18.10.2022, 12:47
Im Februar 2023 schreiben Referendare aus Mecklenburg-Vorpommern, NRW, dem GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein) und dem Saarland die Klausuren im 2. Staatsexamen.
Mecklenburg-Vorpommern:
02.02.
03.02.
06.02.
07.02.
09.02.
10.02.
13.02.
14.02.
NRW:
02.02.: Z 1
03.02.: Z 2
06.02.: Z 3
07.02.: Z 4
09.02.: S 1
10.02.: S 2
13.02.: V 1
14.02.: V 2
GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein):
02.02.: ZR I
03.02.: ZR II
06.02.: ZHG
07.02.: ZR III
09.02.: StR I
10.02.: StR II
13.02.: ÖR I
14.02.: ÖR II
Saarland:
02.02.: ZR
03.02.: ZR
06.02.: VR
07.02.: ZR/ÖR
10.02.: StrR
13.02.: ÖR
14.02.: ÖR
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(M-V), NoName(HH).
Mecklenburg-Vorpommern:
02.02.
03.02.
06.02.
07.02.
09.02.
10.02.
13.02.
14.02.
NRW:
02.02.: Z 1
03.02.: Z 2
06.02.: Z 3
07.02.: Z 4
09.02.: S 1
10.02.: S 2
13.02.: V 1
14.02.: V 2
GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein):
02.02.: ZR I
03.02.: ZR II
06.02.: ZHG
07.02.: ZR III
09.02.: StR I
10.02.: StR II
13.02.: ÖR I
14.02.: ÖR II
Saarland:
02.02.: ZR
03.02.: ZR
06.02.: VR
07.02.: ZR/ÖR
10.02.: StrR
13.02.: ÖR
14.02.: ÖR
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(M-V), NoName(HH).
10.01.2023, 21:44
Hey, hat jemand Tipps für unseren Durchgang?
31.01.2023, 10:34
Kautelar könnte heiß sein... lief m.E. die letzten paar Monate nicht mehr.
31.01.2023, 14:12
Kautelar iVm ErbR soll heiß sein
01.02.2023, 12:58
(01.02.2023, 12:55)M.S.94 schrieb:(31.01.2023, 14:12)sanise schrieb: Kautelar iVm ErbR soll heiß sein
Fand zur schnellen Wiederholung folgenden Aufsatz ganz gut:
Hagedorn/Danowski: Vorweggenommene Erbfolge in der Kautelarklausur JA 2016, 370.
Anpassung: Graf Wolffskeel v. Reichenberg: Erb- und Familienrecht in der KautelarklausurJA 2018, 371
(habe das falsche Dokument im Ordner geöffnet)
Wenns kommt, dann kann man das sicher sehr gut umsetzen.
Viel Erfolg euch!
02.02.2023, 15:36
Erbengemeinschaft, in der eine Tochter den Sohn verklagt, weil die Erblasserin zugunsten des Sohnes eine Grundschuld bestellen ließ. Der Junge hätte sonst sein Haus verloren. Grundstück wird verkauft, dabei wird die gesicherte Forderung im Zuge der Kaufpreiszahlung erfüllt und die Grundschuld gelöscht. Gegenanspruch aus § 2057a BGB geltend gemacht und Schäden, die ein Grenzbaum verursacht habe.
Lösung: 1. Feststellung, dass bloßer Abtretungsanspruch besteht. Im Übrigen Klageabweisung. Keine Aufrechnung, bzgl. § 2057a kein Anspruch, und Grenzbaum keine Aufrechnungslage.
Lösung: 1. Feststellung, dass bloßer Abtretungsanspruch besteht. Im Übrigen Klageabweisung. Keine Aufrechnung, bzgl. § 2057a kein Anspruch, und Grenzbaum keine Aufrechnungslage.
02.02.2023, 17:34
Das war eine bescheidene Klausur heute!
Im Ergebnis bin ich ganz bei dir.
Insgesamt ist alles etwas unsauber geworden, weil ich zu viel Zeit verschwendet habe.
Im Ergebnis bin ich ganz bei dir.
Insgesamt ist alles etwas unsauber geworden, weil ich zu viel Zeit verschwendet habe.
02.02.2023, 18:27
Ist morgen Anwalt/ Kautelar oder normale Anwaltsklausur?
02.02.2023, 18:39
idR ist die Z4 erst die Kautelarklausur. Dh morgen kommt im Normalfall eine "normale" RA-Klausur
03.02.2023, 19:22
Inhaltswiedergabe ist mir jetzt zu umfangreich.
Probleme lagen in meinen Augen materiell-rechtlich bei der Frage des richtigen Vertragspartners des Darlehens, also ob der GF als Vertreter handelte; Leistungsbegriff des § 812; Nebenleistungspflichten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mitsamt Haftungspriviligierung; Anfechtung (-), aber am Ende Widerruf eines Vergleiches; nachvertraglicher Umgang mit Daten des Arbeitgebers.
Prozessual: Widerklage, Feststellungsklage; Einbeziehung und Umgang "Dritter" in Form des GF einer beteiligten GmbH; Versäumnisurteil aufgrund fehlender Anzeige der Verteidigungsbereitschaft.
In meinen Augen insgesamt zu überfrachtet.
Probleme lagen in meinen Augen materiell-rechtlich bei der Frage des richtigen Vertragspartners des Darlehens, also ob der GF als Vertreter handelte; Leistungsbegriff des § 812; Nebenleistungspflichten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mitsamt Haftungspriviligierung; Anfechtung (-), aber am Ende Widerruf eines Vergleiches; nachvertraglicher Umgang mit Daten des Arbeitgebers.
Prozessual: Widerklage, Feststellungsklage; Einbeziehung und Umgang "Dritter" in Form des GF einer beteiligten GmbH; Versäumnisurteil aufgrund fehlender Anzeige der Verteidigungsbereitschaft.
In meinen Augen insgesamt zu überfrachtet.