17.10.2026, 00:33
Mal ne andere Frage - ich hab die sachliche Zuständigkeit überhaupt nicht hinbekommen 😂
17.10.2026, 02:39
In Hamburg war heute ein Kalender abgedruckt. Wofür habt ihr den genutzt? 😅
17.10.2026, 09:27
(17.10.2026, 00:33)Velourra schrieb: Mal ne andere Frage - ich hab die sachliche Zuständigkeit überhaupt nicht hinbekommen 😂
Richtete sich nach der Zust-Vo-Wirtschaft, in NDS war es Stadt Osnabrück und in der Zust-VO-Wirtschaft stand dann G für Gemeinde. Stadt Osnabrück ist laut NKomVG eine kreisfreie Stadt was als Gemeinde zählt (§14 oder so?)
17.10.2026, 10:16
Wofür war eigentlich der Hinweis dass die Entfernung der Geräte für beide 500€ kosten würde? Und der Hinweis, dass sich das Aufstellen der Geräte für die GmbH schon rentiert hätte?
17.10.2026, 10:39
(17.10.2026, 10:16)juritia.37 schrieb: Wofür war eigentlich der Hinweis dass die Entfernung der Geräte für beide 500€ kosten würde? Und der Hinweis, dass sich das Aufstellen der Geräte für die GmbH schon rentiert hätte?Für die Androhung der Ersatzvornahme, weil da immer die Höhe der Kosten genannt Werden müssen. Und dass es sich amortisiert hat, unter anderem für die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit und generell beim Ermessen
17.10.2026, 10:41
(17.10.2026, 00:04)Sponge027 schrieb:Ja auf jeden Fall. Hoffe ich auch 😄(16.10.2026, 23:09)KT123 schrieb:(16.10.2026, 22:03)Sponge027 schrieb:Hab grad ein Urteil dazu gelesen. Da lief es auch über 15 II. Aber hatte auch erst an die Generalklausel gedacht. Fand es total verwirrend(16.10.2026, 21:52)KT123 schrieb: Welche EMGL habt ihr für das Entfernen der Spielautomaten genommen? Hab nix gefunden. Hab es dann über 15 II GewO gemacht 👀
Habs (Rlp) übee § 9 POG gemacht. Wegen dem Stichwort „öffentliche Sicherheit“ im Sachverhalt bin ich da eigl direkt drauf gekommen. Denk das war auch eher das schwierigste daran, anderer Kumpel hats auch erst nicht gecheckt
Du am Ende geht beides, wir kennen ja die Lösung nicht :D Ich hoffe generell das vieles vertretbar ist
17.10.2026, 10:45
17.10.2026, 11:12
(17.10.2026, 10:41)KT123 schrieb:(17.10.2026, 00:04)Sponge027 schrieb:Ja auf jeden Fall. Hoffe ich auch 😄(16.10.2026, 23:09)KT123 schrieb:(16.10.2026, 22:03)Sponge027 schrieb:Hab grad ein Urteil dazu gelesen. Da lief es auch über 15 II. Aber hatte auch erst an die Generalklausel gedacht. Fand es total verwirrend(16.10.2026, 21:52)KT123 schrieb: Welche EMGL habt ihr für das Entfernen der Spielautomaten genommen? Hab nix gefunden. Hab es dann über 15 II GewO gemacht 👀
Habs (Rlp) übee § 9 POG gemacht. Wegen dem Stichwort „öffentliche Sicherheit“ im Sachverhalt bin ich da eigl direkt drauf gekommen. Denk das war auch eher das schwierigste daran, anderer Kumpel hats auch erst nicht gecheckt
Du am Ende geht beides, wir kennen ja die Lösung nicht :D Ich hoffe generell das vieles vertretbar ist
In der Lösung zu der Klausur die ja letztes Jahr bereits einmal im Examen lief ging es auch über die generalklausel, in dem Fall 11 NPOG 🙌🏻
Bei uns stand auch im SV, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, das war für mich der Hinweis darauf, dass es auf die generalklausel hinausläuft finde ich
17.10.2026, 12:10
(17.10.2026, 10:39)KT123 schrieb:Oh menno. Habe das gar nicht verwertet und einfach Zwangsgeld festgesetzt. Dass es dringlich war habe ich mir sogar angestrichen, die sofortige Vollstreckbarkeit im Bescheid aber nicht mehr erwähnt 😭(17.10.2026, 10:16)juritia.37 schrieb: Wofür war eigentlich der Hinweis dass die Entfernung der Geräte für beide 500€ kosten würde? Und der Hinweis, dass sich das Aufstellen der Geräte für die GmbH schon rentiert hätte?Für die Androhung der Ersatzvornahme, weil da immer die Höhe der Kosten genannt Werden müssen. Und dass es sich amortisiert hat, unter anderem für die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit und generell beim Ermessen
17.10.2026, 14:49
Die Verfügung, die Spielgeräte zu entfernen beruht nicht auf der Generalklausuel aus dem jeweiligen POR, sondern auf 15 Abs. 2 GewO. Der Begriff der Gefahr bzw. öffentlichen Sicherheit war in der Klausur um die Anordnung der sofortigen Vollziehung (die man treffen sollte, deswegen stand auch eilig im Sachverhalt) im Bescheid zu begründen. Bezüglich der Spielgeräte sollte dann noch die Ersatzvornahme angedroht werden und deswegen standen da die 500 €, da dies dem Bescheidempfänger mitgeteilt werden muss, was es kostet wenn es ein Dritter es für ihn macht. Und der Widerruf der Erlaubnis, die nach 33c Abs. 3 S. 1 GewO i.V.m. 1 Abs. 1 SpielV notwendig war und einen VA darstellt, sollte man mit 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG widerrufen.
Alles in allem sehr kompliziert und schwer drauf zu kommen. (Was mich tatsächlich am Anfang verwirrt hat, und hier noch gar nicht erwähnt wurde, war dass der Bescheidempfänger ja gar nicht die Betriebsstätte war, sondern lediglich der Automatenaufsteller. Ich habe zu Beginn die ganze Zeit dem Anwalt geschrieben "Bei Ihrer Mandantin wurde das und das festgestellt ...", Ihre Mandantin ist keine Schankwirtschaft mehr" und das musste ich dann alles am Schluss noch ändern
Alles in allem sehr kompliziert und schwer drauf zu kommen. (Was mich tatsächlich am Anfang verwirrt hat, und hier noch gar nicht erwähnt wurde, war dass der Bescheidempfänger ja gar nicht die Betriebsstätte war, sondern lediglich der Automatenaufsteller. Ich habe zu Beginn die ganze Zeit dem Anwalt geschrieben "Bei Ihrer Mandantin wurde das und das festgestellt ...", Ihre Mandantin ist keine Schankwirtschaft mehr" und das musste ich dann alles am Schluss noch ändern









