08.10.2026, 19:31
(08.10.2026, 19:25)KT123 schrieb:Gott sei Dank, das beruhigt mich selbst auch sehr!! Ich war mir super unsicher 😂(08.10.2026, 19:22)KT123 schrieb:Nur c.i.c hab ich nicht. Mein 280 ist durchgegangen über 278. Aber hat mich auch alles etwas verwirrt. Denke mit der richtigen Argumentation ist einiges vertretbar.(08.10.2026, 18:56)Dtvra schrieb:(08.10.2026, 17:40)KT123 schrieb: Welche AGLs habt ihr in Niedersachsen geprüft?Ich hab keine Ahnung ob ich es richtig habe, der Teil im SV zum Vertrag hat mich sehr verwirrt… habe dann §§ 280 I, II, 241 II gegen B2 abgelehnt wg. fehlendem RBW aber vorvertraglich nach §§ 280 I, 311 II bejaht. § 831 habe ich gegenüber B2 abgelehnt weil kein Auswahlverschulden. Dann noch § 823 I und § 823 II iVm § 323c StGB ggü. B1 geprüft und bejaht. Und dann wegen dem SG der Mutter § 823 I ggü B2 geprüft aber abgelehnt weil kein Krankheitswert. § 844 kam ja nicht in Betracht weil er nicht gestorben ist. War irgendwie echt eine Menge und ich kam nicht so richtig auf einen Trichter ob es jetzt nur darauf ankam ob er Wiederbelebungsmaßnahmen gemacht hat oder auch wann er den Notarzt gerufen hat weil die Uhrzeit ja unstr. war aber irgendwie streitig ob er die Eltern vor dem Notarzt oder danach angerufen hat. Im Endeffekt ging SG für den Sohn nebst Zinsen durch, gegen die Mutter habe ich die Klage abgewiesen. Weiß echt nicht ob ich da total Mist gebaut habe oder obs vllt teilweise richtig ist 😂
Der prozessuale Teil ging bei mir auch normal durch. Zuständigkeit gegen B2 war kein Problem wegen § 261 Abs. 3 Nr. 2 weil der Umzug erst nach Rechtshängigkeit erfolgt ist, Vss von § 260 lagen mMn auch vor und Bestimmtheit mit SG ist ja eh ein Klassiker
Was hast du geprüft ?
Oh das beruhigt mich! Hab genau die selben Anspruchsgrundlagen 🙏🏻😂
08.10.2026, 19:50
(08.10.2026, 19:31)Dtvra schrieb:Super! Nur noch morgen dann ist die erste Woche schon rum! Ganz viel Erfolg 🍀(08.10.2026, 19:25)KT123 schrieb:Gott sei Dank, das beruhigt mich selbst auch sehr!! Ich war mir super unsicher 😂(08.10.2026, 19:22)KT123 schrieb:Nur c.i.c hab ich nicht. Mein 280 ist durchgegangen über 278. Aber hat mich auch alles etwas verwirrt. Denke mit der richtigen Argumentation ist einiges vertretbar.(08.10.2026, 18:56)Dtvra schrieb:(08.10.2026, 17:40)KT123 schrieb: Welche AGLs habt ihr in Niedersachsen geprüft?Ich hab keine Ahnung ob ich es richtig habe, der Teil im SV zum Vertrag hat mich sehr verwirrt… habe dann §§ 280 I, II, 241 II gegen B2 abgelehnt wg. fehlendem RBW aber vorvertraglich nach §§ 280 I, 311 II bejaht. § 831 habe ich gegenüber B2 abgelehnt weil kein Auswahlverschulden. Dann noch § 823 I und § 823 II iVm § 323c StGB ggü. B1 geprüft und bejaht. Und dann wegen dem SG der Mutter § 823 I ggü B2 geprüft aber abgelehnt weil kein Krankheitswert. § 844 kam ja nicht in Betracht weil er nicht gestorben ist. War irgendwie echt eine Menge und ich kam nicht so richtig auf einen Trichter ob es jetzt nur darauf ankam ob er Wiederbelebungsmaßnahmen gemacht hat oder auch wann er den Notarzt gerufen hat weil die Uhrzeit ja unstr. war aber irgendwie streitig ob er die Eltern vor dem Notarzt oder danach angerufen hat. Im Endeffekt ging SG für den Sohn nebst Zinsen durch, gegen die Mutter habe ich die Klage abgewiesen. Weiß echt nicht ob ich da total Mist gebaut habe oder obs vllt teilweise richtig ist 😂
Der prozessuale Teil ging bei mir auch normal durch. Zuständigkeit gegen B2 war kein Problem wegen § 261 Abs. 3 Nr. 2 weil der Umzug erst nach Rechtshängigkeit erfolgt ist, Vss von § 260 lagen mMn auch vor und Bestimmtheit mit SG ist ja eh ein Klassiker
Was hast du geprüft ?
Oh das beruhigt mich! Hab genau die selben Anspruchsgrundlagen 🙏🏻😂
08.10.2026, 19:55
(08.10.2026, 19:50)KT123 schrieb:(08.10.2026, 19:31)Dtvra schrieb:Super! Nur noch morgen dann ist die erste Woche schon rum! Ganz viel Erfolg 🍀(08.10.2026, 19:25)KT123 schrieb:Gott sei Dank, das beruhigt mich selbst auch sehr!! Ich war mir super unsicher 😂(08.10.2026, 19:22)KT123 schrieb:Nur c.i.c hab ich nicht. Mein 280 ist durchgegangen über 278. Aber hat mich auch alles etwas verwirrt. Denke mit der richtigen Argumentation ist einiges vertretbar.(08.10.2026, 18:56)Dtvra schrieb: Ich hab keine Ahnung ob ich es richtig habe, der Teil im SV zum Vertrag hat mich sehr verwirrt… habe dann §§ 280 I, II, 241 II gegen B2 abgelehnt wg. fehlendem RBW aber vorvertraglich nach §§ 280 I, 311 II bejaht. § 831 habe ich gegenüber B2 abgelehnt weil kein Auswahlverschulden. Dann noch § 823 I und § 823 II iVm § 323c StGB ggü. B1 geprüft und bejaht. Und dann wegen dem SG der Mutter § 823 I ggü B2 geprüft aber abgelehnt weil kein Krankheitswert. § 844 kam ja nicht in Betracht weil er nicht gestorben ist. War irgendwie echt eine Menge und ich kam nicht so richtig auf einen Trichter ob es jetzt nur darauf ankam ob er Wiederbelebungsmaßnahmen gemacht hat oder auch wann er den Notarzt gerufen hat weil die Uhrzeit ja unstr. war aber irgendwie streitig ob er die Eltern vor dem Notarzt oder danach angerufen hat. Im Endeffekt ging SG für den Sohn nebst Zinsen durch, gegen die Mutter habe ich die Klage abgewiesen. Weiß echt nicht ob ich da total Mist gebaut habe oder obs vllt teilweise richtig ist 😂
Der prozessuale Teil ging bei mir auch normal durch. Zuständigkeit gegen B2 war kein Problem wegen § 261 Abs. 3 Nr. 2 weil der Umzug erst nach Rechtshängigkeit erfolgt ist, Vss von § 260 lagen mMn auch vor und Bestimmtheit mit SG ist ja eh ein Klassiker
Was hast du geprüft ?
Oh das beruhigt mich! Hab genau die selben Anspruchsgrundlagen 🙏🏻😂
Genau! Danke wünsche ich auch! 🍀🙌🏻
08.10.2026, 20:10
Also für mich auch klar Nachlassforderung. Mit dem Vergleich wird doch ein Pflichtteilsanspruch der Enterbten K abgegolten? Die führen doch einen Prozess aus der ganzen Erbangelegenheit.
Denk das gibt morgen eher einen Kautelar-Teil.
Also Gutachten zu 2-3 Problemen, einen prozessleitenden Schriftsatz ans Gericht und dann zu einem der Probleme ein Vergleich oder eine Kündigung.
So waren eigentlich alle „Kautelar“-Klausuren bei uns im OLG Kurs.
Nichts rechtlich Hochanspruchsvolles, aber krasse Rennfahrerklausuren.
In der letzten war Gutachten, Klageerwiderung und Widerklage, Mandantenschreiben und Vergleich gefordert.
Denk das gibt morgen eher einen Kautelar-Teil.
Also Gutachten zu 2-3 Problemen, einen prozessleitenden Schriftsatz ans Gericht und dann zu einem der Probleme ein Vergleich oder eine Kündigung.
So waren eigentlich alle „Kautelar“-Klausuren bei uns im OLG Kurs.
Nichts rechtlich Hochanspruchsvolles, aber krasse Rennfahrerklausuren.
In der letzten war Gutachten, Klageerwiderung und Widerklage, Mandantenschreiben und Vergleich gefordert.
09.10.2026, 16:33
Was kam heute bei euch? Schwerpunkt lag bei uns in der Anwaltshaftung des ehemaligen Anwalts
09.10.2026, 16:41
(08.10.2026, 20:10)BerndL schrieb: Also für mich auch klar Nachlassforderung. Mit dem Vergleich wird doch ein Pflichtteilsanspruch der Enterbten K abgegolten? Die führen doch einen Prozess aus der ganzen Erbangelegenheit.
Denk das gibt morgen eher einen Kautelar-Teil.
Also Gutachten zu 2-3 Problemen, einen prozessleitenden Schriftsatz ans Gericht und dann zu einem der Probleme ein Vergleich oder eine Kündigung.
So waren eigentlich alle „Kautelar“-Klausuren bei uns im OLG Kurs.
Nichts rechtlich Hochanspruchsvolles, aber krasse Rennfahrerklausuren.
In der letzten war Gutachten, Klageerwiderung und Widerklage, Mandantenschreiben und Vergleich gefordert.
Die Prognose war ganz gut. Es war eine Beklagtenklausur mit Vortätigkeit eines anderen Prozessbevollmächtigten für Mandanten.
Ich habe zwei Widerklageanträge erhoben, 1) auf Feststellung der Mietminderungsquote; 2) auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses im Ganzen. Und dem vorherigen Anwalt den Streit verkündet.
Dann in gesondertem Schreiben die Mandatsverträge für beide Angelegenheiten außerordentlich fristlos gekündigt und zur Zahlung der Kosten der Beauftragung des neuen Anwalts aufgefordert.
09.10.2026, 16:46
(09.10.2026, 16:41)Hamburg_Oktober26 schrieb:(08.10.2026, 20:10)BerndL schrieb: Also für mich auch klar Nachlassforderung. Mit dem Vergleich wird doch ein Pflichtteilsanspruch der Enterbten K abgegolten? Die führen doch einen Prozess aus der ganzen Erbangelegenheit.
Denk das gibt morgen eher einen Kautelar-Teil.
Also Gutachten zu 2-3 Problemen, einen prozessleitenden Schriftsatz ans Gericht und dann zu einem der Probleme ein Vergleich oder eine Kündigung.
So waren eigentlich alle „Kautelar“-Klausuren bei uns im OLG Kurs.
Nichts rechtlich Hochanspruchsvolles, aber krasse Rennfahrerklausuren.
In der letzten war Gutachten, Klageerwiderung und Widerklage, Mandantenschreiben und Vergleich gefordert.
Die Prognose war ganz gut. Es war eine Beklagtenklausur mit Vortätigkeit eines anderen Prozessbevollmächtigten für Mandanten.
Ich habe zwei Widerklageanträge erhoben, 1) auf Feststellung der Mietminderungsquote; 2) auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses im Ganzen. Und dem vorherigen Anwalt den Streit verkündet.
Dann in gesondertem Schreiben die Mandatsverträge für beide Angelegenheiten außerordentlich fristlos gekündigt und zur Zahlung der Kosten der Beauftragung des neuen Anwalts aufgefordert.
Ging bei dir die AGB Kontrolle in Aufgabe 2 durch?
Und welche AGL hast du in Aufgabe 1 genommen? 628, 627?
09.10.2026, 16:52
(09.10.2026, 16:46)juritia.37 schrieb:(09.10.2026, 16:41)Hamburg_Oktober26 schrieb:(08.10.2026, 20:10)BerndL schrieb: Denk das gibt morgen eher einen Kautelar-Teil.
Also Gutachten zu 2-3 Problemen, einen prozessleitenden Schriftsatz ans Gericht und dann zu einem der Probleme ein Vergleich oder eine Kündigung.
So waren eigentlich alle „Kautelar“-Klausuren bei uns im OLG Kurs.
Nichts rechtlich Hochanspruchsvolles, aber krasse Rennfahrerklausuren.
In der letzten war Gutachten, Klageerwiderung und Widerklage, Mandantenschreiben und Vergleich gefordert.
Dann in gesondertem Schreiben die Mandatsverträge für beide Angelegenheiten außerordentlich fristlos gekündigt und zur Zahlung der Kosten der Beauftragung des neuen Anwalts aufgefordert.
Ging bei dir die AGB Kontrolle in Aufgabe 2 durch?
Und welche AGL hast du in Aufgabe 1 genommen? 628, 627?
Bei der Kündigung habe ich gesagt, dass die Kündigungsregelung überraschend ist und deshalb kein Vertragsbestandteil geworden ist, § 305 I BGB, weil der Mandant da so viel zu gesagt hat. Also darauf abgestellt, dass das Kündigungsrecht ganz hinten nicht in die Systematik des Vertrages passt und dass es objektiv ungewöhnlich ist, bei einheitlicher Mietvertragsurkunde Teilkündigungsrechte zu regeln.
Bei den Kündigungen dann § 627 I ja, und § 628 BGB dann in der Zweckmäßigkeit bei den Gegenrechten des Anwalts. Wie hast Du den Fall gelöst?
09.10.2026, 17:05
(09.10.2026, 16:52)Hamburg_Oktober26 schrieb:(09.10.2026, 16:46)juritia.37 schrieb:(09.10.2026, 16:41)Hamburg_Oktober26 schrieb:(08.10.2026, 20:10)BerndL schrieb: Also für mich auch klar Nachlassforderung. Mit dem Vergleich wird doch ein Pflichtteilsanspruch der Enterbten K abgegolten? Die führen doch einen Prozess aus der ganzen Erbangelegenheit.
Denk das gibt morgen eher einen Kautelar-Teil.
Also Gutachten zu 2-3 Problemen, einen prozessleitenden Schriftsatz ans Gericht und dann zu einem der Probleme ein Vergleich oder eine Kündigung.
So waren eigentlich alle „Kautelar“-Klausuren bei uns im OLG Kurs.
Nichts rechtlich Hochanspruchsvolles, aber krasse Rennfahrerklausuren.
In der letzten war Gutachten, Klageerwiderung und Widerklage, Mandantenschreiben und Vergleich gefordert.
Die Prognose war ganz gut. Es war eine Beklagtenklausur mit Vortätigkeit eines anderen Prozessbevollmächtigten für Mandanten.
Ich habe zwei Widerklageanträge erhoben, 1) auf Feststellung der Mietminderungsquote; 2) auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses im Ganzen. Und dem vorherigen Anwalt den Streit verkündet.
Dann in gesondertem Schreiben die Mandatsverträge für beide Angelegenheiten außerordentlich fristlos gekündigt und zur Zahlung der Kosten der Beauftragung des neuen Anwalts aufgefordert.
Ging bei dir die AGB Kontrolle in Aufgabe 2 durch?
Und welche AGL hast du in Aufgabe 1 genommen? 628, 627?
Bei der Kündigung habe ich gesagt, dass die Kündigungsregelung überraschend ist und deshalb kein Vertragsbestandteil geworden ist, § 305 I BGB, weil der Mandant da so viel zu gesagt hat. Also darauf abgestellt, dass das Kündigungsrecht ganz hinten nicht in die Systematik des Vertrages passt und dass es objektiv ungewöhnlich ist, bei einheitlicher Mietvertragsurkunde Teilkündigungsrechte zu regeln.
Bei den Kündigungen dann § 627 I ja, und § 628 BGB dann in der Zweckmäßigkeit bei den Gegenrechten des Anwalts. Wie hast Du den Fall gelöst?
Wir hatten in RLP im ersten Teil 3 Fragen: 1. war ob sie den Vertrag mit dem Anwalt kündigen kann. Da bin ich über 627 und habe gesagt (+)
2. Frage war ob sie das bereits gezahlte Anwaltshonorar zurückverlangen kann. Da bin ich über 346, 628 und habe gesagt dass er kein Recht auf Teilvergütung hat. Hab da auch die ganzen Pflichtverletzungen thematisiert und ein wenig argumentiert. Hab mich da aber bisschen schwer getan und echt wenig Normbezug. Hab da eigentlich nur die BORA/BRAO Normen genutzt, die abgedruckt waren
Frage 3 war ob Änderung des beweisbeschlusses noch möglich war. Hab da gesagt (+) und mit der Kommentierung zu 360 ZPO gearbeitet
In der ZWE habe ich dann nur Kündigung + Zahlungsaufforderung thematisiert. Im Praktischen Teil dann Kündigung + Zahlungsaufforderung mit Frist
für den zweiten Teil hatte ich leider überhaupt keine Zeit mehr. Hatte auch überlegt den über die Überraschungsklausel laufen zu lassen, aber dann doch gesagt dass sie den Vertrag besser hätte lesen sollen. Sie hat ihre Unterschrift ja eigentlich direkt unter diese Klausel da gesetzt. Hab dann 308,309 in einem Satz abgelehnt und es dann über den 307 gemacht. Der Vertrag war mit Wohnraummietvertrag überschrieben, sodass sie davon ausgehen durfte dass die Garage dazu gehört und nicht einzeln kündbar ist. In den ZME habe ich auch zur Widerklage geraten. Ein Schreiben war da bei uns nicht gefordert, meine ich
Fand die Klausur heute echt ungewöhnlich. Irgendwie war das heute auch wenig Kommentar Arbeit und mehr improvisieren, vor allem bei den Pflichtverletzungen 😣
09.10.2026, 17:12
Ach ja, das mit dem Beweisbeschluss hatte schon vergessen. Habe gesagt, dass eine Änderung nicht möglich ist, weil die Beweistatsache nicht bloß berichtigt oder ergänzt wird, sondern der ganze Vortrag zur Lüftungsanlage ja erst eingeführt werden muss. Aus dem Kommentar las sich das ungefähr wie der Unterschied zwischen Rubrumsberichtigung und Parteiänderung. Und in dem Sinne war es ja nicht nur ein missverständlich/unvollständig formulierter Antrag, sondern einfach auf einen anderen, allgemeineren Sachverhalt gestützter.
Aber, dass jedenfalls ein neuer Beweisantrag gestellt werden kann, weil eine Fristsetzung dafür nicht aus der Akte erkennbar ist.
Und dass das Argument des Anwalts dazu, dass die MV ja bereits geschlossen war, nicht zutrifft.
Aber, dass jedenfalls ein neuer Beweisantrag gestellt werden kann, weil eine Fristsetzung dafür nicht aus der Akte erkennbar ist.
Und dass das Argument des Anwalts dazu, dass die MV ja bereits geschlossen war, nicht zutrifft.









