08.10.2026, 15:21
Bei uns kam das auch, wahrscheinlich wieder mit kleinen Abwandelungen.
Ich war mir wirklich unsicher, wo man im TB unterbringen sollte, dass das Gericht durch Beschluss die einstweilige Einstellung der ZV gegen Sicherheitsleistung angeordnet hat und die Klägerin dann Sicherheit geleistet hat, später aber die Hinterlegungsstelle angewiesen hat, das Geld zur Erfüllung der titulierten Forderung an die Beklagte auszukehren.
Hatte das zuerst in der Prozessgeschichte, dann hätte man aber den ganzen Vortrag dazu von den Parteien auch da ganz unten erst bringen können, habe es dann vorgezogen
Ich war mir wirklich unsicher, wo man im TB unterbringen sollte, dass das Gericht durch Beschluss die einstweilige Einstellung der ZV gegen Sicherheitsleistung angeordnet hat und die Klägerin dann Sicherheit geleistet hat, später aber die Hinterlegungsstelle angewiesen hat, das Geld zur Erfüllung der titulierten Forderung an die Beklagte auszukehren.
Hatte das zuerst in der Prozessgeschichte, dann hätte man aber den ganzen Vortrag dazu von den Parteien auch da ganz unten erst bringen können, habe es dann vorgezogen
08.10.2026, 15:27
(08.10.2026, 15:21)Hamburg_Oktober26 schrieb: Bei uns kam das auch, wahrscheinlich wieder mit kleinen Abwandelungen.Ups habe vergessen dass in der Prozessgescichte zu erwähnen. Ich hab das in den Entscheidungsgründen einfach verwertet und geschrieben dass der Beklagtenanwalt unrecht hat, mit dem Einwand dass mit dem Geld für die Sicherheitsleistung nicht erfüllt werden kann. In der einen Sache wurde ja nicht einstweilen eingestellt, dh die hatte die Sicherheitsleistung umsonst. Hab mir da einfach irgendwas zusammen gereimt 😂 auch weil der Kläger Anwalt meinte, dass er schockiert darüber sei, dass in der einen Sache nicht eingestellt wurde
Ich war mir wirklich unsicher, wo man im TB unterbringen sollte, dass das Gericht durch Beschluss die einstweilige Einstellung der ZV gegen Sicherheitsleistung angeordnet hat und die Klägerin Sicherheit geleistet dann, dann aber die Hinterlegungsstelle angewiesen hat, das Geld zur Erfüllung der titulierten Forderung an die Beklagte auszukehren.
Hatte das zuerst in der Prozessgeschichte, dann hätte man aber den ganzen Vortrag dazu von den Parteien auch da ganz unten erst bringen können, habe es dann vorgezogen
08.10.2026, 15:29
Habt ihr den Anträgen stattgegeben? Was habt ihr mit dem Einwand nach 2059 gemacht?
08.10.2026, 15:38
Die Klausur heute kam aus dem. ZVR - wie angekündigt.
Ich fand sie extrem umfangreich und inhaltlich auch überdurchschnittlich anspruchsvoll. Durch die Vermischung mit eher unbekannten Normen aus dem Erbrecht wurde der ohnehin höhere Schwierigkeitsgrad und nötige Bearbeitungsumfang noch „mal eben im vorbeigehen“ deutlich nach oben erhöht.
Wie viel Seiten die Akte hatte, weiß ich gar nicht mehr genau. Ich meine aber, es waren 15 Seiten oder mehr. Die Geschichte war zeitlich ziemlich durcheinander geschildert. Die ganze Klausur war kreuz und quer mit Daten gespickt. Diese waren auch nicht chronologisch geordnet. Dem Klageschriftsatz waren ein Auszug aus der notariellen Urkunde, ein Kostenfestsetzungsbeschluss und ein Screenshot eines WhatsApp Chats beigefügt. Der Replik war dann noch ein Auszug aus der Akte der Hinterlegungsstelle zu einer dort geleisteten Sicherheit beigefügt. Außerdem natürlich das Protokoll der mündlichen Verhandlung.
Ich hab allein für das lesen, Randnotizen, markieren und den Zeitstrahl über 60 Minuten gebraucht und hatte den Sachverhalt auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollkommen erfasst. Meinen Zeitstrahl musste ich gefühlt zweimal neu und größer machen.
Für den Tatbestand incl. Rubrum hab ich dann noch mal knapp über 70 Minuten gebraucht, weil in der Akte so viele Angaben waren, die man im Tatbestand nicht geschickt auslassen konnte. Insofern fand ich die Klausur auch schwieriger als die Probeklausuren. Bei denen konnte man häufig einen guten Teil der geschilderten Umstände auslassen.
SV:
Die Klägerin ist Tochter des E. Er hat noch einen Sohn, den M. E ist in zweiter Ehe mit der Beklagten verheiratet.
Der E stirbt. (Ich glaube, das war in 2023, wenn ja, war das sehr wichtig!)
Die Klägerin wurde enterbt, M & B Erben zu gleichen Teilen. Es findet dann am 11. (12.?) April 2024 ein Notartermin statt, bei dem die drei einen Teil- auseinandersetzungsvertrag und Grundstückskaufvertrag schließen.
In diesem Vertrag verpflichtet sich die K an die B 150.000 € zu zahlen. Es wird vereinbart, dass die K dafür zwei Jahre ab dem Tag des Vertragsschlusses Zeit hat. Weiter wird vereinbart, dass die K den Betrag in Raten zahlen darf. Konkret wird vereinbart, dass die K monatliche Raten in Höhe von mindestens 2300 € jeweils zum dritten des Monats zahlen darf. Die erste Rate ist fällig zum 3. April 2024.
Die K zahlt dann bis zum 3. Dezember 2024 pünktlich die Raten. Am 3. Dezember 2024 zahlt sie an die B einen Betrag von 70.000 €. In der Überweisung schreibt sie rein: „x. Rate: 17x á 2300 € + Sonderzahlung“. Die B reagiert hierauf nicht.
Im März 2025 findet ein Prozess wegen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft statt. Noch vor der mündlichen Verhandlung schließt die K mit dem M und der B einen Vergleich. Die haben Gemeinschaft verpflichtet sich, an die K einen Betrag in Höhe von 45.000 € zu zahlen. Diese Zahlung fand bis heute nicht statt.
Ebenfalls in 2025, aber nach dem Vergleich, führt die K gegen die B einen Rechtsstreit, in dem sie von der B die Unterlassung einer Aussage fordert. In diesem Prozess erklärt K die Erledigung. Es ergeht auf Antrag der B ein Kostenfestsetzungsbeschluss zu Lasten der K in Höhe von 7100 €. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss geht die K nicht vor.
Im September 2025 fordert die B die K dazu auf, ihr diesen Betrag in Höhe von 7100€ zu zahlen. Die K erzählt das ihrem Bruder M. Der M erbarmt sich und sagt zur K, dass er sich darum kümmern werde, er das zahlen werde und die K sich um nichts mehr kümmern muss. Am gleichen Tag schreibt der M der B eine WhatsApp Nachricht, in der er der B mitteilt, dass er die Zahlung für die K übernimmt und die B sich deswegen nur noch an ihn und nicht an die K halten soll. Er fordert B auf, ihm mitzuteilen, wenn die B etwas dagegen hat. Weiter teilt M der B mit, dass er, wenn sie ihm nicht schreibt, davon ausgeht, dass sie damit einverstanden ist. Die B reagiert hierauf nicht. Ob der M gezahlt hat, wissen wir nicht.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 fordert die B die K dazu auf, die noch ausstehenden Raten, die sie seit dem 3. Januar 2025 nicht mehr gezahlt habe, bis zum 31. Dezember 2025 an sie zu zahlen. Sie fordert die K außerdem dazu auf, die 7100 € bis zum 31. Dezember 2025 an sie zu zahlen. Dabei droht sie an, andernfalls die Vollstreckung zu betreiben.
Die vollstreckbaren Ausfertigungen wurden der B irgendwann ausgehändigt. (Hierzu gab es in einem Schriftsatz des Klägervertreters einen Vortrag, möglicherweise war darin auch das Datum der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde benannt.) ausgehändigt.
Mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2025, bei Gericht eingegangen am 2. Januar 2026 (hier wurde wichtig, wann der E starb. Fällt mir jetzt erst auf 🙈) erhebt die K Klage gegen die B.
In diesem Schriftsatz rechnet die K gegen den Anspruch der B in Höhe von 7100 € hilfsweise mit ihrem Anspruch in Höhe von 45.000 € aus dem Vergleich auf.
K beantragt,
1. Die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären,
2. Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären.
3. Die B zu verurteilen, die jeweiligen vollstreckbaren Ausfertigung an sie herauszugeben.
Außerdem beantragt sie die Vollstreckung vorläufig, bis zum Abschluss dieses Rechtsstreits, einzustellen.
Die K leistet Sicherheit iHv 70k (?) an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichtes.
B erwidert, lehnt natürlich alles ab. Die K dürfte gegen den Vergleich nicht aufrechnen. Blabla.
Die K weist die Hinterlegungsstelle an, am 9. April 55.500 € freizugeben (?). Die beantragt die Überweisung am 07. April. , Am 9. April teilt die Hinterlegungsstelle der prozessbevollmächtigten der B mit, dass die Zahlung in Höhe von 55.500 €
Auf das Kanzlei Anderkonto angewiesen wurde. Am 10. April geht das Geld dort ein.
Das Gericht weiß davon nix und erlässt einen Beschluss, in dem die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde wird in Höhe von X gegen Sicherheit iHv 110% eingestellt wird, im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die K teilt das dem Gericht mit. Dabei kam dann jede Menge rechtlicher Vortrag dazu, warum sie aufrechnen könnte und warum das mit irgendwelchen Normen des Erbrechtes vereinbar sei.
Dann mündlicher Termin, in dem die Beklagte sagt, dass sie die Vereinbarung der K mit dem M nicht gegen sich gelten lassen muss.
Die K stellt den Antrag aus ihrem Schriftsatz vom Dezember (wichtig)
Ich fand sie extrem umfangreich und inhaltlich auch überdurchschnittlich anspruchsvoll. Durch die Vermischung mit eher unbekannten Normen aus dem Erbrecht wurde der ohnehin höhere Schwierigkeitsgrad und nötige Bearbeitungsumfang noch „mal eben im vorbeigehen“ deutlich nach oben erhöht.
Wie viel Seiten die Akte hatte, weiß ich gar nicht mehr genau. Ich meine aber, es waren 15 Seiten oder mehr. Die Geschichte war zeitlich ziemlich durcheinander geschildert. Die ganze Klausur war kreuz und quer mit Daten gespickt. Diese waren auch nicht chronologisch geordnet. Dem Klageschriftsatz waren ein Auszug aus der notariellen Urkunde, ein Kostenfestsetzungsbeschluss und ein Screenshot eines WhatsApp Chats beigefügt. Der Replik war dann noch ein Auszug aus der Akte der Hinterlegungsstelle zu einer dort geleisteten Sicherheit beigefügt. Außerdem natürlich das Protokoll der mündlichen Verhandlung.
Ich hab allein für das lesen, Randnotizen, markieren und den Zeitstrahl über 60 Minuten gebraucht und hatte den Sachverhalt auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollkommen erfasst. Meinen Zeitstrahl musste ich gefühlt zweimal neu und größer machen.
Für den Tatbestand incl. Rubrum hab ich dann noch mal knapp über 70 Minuten gebraucht, weil in der Akte so viele Angaben waren, die man im Tatbestand nicht geschickt auslassen konnte. Insofern fand ich die Klausur auch schwieriger als die Probeklausuren. Bei denen konnte man häufig einen guten Teil der geschilderten Umstände auslassen.
SV:
Die Klägerin ist Tochter des E. Er hat noch einen Sohn, den M. E ist in zweiter Ehe mit der Beklagten verheiratet.
Der E stirbt. (Ich glaube, das war in 2023, wenn ja, war das sehr wichtig!)
Die Klägerin wurde enterbt, M & B Erben zu gleichen Teilen. Es findet dann am 11. (12.?) April 2024 ein Notartermin statt, bei dem die drei einen Teil- auseinandersetzungsvertrag und Grundstückskaufvertrag schließen.
In diesem Vertrag verpflichtet sich die K an die B 150.000 € zu zahlen. Es wird vereinbart, dass die K dafür zwei Jahre ab dem Tag des Vertragsschlusses Zeit hat. Weiter wird vereinbart, dass die K den Betrag in Raten zahlen darf. Konkret wird vereinbart, dass die K monatliche Raten in Höhe von mindestens 2300 € jeweils zum dritten des Monats zahlen darf. Die erste Rate ist fällig zum 3. April 2024.
Die K zahlt dann bis zum 3. Dezember 2024 pünktlich die Raten. Am 3. Dezember 2024 zahlt sie an die B einen Betrag von 70.000 €. In der Überweisung schreibt sie rein: „x. Rate: 17x á 2300 € + Sonderzahlung“. Die B reagiert hierauf nicht.
Im März 2025 findet ein Prozess wegen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft statt. Noch vor der mündlichen Verhandlung schließt die K mit dem M und der B einen Vergleich. Die haben Gemeinschaft verpflichtet sich, an die K einen Betrag in Höhe von 45.000 € zu zahlen. Diese Zahlung fand bis heute nicht statt.
Ebenfalls in 2025, aber nach dem Vergleich, führt die K gegen die B einen Rechtsstreit, in dem sie von der B die Unterlassung einer Aussage fordert. In diesem Prozess erklärt K die Erledigung. Es ergeht auf Antrag der B ein Kostenfestsetzungsbeschluss zu Lasten der K in Höhe von 7100 €. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss geht die K nicht vor.
Im September 2025 fordert die B die K dazu auf, ihr diesen Betrag in Höhe von 7100€ zu zahlen. Die K erzählt das ihrem Bruder M. Der M erbarmt sich und sagt zur K, dass er sich darum kümmern werde, er das zahlen werde und die K sich um nichts mehr kümmern muss. Am gleichen Tag schreibt der M der B eine WhatsApp Nachricht, in der er der B mitteilt, dass er die Zahlung für die K übernimmt und die B sich deswegen nur noch an ihn und nicht an die K halten soll. Er fordert B auf, ihm mitzuteilen, wenn die B etwas dagegen hat. Weiter teilt M der B mit, dass er, wenn sie ihm nicht schreibt, davon ausgeht, dass sie damit einverstanden ist. Die B reagiert hierauf nicht. Ob der M gezahlt hat, wissen wir nicht.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 fordert die B die K dazu auf, die noch ausstehenden Raten, die sie seit dem 3. Januar 2025 nicht mehr gezahlt habe, bis zum 31. Dezember 2025 an sie zu zahlen. Sie fordert die K außerdem dazu auf, die 7100 € bis zum 31. Dezember 2025 an sie zu zahlen. Dabei droht sie an, andernfalls die Vollstreckung zu betreiben.
Die vollstreckbaren Ausfertigungen wurden der B irgendwann ausgehändigt. (Hierzu gab es in einem Schriftsatz des Klägervertreters einen Vortrag, möglicherweise war darin auch das Datum der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde benannt.) ausgehändigt.
Mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2025, bei Gericht eingegangen am 2. Januar 2026 (hier wurde wichtig, wann der E starb. Fällt mir jetzt erst auf 🙈) erhebt die K Klage gegen die B.
In diesem Schriftsatz rechnet die K gegen den Anspruch der B in Höhe von 7100 € hilfsweise mit ihrem Anspruch in Höhe von 45.000 € aus dem Vergleich auf.
K beantragt,
1. Die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären,
2. Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären.
3. Die B zu verurteilen, die jeweiligen vollstreckbaren Ausfertigung an sie herauszugeben.
Außerdem beantragt sie die Vollstreckung vorläufig, bis zum Abschluss dieses Rechtsstreits, einzustellen.
Die K leistet Sicherheit iHv 70k (?) an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichtes.
B erwidert, lehnt natürlich alles ab. Die K dürfte gegen den Vergleich nicht aufrechnen. Blabla.
Die K weist die Hinterlegungsstelle an, am 9. April 55.500 € freizugeben (?). Die beantragt die Überweisung am 07. April. , Am 9. April teilt die Hinterlegungsstelle der prozessbevollmächtigten der B mit, dass die Zahlung in Höhe von 55.500 €
Auf das Kanzlei Anderkonto angewiesen wurde. Am 10. April geht das Geld dort ein.
Das Gericht weiß davon nix und erlässt einen Beschluss, in dem die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde wird in Höhe von X gegen Sicherheit iHv 110% eingestellt wird, im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die K teilt das dem Gericht mit. Dabei kam dann jede Menge rechtlicher Vortrag dazu, warum sie aufrechnen könnte und warum das mit irgendwelchen Normen des Erbrechtes vereinbar sei.
Dann mündlicher Termin, in dem die Beklagte sagt, dass sie die Vereinbarung der K mit dem M nicht gegen sich gelten lassen muss.
Die K stellt den Antrag aus ihrem Schriftsatz vom Dezember (wichtig)
08.10.2026, 15:44
(08.10.2026, 15:38)BerndL schrieb: Die Klausur heute kam aus dem. ZVR - wie angekündigt.Wie hast du es gelöst und wo waren deine Schwerpunkte? Hab mich irgendwie gar nicht so richtig mit den Daten auseinandergesetzt, wofür waren die relevant?
Ich fand sie extrem umfangreich und inhaltlich auch überdurchschnittlich anspruchsvoll. Durch die Vermischung mit eher unbekannten Normen aus dem Erbrecht wurde der ohnehin höhere Schwierigkeitsgrad und nötige Bearbeitungsumfang noch „mal eben im vorbeigehen“ deutlich nach oben erhöht.
Wie viel Seiten die Akte hatte, weiß ich gar nicht mehr genau. Ich meine aber, es waren 15 Seiten oder mehr. Die Geschichte war zeitlich ziemlich durcheinander geschildert. Die ganze Klausur war kreuz und quer mit Daten gespickt. Diese waren auch nicht chronologisch geordnet. Dem Klageschriftsatz waren ein Auszug aus der notariellen Urkunde, ein Kostenfestsetzungsbeschluss und ein Screenshot eines WhatsApp Chats beigefügt. Der Replik war dann noch ein Auszug aus der Akte der Hinterlegungsstelle zu einer dort geleisteten Sicherheit beigefügt. Außerdem natürlich das Protokoll der mündlichen Verhandlung.
Ich hab allein für das lesen, Randnotizen, markieren und den Zeitstrahl über 60 Minuten gebraucht und hatte den Sachverhalt auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollkommen erfasst. Meinen Zeitstrahl musste ich gefühlt zweimal neu und größer machen.
Für den Tatbestand incl. Rubrum hab ich dann noch mal knapp über 70 Minuten gebraucht, weil in der Akte so viele Angaben waren, die man im Tatbestand nicht geschickt auslassen konnte. Insofern fand ich die Klausur auch schwieriger als die Probeklausuren. Bei denen konnte man häufig einen guten Teil der geschilderten Umstände auslassen.
SV:
Die Klägerin ist Tochter des E. Er hat noch einen Sohn, den M. E ist in zweiter Ehe mit der Beklagten verheiratet.
Der E stirbt. (Ich glaube, das war in 2023, wenn ja, war das sehr wichtig!)
Die Klägerin wurde enterbt, M & B Erben zu gleichen Teilen. Es findet dann am 11. (12.?) April 2024 ein Notartermin statt, bei dem die drei einen Teil- auseinandersetzungsvertrag und Grundstückskaufvertrag schließen.
In diesem Vertrag verpflichtet sich die K an die B 150.000 € zu zahlen. Es wird vereinbart, dass die K dafür zwei Jahre ab dem Tag des Vertragsschlusses Zeit hat. Weiter wird vereinbart, dass die K den Betrag in Raten zahlen darf. Konkret wird vereinbart, dass die K monatliche Raten in Höhe von mindestens 2300 € jeweils zum dritten des Monats zahlen darf. Die erste Rate ist fällig zum 3. April 2024.
Die K zahlt dann bis zum 3. Dezember 2024 pünktlich die Raten. Am 3. Dezember 2024 zahlt sie an die B einen Betrag von 70.000 €. In der Überweisung schreibt sie rein: „x. Rate: 17x á 2300 € + Sonderzahlung“. Die B reagiert hierauf nicht.
Im März 2025 findet ein Prozess wegen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft statt. Noch vor der mündlichen Verhandlung schließt die K mit dem M und der B einen Vergleich. Die haben Gemeinschaft verpflichtet sich, an die K einen Betrag in Höhe von 45.000 € zu zahlen. Diese Zahlung fand bis heute nicht statt.
Ebenfalls in 2025, aber nach dem Vergleich, führt die K gegen die B einen Rechtsstreit, in dem sie von der B die Unterlassung einer Aussage fordert. In diesem Prozess erklärt K die Erledigung. Es ergeht auf Antrag der B ein Kostenfestsetzungsbeschluss zu Lasten der K in Höhe von 7100 €. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss geht die K nicht vor.
Im September 2025 fordert die B die K dazu auf, ihr diesen Betrag in Höhe von 7100€ zu zahlen. Die K erzählt das ihrem Bruder M. Der M erbarmt sich und sagt zur K, dass er sich darum kümmern werde, er das zahlen werde und die K sich um nichts mehr kümmern muss. Am gleichen Tag schreibt der M der B eine WhatsApp Nachricht, in der er der B mitteilt, dass er die Zahlung für die K übernimmt und die B sich deswegen nur noch an ihn und nicht an die K halten soll. Er fordert B auf, ihm mitzuteilen, wenn die B etwas dagegen hat. Weiter teilt M der B mit, dass er, wenn sie ihm nicht schreibt, davon ausgeht, dass sie damit einverstanden ist. Die B reagiert hierauf nicht. Ob der M gezahlt hat, wissen wir nicht.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 fordert die B die K dazu auf, die noch ausstehenden Raten, die sie seit dem 3. Januar 2025 nicht mehr gezahlt habe, bis zum 31. Dezember 2025 an sie zu zahlen. Sie fordert die K außerdem dazu auf, die 7100 € bis zum 31. Dezember 2025 an sie zu zahlen. Dabei droht sie an, andernfalls die Vollstreckung zu betreiben.
Die vollstreckbaren Ausfertigungen wurden der B irgendwann ausgehändigt. (Hierzu gab es in einem Schriftsatz des Klägervertreters einen Vortrag, möglicherweise war darin auch das Datum der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde benannt.) ausgehändigt.
Mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2025, bei Gericht eingegangen am 2. Januar 2026 (hier wurde wichtig, wann der E starb. Fällt mir jetzt erst auf 🙈) erhebt die K Klage gegen die B.
In diesem Schriftsatz rechnet die K gegen den Anspruch der B in Höhe von 7100 € hilfsweise mit ihrem Anspruch in Höhe von 45.000 € aus dem Vergleich auf.
K beantragt,
1. Die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären,
2. Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären.
3. Die B zu verurteilen, die jeweiligen vollstreckbaren Ausfertigung an sie herauszugeben.
Außerdem beantragt sie die Vollstreckung vorläufig, bis zum Abschluss dieses Rechtsstreits, einzustellen.
Die K leistet Sicherheit iHv 70k (?) an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichtes.
B erwidert, lehnt natürlich alles ab. Die K dürfte gegen den Vergleich nicht aufrechnen. Blabla.
Die K weist die Hinterlegungsstelle an, am 9. April 55.500 € freizugeben (?). Die beantragt die Überweisung am 07. April. , Am 9. April teilt die Hinterlegungsstelle der prozessbevollmächtigten der B mit, dass die Zahlung in Höhe von 55.500 €
Auf das Kanzlei Anderkonto angewiesen wurde. Am 10. April geht das Geld dort ein.
Das Gericht weiß davon nix und erlässt einen Beschluss, in dem die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde wird in Höhe von X gegen Sicherheit iHv 110% eingestellt wird, im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die K teilt das dem Gericht mit. Dabei kam dann jede Menge rechtlicher Vortrag dazu, warum sie aufrechnen könnte und warum das mit irgendwelchen Normen des Erbrechtes vereinbar sei.
Dann mündlicher Termin, in dem die Beklagte sagt, dass sie die Vereinbarung der K mit dem M nicht gegen sich gelten lassen muss.
Die K stellt den Antrag aus ihrem Schriftsatz vom Dezember (wichtig)
08.10.2026, 17:20
Absoluter Clusterfuck die Klausur 😂
Ich musste erstmal überlegen was ich mit den Anträgen mache, weil der Antrag zu 1. sowohl Titelgegenklage (Einwendung der Fälligkeit iHv 64.500) als auch Vollstreckungsgegenklage (Einwendung der Erfüllung iHv 85.500) war und die 10k Verzicht (zur Rechtshängigkeit) noch unklar waren. Dann aber nach Rechtshängigkeit die Zahlung von 55.500€ erfolgte und damit 140k zum 10.04 da waren. B stellt dann aber nochmal die alten Anträge.
Hab dann gesagt, dass ich das auslege. Weil der Antrag auf Titelgegenklage und Vollstreckungsgegenklage wortgleich ist und damit nur Vollstreckungsklage gewollt ist.
Wär aber wohl eher unter „keine Klageänderung nach 264 Nr. 1 ZPO“ zu diskutieren, weil die K mit ihrer Info ans Gericht rechtliche und tatsächlich Ausführungen ergänzt hat.
Den Vergleich hab ich dann auch ausgelegt, das war eigentlich nur schönes BGB AT, Leistungszeit, Tilgungsbestimmung, damit alle Raten pünktlich.
Weil die pünktlich gezahlt wurden und von den bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten 70k am 09.04. 55,5k an die PBV gingen, waren (Fristberechnung) am 10.04. 140k getilgt. Damit kein Eintritt der (auflösenden) Bedingung des Erlassvertrages und Erlass der restlichen 10k.
Leistungsziel und Tilgungsbestimmung waren der B auch ersichtlich aus dem Datum und der Höhe.
Keine durchdringenden Einwendungen der B.
Antrag zu 2. hab ich abgelehnt, aber nicht wirklich sauber.
KFB ist ein Titel, die Frist nach 798 passt.
Das beim KFB trotz möglicher Rechtsmittel keine Präklusion stattfindet, hab ich in der Eile vergessen.
Schuldübernahme (-) nicht wirksam, weil keine Fiktion.
Aufrechnung (-) (da hab ich’s dann mit der Präklusion vergeigt)
Ich glaube richtig wäre:
I. Aufrechnungsvrs (+)
1. Aus Vergleich hat K Anspruch auf 45k aus dem Nachlass (gg. Erbengemeinschaft) 779 BGB ivm 2303 BGB. = Nachlassverbindlichkeit, 1967 II BGB
2. Gleichartig und Fällig (+)
Auch nicht verjährt (01.01.24 Beginn, wenn Tod in 2023 und Kenntnis von Enterbung in 2023).
3. Gegenseitigkeit (+)
a) Miterben als Gesamtschuldner § 2058 BGB, damit ganze Summe von B, § 421 BGB
b) auch wenn Vergleich mit „Erbengemeinschaft“, diese ist nicht rechtsfähig sondern Gesamthand
II. Ausschluss § 390 iVm § 2059 I 1
Teilung nicht ersichtlich (mir jedenfalls)
Damit keine Erfüllung aus Eigenvermögen (7.100). Aufrechnung würde Nachlassschuld tilgen.
Daher 390 BGB, Einrede besteht und wurde erhoben.
Nachlass geteilt oder ungeteilt? Im Notarvertrag nur teilweise.
Damit Aufrechnung (-)
242 (-) K kann jederzeit Gesamthandsklage erheben , 2059 II, 747 ZPO, dann aber nur Vollstreckung in den Nachlass iHv 45k. Damit kann K dann an B zahlen. Aber nicht aufrechnen.
Also Antrag 2 (-)
Antrag 3 nur hinsichtlich 1. (+), § 371 BGB analog.
Antrag 4 (hier wird das Protokoll relevant, weil K alle Anträge nochmal stellt)
1. Einstweilige Einstellung zu Ziff. 1: 770 im Urteil aufheben.
2. Einstweilige Einstellung zu Ziff. 2 (+) 770 im Urteil anordnen gegen Sicherheitsleistung
KFB ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, weil der Beschluss rechtskräftig ist (weiß nicht mehr ob die K zurückgenommen hat oder Erledigung erklärt hat, es erging ja kein Urteil).
Weil K bis zur Teilung klagen kann und ab der Teilung aufrechnen kann, hätte ich bis zur Teilung einstweilig eingestellt.
Ich musste erstmal überlegen was ich mit den Anträgen mache, weil der Antrag zu 1. sowohl Titelgegenklage (Einwendung der Fälligkeit iHv 64.500) als auch Vollstreckungsgegenklage (Einwendung der Erfüllung iHv 85.500) war und die 10k Verzicht (zur Rechtshängigkeit) noch unklar waren. Dann aber nach Rechtshängigkeit die Zahlung von 55.500€ erfolgte und damit 140k zum 10.04 da waren. B stellt dann aber nochmal die alten Anträge.
Hab dann gesagt, dass ich das auslege. Weil der Antrag auf Titelgegenklage und Vollstreckungsgegenklage wortgleich ist und damit nur Vollstreckungsklage gewollt ist.
Wär aber wohl eher unter „keine Klageänderung nach 264 Nr. 1 ZPO“ zu diskutieren, weil die K mit ihrer Info ans Gericht rechtliche und tatsächlich Ausführungen ergänzt hat.
Den Vergleich hab ich dann auch ausgelegt, das war eigentlich nur schönes BGB AT, Leistungszeit, Tilgungsbestimmung, damit alle Raten pünktlich.
Weil die pünktlich gezahlt wurden und von den bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten 70k am 09.04. 55,5k an die PBV gingen, waren (Fristberechnung) am 10.04. 140k getilgt. Damit kein Eintritt der (auflösenden) Bedingung des Erlassvertrages und Erlass der restlichen 10k.
Leistungsziel und Tilgungsbestimmung waren der B auch ersichtlich aus dem Datum und der Höhe.
Keine durchdringenden Einwendungen der B.
Antrag zu 2. hab ich abgelehnt, aber nicht wirklich sauber.
KFB ist ein Titel, die Frist nach 798 passt.
Das beim KFB trotz möglicher Rechtsmittel keine Präklusion stattfindet, hab ich in der Eile vergessen.
Schuldübernahme (-) nicht wirksam, weil keine Fiktion.
Aufrechnung (-) (da hab ich’s dann mit der Präklusion vergeigt)
Ich glaube richtig wäre:
I. Aufrechnungsvrs (+)
1. Aus Vergleich hat K Anspruch auf 45k aus dem Nachlass (gg. Erbengemeinschaft) 779 BGB ivm 2303 BGB. = Nachlassverbindlichkeit, 1967 II BGB
2. Gleichartig und Fällig (+)
Auch nicht verjährt (01.01.24 Beginn, wenn Tod in 2023 und Kenntnis von Enterbung in 2023).
3. Gegenseitigkeit (+)
a) Miterben als Gesamtschuldner § 2058 BGB, damit ganze Summe von B, § 421 BGB
b) auch wenn Vergleich mit „Erbengemeinschaft“, diese ist nicht rechtsfähig sondern Gesamthand
II. Ausschluss § 390 iVm § 2059 I 1
Teilung nicht ersichtlich (mir jedenfalls)
Damit keine Erfüllung aus Eigenvermögen (7.100). Aufrechnung würde Nachlassschuld tilgen.
Daher 390 BGB, Einrede besteht und wurde erhoben.
Nachlass geteilt oder ungeteilt? Im Notarvertrag nur teilweise.
Damit Aufrechnung (-)
242 (-) K kann jederzeit Gesamthandsklage erheben , 2059 II, 747 ZPO, dann aber nur Vollstreckung in den Nachlass iHv 45k. Damit kann K dann an B zahlen. Aber nicht aufrechnen.
Also Antrag 2 (-)
Antrag 3 nur hinsichtlich 1. (+), § 371 BGB analog.
Antrag 4 (hier wird das Protokoll relevant, weil K alle Anträge nochmal stellt)
1. Einstweilige Einstellung zu Ziff. 1: 770 im Urteil aufheben.
2. Einstweilige Einstellung zu Ziff. 2 (+) 770 im Urteil anordnen gegen Sicherheitsleistung
KFB ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, weil der Beschluss rechtskräftig ist (weiß nicht mehr ob die K zurückgenommen hat oder Erledigung erklärt hat, es erging ja kein Urteil).
Weil K bis zur Teilung klagen kann und ab der Teilung aufrechnen kann, hätte ich bis zur Teilung einstweilig eingestellt.
08.10.2026, 17:28
Daten waren u.a. wichtig für die Aufrechnung.
Ggü. KFB Forderung ist Aufrechnung grds. unzulässig.
Nicht aber, wenn es unstreitige Gegenforderungen sind (der Vergleich). Im KFB-Verfahren können die nicht berücksichtigt werden, weil das der Rechtspfleger macht (deshalb der Hinweis!).
Präklusionswirkung von § 767 II hindert aber nicht die Aufrechnung ggü. Forderung aus KFB nach § 104 ZPO, mit einem Anspruch der vor Erlass des Beschlusses bereits bestanden hat.
(OLG Celle 11.05.2016 7U168/15)
Das war also der Einstieg in die Prüfung. Kein Plan wie man darauf kommen soll in ner Klausur.
Dann musste man aber wegen 2059 I ablehnen.
Sag ja, krasses Niceau was da gefordert wurde. Ich hab das mit dem 2059 nicht geblickt.
Ggü. KFB Forderung ist Aufrechnung grds. unzulässig.
Nicht aber, wenn es unstreitige Gegenforderungen sind (der Vergleich). Im KFB-Verfahren können die nicht berücksichtigt werden, weil das der Rechtspfleger macht (deshalb der Hinweis!).
Präklusionswirkung von § 767 II hindert aber nicht die Aufrechnung ggü. Forderung aus KFB nach § 104 ZPO, mit einem Anspruch der vor Erlass des Beschlusses bereits bestanden hat.
(OLG Celle 11.05.2016 7U168/15)
Das war also der Einstieg in die Prüfung. Kein Plan wie man darauf kommen soll in ner Klausur.
Dann musste man aber wegen 2059 I ablehnen.
Sag ja, krasses Niceau was da gefordert wurde. Ich hab das mit dem 2059 nicht geblickt.
08.10.2026, 17:40
Welche AGLs habt ihr in Niedersachsen geprüft?
08.10.2026, 17:42
(08.10.2026, 17:20)BerndL schrieb: Absoluter Clusterfuck die Klausur 😂
Ich musste erstmal überlegen was ich mit den Anträgen mache, weil der Antrag zu 1. sowohl Titelgegenklage (Einwendung der Fälligkeit iHv 64.500) als auch Vollstreckungsgegenklage (Einwendung der Erfüllung iHv 85.500) war und die 10k Verzicht (zur Rechtshängigkeit) noch unklar waren. Dann aber nach Rechtshängigkeit die Zahlung von 55.500€ erfolgte und damit 140k zum 10.04 da waren. B stellt dann aber nochmal die alten Anträge.
Hab dann gesagt, dass ich das auslege. Weil der Antrag auf Titelgegenklage und Vollstreckungsgegenklage wortgleich ist und damit nur Vollstreckungsklage gewollt ist.
Wär aber wohl eher unter „keine Klageänderung nach 264 Nr. 1 ZPO“ zu diskutieren, weil die K mit ihrer Info ans Gericht rechtliche und tatsächlich Ausführungen ergänzt hat.
Den Vergleich hab ich dann auch ausgelegt, das war eigentlich nur schönes BGB AT, Leistungszeit, Tilgungsbestimmung, damit alle Raten pünktlich.
Weil die pünktlich gezahlt wurden und von den bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten 70k am 09.04. 55,5k an die PBV gingen, waren (Fristberechnung) am 10.04. 140k getilgt. Damit kein Eintritt der (auflösenden) Bedingung des Erlassvertrages und Erlass der restlichen 10k.
Leistungsziel und Tilgungsbestimmung waren der B auch ersichtlich aus dem Datum und der Höhe.
Keine durchdringenden Einwendungen der B.
Antrag zu 2. hab ich abgelehnt, aber nicht wirklich sauber.
KFB ist ein Titel, die Frist nach 798 passt.
Das beim KFB trotz möglicher Rechtsmittel keine Präklusion stattfindet, hab ich in der Eile vergessen.
Schuldübernahme (-) nicht wirksam, weil keine Fiktion.
Aufrechnung (-) (da hab ich’s dann mit der Präklusion vergeigt)
Ich glaube richtig wäre:
I. Aufrechnungsvrs (+)
1. Aus Vergleich hat K Anspruch auf 45k aus dem Nachlass (gg. Erbengemeinschaft) 779 BGB ivm 2303 BGB. = Nachlassverbindlichkeit, 1967 II BGB
2. Gleichartig und Fällig (+)
Auch nicht verjährt (01.01.24 Beginn, wenn Tod in 2023 und Kenntnis von Enterbung in 2023).
3. Gegenseitigkeit (+)
a) Miterben als Gesamtschuldner § 2058 BGB, damit ganze Summe von B, § 421 BGB
b) auch wenn Vergleich mit „Erbengemeinschaft“, diese ist nicht rechtsfähig sondern Gesamthand
II. Ausschluss § 390 iVm § 2059 I 1
Teilung nicht ersichtlich (mir jedenfalls)
Damit keine Erfüllung aus Eigenvermögen (7.100). Aufrechnung würde Nachlassschuld tilgen.
Daher 390 BGB, Einrede besteht und wurde erhoben.
Nachlass geteilt oder ungeteilt? Im Notarvertrag nur teilweise.
Damit Aufrechnung (-)
242 (-) K kann jederzeit Gesamthandsklage erheben , 2059 II, 747 ZPO, dann aber nur Vollstreckung in den Nachlass iHv 45k. Damit kann K dann an B zahlen. Aber nicht aufrechnen.
Also Antrag 2 (-)
Antrag 3 nur hinsichtlich 1. (+), § 371 BGB analog.
Antrag 4 (hier wird das Protokoll relevant, weil K alle Anträge nochmal stellt)
1. Einstweilige Einstellung zu Ziff. 1: 770 im Urteil aufheben.
2. Einstweilige Einstellung zu Ziff. 2 (+) 770 im Urteil anordnen gegen Sicherheitsleistung
KFB ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, weil der Beschluss rechtskräftig ist (weiß nicht mehr ob die K zurückgenommen hat oder Erledigung erklärt hat, es erging ja kein Urteil).
Weil K bis zur Teilung klagen kann und ab der Teilung aufrechnen kann, hätte ich bis zur Teilung einstweilig eingestellt.
Also m.E. keine Titelgegenklage sondern zwei mal ZV-Gegenklage, § 767 I ZPO. Die Titelgegenklage ist nur statthaft, wenn sich der ZV-Schuldner gegen die Wirksamkeit des Titels selbst richtet und gerade nicht gegen die titulierte Forderung. In der Klausur hat die Klägerin m.E. sowohl die Forderung aus dem Kaufvertrag über die Immobilie angegriffen, als auch die Forderung aus dem KFB. In beiden Fällen jedoch mit materiellen Einwendungen gegen die Forderung und nicht gegen den Titel selbst.
Bzgl. der Aufrechnung mit dem Vergleich ging das alles durch.
Der Vergleich als solche war unstreitig. Dazu war denke ich kaum bis gar nichts zu schreiben.
Problematisch war dann die Frage, ob die Aufrechnung ggü. der Miterbin möglich war.
Bis zur Ausseinandersetzung geltend gem. § 2032 BGB die Vorschriften der § 2032 - 2240 BGB. Eine Außereinandersetzung hat es noch nicht gegeben. Dann wäre aus § 2040 II BGB eine Aufrechnung ausgeschlossen gewesen, wenn es sich dabei um eine Forderung gehandelt hätte, die zum Nachlass gehört und mit einer Forderung gegen nur die Miterbin aufgerechnet werden soll. Hier war es jedoch eine Forderung aus einem Vergleich der Erbengemeinschaft, so dass § 2040 II BGB auch nicht eingegriffen hat. Dann musste kurz auf die gesamtschuldnerische Haftung eingegangen werden, § 2058 f., 422 ff. BGB. Ich meine, dass das dann durchgeht, weil der Vergleich und die daraus erwachsende Forderung eine gesamtschuld ist.
Bei Prozessen gegen eine Miterbengemeinschaft kann entweder die Gesamthandklage nach § 2059 BGB gg. alle Miterben zur Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass erhoben werden oder die Gesamtschuldklage nach § 2058 BGB gg. einzelne Miterben in ihrer Stellung als Gesamtschuldner für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten. Wie beschrieben handelte es sich ja um eine durch den Erbengemeinschaft eingegangene Verbindlichkeit, für die die jeweiligen Miterben gesamtschuldnerisch haften. Deswegen kann grds. auch gegen den einzelnen Miterben vorgegangen werden im Hinblick auf die Forderung aus dem Vergleich. Die Aufrechnung war daher möglich.
§2059 S. 2 BGB hat auch nicht eingegriffen weil noch keine Beschränkung der Haftung erfolgt ist (z.B. nach § 1975 BGB durch Bestellung eines Nachlassverwalters).
Präklusion nach § 767 II ZPO kam für beide Anträge nicht in Betracht. Weder der Vergleich noch ein KFB erwachsen in Rechtskraft. Sie werden durch § 767 II ZPO überhaupt nicht erfasst.
Auch deine Ausführungen zur Einstweiligen Einstellung kann ich nicht ganz nachvollziehen. Meines Wissens nach stellt die Einstellung nur eine Nebelkerze dar und hat bei Entscheidungsreife am Ende der MV und bei Urteilserlass überhaupt keine Bedeutung mehr für die Tenorierung. Die ZV aus den angegriffenen Titeln wird ganz einfach für unzulässig erklärt.
In meiner Lösung ging damit am Ende alles durch.
Viel Erfolg Euch weiterhin :)
08.10.2026, 18:30
ExOkt2026
Auch deine Ausführungen zur Einstweiligen Einstellung kann ich nicht ganz nachvollziehen. Meines Wissens nach stellt die Einstellung nur eine Nebelkerze dar und hat bei Entscheidungsreife am Ende der MV und bei Urteilserlass überhaupt keine Bedeutung mehr für die Tenorierung. Die ZV aus den angegriffenen Titeln wird ganz einfach für unzulässig erklärt.
In meiner Lösung ging damit am Ende alles durch.
Bei mir ging auch alles durch. Mit der einstweiligen Anordnung habe ich das auch so gemacht wie du. Ich meine im Kaiser-Seminar mal gehört zu haben, dass die das ganz gerne für Zusatzpunkte einbauen und man am Ende kurz darauf hinweisen soll, dass der Antrag durch das Endurteil gegenstandlos geworden sei. Vielleicht habe ich das aber auch verwechselt
Auch deine Ausführungen zur Einstweiligen Einstellung kann ich nicht ganz nachvollziehen. Meines Wissens nach stellt die Einstellung nur eine Nebelkerze dar und hat bei Entscheidungsreife am Ende der MV und bei Urteilserlass überhaupt keine Bedeutung mehr für die Tenorierung. Die ZV aus den angegriffenen Titeln wird ganz einfach für unzulässig erklärt.
In meiner Lösung ging damit am Ende alles durch.
Bei mir ging auch alles durch. Mit der einstweiligen Anordnung habe ich das auch so gemacht wie du. Ich meine im Kaiser-Seminar mal gehört zu haben, dass die das ganz gerne für Zusatzpunkte einbauen und man am Ende kurz darauf hinweisen soll, dass der Antrag durch das Endurteil gegenstandlos geworden sei. Vielleicht habe ich das aber auch verwechselt









