bei, schränkt es aber insofern ein, als Asylsuchenden, die aus sog. sicheren Drittstaaten oder aus Ländern der EU einreisen, sowie Asylsuchenden, die aus sog. verfolgungsfreien Herkunftsländern, in denen nicht gegen die Menschenrechte verstoßen wird und keine politischen Verfolgungen stattfinden (kritisch z. B. die TUR), das Asylrecht i. d. R. verweigert wird."
Mein erster Tipp: Asylrecht ist von der Entstehung her etwas anderes als das internationale Flüchtlingsrecht. Das wiederum ist nochmal unterteilt in verschiedene Schutzgrade mit verschiedenen Anforderungen, Hintergründen und Begründungen. So gilt die Regelungen zu den sicheren Drittstaaten z.B. nur für Art. 16a GG, nicht jedoch für den Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling iSd GFK.
Ich bin mir nicht mehr sicher, aber ist der Schutz nach der GFK gem der Art. 31ff der GFK nicht auf diejenigen beschränkt, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in denen sie mit dem Leben bedroht werden? Anders kann diese GFK doch gar nicht gemeint sein, weil es ansonsten ja hieße, dass auch Mongolen und Indonesier im Falle eines (Bürger-)Kriegs Anspruch auf Durchreise bis nach Deutschland hätten. Eine derartige extensive Auslegung kann doch gar nicht gemeint sein. Ist ja völlig irre.
09.12.2020, 10:59
(08.12.2020, 22:37)Gast schrieb:(08.12.2020, 22:08)Gast schrieb:Natürlich wird sowas nicht offiziell gefragt :rolleyes: Das ist eher was, was man versucht zwischen den Zeilen raus zu lesen im AC. Und wenn man das nicht rausliest, gibts ja nächste Woche noch ein AC....(08.12.2020, 18:34)Gast schrieb:(08.12.2020, 18:21)Gast schrieb: Komisch, ich hatte beim Bamf schon 8 Vorstellungsgespräche im gehobenen Dienst und nur Absagen.Gerade beim BAMF muss man natürlich auch eine gewisse innere Haltung mitbringen. Den typischen Grünen-Wähler wollen die da nicht als Entscheider. Alles was links von Hans-Georg Maaßen steht ist da erstmal ungeeignet. Von daher würde ich ne Absage von denen eher als Kompliment sehen. "Politisch nicht völlig daneben und mit eigener Meinung - können wir hier nicht gebrauchen"
Das ist völliger Unsinn, es wird auch überhaupt nichts in die Richtung gefragt bevor man eingestellt wird.
Die Entscheidungen über die Anträge werden aber im gD von E12ern gemacht, welche kein AC durchlaufen. Die Jurist*innen gehen außerdem selten zu den Verhandlungen. Im übrigen glaube ich, du hast einfach Frust und verbreitest hier absichtlich Lügen.
09.12.2020, 11:20
(09.12.2020, 10:59)Gast schrieb:Zumindest der letzte Teil stimmt. Da ist man am VG immer zutiefst verwirrt wenn da auf einmal jemand fürs BAMF auftaucht. Diejenigen, die ich da bisher erlebt habe, haben aber trotz Anwesenheit wenig bis nichts zum Verfahren beigetragen, außer am Ende nochmal zu bestätigen, dass man Klageabweisung beantrage...(08.12.2020, 22:37)Gast schrieb:(08.12.2020, 22:08)Gast schrieb:Natürlich wird sowas nicht offiziell gefragt :rolleyes: Das ist eher was, was man versucht zwischen den Zeilen raus zu lesen im AC. Und wenn man das nicht rausliest, gibts ja nächste Woche noch ein AC....(08.12.2020, 18:34)Gast schrieb:(08.12.2020, 18:21)Gast schrieb: Komisch, ich hatte beim Bamf schon 8 Vorstellungsgespräche im gehobenen Dienst und nur Absagen.Gerade beim BAMF muss man natürlich auch eine gewisse innere Haltung mitbringen. Den typischen Grünen-Wähler wollen die da nicht als Entscheider. Alles was links von Hans-Georg Maaßen steht ist da erstmal ungeeignet. Von daher würde ich ne Absage von denen eher als Kompliment sehen. "Politisch nicht völlig daneben und mit eigener Meinung - können wir hier nicht gebrauchen"
Das ist völliger Unsinn, es wird auch überhaupt nichts in die Richtung gefragt bevor man eingestellt wird.
Die Entscheidungen über die Anträge werden aber im gD von E12ern gemacht, welche kein AC durchlaufen. Die Jurist*innen gehen außerdem selten zu den Verhandlungen. Im übrigen glaube ich, du hast einfach Frust und verbreitest hier absichtlich Lügen
Und Frust hab ich darüber gar nicht. Das BAMF kam und kommt für mich als Arbeitsstelle nie in Frage. Da würde ich einfach gefühlt auf der falschen Seite stehen. Ansonsten bin ich persönlich froh, dass es da so läuft wie es läuft. Ist zwar mies für die Mandanten und auch unmenschlich, aber zumindest die laufenden Kosten der Kanzlei finanziert hier über die Kostenerstattung quasi komplett das BAMF.
09.12.2020, 14:24
(09.12.2020, 10:47)Gast schrieb:(09.12.2020, 01:08)Gast schrieb:So ist es auch nicht gemeint. Die (wohl) h.M. definiert den Anwendungsbereich schutzorientiert, d. h. es wird geschaut, ob die Person bereits vorher eine Position erreicht hatte, in der sie keiner der von der GFK abgedeckten Gefahren mehr ausgesetzt war. Wer also erst drei Monate in Tschechien gelebt hat, bevor er nach Deutschland kam, kann sich nicht mehr auf das Pönalisierungsverbot des Art. 31 GFK berufen. Wer jedoch z.B. in einem verschlossenen LKW nur durch Tschechien durchgefahren ist, wird in Deutschland über Art. 31 GFK geschützt und darf dementsprechend nicht zurück nach Tschechien geschickt werden, so lange über seinen Schutzantrag nicht endgültig entschieden ist.(09.12.2020, 00:51)Gast schrieb:(09.12.2020, 00:33)Gast schrieb: von der Bundeszentrale für politische Bildung:
"Asyl
[griech.: Zufluchtsort] Allg.: Das Recht Verfolgter auf persönlichen Schutz und den Schutz vor Auslieferung.
Spez.: Der humanitäre, völkerrechtlich anerkannte Grundsatz, politisch (und strittig: religiös) verfolgten Menschen Aufenthalts- und Schutzrechte zu gewähren, ist in der BRD nach 1949 besonders aufgrund von möglicher Flucht aus sozialistischen Diktaturen (z. B. Dissidenten, Bürgerrechtsflüchtlingen etc. aus der DDR) sowie aufgrund der Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus in Art. 16 a Abs. 1 GG ursprünglich weit gefasst worden: »Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.«
Das Recht auf Asyl wurde zunächst über das Ausländerrecht, seit 1982 über das Asylverfahrensrecht gewährt. Die enorme Zunahme der Asylbewerber Ende der 1980er-/Anfang der 1990er-Jahre führte 1993 zu einer Änderung des GG: Art. 16 a behält zwar das individuelle Grundrecht auf Asyl bei, schränkt es aber insofern ein, als Asylsuchenden, die aus sog. sicheren Drittstaaten oder aus Ländern der EU einreisen, sowie Asylsuchenden, die aus sog. verfolgungsfreien Herkunftsländern, in denen nicht gegen die Menschenrechte verstoßen wird und keine politischen Verfolgungen stattfinden (kritisch z. B. die TUR), das Asylrecht i. d. R. verweigert wird."
Mein erster Tipp: Asylrecht ist von der Entstehung her etwas anderes als das internationale Flüchtlingsrecht. Das wiederum ist nochmal unterteilt in verschiedene Schutzgrade mit verschiedenen Anforderungen, Hintergründen und Begründungen. So gilt die Regelungen zu den sicheren Drittstaaten z.B. nur für Art. 16a GG, nicht jedoch für den Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling iSd GFK.
Ich bin mir nicht mehr sicher, aber ist der Schutz nach der GFK gem der Art. 31ff der GFK nicht auf diejenigen beschränkt, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in denen sie mit dem Leben bedroht werden? Anders kann diese GFK doch gar nicht gemeint sein, weil es ansonsten ja hieße, dass auch Mongolen und Indonesier im Falle eines (Bürger-)Kriegs Anspruch auf Durchreise bis nach Deutschland hätten. Eine derartige extensive Auslegung kann doch gar nicht gemeint sein. Ist ja völlig irre.
Nach dieser Ansicht, würde ja folgendes gelten:
1. dürfte die Masse an Migranten, die vor ihrem Zuzug nach Deutschland lange (zT Jahre) in der Türkei, Libanon etc gelebt haben, weder nach dem GG (da durch sichere Drittstaaten die Einreise erfolgt) noch nach der GFK (da sie ja eine Schutzbedürftigkeit dann nichtvmehr vorliegt) ein Bleiberecht haben. Trotzdem sind sie alle hier. Auch die Iraker, obwohl der IS im Irak nur wenige Prozent an Wüstengebiet beherrscht und es demokratische Wahlen gibt etc.
2. würde nach meinem obigen Bsp also trotzdem der Mongole oder Indonesier unter den Schutz der GFK fallen, wenn er per Schiff, Zug, Flugzeug nach Deutschland durchreist, da ja durch die Reise noch keine verfestigte Position vorlag.
3. Frage: wenn ein Syrer illegal nach Griechenland kommt, dort 6-8 Wochen bleibt und sich gefälschte Dokumente organisiert um anschließend nach Deutschland zu reisen (was auch sein ursprüngliches Ziel war), unterfällt er dann dem Schutz der GFK?
09.12.2020, 14:53
(09.12.2020, 14:24)Gast schrieb:(09.12.2020, 10:47)Gast schrieb:(09.12.2020, 01:08)Gast schrieb:So ist es auch nicht gemeint. Die (wohl) h.M. definiert den Anwendungsbereich schutzorientiert, d. h. es wird geschaut, ob die Person bereits vorher eine Position erreicht hatte, in der sie keiner der von der GFK abgedeckten Gefahren mehr ausgesetzt war. Wer also erst drei Monate in Tschechien gelebt hat, bevor er nach Deutschland kam, kann sich nicht mehr auf das Pönalisierungsverbot des Art. 31 GFK berufen. Wer jedoch z.B. in einem verschlossenen LKW nur durch Tschechien durchgefahren ist, wird in Deutschland über Art. 31 GFK geschützt und darf dementsprechend nicht zurück nach Tschechien geschickt werden, so lange über seinen Schutzantrag nicht endgültig entschieden ist.(09.12.2020, 00:51)Gast schrieb:(09.12.2020, 00:33)Gast schrieb: von der Bundeszentrale für politische Bildung:
"Asyl
[griech.: Zufluchtsort] Allg.: Das Recht Verfolgter auf persönlichen Schutz und den Schutz vor Auslieferung.
Spez.: Der humanitäre, völkerrechtlich anerkannte Grundsatz, politisch (und strittig: religiös) verfolgten Menschen Aufenthalts- und Schutzrechte zu gewähren, ist in der BRD nach 1949 besonders aufgrund von möglicher Flucht aus sozialistischen Diktaturen (z. B. Dissidenten, Bürgerrechtsflüchtlingen etc. aus der DDR) sowie aufgrund der Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus in Art. 16 a Abs. 1 GG ursprünglich weit gefasst worden: »Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.«
Das Recht auf Asyl wurde zunächst über das Ausländerrecht, seit 1982 über das Asylverfahrensrecht gewährt. Die enorme Zunahme der Asylbewerber Ende der 1980er-/Anfang der 1990er-Jahre führte 1993 zu einer Änderung des GG: Art. 16 a behält zwar das individuelle Grundrecht auf Asyl bei, schränkt es aber insofern ein, als Asylsuchenden, die aus sog. sicheren Drittstaaten oder aus Ländern der EU einreisen, sowie Asylsuchenden, die aus sog. verfolgungsfreien Herkunftsländern, in denen nicht gegen die Menschenrechte verstoßen wird und keine politischen Verfolgungen stattfinden (kritisch z. B. die TUR), das Asylrecht i. d. R. verweigert wird."
Mein erster Tipp: Asylrecht ist von der Entstehung her etwas anderes als das internationale Flüchtlingsrecht. Das wiederum ist nochmal unterteilt in verschiedene Schutzgrade mit verschiedenen Anforderungen, Hintergründen und Begründungen. So gilt die Regelungen zu den sicheren Drittstaaten z.B. nur für Art. 16a GG, nicht jedoch für den Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling iSd GFK.
Ich bin mir nicht mehr sicher, aber ist der Schutz nach der GFK gem der Art. 31ff der GFK nicht auf diejenigen beschränkt, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in denen sie mit dem Leben bedroht werden? Anders kann diese GFK doch gar nicht gemeint sein, weil es ansonsten ja hieße, dass auch Mongolen und Indonesier im Falle eines (Bürger-)Kriegs Anspruch auf Durchreise bis nach Deutschland hätten. Eine derartige extensive Auslegung kann doch gar nicht gemeint sein. Ist ja völlig irre.
Nach dieser Ansicht, würde ja folgendes gelten:
1. dürfte die Masse an Migranten, die vor ihrem Zuzug nach Deutschland lange (zT Jahre) in der Türkei, Libanon etc gelebt haben, weder nach dem GG (da durch sichere Drittstaaten die Einreise erfolgt) noch nach der GFK (da sie ja eine Schutzbedürftigkeit dann nichtvmehr vorliegt) ein Bleiberecht haben. Trotzdem sind sie alle hier. Auch die Iraker, obwohl der IS im Irak nur wenige Prozent an Wüstengebiet beherrscht und es demokratische Wahlen gibt etc.
2. würde nach meinem obigen Bsp also trotzdem der Mongole oder Indonesier unter den Schutz der GFK fallen, wenn er per Schiff, Zug, Flugzeug nach Deutschland durchreist, da ja durch die Reise noch keine verfestigte Position vorlag.
3. Frage: wenn ein Syrer illegal nach Griechenland kommt, dort 6-8 Wochen bleibt und sich gefälschte Dokumente organisiert um anschließend nach Deutschland zu reisen (was auch sein ursprüngliches Ziel war), unterfällt er dann dem Schutz der GFK?
Ok, ich räum als Migrationsrechtler mal auf...
1. So gut wie niemand bekommt Asyl nach dem GG, da kaum jemand per Flugzeug kommt.
Die meisten haben nur GFK Schutz. Du wirst im Fall der Fälle in das Land deiner Staatsbürgerschaft abgeschoben. Es ist egal wo du gelebt hast. Grade bei wie von dir beschriebenem Fällen können sich viele erst recht keine Lebensgrundlage in einem für sie fremden Land mehr aufbauen. Niemand kommt aus Spaß.
Irak hat nicht nur IS-Flüchtende. Das war freilich mal so, Stichwort Yeziden. Die Mehrzahl der Mandanten kommt im Moment aufgrund von Aposthasie, Homosrxualität und Frauenverfolgung. Ab und an gibt es ein paar jüngere, die sich dort nicht den Mund von der Regierung verbieten lassen wollen und westlicher Leben möchten. Studenten, die hier gut klar kommen. Beim letzten wurden seibe zwei Kollegen erschossen. Er kam grade so noch raus. Denk mal drüber nach.
Schlimmstes Land ist m.M. nach jedoch der Iran und die Republik Tschetschenien als Teil von Russland.
2. GFK beginnt dort, wo Flüchtlingsschutz oder Subsidiärer Schutz zuerkannt wird. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Schutzgesuches richtet sich nach der Dublin III-VO. Was non refoulement angeht, so sind Fluchtweg und Herkunft egal. Jeder, der ein Schutzgesuch äußert hat ein Recht auf ein faires Verfahren in der EU und darf nicht zurückgeschoben werden. Schau dir mal den Film "Adú" an, dann siehst du realistisch wovon ich spreche. Wer meint es se o.k. Menschenrechte aus asozialen Interessen heraus einzuschränken hat sein Staatsexamen nicht verdient.
3. Ja, zudem gibt es kein illegales Betreten eines jeden, der Schutz begehrt. Kommt später raus, dass er zuerst in Griechenland war, dann wird er per Dublin III dort hingeschickt, zur Durchführung seines Verfahrens, was oft aufgrund systemischer Mängel, die auch übrigens in IT vorherrschen, nicht gewährleistet ist. Menschen werden dadurch zu Objekten staatlichen Handelns - jetzt müsste dir klar sein, wovon ich spreche.
Erst wenn es D nicht schaft dir Überstellung innerhalb von 6 Monaten hinzubekommen wird D zuständig, in der Regel.
Und was Duldung angeht, so wird diese oft ausgesprochen, weil z.B. eine Ausbildung begonnen wurde oder weil die HKL einer Rücknahme entgegentreten. Es kann auch nachträglich der Grund von Krankheit auftreten oder anderes.
Übeigens - legt man die Wirtschaftsleistung aller Ausländer, also nicht nur Schutzsuchender, zusammen, die in D arbeiten, so zahlt JEDER c.a. 3000€ an Steuern pro Jahr.
Völlig absurd also diejenigen, die für sich selber zahlen, für die lächerliche Unterbudgetierung der Justiz verantwortlich zu machen.
Man sollte sich nur zu themen äußern, von denen man auch etwas versteht.
09.12.2020, 16:03
(09.12.2020, 14:53)Gast schrieb:(09.12.2020, 14:24)Gast schrieb:(09.12.2020, 10:47)Gast schrieb:(09.12.2020, 01:08)Gast schrieb:So ist es auch nicht gemeint. Die (wohl) h.M. definiert den Anwendungsbereich schutzorientiert, d. h. es wird geschaut, ob die Person bereits vorher eine Position erreicht hatte, in der sie keiner der von der GFK abgedeckten Gefahren mehr ausgesetzt war. Wer also erst drei Monate in Tschechien gelebt hat, bevor er nach Deutschland kam, kann sich nicht mehr auf das Pönalisierungsverbot des Art. 31 GFK berufen. Wer jedoch z.B. in einem verschlossenen LKW nur durch Tschechien durchgefahren ist, wird in Deutschland über Art. 31 GFK geschützt und darf dementsprechend nicht zurück nach Tschechien geschickt werden, so lange über seinen Schutzantrag nicht endgültig entschieden ist.(09.12.2020, 00:51)Gast schrieb: Mein erster Tipp: Asylrecht ist von der Entstehung her etwas anderes als das internationale Flüchtlingsrecht. Das wiederum ist nochmal unterteilt in verschiedene Schutzgrade mit verschiedenen Anforderungen, Hintergründen und Begründungen. So gilt die Regelungen zu den sicheren Drittstaaten z.B. nur für Art. 16a GG, nicht jedoch für den Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling iSd GFK.
Ich bin mir nicht mehr sicher, aber ist der Schutz nach der GFK gem der Art. 31ff der GFK nicht auf diejenigen beschränkt, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in denen sie mit dem Leben bedroht werden? Anders kann diese GFK doch gar nicht gemeint sein, weil es ansonsten ja hieße, dass auch Mongolen und Indonesier im Falle eines (Bürger-)Kriegs Anspruch auf Durchreise bis nach Deutschland hätten. Eine derartige extensive Auslegung kann doch gar nicht gemeint sein. Ist ja völlig irre.
Nach dieser Ansicht, würde ja folgendes gelten:
1. dürfte die Masse an Migranten, die vor ihrem Zuzug nach Deutschland lange (zT Jahre) in der Türkei, Libanon etc gelebt haben, weder nach dem GG (da durch sichere Drittstaaten die Einreise erfolgt) noch nach der GFK (da sie ja eine Schutzbedürftigkeit dann nichtvmehr vorliegt) ein Bleiberecht haben. Trotzdem sind sie alle hier. Auch die Iraker, obwohl der IS im Irak nur wenige Prozent an Wüstengebiet beherrscht und es demokratische Wahlen gibt etc.
2. würde nach meinem obigen Bsp also trotzdem der Mongole oder Indonesier unter den Schutz der GFK fallen, wenn er per Schiff, Zug, Flugzeug nach Deutschland durchreist, da ja durch die Reise noch keine verfestigte Position vorlag.
3. Frage: wenn ein Syrer illegal nach Griechenland kommt, dort 6-8 Wochen bleibt und sich gefälschte Dokumente organisiert um anschließend nach Deutschland zu reisen (was auch sein ursprüngliches Ziel war), unterfällt er dann dem Schutz der GFK?
Ok, ich räum als Migrationsrechtler mal auf...
1. So gut wie niemand bekommt Asyl nach dem GG, da kaum jemand per Flugzeug kommt.
Die meisten haben nur GFK Schutz. Du wirst im Fall der Fälle in das Land deiner Staatsbürgerschaft abgeschoben. Es ist egal wo du gelebt hast. Grade bei wie von dir beschriebenem Fällen können sich viele erst recht keine Lebensgrundlage in einem für sie fremden Land mehr aufbauen. Niemand kommt aus Spaß.
Irak hat nicht nur IS-Flüchtende. Das war freilich mal so, Stichwort Yeziden. Die Mehrzahl der Mandanten kommt im Moment aufgrund von Aposthasie, Homosrxualität und Frauenverfolgung. Ab und an gibt es ein paar jüngere, die sich dort nicht den Mund von der Regierung verbieten lassen wollen und westlicher Leben möchten. Studenten, die hier gut klar kommen. Beim letzten wurden seibe zwei Kollegen erschossen. Er kam grade so noch raus. Denk mal drüber nach.
Schlimmstes Land ist m.M. nach jedoch der Iran und die Republik Tschetschenien als Teil von Russland.
2. GFK beginnt dort, wo Flüchtlingsschutz oder Subsidiärer Schutz zuerkannt wird. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Schutzgesuches richtet sich nach der Dublin III-VO. Was non refoulement angeht, so sind Fluchtweg und Herkunft egal. Jeder, der ein Schutzgesuch äußert hat ein Recht auf ein faires Verfahren in der EU und darf nicht zurückgeschoben werden. Schau dir mal den Film "Adú" an, dann siehst du realistisch wovon ich spreche. Wer meint es se o.k. Menschenrechte aus asozialen Interessen heraus einzuschränken hat sein Staatsexamen nicht verdient.
3. Ja, zudem gibt es kein illegales Betreten eines jeden, der Schutz begehrt. Kommt später raus, dass er zuerst in Griechenland war, dann wird er per Dublin III dort hingeschickt, zur Durchführung seines Verfahrens, was oft aufgrund systemischer Mängel, die auch übrigens in IT vorherrschen, nicht gewährleistet ist. Menschen werden dadurch zu Objekten staatlichen Handelns - jetzt müsste dir klar sein, wovon ich spreche.
Erst wenn es D nicht schaft dir Überstellung innerhalb von 6 Monaten hinzubekommen wird D zuständig, in der Regel.
Und was Duldung angeht, so wird diese oft ausgesprochen, weil z.B. eine Ausbildung begonnen wurde oder weil die HKL einer Rücknahme entgegentreten. Es kann auch nachträglich der Grund von Krankheit auftreten oder anderes.
Übeigens - legt man die Wirtschaftsleistung aller Ausländer, also nicht nur Schutzsuchender, zusammen, die in D arbeiten, so zahlt JEDER c.a. 3000€ an Steuern pro Jahr.
Völlig absurd also diejenigen, die für sich selber zahlen, für die lächerliche Unterbudgetierung der Justiz verantwortlich zu machen.
Man sollte sich nur zu themen äußern, von denen man auch etwas versteht.
Hört sich alles inkohärent an. Und sollte es tatsächlich rechtlich so gestellt sein, dann müssten die Gesetze bzw Verträge ganz schnell geändert und an die Realpolitik angeglichen werden.
09.12.2020, 16:24
Nur für denjenigen, der sich dem Rechtsgebiet verschließt, wie du es grade tust.
Wenn man sich einmal die Grundgedanken hinter den ganzen, zugegebenermaßen sehr komplexen, Regelungen vor Augen führt, dann ist das System in sich geschlossen.
Wenn du dich wirklich damit auskennen würdest, dann wüsstest du auch, dass seit Jahren eine Dublin-Reform angestrebt wird, sich jedoch immer wieder Länder wie Griechenland, Italien und Rechtsstaaten wie Polen und Ungarn massiv dagegen wehren, einen anhand der Wirtschaftsleistung der Länder gerechten Verteilungsschlüssel zu erstellen.
Das Problem daran ist, dass man das auch aus soziologischer Sicht betrachten muss. Ungarn, Polen, die ganzen Ostländer waren im Gegensatz zu Deutschland nie Einwanderungsländer. Bei uns gab es schon immer Migration. Ganz früher Richtung Amerika, dann kamen viele Italiener und Türken nach dem Krieg, Rücksiedler aus alten UDSSR Gebieten und noch ganz andere Gruppen. Dort gab es sowas, vor allem in den letzten 80 Jahren, praktisch nicht und das wird auf populistischer Ebene zum Machtgewinn und zur Ablenkung eigener Baustellen durch die dortigen Staatsoberhäupter genutzt. In Ungarn wurden z.B. im Jahr 2018 nicht einmal 1000 Anträge auf Schutzstatus gestellt. Schau hingegen mal was Orban macht - als würde das Land untergehen.
Komplexe Probleme, einfache Antworten - funktioniert nicht.
Wenn man sich einmal die Grundgedanken hinter den ganzen, zugegebenermaßen sehr komplexen, Regelungen vor Augen führt, dann ist das System in sich geschlossen.
Wenn du dich wirklich damit auskennen würdest, dann wüsstest du auch, dass seit Jahren eine Dublin-Reform angestrebt wird, sich jedoch immer wieder Länder wie Griechenland, Italien und Rechtsstaaten wie Polen und Ungarn massiv dagegen wehren, einen anhand der Wirtschaftsleistung der Länder gerechten Verteilungsschlüssel zu erstellen.
Das Problem daran ist, dass man das auch aus soziologischer Sicht betrachten muss. Ungarn, Polen, die ganzen Ostländer waren im Gegensatz zu Deutschland nie Einwanderungsländer. Bei uns gab es schon immer Migration. Ganz früher Richtung Amerika, dann kamen viele Italiener und Türken nach dem Krieg, Rücksiedler aus alten UDSSR Gebieten und noch ganz andere Gruppen. Dort gab es sowas, vor allem in den letzten 80 Jahren, praktisch nicht und das wird auf populistischer Ebene zum Machtgewinn und zur Ablenkung eigener Baustellen durch die dortigen Staatsoberhäupter genutzt. In Ungarn wurden z.B. im Jahr 2018 nicht einmal 1000 Anträge auf Schutzstatus gestellt. Schau hingegen mal was Orban macht - als würde das Land untergehen.
Komplexe Probleme, einfache Antworten - funktioniert nicht.
09.12.2020, 16:26
(09.12.2020, 16:03)Gast schrieb:(09.12.2020, 14:53)Gast schrieb:(09.12.2020, 14:24)Gast schrieb:(09.12.2020, 10:47)Gast schrieb:(09.12.2020, 01:08)Gast schrieb: Ich bin mir nicht mehr sicher, aber ist der Schutz nach der GFK gem der Art. 31ff der GFK nicht auf diejenigen beschränkt, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in denen sie mit dem Leben bedroht werden? Anders kann diese GFK doch gar nicht gemeint sein, weil es ansonsten ja hieße, dass auch Mongolen und Indonesier im Falle eines (Bürger-)Kriegs Anspruch auf Durchreise bis nach Deutschland hätten. Eine derartige extensive Auslegung kann doch gar nicht gemeint sein. Ist ja völlig irre.So ist es auch nicht gemeint. Die (wohl) h.M. definiert den Anwendungsbereich schutzorientiert, d. h. es wird geschaut, ob die Person bereits vorher eine Position erreicht hatte, in der sie keiner der von der GFK abgedeckten Gefahren mehr ausgesetzt war. Wer also erst drei Monate in Tschechien gelebt hat, bevor er nach Deutschland kam, kann sich nicht mehr auf das Pönalisierungsverbot des Art. 31 GFK berufen. Wer jedoch z.B. in einem verschlossenen LKW nur durch Tschechien durchgefahren ist, wird in Deutschland über Art. 31 GFK geschützt und darf dementsprechend nicht zurück nach Tschechien geschickt werden, so lange über seinen Schutzantrag nicht endgültig entschieden ist.
Nach dieser Ansicht, würde ja folgendes gelten:
1. dürfte die Masse an Migranten, die vor ihrem Zuzug nach Deutschland lange (zT Jahre) in der Türkei, Libanon etc gelebt haben, weder nach dem GG (da durch sichere Drittstaaten die Einreise erfolgt) noch nach der GFK (da sie ja eine Schutzbedürftigkeit dann nichtvmehr vorliegt) ein Bleiberecht haben. Trotzdem sind sie alle hier. Auch die Iraker, obwohl der IS im Irak nur wenige Prozent an Wüstengebiet beherrscht und es demokratische Wahlen gibt etc.
2. würde nach meinem obigen Bsp also trotzdem der Mongole oder Indonesier unter den Schutz der GFK fallen, wenn er per Schiff, Zug, Flugzeug nach Deutschland durchreist, da ja durch die Reise noch keine verfestigte Position vorlag.
3. Frage: wenn ein Syrer illegal nach Griechenland kommt, dort 6-8 Wochen bleibt und sich gefälschte Dokumente organisiert um anschließend nach Deutschland zu reisen (was auch sein ursprüngliches Ziel war), unterfällt er dann dem Schutz der GFK?
Ok, ich räum als Migrationsrechtler mal auf...
1. So gut wie niemand bekommt Asyl nach dem GG, da kaum jemand per Flugzeug kommt.
Die meisten haben nur GFK Schutz. Du wirst im Fall der Fälle in das Land deiner Staatsbürgerschaft abgeschoben. Es ist egal wo du gelebt hast. Grade bei wie von dir beschriebenem Fällen können sich viele erst recht keine Lebensgrundlage in einem für sie fremden Land mehr aufbauen. Niemand kommt aus Spaß.
Irak hat nicht nur IS-Flüchtende. Das war freilich mal so, Stichwort Yeziden. Die Mehrzahl der Mandanten kommt im Moment aufgrund von Aposthasie, Homosrxualität und Frauenverfolgung. Ab und an gibt es ein paar jüngere, die sich dort nicht den Mund von der Regierung verbieten lassen wollen und westlicher Leben möchten. Studenten, die hier gut klar kommen. Beim letzten wurden seibe zwei Kollegen erschossen. Er kam grade so noch raus. Denk mal drüber nach.
Schlimmstes Land ist m.M. nach jedoch der Iran und die Republik Tschetschenien als Teil von Russland.
2. GFK beginnt dort, wo Flüchtlingsschutz oder Subsidiärer Schutz zuerkannt wird. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Schutzgesuches richtet sich nach der Dublin III-VO. Was non refoulement angeht, so sind Fluchtweg und Herkunft egal. Jeder, der ein Schutzgesuch äußert hat ein Recht auf ein faires Verfahren in der EU und darf nicht zurückgeschoben werden. Schau dir mal den Film "Adú" an, dann siehst du realistisch wovon ich spreche. Wer meint es se o.k. Menschenrechte aus asozialen Interessen heraus einzuschränken hat sein Staatsexamen nicht verdient.
3. Ja, zudem gibt es kein illegales Betreten eines jeden, der Schutz begehrt. Kommt später raus, dass er zuerst in Griechenland war, dann wird er per Dublin III dort hingeschickt, zur Durchführung seines Verfahrens, was oft aufgrund systemischer Mängel, die auch übrigens in IT vorherrschen, nicht gewährleistet ist. Menschen werden dadurch zu Objekten staatlichen Handelns - jetzt müsste dir klar sein, wovon ich spreche.
Erst wenn es D nicht schaft dir Überstellung innerhalb von 6 Monaten hinzubekommen wird D zuständig, in der Regel.
Und was Duldung angeht, so wird diese oft ausgesprochen, weil z.B. eine Ausbildung begonnen wurde oder weil die HKL einer Rücknahme entgegentreten. Es kann auch nachträglich der Grund von Krankheit auftreten oder anderes.
Übeigens - legt man die Wirtschaftsleistung aller Ausländer, also nicht nur Schutzsuchender, zusammen, die in D arbeiten, so zahlt JEDER c.a. 3000€ an Steuern pro Jahr.
Völlig absurd also diejenigen, die für sich selber zahlen, für die lächerliche Unterbudgetierung der Justiz verantwortlich zu machen.
Man sollte sich nur zu themen äußern, von denen man auch etwas versteht.
Hört sich alles inkohärent an. Und sollte es tatsächlich rechtlich so gestellt sein, dann müssten die Gesetze bzw Verträge ganz schnell geändert und an die Realpolitik angeglichen werden.
Ja, weil du keine Ahnung davon hast. Hör ihm doch mal zu und lies dir erstmal Wissen an, bevor du so viel Mist schreibst.
09.12.2020, 16:39
(09.12.2020, 16:26)Gast schrieb:(09.12.2020, 16:03)Gast schrieb:(09.12.2020, 14:53)Gast schrieb:(09.12.2020, 14:24)Gast schrieb:(09.12.2020, 10:47)Gast schrieb: So ist es auch nicht gemeint. Die (wohl) h.M. definiert den Anwendungsbereich schutzorientiert, d. h. es wird geschaut, ob die Person bereits vorher eine Position erreicht hatte, in der sie keiner der von der GFK abgedeckten Gefahren mehr ausgesetzt war. Wer also erst drei Monate in Tschechien gelebt hat, bevor er nach Deutschland kam, kann sich nicht mehr auf das Pönalisierungsverbot des Art. 31 GFK berufen. Wer jedoch z.B. in einem verschlossenen LKW nur durch Tschechien durchgefahren ist, wird in Deutschland über Art. 31 GFK geschützt und darf dementsprechend nicht zurück nach Tschechien geschickt werden, so lange über seinen Schutzantrag nicht endgültig entschieden ist.
Nach dieser Ansicht, würde ja folgendes gelten:
1. dürfte die Masse an Migranten, die vor ihrem Zuzug nach Deutschland lange (zT Jahre) in der Türkei, Libanon etc gelebt haben, weder nach dem GG (da durch sichere Drittstaaten die Einreise erfolgt) noch nach der GFK (da sie ja eine Schutzbedürftigkeit dann nichtvmehr vorliegt) ein Bleiberecht haben. Trotzdem sind sie alle hier. Auch die Iraker, obwohl der IS im Irak nur wenige Prozent an Wüstengebiet beherrscht und es demokratische Wahlen gibt etc.
2. würde nach meinem obigen Bsp also trotzdem der Mongole oder Indonesier unter den Schutz der GFK fallen, wenn er per Schiff, Zug, Flugzeug nach Deutschland durchreist, da ja durch die Reise noch keine verfestigte Position vorlag.
3. Frage: wenn ein Syrer illegal nach Griechenland kommt, dort 6-8 Wochen bleibt und sich gefälschte Dokumente organisiert um anschließend nach Deutschland zu reisen (was auch sein ursprüngliches Ziel war), unterfällt er dann dem Schutz der GFK?
Ok, ich räum als Migrationsrechtler mal auf...
1. So gut wie niemand bekommt Asyl nach dem GG, da kaum jemand per Flugzeug kommt.
Die meisten haben nur GFK Schutz. Du wirst im Fall der Fälle in das Land deiner Staatsbürgerschaft abgeschoben. Es ist egal wo du gelebt hast. Grade bei wie von dir beschriebenem Fällen können sich viele erst recht keine Lebensgrundlage in einem für sie fremden Land mehr aufbauen. Niemand kommt aus Spaß.
Irak hat nicht nur IS-Flüchtende. Das war freilich mal so, Stichwort Yeziden. Die Mehrzahl der Mandanten kommt im Moment aufgrund von Aposthasie, Homosrxualität und Frauenverfolgung. Ab und an gibt es ein paar jüngere, die sich dort nicht den Mund von der Regierung verbieten lassen wollen und westlicher Leben möchten. Studenten, die hier gut klar kommen. Beim letzten wurden seibe zwei Kollegen erschossen. Er kam grade so noch raus. Denk mal drüber nach.
Schlimmstes Land ist m.M. nach jedoch der Iran und die Republik Tschetschenien als Teil von Russland.
2. GFK beginnt dort, wo Flüchtlingsschutz oder Subsidiärer Schutz zuerkannt wird. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Schutzgesuches richtet sich nach der Dublin III-VO. Was non refoulement angeht, so sind Fluchtweg und Herkunft egal. Jeder, der ein Schutzgesuch äußert hat ein Recht auf ein faires Verfahren in der EU und darf nicht zurückgeschoben werden. Schau dir mal den Film "Adú" an, dann siehst du realistisch wovon ich spreche. Wer meint es se o.k. Menschenrechte aus asozialen Interessen heraus einzuschränken hat sein Staatsexamen nicht verdient.
3. Ja, zudem gibt es kein illegales Betreten eines jeden, der Schutz begehrt. Kommt später raus, dass er zuerst in Griechenland war, dann wird er per Dublin III dort hingeschickt, zur Durchführung seines Verfahrens, was oft aufgrund systemischer Mängel, die auch übrigens in IT vorherrschen, nicht gewährleistet ist. Menschen werden dadurch zu Objekten staatlichen Handelns - jetzt müsste dir klar sein, wovon ich spreche.
Erst wenn es D nicht schaft dir Überstellung innerhalb von 6 Monaten hinzubekommen wird D zuständig, in der Regel.
Und was Duldung angeht, so wird diese oft ausgesprochen, weil z.B. eine Ausbildung begonnen wurde oder weil die HKL einer Rücknahme entgegentreten. Es kann auch nachträglich der Grund von Krankheit auftreten oder anderes.
Übeigens - legt man die Wirtschaftsleistung aller Ausländer, also nicht nur Schutzsuchender, zusammen, die in D arbeiten, so zahlt JEDER c.a. 3000€ an Steuern pro Jahr.
Völlig absurd also diejenigen, die für sich selber zahlen, für die lächerliche Unterbudgetierung der Justiz verantwortlich zu machen.
Man sollte sich nur zu themen äußern, von denen man auch etwas versteht.
Hört sich alles inkohärent an. Und sollte es tatsächlich rechtlich so gestellt sein, dann müssten die Gesetze bzw Verträge ganz schnell geändert und an die Realpolitik angeglichen werden.
Ja, weil du keine Ahnung davon hast. Hör ihm doch mal zu und lies dir erstmal Wissen an, bevor du so viel Mist schreibst.
Kann ja sein das es momentan rechtlich so ist. Wobei auch hier im Schriftum und Rspr viele Ansichten vertreten werden.
Aber das heißt doch nicht, dass dies nicht änderbar wäre. Ich darf doch die Meinung vertreten, dass dieses akademische Hochhalten vom Asylrecht in der heutigen Zeit gar keinen Sinn macht. Wie ich schon schrieb: Die Väter des GG waren mit einer ganz anderen Welt konfrontiert. Eine geteilte Welt, eine in keiner Weise globalisierte Welt. Nach den Vorstellungen unserer Gründerväter sollte das Asylrecht dem verfolgten Journalisten aus Argentinien Asyl gewähren, aber mit Sicherheit nicht Vehikel für eine millionenfache Masseneinwanderung von jungen Männern sein.