02.12.2020, 13:26
(02.12.2020, 12:23)Gast schrieb:(01.12.2020, 21:54)Gasti schrieb:(01.12.2020, 19:24)Gast schrieb: Meiner Meinung ist das Judiz des Senats überzeugend: In Anbetracht des Wortlauts von § 7 Abs. 2 S. 1 BNotO im Rahmen der Gesamtbeurteilung für die Bestellung zum/zur Notarassesor/in das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung mit nur numerisch 16,67% zu bewerten, konfligiert doch arg mit dem Wortlaut, der eine „besondere Berücksichtigung“ eben jener Staatsprüfung verlangt. Eigentlich irre, dass dies all die Jahre der Bewertungsmaßstab war.
Mal aber abgesehen davon finde ich folgende Erkenntnis noch krasser: Das gesamte Bewerbungsverfahren vom Frühjahr (März 2020) ist also noch dergestalt „völlig offen“, als dass die sechs Stellen bis heute noch gar nicht besetzt sind. Diese Situation ist sicherlich für diejenigen 6 Bewerber, die ursprünglich schon formell oder informell die Nachricht bekommen hatten, dass sie „es geschafft“ haben, überaus misslich, da sie jaim völligen Limbo verharren müssen und eventuell schon alte Arbeitsverträge gekündigt hatten.
Was mich aber noch mehr interessieren würde: Hat die jetzige Entscheidung des OLG Köln auch Auswirkungen auf die aktuelle Besetzungsrunde (Oktober 2020)? Können die überhaupt die neuen sieben Stellen besetzen, bevor März 2020 endgültig durch ist?
Juristisch ist das gar nicht uninteressant. Vielleicht macht man ein großes Verfahren mit 12 neuen Bewerbern und 10 von den alten und vergibt dann 13 Plätze. Wäre zwar bisschen blöd für die aus dem letzten Durchgang, aber Bestandsschutz dürfte es nicht geben. Oder man lädt nur die 8 aus dem alten Verfahren nochmal ein, nämlich die besten acht, und dann schaut man. Oder man gibt dem ASt einfach was er will.
Die stecken echt in einer Bredouille: Entweder die Kammer zieht stur das Hauptsacheverfahren durch. Dann kann der März 2020-Durchgang auf absehbare Zeit nicht besetzt werden. Das würde aber bedeuten, dass sie entweder jetzt den Oktober 2020-Durchgang faktisch vor dem März-Durchgang besetzen müsste (was aus meiner Sicht wohl sinnvoll wäre, weil sonst noch mehr Stellen offen bleiben müssten) oder den Oktober-Durchgang auch zeitlich nach hinten schiebt.
Oder sie gibt nach und führt (neue) Bewerbungsgespräche auch für den März-Durchgang zeitnah durch, und zwar noch vor dem Oktober-Durchgang. Entweder getrennt oder insgesamt als „Riesenrunde“, wobei das gerade auch wegen Corona natürlich suboptimal wäre.
Oder sie lassen März 2020 erstmal unbesetzt und machen einfach mit Oktober 2020 weiter.
Irre :D
Sind ja gute Juristen in der Notarkammer, ein Hauptsache erfahren werden die nicht riskieren. Da dürfte recht sicher auch kein anderes Ergebnis rauskommen. Zuerst muss überlegt werden, wie man das Verfahren umstellt.
02.12.2020, 16:40
Ich bin mir nicht so sicher, ob die Entscheigun "halten" wird.
§ 6 Abs. 3 S. 3 BNotO richtet sich nur an die "Anwaltsnotare":
"Im Fall des § 3 Abs. 2 wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet; die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei einem Bewerber, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind."
Ob der Rückschluss, dies müsse bei § 7 BNotO (Assessoren) ebenso (erst Recht) Anwendung finden, greift, ist mE nicht so eindeutig. Warum hat der Gesetzgeber das Punktesystem (inkl. der 40 %) dann nur für Anwaltsnotare geregelt?
§ 6 Abs. 3 S. 3 BNotO richtet sich nur an die "Anwaltsnotare":
"Im Fall des § 3 Abs. 2 wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet; die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei einem Bewerber, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind."
Ob der Rückschluss, dies müsse bei § 7 BNotO (Assessoren) ebenso (erst Recht) Anwendung finden, greift, ist mE nicht so eindeutig. Warum hat der Gesetzgeber das Punktesystem (inkl. der 40 %) dann nur für Anwaltsnotare geregelt?
02.12.2020, 16:48
(02.12.2020, 16:40)Gast schrieb: Ich bin mir nicht so sicher, ob die Entscheigun "halten" wird.
§ 6 Abs. 3 S. 3 BNotO richtet sich nur an die "Anwaltsnotare":
"Im Fall des § 3 Abs. 2 wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet; die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei einem Bewerber, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind."
Ob der Rückschluss, dies müsse bei § 7 BNotO (Assessoren) ebenso (erst Recht) Anwendung finden, greift, ist mE nicht so eindeutig. Warum hat der Gesetzgeber das Punktesystem (inkl. der 40 %) dann nur für Anwaltsnotare geregelt?
Das ist sicherlich auch ein Argument.
Letztlich dürfte es hier am Ende auf eine"Bauchentscheidung" hinauslaufen, ob die Berücksichtigung des 2. Staatsexamens mit 16,67% in der Gesamtschau noch als angemessen erachtet werden kann. Das Ergebnis dieser Bauchentscheidung, egal ob sie positiv oder negativ , wird sich stichhalitg juristisch begründen lassen. Bin mal gespannt wie das ausgeht.
02.12.2020, 18:57
In 7 Abs 2 BNotO steht ausdrücklich drin : "unter besonderer Berücksichtigung". Das wird man bei unter 20 Prozent kaum ernsthaft bejahen können.
02.12.2020, 19:00
Ich würde sagen: zwingend 40 % ist eher eine steile These (gerade weil e contrario Anwaltsnotariat eine genaue Zahl fehlt), aber 16,6 % sind zu wenig. Wahrscheinlich wären eher so 1/3 oder 30 % der Mindestbetrag.
02.12.2020, 19:50
So würde ich das auch sehen. Wenn man sich die Rechtsprechung des BGH und BVerfG anguckt, wird bei den Noten auch immer eine Einzelabwägung gemacht. Da wird auch öfter geprüfte, ob man zwei Examina - unter Berücksichtigung der Noten der ersten Examina - als gleichwertig ansehen kann. Da wird zwischen 9,x und 10,x manchmal kein Unterschied gemacht. Ich frage mich, wie solche Erwägungen bei statischer Berücksichtigung der Noten funktionieren sollen.
02.12.2020, 19:56
90% Note 10 % Gespräch. Alles andere ist Sympathie und Nasenfaktor
02.12.2020, 20:01
(02.12.2020, 19:56)Gast schrieb: 90% Note 10 % Gespräch. Alles andere ist Sympathie und Nasenfaktor
Und eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Ist doch egal ob 9 oder 11 Punkte. Beide sind grundsätzlich fachlich geeignet. Dann wird der sympathischere genommen. So machen es die GKs (zumindest meine) auch.
02.12.2020, 20:08
(02.12.2020, 20:01)Gast schrieb:(02.12.2020, 19:56)Gast schrieb: 90% Note 10 % Gespräch. Alles andere ist Sympathie und Nasenfaktor
Und eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Ist doch egal ob 9 oder 11 Punkte. Beide sind grundsätzlich fachlich geeignet. Dann wird der sympathischere genommen. So machen es die GKs (zumindest meine) auch.
Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht schon dann gewahrt, wenn man nur eine grundsätzliche Eignung feststellt und dann zum Tanzplatz der Willkür weiterzieht ("War er nett?"), sondern erst dann, wenn der geeignetste Bewerber ausgewählt wird. Da die Eignung sich maßgeblich durch die fachliche Eignung bemisst, muss es eine relative Bewertung der fachlichen Eignung geben.
02.12.2020, 22:45
(02.12.2020, 20:08)Gast schrieb:(02.12.2020, 20:01)Gast schrieb:(02.12.2020, 19:56)Gast schrieb: 90% Note 10 % Gespräch. Alles andere ist Sympathie und Nasenfaktor
Und eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Ist doch egal ob 9 oder 11 Punkte. Beide sind grundsätzlich fachlich geeignet. Dann wird der sympathischere genommen. So machen es die GKs (zumindest meine) auch.
Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht schon dann gewahrt, wenn man nur eine grundsätzliche Eignung feststellt und dann zum Tanzplatz der Willkür weiterzieht ("War er nett?"), sondern erst dann, wenn der geeignetste Bewerber ausgewählt wird. Da die Eignung sich maßgeblich durch die fachliche Eignung bemisst, muss es eine relative Bewertung der fachlichen Eignung geben.
Was bedeutet "relative Bewertung" für Dich? 20, 40 oder 60 Prozent?