Vor 6 Stunden
(Vor 6 Stunden)Missu schrieb:(Vor 6 Stunden)Buo.jur schrieb:Ich habe Heilung angenommen, aber vorher ordentlich diskutiert ob man in dem eröffnungsbeschluss der anderen Sache und der Verbindung und Ausspruch zur Haftsacge eine konkludente Eröffnung sehen kann(Vor 6 Stunden)Missu schrieb: Ich habe prozessual Verfahrensfehler den eröffnungsbeschluss geprüft was mMn der Schwerpunkt der Klausur war, dann 338 nr 1, nr 3 dann relative 337 ivm 244 III das habe ich auch als fehler angenommenWar der Eröffnungsbeschluss bei dir falsch? Da hing ich auch am längsten. Habe zu den anderen Fehlern weniger
Dann materiell räuberische Erpressung und Betrug bei tatkomplex dann Diebstahl 242 ,244, 243, 25 II mit den verschiedenen Nummern
Zweckmäßigkeit fand ich eigentlich wie immer man hätte das mit der Haft erwähnen können, das war aber noch nie in einer Klausur, hier slllte man ja die Erfolgsaussichten der Revision prüfen ka kommt mir abwegig vor, dann Antrag wie immer ganz normal
Im Kommentar war ne Stelle wo drin stand, dass in dem Eröffnungsbeschluss auf beide Sachen Bezug genommen werden muss und der Eröffnungsbeschluss auch nicht geheilt werden kann, wenn in der Verfügung Zeugen zum Verbundverfahren geladen werden. Fand das so verwirrend und wusste nicht ob eine konkludente Eröffnung noch möglich ist. Den Kommentar fand ich da auch wenig hilfreich
Vor 6 Stunden
Klausur basierte wohl auf OVG Niedersachsen 2 ME 13/23
Zusammenfassung:
Ein (im Jahr 2003 geborener) Schüler besuchte ein Berufliches Gymnasium in Niedersachsen. Im November 2022 kam es zu massiven Störungen des Schulfriedens: Mehrere Zeugen gaben an, der Schüler habe eine sogenannte „Todesliste“ sowie ein „Ranking“ über Mitschüler geführt. Zudem soll er nach einer Konfliktsituation gerufen haben: „Ich bringe den ganzen WuN-Kurs um.“
Dieses Verhalten löste bei Mitschülern und Lehrkräften erhebliche Ängste und Panik aus. Das Vertrauensverhältnis war derart zerstört, dass betroffene Lehrkräfte den Unterricht abbrechen und Schüler getrennt voneinander nach Hause schicken mussten. Eine kurz darauf durchgeführte polizeiliche Hausdurchsuchung bei dem Schüler führte nicht zum Auffinden der physischen Liste.
Der Schüler bestritt die Vorwürfe und die Existenz der Liste vollumfänglich. Die Schule ordnete daraufhin als schärfste Ordnungsmaßnahme die dauerhafte „Verweisung von der Schule“ an, da der Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt worden sei. Gegen diesen Schulausschluss wehrte sich der Schüler im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Eilantrag), um vorläufig weiterhin am Unterricht teilnehmen zu dürfen.
Schwierig war vor allem die SV-Auswertung, weil allein der Arbeitsauftrag-Vermerk schon 3-4 Seiten hatte. Dazu kamen dann noch die (zumindest für mich) völlig unbekannten Normen aus dem NSchG. Die Zusatzaufgabe zum Widerspruch per Mail war auch nicht ohne, aber dafür hatte ich am Ende eh keine Zeit mehr. Man muss aber auch sagen, dass der Bescheid extrem ausführlich war – auf der Rechtsfolgenseite konnte man fast alles einfach abschreiben. Insgesamt aber wars ne fair Klausur würde ich sagen.
Zusammenfassung:
Ein (im Jahr 2003 geborener) Schüler besuchte ein Berufliches Gymnasium in Niedersachsen. Im November 2022 kam es zu massiven Störungen des Schulfriedens: Mehrere Zeugen gaben an, der Schüler habe eine sogenannte „Todesliste“ sowie ein „Ranking“ über Mitschüler geführt. Zudem soll er nach einer Konfliktsituation gerufen haben: „Ich bringe den ganzen WuN-Kurs um.“
Dieses Verhalten löste bei Mitschülern und Lehrkräften erhebliche Ängste und Panik aus. Das Vertrauensverhältnis war derart zerstört, dass betroffene Lehrkräfte den Unterricht abbrechen und Schüler getrennt voneinander nach Hause schicken mussten. Eine kurz darauf durchgeführte polizeiliche Hausdurchsuchung bei dem Schüler führte nicht zum Auffinden der physischen Liste.
Der Schüler bestritt die Vorwürfe und die Existenz der Liste vollumfänglich. Die Schule ordnete daraufhin als schärfste Ordnungsmaßnahme die dauerhafte „Verweisung von der Schule“ an, da der Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt worden sei. Gegen diesen Schulausschluss wehrte sich der Schüler im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Eilantrag), um vorläufig weiterhin am Unterricht teilnehmen zu dürfen.
Schwierig war vor allem die SV-Auswertung, weil allein der Arbeitsauftrag-Vermerk schon 3-4 Seiten hatte. Dazu kamen dann noch die (zumindest für mich) völlig unbekannten Normen aus dem NSchG. Die Zusatzaufgabe zum Widerspruch per Mail war auch nicht ohne, aber dafür hatte ich am Ende eh keine Zeit mehr. Man muss aber auch sagen, dass der Bescheid extrem ausführlich war – auf der Rechtsfolgenseite konnte man fast alles einfach abschreiben. Insgesamt aber wars ne fair Klausur würde ich sagen.
Vor 5 Stunden
(Vor 6 Stunden)BGBdude schrieb: Klausur basierte wohl auf OVG Niedersachsen 2 ME 13/23
Zusammenfassung:
Ein (im Jahr 2003 geborener) Schüler besuchte ein Berufliches Gymnasium in Niedersachsen. Im November 2022 kam es zu massiven Störungen des Schulfriedens: Mehrere Zeugen gaben an, der Schüler habe eine sogenannte „Todesliste“ sowie ein „Ranking“ über Mitschüler geführt. Zudem soll er nach einer Konfliktsituation gerufen haben: „Ich bringe den ganzen WuN-Kurs um.“
Dieses Verhalten löste bei Mitschülern und Lehrkräften erhebliche Ängste und Panik aus. Das Vertrauensverhältnis war derart zerstört, dass betroffene Lehrkräfte den Unterricht abbrechen und Schüler getrennt voneinander nach Hause schicken mussten. Eine kurz darauf durchgeführte polizeiliche Hausdurchsuchung bei dem Schüler führte nicht zum Auffinden der physischen Liste.
Der Schüler bestritt die Vorwürfe und die Existenz der Liste vollumfänglich. Die Schule ordnete daraufhin als schärfste Ordnungsmaßnahme die dauerhafte „Verweisung von der Schule“ an, da der Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt worden sei. Gegen diesen Schulausschluss wehrte sich der Schüler im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Eilantrag), um vorläufig weiterhin am Unterricht teilnehmen zu dürfen.
Schwierig war vor allem die SV-Auswertung, weil allein der Arbeitsauftrag-Vermerk schon 3-4 Seiten hatte. Dazu kamen dann noch die (zumindest für mich) völlig unbekannten Normen aus dem NSchG. Die Zusatzaufgabe zum Widerspruch per Mail war auch nicht ohne, aber dafür hatte ich am Ende eh keine Zeit mehr. Man muss aber auch sagen, dass der Bescheid extrem ausführlich war – auf der Rechtsfolgenseite konnte man fast alles einfach abschreiben. Insgesamt aber wars ne fair Klausur würde ich sagen.
schreibt ihr in eurem Bundesland nur 1 mal SR?
Vor 5 Stunden
Wir können zwischen SR und Öffr wählen. Bei uns waren es eine handvoll die strafrecht genommen haben
Vor 5 Stunden
(Vor 6 Stunden)juritia.37 schrieb:Ja das hab ich gesehen ist aber geheilt weil die Vorsitzende in der HV darauf Bezug genommen hat und es nachtrǎglich eröffnet hat(Vor 6 Stunden)Missu schrieb:(Vor 6 Stunden)Buo.jur schrieb:Ich habe Heilung angenommen, aber vorher ordentlich diskutiert ob man in dem eröffnungsbeschluss der anderen Sache und der Verbindung und Ausspruch zur Haftsacge eine konkludente Eröffnung sehen kann(Vor 6 Stunden)Missu schrieb: Ich habe prozessual Verfahrensfehler den eröffnungsbeschluss geprüft was mMn der Schwerpunkt der Klausur war, dann 338 nr 1, nr 3 dann relative 337 ivm 244 III das habe ich auch als fehler angenommenWar der Eröffnungsbeschluss bei dir falsch? Da hing ich auch am längsten. Habe zu den anderen Fehlern weniger
Dann materiell räuberische Erpressung und Betrug bei tatkomplex dann Diebstahl 242 ,244, 243, 25 II mit den verschiedenen Nummern
Zweckmäßigkeit fand ich eigentlich wie immer man hätte das mit der Haft erwähnen können, das war aber noch nie in einer Klausur, hier slllte man ja die Erfolgsaussichten der Revision prüfen ka kommt mir abwegig vor, dann Antrag wie immer ganz normal
Im Kommentar war ne Stelle wo drin stand, dass in dem Eröffnungsbeschluss auf beide Sachen Bezug genommen werden muss und der Eröffnungsbeschluss auch nicht geheilt werden kann, wenn in der Verfügung Zeugen zum Verbundverfahren geladen werden. Fand das so verwirrend und wusste nicht ob eine konkludente Eröffnung noch möglich ist. Den Kommentar fand ich da auch wenig hilfreich
Vor 4 Stunden
(Vor 5 Stunden)Missu schrieb:(Vor 6 Stunden)juritia.37 schrieb: Im Kommentar war ne Stelle wo drin stand, dass in dem Eröffnungsbeschluss auf beide Sachen Bezug genommen werden muss und der Eröffnungsbeschluss auch nicht geheilt werden kann, wenn in der Verfügung Zeugen zum Verbundverfahren geladen werden. Fand das so verwirrend und wusste nicht ob eine konkludente Eröffnung noch möglich ist. Den Kommentar fand ich da auch wenig hilfreichJa das hab ich gesehen ist aber geheilt weil die Vorsitzende in der HV darauf Bezug genommen hat und es nachtrǎglich eröffnet hat
geht eine Heilung aber nicht nur in der Besetzung von drei Richtern?
Vor 4 Stunden
(Vor 5 Stunden)Missu schrieb:(Vor 6 Stunden)juritia.37 schrieb:Ja das hab ich gesehen ist aber geheilt weil die Vorsitzende in der HV darauf Bezug genommen hat und es nachtrǎglich eröffnet hat(Vor 6 Stunden)Missu schrieb:(Vor 6 Stunden)Buo.jur schrieb:Ich habe Heilung angenommen, aber vorher ordentlich diskutiert ob man in dem eröffnungsbeschluss der anderen Sache und der Verbindung und Ausspruch zur Haftsacge eine konkludente Eröffnung sehen kann(Vor 6 Stunden)Missu schrieb: Ich habe prozessual Verfahrensfehler den eröffnungsbeschluss geprüft was mMn der Schwerpunkt der Klausur war, dann 338 nr 1, nr 3 dann relative 337 ivm 244 III das habe ich auch als fehler angenommenWar der Eröffnungsbeschluss bei dir falsch? Da hing ich auch am längsten. Habe zu den anderen Fehlern weniger
Dann materiell räuberische Erpressung und Betrug bei tatkomplex dann Diebstahl 242 ,244, 243, 25 II mit den verschiedenen Nummern
Zweckmäßigkeit fand ich eigentlich wie immer man hätte das mit der Haft erwähnen können, das war aber noch nie in einer Klausur, hier slllte man ja die Erfolgsaussichten der Revision prüfen ka kommt mir abwegig vor, dann Antrag wie immer ganz normal
Im Kommentar war ne Stelle wo drin stand, dass in dem Eröffnungsbeschluss auf beide Sachen Bezug genommen werden muss und der Eröffnungsbeschluss auch nicht geheilt werden kann, wenn in der Verfügung Zeugen zum Verbundverfahren geladen werden. Fand das so verwirrend und wusste nicht ob eine konkludente Eröffnung noch möglich ist. Den Kommentar fand ich da auch wenig hilfreich
Habe ich mir auch so zurecht gelegt, wobei ich mittlerweile an der Richtigkeit zweifle. Es werden wohl hohe Anforderungen an die Heilung gestellt
Vor 2 Stunden
Dann gab’s ein Verfahrenshindernis für Tat 1, der Haftbefehl musste aufgehoben werden (war für Tat 1) und die erlittene Haftzeit wäre komplett auf die Strafe von Tat 2 anzurechnen, oder? Bei bis zu 2 Jahren wäre dann Bewährung möglich und damit sprächen bessere Gründe dafür, ihn aus der Haft zu holen.
Steht der StA natürlich frei nochmal anzuklagen, da kein Strafklageverbrauch eintritt und der Eröffnungsbeschluss nachgeholt werden kann.
Steht der StA natürlich frei nochmal anzuklagen, da kein Strafklageverbrauch eintritt und der Eröffnungsbeschluss nachgeholt werden kann.
Vor 2 Stunden
(Vor 2 Stunden)BerndL schrieb: Dann gab’s ein Verfahrenshindernis für Tat 1, der Haftbefehl musste aufgehoben werden (war für Tat 1) und die erlittene Haftzeit wäre komplett auf die Strafe von Tat 2 anzurechnen, oder? Bei bis zu 2 Jahren wäre dann Bewährung möglich und damit sprächen bessere Gründe dafür, ihn aus der Haft zu holen.Lässt sich hören. Brain wer in der Klausur auf sowas abgefucktes kommt. Im Klausurenkurs des LPA kamen bisher eher nur Standard Sachen.
Steht der StA natürlich frei nochmal anzuklagen, da kein Strafklageverbrauch eintritt und der Eröffnungsbeschluss nachgeholt werden kann.
Spiegelt sich das eigentlich dann im Revisionsantrag wieder, sodass der nicht mehr auf Aufhebung und Zurückverweisung lautet?
Vor 2 Stunden
(Vor 4 Stunden)Buo.jur schrieb:Kannst es aber konkludent annehmen(Vor 5 Stunden)Missu schrieb:(Vor 6 Stunden)juritia.37 schrieb:Ja das hab ich gesehen ist aber geheilt weil die Vorsitzende in der HV darauf Bezug genommen hat und es nachtrǎglich eröffnet hat(Vor 6 Stunden)Missu schrieb:(Vor 6 Stunden)Buo.jur schrieb: War der Eröffnungsbeschluss bei dir falsch? Da hing ich auch am längsten. Habe zu den anderen Fehlern wenigerIch habe Heilung angenommen, aber vorher ordentlich diskutiert ob man in dem eröffnungsbeschluss der anderen Sache und der Verbindung und Ausspruch zur Haftsacge eine konkludente Eröffnung sehen kann
Im Kommentar war ne Stelle wo drin stand, dass in dem Eröffnungsbeschluss auf beide Sachen Bezug genommen werden muss und der Eröffnungsbeschluss auch nicht geheilt werden kann, wenn in der Verfügung Zeugen zum Verbundverfahren geladen werden. Fand das so verwirrend und wusste nicht ob eine konkludente Eröffnung noch möglich ist. Den Kommentar fand ich da auch wenig hilfreich
Habe ich mir auch so zurecht gelegt, wobei ich mittlerweile an der Richtigkeit zweifle. Es werden wohl hohe Anforderungen an die Heilung gestellt









