08.10.2026, 18:56
(08.10.2026, 17:40)KT123 schrieb: Welche AGLs habt ihr in Niedersachsen geprüft?Ich hab keine Ahnung ob ich es richtig habe, der Teil im SV zum Vertrag hat mich sehr verwirrt… habe dann §§ 280 I, II, 241 II gegen B2 abgelehnt wg. fehlendem RBW aber vorvertraglich nach §§ 280 I, 311 II bejaht. § 831 habe ich gegenüber B2 abgelehnt weil kein Auswahlverschulden. Dann noch § 823 I und § 823 II iVm § 323c StGB ggü. B1 geprüft und bejaht. Und dann wegen dem SG der Mutter § 823 I ggü B2 geprüft aber abgelehnt weil kein Krankheitswert. § 844 kam ja nicht in Betracht weil er nicht gestorben ist. War irgendwie echt eine Menge und ich kam nicht so richtig auf einen Trichter ob es jetzt nur darauf ankam ob er Wiederbelebungsmaßnahmen gemacht hat oder auch wann er den Notarzt gerufen hat weil die Uhrzeit ja unstr. war aber irgendwie streitig ob er die Eltern vor dem Notarzt oder danach angerufen hat. Im Endeffekt ging SG für den Sohn nebst Zinsen durch, gegen die Mutter habe ich die Klage abgewiesen. Weiß echt nicht ob ich da total Mist gebaut habe oder obs vllt teilweise richtig ist 😂
Der prozessuale Teil ging bei mir auch normal durch. Zuständigkeit gegen B2 war kein Problem wegen § 261 Abs. 3 Nr. 2 weil der Umzug erst nach Rechtshängigkeit erfolgt ist, Vss von § 260 lagen mMn auch vor und Bestimmtheit mit SG ist ja eh ein Klassiker
Was hast du geprüft ?
08.10.2026, 18:57
M.M.n. lag ein Fall von § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB vor.
Der Nachlass, gegen den die Pflichtteilsberechtigte K einen Anspruch in Höhe des Vergleichs hat, war doch noch ungeteilt.
Damit richtet sich die Forderung zwar gegen die Erbengemeinschaft und damit gegen die Erben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB).
Die Forderung ist deswegen auch Gegenseitig, weil die K die Forderung auch bei geltend machen kann, § 421 BGB. Die Erbengemeinschaft als Gesamthand ist ja nicht rechtsfähig.
Aber:
Die Forderung der K richtet sich nicht gegen das private Vermögen der B, dem die Forderung aus dem KFB zuzuordnen ist.
Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe verweigern, die Nachlassverbindlichkeit aus seinem Eigenvermögen zu erfüllen.
Die Forderung richtet sich gegen den Nachlass. B müsste also bei Aufrechnung der K mit ihrem privaten Vermögen "erfüllen".
Also kann sie bis zur Teilung verweigern, §§ 390, 2059 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein Fall von § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB liegt nicht vor, da kein Fall von Inventarfrist o.ä. vorliegt.
Leider wissen wir nicht, ob die Teilung abzusehen ist. Aber diese Einrede besteht bis dahin nunmal, § 390 BGB und wurde auch geltend gemacht.
Da könnte man wahrscheinlich mit dolo agit kommen, weil die Teilung ja doch irgendwann mal passieren wird und die K dann aufrechnen kann.
Aber dazu war nicht genug vorgetragen.
Fand ich nicht so geil die Klausur heute.
Was meint ihr, kommt morgen?
Mietrecht und AGB oder Kündigung?
Der Nachlass, gegen den die Pflichtteilsberechtigte K einen Anspruch in Höhe des Vergleichs hat, war doch noch ungeteilt.
Damit richtet sich die Forderung zwar gegen die Erbengemeinschaft und damit gegen die Erben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB).
Die Forderung ist deswegen auch Gegenseitig, weil die K die Forderung auch bei geltend machen kann, § 421 BGB. Die Erbengemeinschaft als Gesamthand ist ja nicht rechtsfähig.
Aber:
Die Forderung der K richtet sich nicht gegen das private Vermögen der B, dem die Forderung aus dem KFB zuzuordnen ist.
Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe verweigern, die Nachlassverbindlichkeit aus seinem Eigenvermögen zu erfüllen.
Die Forderung richtet sich gegen den Nachlass. B müsste also bei Aufrechnung der K mit ihrem privaten Vermögen "erfüllen".
Also kann sie bis zur Teilung verweigern, §§ 390, 2059 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein Fall von § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB liegt nicht vor, da kein Fall von Inventarfrist o.ä. vorliegt.
Leider wissen wir nicht, ob die Teilung abzusehen ist. Aber diese Einrede besteht bis dahin nunmal, § 390 BGB und wurde auch geltend gemacht.
Da könnte man wahrscheinlich mit dolo agit kommen, weil die Teilung ja doch irgendwann mal passieren wird und die K dann aufrechnen kann.
Aber dazu war nicht genug vorgetragen.
Fand ich nicht so geil die Klausur heute.
Was meint ihr, kommt morgen?
Mietrecht und AGB oder Kündigung?
08.10.2026, 19:02
(08.10.2026, 18:30)juritia.37 schrieb: ExOkt2026
Auch deine Ausführungen zur Einstweiligen Einstellung kann ich nicht ganz nachvollziehen. Meines Wissens nach stellt die Einstellung nur eine Nebelkerze dar und hat bei Entscheidungsreife am Ende der MV und bei Urteilserlass überhaupt keine Bedeutung mehr für die Tenorierung. Die ZV aus den angegriffenen Titeln wird ganz einfach für unzulässig erklärt.
In meiner Lösung ging damit am Ende alles durch.
Bei mir ging auch alles durch. Mit der einstweiligen Anordnung habe ich das auch so gemacht wie du. Ich meine im Kaiser-Seminar mal gehört zu haben, dass die das ganz gerne für Zusatzpunkte einbauen und man am Ende kurz darauf hinweisen soll, dass der Antrag durch das Endurteil gegenstandlos geworden sei. Vielleicht habe ich das aber auch verwechselt
Zu Ziff. 1 gegenstandslos geworden seh ich auch so.
Wegen der Möglichkeit, dass bald geteilt wird oder K gegen die Gesamthand klagt, fänd ich ne einstweilige Einstellung der ZV gut. Wär doch doof, wenn die B dann Schadensersatz zahlen muss oder die B der K irgendwas "wichtiges" pfändet.
08.10.2026, 19:05
(08.10.2026, 18:30)juritia.37 schrieb: ExOkt2026
Auch deine Ausführungen zur Einstweiligen Einstellung kann ich nicht ganz nachvollziehen. Meines Wissens nach stellt die Einstellung nur eine Nebelkerze dar und hat bei Entscheidungsreife am Ende der MV und bei Urteilserlass überhaupt keine Bedeutung mehr für die Tenorierung. Die ZV aus den angegriffenen Titeln wird ganz einfach für unzulässig erklärt.
In meiner Lösung ging damit am Ende alles durch.
Bei mir ging auch alles durch. Mit der einstweiligen Anordnung habe ich das auch so gemacht wie du. Ich meine im Kaiser-Seminar mal gehört zu haben, dass die das ganz gerne für Zusatzpunkte einbauen und man am Ende kurz darauf hinweisen soll, dass der Antrag durch das Endurteil gegenstandlos geworden sei. Vielleicht habe ich das aber auch verwechselt
juritia37:
Ne da hast du glaube ich schon recht. man kann das dann deklaratorisch einstellen/aufheben.
08.10.2026, 19:11
(08.10.2026, 18:57)Albert:Ludwig schrieb: M.M.n. lag ein Fall von § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB vor.
Der Nachlass, gegen den die Pflichtteilsberechtigte K einen Anspruch in Höhe des Vergleichs hat, war doch noch ungeteilt.
Damit richtet sich die Forderung zwar gegen die Erbengemeinschaft und damit gegen die Erben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB).
Die Forderung ist deswegen auch Gegenseitig, weil die K die Forderung auch bei geltend machen kann, § 421 BGB. Die Erbengemeinschaft als Gesamthand ist ja nicht rechtsfähig.
Aber:
Die Forderung der K richtet sich nicht gegen das private Vermögen der B, dem die Forderung aus dem KFB zuzuordnen ist.
Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe verweigern, die Nachlassverbindlichkeit aus seinem Eigenvermögen zu erfüllen.
Die Forderung richtet sich gegen den Nachlass. B müsste also bei Aufrechnung der K mit ihrem privaten Vermögen "erfüllen".
Also kann sie bis zur Teilung verweigern, §§ 390, 2059 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein Fall von § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB liegt nicht vor, da kein Fall von Inventarfrist o.ä. vorliegt.
Leider wissen wir nicht, ob die Teilung abzusehen ist. Aber diese Einrede besteht bis dahin nunmal, § 390 BGB und wurde auch geltend gemacht.
Da könnte man wahrscheinlich mit dolo agit kommen, weil die Teilung ja doch irgendwann mal passieren wird und die K dann aufrechnen kann.
Aber dazu war nicht genug vorgetragen.
Fand ich nicht so geil die Klausur heute.
Was meint ihr, kommt morgen?
Mietrecht und AGB oder Kündigung?
Ich hab das tatsächlich über dolo agit gelöst, weil die Klägeranwältin in ihrem letzten Schriftsatz meinte, dass eine Leistungsklage der Klägerin Erfolg hätte und die Beklagte sich in dem Prozess wiederum mit einer Vollstreckungsgegenklage und der Einrede des § 2059 BGB wehren könnte... bin mir aber auch unsicher.
Ich tippe auf Mietrecht. Hab vor ein paar Tagen noch an Erbrecht gedacht, aber dadurch, dass heute schon ein erbrechtlicher Einschlag kam, wahrscheinlich eher nicht
08.10.2026, 19:17
denkt ihr es kommt ne klassische Anwaltsklausur oder Kautelar?
08.10.2026, 19:17
(08.10.2026, 18:30)juritia.37 schrieb: ExOkt2026
Auch deine Ausführungen zur Einstweiligen Einstellung kann ich nicht ganz nachvollziehen. Meines Wissens nach stellt die Einstellung nur eine Nebelkerze dar und hat bei Entscheidungsreife am Ende der MV und bei Urteilserlass überhaupt keine Bedeutung mehr für die Tenorierung. Die ZV aus den angegriffenen Titeln wird ganz einfach für unzulässig erklärt.
In meiner Lösung ging damit am Ende alles durch.
Bei mir ging auch alles durch. Mit der einstweiligen Anordnung habe ich das auch so gemacht wie du. Ich meine im Kaiser-Seminar mal gehört zu haben, dass die das ganz gerne für Zusatzpunkte einbauen und man am Ende kurz darauf hinweisen soll, dass der Antrag durch das Endurteil gegenstandlos geworden sei. Vielleicht habe ich das aber auch verwechselt
juritia37:
Ne da hast du glaube ich schon recht. man kann das dann deklaratorisch einstellen/aufheben.
08.10.2026, 19:22
(08.10.2026, 18:56)Dtvra schrieb:(08.10.2026, 17:40)KT123 schrieb: Welche AGLs habt ihr in Niedersachsen geprüft?Ich hab keine Ahnung ob ich es richtig habe, der Teil im SV zum Vertrag hat mich sehr verwirrt… habe dann §§ 280 I, II, 241 II gegen B2 abgelehnt wg. fehlendem RBW aber vorvertraglich nach §§ 280 I, 311 II bejaht. § 831 habe ich gegenüber B2 abgelehnt weil kein Auswahlverschulden. Dann noch § 823 I und § 823 II iVm § 323c StGB ggü. B1 geprüft und bejaht. Und dann wegen dem SG der Mutter § 823 I ggü B2 geprüft aber abgelehnt weil kein Krankheitswert. § 844 kam ja nicht in Betracht weil er nicht gestorben ist. War irgendwie echt eine Menge und ich kam nicht so richtig auf einen Trichter ob es jetzt nur darauf ankam ob er Wiederbelebungsmaßnahmen gemacht hat oder auch wann er den Notarzt gerufen hat weil die Uhrzeit ja unstr. war aber irgendwie streitig ob er die Eltern vor dem Notarzt oder danach angerufen hat. Im Endeffekt ging SG für den Sohn nebst Zinsen durch, gegen die Mutter habe ich die Klage abgewiesen. Weiß echt nicht ob ich da total Mist gebaut habe oder obs vllt teilweise richtig ist 😂
Der prozessuale Teil ging bei mir auch normal durch. Zuständigkeit gegen B2 war kein Problem wegen § 261 Abs. 3 Nr. 2 weil der Umzug erst nach Rechtshängigkeit erfolgt ist, Vss von § 260 lagen mMn auch vor und Bestimmtheit mit SG ist ja eh ein Klassiker
Was hast du geprüft ?
Oh das beruhigt mich! Hab genau die selben Anspruchsgrundlagen 🙏🏻😂
08.10.2026, 19:25
(08.10.2026, 19:22)KT123 schrieb:Nur c.i.c hab ich nicht. Mein 280 ist durchgegangen über 278. Aber hat mich auch alles etwas verwirrt. Denke mit der richtigen Argumentation ist einiges vertretbar.(08.10.2026, 18:56)Dtvra schrieb:(08.10.2026, 17:40)KT123 schrieb: Welche AGLs habt ihr in Niedersachsen geprüft?Ich hab keine Ahnung ob ich es richtig habe, der Teil im SV zum Vertrag hat mich sehr verwirrt… habe dann §§ 280 I, II, 241 II gegen B2 abgelehnt wg. fehlendem RBW aber vorvertraglich nach §§ 280 I, 311 II bejaht. § 831 habe ich gegenüber B2 abgelehnt weil kein Auswahlverschulden. Dann noch § 823 I und § 823 II iVm § 323c StGB ggü. B1 geprüft und bejaht. Und dann wegen dem SG der Mutter § 823 I ggü B2 geprüft aber abgelehnt weil kein Krankheitswert. § 844 kam ja nicht in Betracht weil er nicht gestorben ist. War irgendwie echt eine Menge und ich kam nicht so richtig auf einen Trichter ob es jetzt nur darauf ankam ob er Wiederbelebungsmaßnahmen gemacht hat oder auch wann er den Notarzt gerufen hat weil die Uhrzeit ja unstr. war aber irgendwie streitig ob er die Eltern vor dem Notarzt oder danach angerufen hat. Im Endeffekt ging SG für den Sohn nebst Zinsen durch, gegen die Mutter habe ich die Klage abgewiesen. Weiß echt nicht ob ich da total Mist gebaut habe oder obs vllt teilweise richtig ist 😂
Der prozessuale Teil ging bei mir auch normal durch. Zuständigkeit gegen B2 war kein Problem wegen § 261 Abs. 3 Nr. 2 weil der Umzug erst nach Rechtshängigkeit erfolgt ist, Vss von § 260 lagen mMn auch vor und Bestimmtheit mit SG ist ja eh ein Klassiker
Was hast du geprüft ?
Oh das beruhigt mich! Hab genau die selben Anspruchsgrundlagen 🙏🏻😂
08.10.2026, 19:30
(08.10.2026, 18:57)Albert:Ludwig schrieb: M.M.n. lag ein Fall von § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB vor.
Der Nachlass, gegen den die Pflichtteilsberechtigte K einen Anspruch in Höhe des Vergleichs hat, war doch noch ungeteilt.
Damit richtet sich die Forderung zwar gegen die Erbengemeinschaft und damit gegen die Erben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB).
Die Forderung ist deswegen auch Gegenseitig, weil die K die Forderung auch bei geltend machen kann, § 421 BGB. Die Erbengemeinschaft als Gesamthand ist ja nicht rechtsfähig.
Aber:
Die Forderung der K richtet sich nicht gegen das private Vermögen der B, dem die Forderung aus dem KFB zuzuordnen ist.
Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe verweigern, die Nachlassverbindlichkeit aus seinem Eigenvermögen zu erfüllen.
Die Forderung richtet sich gegen den Nachlass. B müsste also bei Aufrechnung der K mit ihrem privaten Vermögen "erfüllen".
Also kann sie bis zur Teilung verweigern, §§ 390, 2059 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein Fall von § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB liegt nicht vor, da kein Fall von Inventarfrist o.ä. vorliegt.
Leider wissen wir nicht, ob die Teilung abzusehen ist. Aber diese Einrede besteht bis dahin nunmal, § 390 BGB und wurde auch geltend gemacht.
Da könnte man wahrscheinlich mit dolo agit kommen, weil die Teilung ja doch irgendwann mal passieren wird und die K dann aufrechnen kann.
Aber dazu war nicht genug vorgetragen.
Fand ich nicht so geil die Klausur heute.
Was meint ihr, kommt morgen?
Mietrecht und AGB oder Kündigung?
Okay, ich verstehe die durch Vergleich begründete Forderung jedoch nicht als Nachlassforderung. Kannst du mir erklären wie sich dies für dich ergibt?
M.M.n. stellt eine Forderung, die erst durch einen Vergleich zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft begründet wird, keine Nachlassverbindlichkeit sondern eine persönliche Forderung des jeweiligen Miterben bzw. in unserem Fall der Klägerin als Pflichtteilsberechtigte dar.
In diesem Fall würde § 2059 S. 1 BGB wohl nicht greifen und damit auch nicht die Einrede aus § 399 BGB.









