03.02.2023, 21:13
(03.02.2023, 19:22)GPA-Held*innen schrieb: Inhaltswiedergabe ist mir jetzt zu umfangreich.
Probleme lagen in meinen Augen materiell-rechtlich bei der Frage des richtigen Vertragspartners des Darlehens, also ob der GF als Vertreter handelte; Leistungsbegriff des § 812; Nebenleistungspflichten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mitsamt Haftungspriviligierung; Anfechtung (-), aber am Ende Widerruf eines Vergleiches; nachvertraglicher Umgang mit Daten des Arbeitgebers.
Prozessual: Widerklage, Feststellungsklage; Einbeziehung und Umgang "Dritter" in Form des GF einer beteiligten GmbH; Versäumnisurteil aufgrund fehlender Anzeige der Verteidigungsbereitschaft.
In meinen Augen insgesamt zu überfrachtet.
Oh, ich bin etwas anders abgebogen.
Ich hab beim Darlehensvertrag auch thematisiert, wer Vertragspartner geworden ist. Da hab ich den Mandanten als Privatperson angenommen -- beide behaupten entgegengesetztes und der Vertrag ist auch nicht eindeutig, sodass zumindest ein neues Angebot an den M in der Zahlung auf sein privates Konto iVm Verwendungszweck zu sehen ist.
Der Darlehensvertrag ist iHv 11000€ durch Rückzahlung beendet worden (Duldungsvollmacht und dann nur Ausgleichsansprüche der GmbH ggü M). Für die restlichen 19000€ ist in der Klageerhebung eine konkludente Kündigung zu sehen. Allerdings ist die Rückzahlung noch nicht fällig (erst in 2 Monaten).
Zum Unfall- da hab ich erst 831 angesprochen und dann 7 StVG und dann über 9 StVG auf 254 und 278 BGB, wo die Klägerin Verschulden trifft und den M nicht, da er regelmäßig aufgeklärt hat.
Die Rückzahlungsvereinbarung war ein Vergleich. Der konnte von der Klägerin nicht wirksam angefochten werden, da Kenntnis vor über einem Jahr lag. Außerdem ist fraglich, ob M Kenntnis über die Versicherbarkeit des Risikos hatte (sekundäre Beweislast).
Beim Laptop liegt kein Kaufvertrag vor, weil hier gerade keine Duldungsvollmacht vorliegt, da er das Geld zurück überwiesen hat. Er hat einen Herausgabeanspruch aus 985.
03.02.2023, 21:42
Beim Darlehen war aus dem Vertrag doch nicht ersichtlich, dass der Kerl für die GmbH handeln sollte. Im Gegenteil. Beweislast oblag dazu - meine ich - bei der Klägerin. Am Ende eine Frage der Argumentation.
Aber die Argumentation der Klägerin war etwas schräg. Der Handwerker von Nebenan als Investor. Keine Ahnung wie es sich in Schwerin verhält, aber in HH ist ein Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus für 30.000 Euro drauf nicht denkbar - vor allem wenn die GmbH offenbar selbst die 11.000 Euro dringend benötigt und somit eine weitere Finanzierung ausscheidet.
StVG und Deliktsrecht waren doch ausgeschlossen, oder irre ich mich? Also zumindest im GPA-Bereich. Bzgl. des Laptops habe ich mich auf die Daten beschränkt. Verbleib des Laptops war ihm - meine ich - egal.
Aber die Argumentation der Klägerin war etwas schräg. Der Handwerker von Nebenan als Investor. Keine Ahnung wie es sich in Schwerin verhält, aber in HH ist ein Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus für 30.000 Euro drauf nicht denkbar - vor allem wenn die GmbH offenbar selbst die 11.000 Euro dringend benötigt und somit eine weitere Finanzierung ausscheidet.
StVG und Deliktsrecht waren doch ausgeschlossen, oder irre ich mich? Also zumindest im GPA-Bereich. Bzgl. des Laptops habe ich mich auf die Daten beschränkt. Verbleib des Laptops war ihm - meine ich - egal.
03.02.2023, 21:55
(03.02.2023, 21:42)GPA-Held*innen schrieb: Beim Darlehen war aus dem Vertrag doch nicht ersichtlich, dass der Kerl für die GmbH handeln sollte. Im Gegenteil. Beweislast oblag dazu - meine ich - bei der Klägerin. Am Ende eine Frage der Argumentation.
Aber die Argumentation der Klägerin war etwas schräg. Der Handwerker von Nebenan als Investor. Keine Ahnung wie es sich in Schwerin verhält, aber in HH ist ein Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus für 30.000 Euro drauf nicht denkbar - vor allem wenn die GmbH offenbar selbst die 11.000 Euro dringend benötigt und somit eine weitere Finanzierung ausscheidet.
StVG und Deliktsrecht waren doch ausgeschlossen, oder irre ich mich? Also zumindest im GPA-Bereich. Bzgl. des Laptops habe ich mich auf die Daten beschränkt. Verbleib des Laptops war ihm - meine ich - egal.
Oje, jetzt gerade kommt die Erinnerung dazu wieder, dass das ausgeschlossen war !
Na gut, im Ergebnis läuft es ja auch auf 254, 278 raus.
03.02.2023, 22:01
Die Rückzahlungsvereinbarung dürfte eher ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewesen sein und dieses kann angefochten werden.
04.02.2023, 11:48
War bei euch in dem Aktenauszug ein Versäumnisurteil enthalten?
04.02.2023, 11:50
04.02.2023, 11:57
Vielleicht war das bei uns etwas anders. Die Klage war bei uns am Arbeitsgericht eingereicht, dort gilt 276 zpo ja nicht aber meiner Ansicht nach war das Arbeitsgericht nicht zuständig.
Die 2 Wochen zur Verteidigungsanzeige waren aber bei uns auch noch nicht abgelaufen, es war auch kein Kalender abgedruckt und der BK wurde das Urteil am 20.1 zugestellt; bis zum 3.2 sind es dann ja genau 2 Wochen
Die 2 Wochen zur Verteidigungsanzeige waren aber bei uns auch noch nicht abgelaufen, es war auch kein Kalender abgedruckt und der BK wurde das Urteil am 20.1 zugestellt; bis zum 3.2 sind es dann ja genau 2 Wochen
04.02.2023, 12:11
(04.02.2023, 11:57)NRW123456 schrieb: Vielleicht war das bei uns etwas anders. Die Klage war bei uns am Arbeitsgericht eingereicht, dort gilt 276 zpo ja nicht aber meiner Ansicht nach war das Arbeitsgericht nicht zuständig.
Die 2 Wochen zur Verteidigungsanzeige waren aber bei uns auch noch nicht abgelaufen, es war auch kein Kalender abgedruckt und der BK wurde das Urteil am 20.1 zugestellt; bis zum 3.2 sind es dann ja genau 2 Wochen
Ja das war beim GPA anders. Die Klage wurde beim LG eingereicht und Zustellung war Ende Dezember
04.02.2023, 14:06
Warum soll das Arbeitsgericht in NRW denn nicht zuständig gewesen sein?
04.02.2023, 14:52