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Klausuren Dezember 2021
Gues91
Unregistered
 
#211
07.12.2021, 18:58
(07.12.2021, 18:12)Euskadi schrieb:  
(07.12.2021, 17:27)Gast-NRW schrieb:  
(07.12.2021, 15:51)jojojo schrieb:  Was lief heute in NRW?  Smile

Anwaltsklausur

Handels-/ Gesellschaftsrecht, BGB AT und Schuldrecht AT, Schweigen als Annahme, Abgrenzung absolutes und relatives Fixgeschäft, Rücktritt

Erfolgsaussichten der Klage, Möglichkeit PKH zu bekommen als GmbH, Gerichtsstandvereinbarung in AGB


Hast du ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben in der handschriftlichen Erklärung auf dem Angebot angenommen?

Tja da gab es ein paar Überlegungen. Klausurtaktisch musste ja der Vertragsschluss durchgehen...
1. Möglichkeit: Telefonat (mit Mitteilung gewidmeter E-Mail für den Notfall) + Angebot + AGB = Verhandlungen = "Einverstanden mit Zusammenfassung der Modalitäten = KFB.
2. Möglichkeit: Angebot von GmbH. Einfache Auftragsbestätigung durch eK. Aber der hat halt daraus ein Fixgeschäft gemacht auf einmal...
3. Möglichkeit: Angebot von GmbH. Gegenangebot von eK. Annahme durch Schweigen der GmbH...obwohl schweigen eigentlich rechtliches Nullum...aber wie im Geschäftsverkehr?!?!

Hab mich für KFB entschieden. Schweigen der GmbH darauf bedeutet sicher den Vertrag...
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Gast
Unregistered
 
#212
07.12.2021, 18:58
(07.12.2021, 18:48)GastBW schrieb:  
(07.12.2021, 18:45)Gast schrieb:  
(07.12.2021, 18:34)Gast schrieb:  
(07.12.2021, 18:26)Gast schrieb:  Kann mal vielleicht nochmal jemand kurz die Aufträge des Mandanten in BW skizzieren?

1. Wer ist Erbe?
2. ????
3. Was kann man gegen die Pfändung des Motorrads und der Uhr tun?

1. Ja, das hat er zwar irgendwie nicht so direkt verlangt und man braucht es auch bei 2. + 3. und wollte nicht inzident prüfen. 
2. Ansprüche gegen Robert Müller (oder wie auch immer der hieß, Sohn des Verkäufers) wegen dessen Aussagen bzgl. des Grundstückskaufs 
3. genau


Bin zwar nicht der ursprünglich Fragende, aber: 

War das tatsächlich gegen den Sohn ausdrücklich gefragt? Ich hab das irgendwie ein bisschen „allgemeiner“ gehalten im Kopf. So à la: „Kann man nicht noch etwas dagegen tun, dass die mich in Anspruch nehmen?“ 

Ich kann’s aber auch nicht mehr beschwören und bekomm wenn ich mir das überlege langsam Bedenken das richtige geprüft zu haben. Bin komplett durch ?

Ich fand es jedenfalls sehr verwirrend gefragt. Er meinte ja es könne sein, dass er auf das Urteil gegen seinen Vater zahlen muss (habe das als Hinweis verstanden, dass das der Schaden sein könnte - mehr oder weniger). Und dass der Robert ja ein "Betrüger" sei, und es ihm "vor allem ums Geld gehe". Da man gegen den Zahlungsanspruch ja glaube ich unstreitig nichts mehr machen kann (ist ja rechtskräftig - Titelerschleichung oder so ja fernliegend), kommen für mich nur noch Gegenansprüche gegen den Robert in Betracht? Oder was hast du da noch geprüft?


Das mit 826 habe ich tatsächlich (auch) geprüft. Fand das nicht so fernliegend ausgehend von den Ausführungen im Palandt. Aber dann halt auf hohe Hürden usw. hingewiesen.
Mich hat das mit dem „Verbrecher“ usw. getriggert
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Gast
Unregistered
 
#213
07.12.2021, 19:02
(07.12.2021, 18:58)Gast schrieb:  
(07.12.2021, 18:48)GastBW schrieb:  
(07.12.2021, 18:45)Gast schrieb:  
(07.12.2021, 18:34)Gast schrieb:  
(07.12.2021, 18:26)Gast schrieb:  Kann mal vielleicht nochmal jemand kurz die Aufträge des Mandanten in BW skizzieren?

1. Wer ist Erbe?
2. ????
3. Was kann man gegen die Pfändung des Motorrads und der Uhr tun?

1. Ja, das hat er zwar irgendwie nicht so direkt verlangt und man braucht es auch bei 2. + 3. und wollte nicht inzident prüfen. 
2. Ansprüche gegen Robert Müller (oder wie auch immer der hieß, Sohn des Verkäufers) wegen dessen Aussagen bzgl. des Grundstückskaufs 
3. genau


Bin zwar nicht der ursprünglich Fragende, aber: 

War das tatsächlich gegen den Sohn ausdrücklich gefragt? Ich hab das irgendwie ein bisschen „allgemeiner“ gehalten im Kopf. So à la: „Kann man nicht noch etwas dagegen tun, dass die mich in Anspruch nehmen?“ 

Ich kann’s aber auch nicht mehr beschwören und bekomm wenn ich mir das überlege langsam Bedenken das richtige geprüft zu haben. Bin komplett durch ?

Ich fand es jedenfalls sehr verwirrend gefragt. Er meinte ja es könne sein, dass er auf das Urteil gegen seinen Vater zahlen muss (habe das als Hinweis verstanden, dass das der Schaden sein könnte - mehr oder weniger). Und dass der Robert ja ein "Betrüger" sei, und es ihm "vor allem ums Geld gehe". Da man gegen den Zahlungsanspruch ja glaube ich unstreitig nichts mehr machen kann (ist ja rechtskräftig - Titelerschleichung oder so ja fernliegend), kommen für mich nur noch Gegenansprüche gegen den Robert in Betracht? Oder was hast du da noch geprüft?


Das mit 826 habe ich tatsächlich (auch) geprüft. Fand das nicht so fernliegend ausgehend von den Ausführungen im Palandt. Aber dann halt auf hohe Hürden usw. hingewiesen.
Mich hat das mit dem „Verbrecher“ usw. getriggert

826 als Anspruch gegen Robert oder als Einwendung gegen das Urteil?
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Gast-NRW
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Registriert seit: Dec 2021
#214
07.12.2021, 19:06
(07.12.2021, 18:49)Gast schrieb:  
(07.12.2021, 18:24)Euskadi schrieb:  
(07.12.2021, 18:19)Gast-NRW schrieb:  
(07.12.2021, 18:12)Euskadi schrieb:  
(07.12.2021, 17:27)Gast-NRW schrieb:  Anwaltsklausur

Handels-/ Gesellschaftsrecht, BGB AT und Schuldrecht AT, Schweigen als Annahme, Abgrenzung absolutes und relatives Fixgeschäft, Rücktritt

Erfolgsaussichten der Klage, Möglichkeit PKH zu bekommen als GmbH, Gerichtsstandvereinbarung in AGB


Hast du ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben in der handschriftlichen Erklärung auf dem Angebot angenommen?

Nein, ich dachte zunächst daran, aber es wäre an den weiteren Voraussetzungen gescheitert. Ein KBS geht m.E. von einem bereits geschlossenen Vertrages aus und will diesen nochmal bestätigen. Habe in dem Schreiben vom 24.03. ein neues Angebot des Kaufmanns gesehen, vergleiche 150 Abs. 2 BGB und dann gesagt, dass die Mandantin das Angebot durch Schweigen angenommenen hat (dazu stand im Palandt, dass auch Schweigen Annahme darstellen kann unter besonderen Umständen), habe da mit 362, 343, 346 HGB argumentiert usw.

Ist genau der Fall des KSB.
Es gibt ein konstitutives (Vertrag entsteht dadurch) & deklaratorisches (Vertrag wird bestätigt) 
Kann man aber auch wie du argumentieren denk uch

Auch das konstitutive KBS setzt aber voraus, dass der Absender von einem bereits erfolgten Vertragsschluss ausgeht - das war hier nicht der Fall. Habe deshalb auch § 362 I 2 HGB angenommen und noch § 151 S. 1 BGB diskutiert, wobei wohl der Annahmewille auch nicht konkludent hinreichend betätigt wurde. Fand da den Sachverhalt nicht so richtig klar. Aber § 362 I 2 HGB reichte ja.
m.E. zutreffend
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Gast
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#215
07.12.2021, 19:20
(07.12.2021, 19:02)Gast schrieb:  
(07.12.2021, 18:58)Gast schrieb:  
(07.12.2021, 18:48)GastBW schrieb:  
(07.12.2021, 18:45)Gast schrieb:  
(07.12.2021, 18:34)Gast schrieb:  1. Ja, das hat er zwar irgendwie nicht so direkt verlangt und man braucht es auch bei 2. + 3. und wollte nicht inzident prüfen. 
2. Ansprüche gegen Robert Müller (oder wie auch immer der hieß, Sohn des Verkäufers) wegen dessen Aussagen bzgl. des Grundstückskaufs 
3. genau


Bin zwar nicht der ursprünglich Fragende, aber: 

War das tatsächlich gegen den Sohn ausdrücklich gefragt? Ich hab das irgendwie ein bisschen „allgemeiner“ gehalten im Kopf. So à la: „Kann man nicht noch etwas dagegen tun, dass die mich in Anspruch nehmen?“ 

Ich kann’s aber auch nicht mehr beschwören und bekomm wenn ich mir das überlege langsam Bedenken das richtige geprüft zu haben. Bin komplett durch ?

Ich fand es jedenfalls sehr verwirrend gefragt. Er meinte ja es könne sein, dass er auf das Urteil gegen seinen Vater zahlen muss (habe das als Hinweis verstanden, dass das der Schaden sein könnte - mehr oder weniger). Und dass der Robert ja ein "Betrüger" sei, und es ihm "vor allem ums Geld gehe". Da man gegen den Zahlungsanspruch ja glaube ich unstreitig nichts mehr machen kann (ist ja rechtskräftig - Titelerschleichung oder so ja fernliegend), kommen für mich nur noch Gegenansprüche gegen den Robert in Betracht? Oder was hast du da noch geprüft?


Das mit 826 habe ich tatsächlich (auch) geprüft. Fand das nicht so fernliegend ausgehend von den Ausführungen im Palandt. Aber dann halt auf hohe Hürden usw. hingewiesen.
Mich hat das mit dem „Verbrecher“ usw. getriggert

826 als Anspruch gegen Robert oder als Einwendung gegen das Urteil?

Da nicht ausdrücklich nach den Ansprüchen nur gegen Robert gefragt war, habe ich das auch als Hinweis auf eine Prüfung einer Klage nach 826 BGB mit allen ihren Rechtsfolgen gegen den Vater (hieß der Eugen?) verstanden.
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lawful
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Registriert seit: Oct 2020
#216
07.12.2021, 19:22
(07.12.2021, 19:06)Gast-NRW schrieb:  
(07.12.2021, 18:49)Gast schrieb:  
(07.12.2021, 18:24)Euskadi schrieb:  
(07.12.2021, 18:19)Gast-NRW schrieb:  
(07.12.2021, 18:12)Euskadi schrieb:  Hast du ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben in der handschriftlichen Erklärung auf dem Angebot angenommen?

Nein, ich dachte zunächst daran, aber es wäre an den weiteren Voraussetzungen gescheitert. Ein KBS geht m.E. von einem bereits geschlossenen Vertrages aus und will diesen nochmal bestätigen. Habe in dem Schreiben vom 24.03. ein neues Angebot des Kaufmanns gesehen, vergleiche 150 Abs. 2 BGB und dann gesagt, dass die Mandantin das Angebot durch Schweigen angenommenen hat (dazu stand im Palandt, dass auch Schweigen Annahme darstellen kann unter besonderen Umständen), habe da mit 362, 343, 346 HGB argumentiert usw.

Ist genau der Fall des KSB.
Es gibt ein konstitutives (Vertrag entsteht dadurch) & deklaratorisches (Vertrag wird bestätigt) 
Kann man aber auch wie du argumentieren denk uch

Auch das konstitutive KBS setzt aber voraus, dass der Absender von einem bereits erfolgten Vertragsschluss ausgeht - das war hier nicht der Fall. Habe deshalb auch § 362 I 2 HGB angenommen und noch § 151 S. 1 BGB diskutiert, wobei wohl der Annahmewille auch nicht konkludent hinreichend betätigt wurde. Fand da den Sachverhalt nicht so richtig klar. Aber § 362 I 2 HGB reichte ja.
m.E. zutreffend

KSB war die einzige Möglichkeit wie man einen Vertragsschluss konstruieren konnte.
Palandt Einf. zu 116, Rn.10 : "Auch im kaufmännischen Verkehr gilt Schweigen, abgesehen vom Sonderfall des KFB in der Regel als Ablehnung" (BGH 61, 282, 101, 357/64 NJW 81, 43)

Wüsste nicht wie man sonst eine Annahme hätte konstruieren sollen. Was hätte denn hier für eine Ausnahme von der Regel gesprochen?
m.M.n. nichts.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.12.2021, 19:23 von lawful.)
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Dagobert
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Themen: 11
Registriert seit: Jun 2021
#217
07.12.2021, 19:32
(07.12.2021, 18:54)GastGJPA schrieb:  https://www.rechtsprechung.niedersachsen...l&max=true

Scheint die Vorlage für die Wahlklausur ÖffR in Berlin gewesen zu sein.

Gehts euch auch so, dass ihr nach der Klausur denkt, war doch ganz in Ordnung, dann liest man das Urteil und muss fast kotzen?

Ich muss echt damit aufhören. Das macht einen doch nur wahnsinnig   Huh
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Gast
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#218
07.12.2021, 19:40
(07.12.2021, 19:22)lawful schrieb:  
(07.12.2021, 19:06)Gast-NRW schrieb:  
(07.12.2021, 18:49)Gast schrieb:  
(07.12.2021, 18:24)Euskadi schrieb:  
(07.12.2021, 18:19)Gast-NRW schrieb:  Nein, ich dachte zunächst daran, aber es wäre an den weiteren Voraussetzungen gescheitert. Ein KBS geht m.E. von einem bereits geschlossenen Vertrages aus und will diesen nochmal bestätigen. Habe in dem Schreiben vom 24.03. ein neues Angebot des Kaufmanns gesehen, vergleiche 150 Abs. 2 BGB und dann gesagt, dass die Mandantin das Angebot durch Schweigen angenommenen hat (dazu stand im Palandt, dass auch Schweigen Annahme darstellen kann unter besonderen Umständen), habe da mit 362, 343, 346 HGB argumentiert usw.

Ist genau der Fall des KSB.
Es gibt ein konstitutives (Vertrag entsteht dadurch) & deklaratorisches (Vertrag wird bestätigt) 
Kann man aber auch wie du argumentieren denk uch

Auch das konstitutive KBS setzt aber voraus, dass der Absender von einem bereits erfolgten Vertragsschluss ausgeht - das war hier nicht der Fall. Habe deshalb auch § 362 I 2 HGB angenommen und noch § 151 S. 1 BGB diskutiert, wobei wohl der Annahmewille auch nicht konkludent hinreichend betätigt wurde. Fand da den Sachverhalt nicht so richtig klar. Aber § 362 I 2 HGB reichte ja.
m.E. zutreffend

KSB war die einzige Möglichkeit wie man einen Vertragsschluss konstruieren konnte.
Palandt Einf. zu 116, Rn.10 : "Auch im kaufmännischen Verkehr gilt Schweigen, abgesehen vom Sonderfall des KFB in der Regel als Ablehnung" (BGH 61, 282, 101, 357/64 NJW 81, 43)

Wüsste nicht wie man sonst eine Annahme hätte konstruieren sollen. Was hätte denn hier für eine Ausnahme von der Regel gesprochen?
m.M.n. nichts.

Das Gesetz ordnet die Ausnahme in § 362 I 1 Hs. 2 HGB iVm mit dem hier maßgeblichen S. 2 an: "sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags."
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Gisela Schlapphut
Unregistered
 
#219
07.12.2021, 19:44
(07.12.2021, 19:40)Gast schrieb:  
(07.12.2021, 19:22)lawful schrieb:  
(07.12.2021, 19:06)Gast-NRW schrieb:  
(07.12.2021, 18:49)Gast schrieb:  
(07.12.2021, 18:24)Euskadi schrieb:  Ist genau der Fall des KSB.
Es gibt ein konstitutives (Vertrag entsteht dadurch) & deklaratorisches (Vertrag wird bestätigt) 
Kann man aber auch wie du argumentieren denk uch

Auch das konstitutive KBS setzt aber voraus, dass der Absender von einem bereits erfolgten Vertragsschluss ausgeht - das war hier nicht der Fall. Habe deshalb auch § 362 I 2 HGB angenommen und noch § 151 S. 1 BGB diskutiert, wobei wohl der Annahmewille auch nicht konkludent hinreichend betätigt wurde. Fand da den Sachverhalt nicht so richtig klar. Aber § 362 I 2 HGB reichte ja.
m.E. zutreffend

KSB war die einzige Möglichkeit wie man einen Vertragsschluss konstruieren konnte.
Palandt Einf. zu 116, Rn.10 : "Auch im kaufmännischen Verkehr gilt Schweigen, abgesehen vom Sonderfall des KFB in der Regel als Ablehnung" (BGH 61, 282, 101, 357/64 NJW 81, 43)

Wüsste nicht wie man sonst eine Annahme hätte konstruieren sollen. Was hätte denn hier für eine Ausnahme von der Regel gesprochen?
m.M.n. nichts.

Das Gesetz ordnet die Ausnahme in § 362 I 1 Hs. 2 HGB iVm mit dem hier maßgeblichen S. 2 an: "sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags."

§ 362 I HGB regelt den zu bearbeitenden Fall doch gerade nicht.

BeckOK HGB/Moussa HGB § 362 Rn. 18-20:
"Rn. 18 - Der Antrag an den Kaufmann muss darauf gerichtet sein, einen Vertrag zu schließen, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat.  [...] Rn. 20 - Keine Geschäftsbesorgung stellen Verträge dar, die sich auf den reinen Austausch der gegenseitigen Leistungen beschränken (vgl. BGH NJW 2018, 296 Rn. 24)."
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Gast-NRW
Junior Member
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Beiträge: 17
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2021
#220
07.12.2021, 20:01
(07.12.2021, 19:44)Gisela Schlapphut schrieb:  
(07.12.2021, 19:40)Gast schrieb:  
(07.12.2021, 19:22)lawful schrieb:  
(07.12.2021, 19:06)Gast-NRW schrieb:  
(07.12.2021, 18:49)Gast schrieb:  Auch das konstitutive KBS setzt aber voraus, dass der Absender von einem bereits erfolgten Vertragsschluss ausgeht - das war hier nicht der Fall. Habe deshalb auch § 362 I 2 HGB angenommen und noch § 151 S. 1 BGB diskutiert, wobei wohl der Annahmewille auch nicht konkludent hinreichend betätigt wurde. Fand da den Sachverhalt nicht so richtig klar. Aber § 362 I 2 HGB reichte ja.
m.E. zutreffend

KSB war die einzige Möglichkeit wie man einen Vertragsschluss konstruieren konnte.
Palandt Einf. zu 116, Rn.10 : "Auch im kaufmännischen Verkehr gilt Schweigen, abgesehen vom Sonderfall des KFB in der Regel als Ablehnung" (BGH 61, 282, 101, 357/64 NJW 81, 43)

Wüsste nicht wie man sonst eine Annahme hätte konstruieren sollen. Was hätte denn hier für eine Ausnahme von der Regel gesprochen?
m.M.n. nichts.

Das Gesetz ordnet die Ausnahme in § 362 I 1 Hs. 2 HGB iVm mit dem hier maßgeblichen S. 2 an: "sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags."

§ 362 I HGB regelt den zu bearbeitenden Fall doch gerade nicht.

BeckOK HGB/Moussa HGB § 362 Rn. 18-20:
"Rn. 18 - Der Antrag an den Kaufmann muss darauf gerichtet sein, einen Vertrag zu schließen, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat.  [...] Rn. 20 - Keine Geschäftsbesorgung stellen Verträge dar, die sich auf den reinen Austausch der gegenseitigen Leistungen beschränken (vgl. BGH NJW 2018, 296 Rn. 24)."

Deswegen zieht man den 362 HGB nicht direkt heran, sondern nutzt dessen Rechtsgedanke, zur Begründung, warum das Schweigen hier unter Berücksichtigung der Verkehrssitte im Rahmen des 150 Abs. 2 BGB gerade die Ausnahme von der Regel ist.

Wie bereits schon erwähnt, lässt sich ein Vertragsschluss über das KFB, als auch über diese Lösung konstruieren. 

Es gibt wie immer, nicht nur die eine Lösung friends
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