13.12.2018, 20:13
[quote pid='19694' dateline='1544723467']
War bei dem künftigen Vorgehen nicht vorgegeben, dass es sich um kommunales Vorgehen handeln sollte? Ich habe das dann so verstanden, dass das tatsächlich nur auf § 10 II GemO abzielt. § 44 V LNatSchG wäre doch im übertragenen Wirkungskreis?
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Ich hatte es so verstanden, dass ein Vorgehen auf kommunaler Eben gefragt war. Das wäre bei 44 V NatSchG mit der Ortspolizeibehörde ja auch der Fall.
Ich finde aber 10 II GemO klingt auch wie eine sehr gute Lösung.
(13.12.2018, 17:22)TimBW schrieb:(13.12.2018, 17:08)iduexnoncalculat schrieb:(13.12.2018, 16:58)TimBW schrieb: Ich habe gesagt, dass die Entscheidung ermessensfehlerfrei ist und mögliche Gründe, die im Bescheid fehlen zu Art. 3 I und der spätere Unfall nachgeschoben werden können.
Bei der statthaften Klageart in Aufgabe 1 bin ich kräftig geschwommen. Ich habe am Ende eine Fortsetzungsfeststellungsklage geprüft und sowohl eine vorbeugende Feststellubgsklage als auch eine vorbeugende Leistungsklage als unstatthaft abgelehnt.
Das finde ich selbst mittlerweile totaler Quatsch. Die vorbeugende Unterlassungsklage klingt für mich am sinnvollsten.
Die statthafte Klageart hat bei mir auch wieder so enorm viel Zeit gefressen... Hin und her überlegt, insb. war mir der Aufbau in der Begründetheit lange nicht klar. Mit guter Begründung und Abgrenzung der jeweiligen Klagearten hält sich der Punktabzug da aber hoffentlich auch trotz falscher Klageart in Grenzen.
Noch 3 Unklarheiten bei mir:
1) Passivlegitimation Gemeinde: Wie habt ihr die begründet?
2) Braucht der OB einen Gemeinderatsbeschluss? Habe mit Verweis auf 44 III (laufendes Geschäft) verneint, aber ist sicherlich zu einfach.
3) Wie kann die Gemeinde in Zukunft diese Partys unterbieten? Habe gesagt, sie könnte das Stück Land einem bestimmten Zweck widmen, sodass Zugang dazu nur noch "im Rahmen des geltenden Rechts" (§ 10 II 2 GemO) - hier also Widmungszweck - möglich wäre und man so eine Handhabe hätte.
Zu 2) Die Vertretungsmacht ist in BW soweit ich weiß unbeschränkt (im Gegensatz zu Bayern). Es braucht deshalb keinen Gemeinderatsbeschluss.
Zu 3) Habe eine Satzung nach 44 Abs. 5 NatSchG und andere Möglichkeiten nach BNatSchG vorgeschlagen.
Zu 1) da ich ja, warum auch immer, eine FFK angenommen habe, ergab sich die Passivlegitimation der Gemeinde als Ortspolizeibehörde, für die der Polizeivollzugsdienst nur als Vollzugshilfe tätig würde.
War bei dem künftigen Vorgehen nicht vorgegeben, dass es sich um kommunales Vorgehen handeln sollte? Ich habe das dann so verstanden, dass das tatsächlich nur auf § 10 II GemO abzielt. § 44 V LNatSchG wäre doch im übertragenen Wirkungskreis?
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Ich hatte es so verstanden, dass ein Vorgehen auf kommunaler Eben gefragt war. Das wäre bei 44 V NatSchG mit der Ortspolizeibehörde ja auch der Fall.
Ich finde aber 10 II GemO klingt auch wie eine sehr gute Lösung.
14.12.2018, 02:13
So einfach:
Der Eilantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als antragsbefugt anzusehen. Zwar ist die Verfügung vom 28.07.2015 nicht gegen ihn, sondern gegen die T. .Q. GmbH als seinen derzeitigen Arbeitgeber gerichtet. Die Untersagungsverfügung berührt aber auch subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers, weil sie zu einem Beschäftigungsverbot für ihn führt.
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2719/15 – Rn. 5
Der Eilantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als antragsbefugt anzusehen. Zwar ist die Verfügung vom 28.07.2015 nicht gegen ihn, sondern gegen die T. .Q. GmbH als seinen derzeitigen Arbeitgeber gerichtet. Die Untersagungsverfügung berührt aber auch subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers, weil sie zu einem Beschäftigungsverbot für ihn führt.
14.12.2018, 15:47
So, es ist vollbracht. Das war die Hölle auf Erden Dezember 2018 und wir haben sie gemeistert. Glückwunsch an alle zum Durchhalten!
Zur KLausur V II NRW
Typ: Behördenklausur, keine Klage oder ähnliches
materiell: klassisches Baurecht, Ersetzung gemeindlichen Einvernehmens und 35 BauGB
Sachverhalt kurz und knapp (das meiste waren technische Daten und Stellungnahmen)
Ein Schützenverein will einen Schießstand im Außenbereich errichten. Dazu hat er bereits 2014 einen Antrag bei seiner Gemeinde gestellt. Diese hat damals im Ratsbeschluss entschieden, die Zustimmung zu erteilen. Diese Info ging allerdings nie nach außen. Nur durch Zufall hat der Antragsteller davon erfahren. Die endgültige Entscheidung sollte aber laut dem Ratsbeschluss erst fallen, wenn der Antragsteller die restlichen UNterlagen abgibt, was er aber nie getan hat. Daher wurde der Vorgang nie entschieden und ad acta gelegt.
2018 hat er dann erneut einen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für denselben Schießstand gestellt. hierfür hat die Gemeinde dann aber ihr Einvernehmen verweigert und das Ding ist bei uns, dem Rechtsamt des Kreises gelandet. Wir sollen nun entscheiden, ob das Einvernehmen ersetzt werden kann und ob ggf. Nebenbestimmungen erforderlich sind.
Im Einzelnen:
der Schießstand war im Außenbereich
Daran angrenzend ein allgemeines Wohngebiet, dessen Bewohner eine Bürgerinitiative zur Errichtung des Standes ins Leben gerufen haben und das auch so vollständig befürworten.
Ebenfalls daran angrenzend ein Wanderwegnetz als Naherholungsgebiet mit bloßen Schutzhütten aber keiner sonstigen Verweilmöglichkeit.
Ebenfalls daran angrenzend ein unbeplantes Baugebiet, das aber in Naher Zukunft mit einem weiteren allgemeinen Wohngebiet beplant werden soll.
Die Gemeinde meint
- Das ist den Bewohnern sowohl des geplanten, als auch des bestehenden Wohngebietes unzumutbar
- Das Naherholungsgebiet ist in seinem Zweck gefährdet
- der Schießstand ist nicht ausreichend erschlossen, da nur eine Schotterstraße dahin führt und jetzt die Intervalle zur Instandhaltung durch die Errichtung von 24 auf 18 MOnate verkürzt würden und die Kosten damit früher anfielen; der AS müsste damit die gesamten Kosten für die INstandhaltung selbst übernehmen
- das sei kein privilegiertes Vorhaben
Der Antragsteller meint,
- Das ist Sport und Kulturgut und man will junge Menschen dafür begeistern
- Die Wanderer sind keinesfalls beeinträchtigt
- Die Genehmigung liegt durch den beschluss von 2014 sowieso vor, sodass eine Verweigerung des EInvernehmens nunmehr rechtsmissbräuchlich ist.
Dann kamen mehrere Stellungnahmen anderer Behörden
Straßenbehörde: Der Schotterweg hält das neue Verkehrsaufkommen noch ohne Weiteres aus, aber die o.g. Intervalle verkürzen sich
Naturschutzbehörde: Der Wanderweg wird in mittlerem Maße beeinträchtigt und das kann auch nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden
Bautechnische Behörde: Die Waffen die da abgefeuert werden dürfen höchstens eine Mündungsenergie von 1500 Joule haben, da sonst keine technischen Maßnahmen ergriffen werden könnten, den Schall ausreichend zu dämpfen
Waffenbehörde: Jäger, Scharfschützen der Polizei und Förster haben Langwaffen mit mind. 2000 Joule (Der AS hat auch 2000 Joule beantragt); Polizisten haben mit ihren Pistolen 1700 Joule im Angebot.
Aufgabe: Prüfung des Antrages auf Erlass einer Baugenehmigung
Bearbeitervermerk: Antrag formell rechtmäßig; der AS ist einzelvertretungsberechtigter erster Vorsitzender seines Vereins; Es sind §§ 87, 3, etc. der BauO NRW 2016 (ON 93.1) anzuwenden, i.Ü. gilt die alte BauO NRW
Die Straße ist eine sonstige Straße i.S.d. § 3 I Nr. 4, V StrWG NRW
Schwierigkeitsgrad war m.E. total in Ordnung. Man konnte sicher in alle Richtungen argumentieren, der Sachverhalt bot genügend Anlass zu allem. Es war sehr sehr viel Text, der zu lesen war (15 Seiten - 12 Seiten davon fast vollständig bedruckt).
Joa das wär's für diesen Durchgang. Schönes Weihnachten Euch allen, lasst Euch mit jurafreien Geschenken bescheren :D Ich mache jetzt einen Köpper in die Feuerzangenbowle :P
Zur KLausur V II NRW
Typ: Behördenklausur, keine Klage oder ähnliches
materiell: klassisches Baurecht, Ersetzung gemeindlichen Einvernehmens und 35 BauGB
Sachverhalt kurz und knapp (das meiste waren technische Daten und Stellungnahmen)
Ein Schützenverein will einen Schießstand im Außenbereich errichten. Dazu hat er bereits 2014 einen Antrag bei seiner Gemeinde gestellt. Diese hat damals im Ratsbeschluss entschieden, die Zustimmung zu erteilen. Diese Info ging allerdings nie nach außen. Nur durch Zufall hat der Antragsteller davon erfahren. Die endgültige Entscheidung sollte aber laut dem Ratsbeschluss erst fallen, wenn der Antragsteller die restlichen UNterlagen abgibt, was er aber nie getan hat. Daher wurde der Vorgang nie entschieden und ad acta gelegt.
2018 hat er dann erneut einen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für denselben Schießstand gestellt. hierfür hat die Gemeinde dann aber ihr Einvernehmen verweigert und das Ding ist bei uns, dem Rechtsamt des Kreises gelandet. Wir sollen nun entscheiden, ob das Einvernehmen ersetzt werden kann und ob ggf. Nebenbestimmungen erforderlich sind.
Im Einzelnen:
der Schießstand war im Außenbereich
Daran angrenzend ein allgemeines Wohngebiet, dessen Bewohner eine Bürgerinitiative zur Errichtung des Standes ins Leben gerufen haben und das auch so vollständig befürworten.
Ebenfalls daran angrenzend ein Wanderwegnetz als Naherholungsgebiet mit bloßen Schutzhütten aber keiner sonstigen Verweilmöglichkeit.
Ebenfalls daran angrenzend ein unbeplantes Baugebiet, das aber in Naher Zukunft mit einem weiteren allgemeinen Wohngebiet beplant werden soll.
Die Gemeinde meint
- Das ist den Bewohnern sowohl des geplanten, als auch des bestehenden Wohngebietes unzumutbar
- Das Naherholungsgebiet ist in seinem Zweck gefährdet
- der Schießstand ist nicht ausreichend erschlossen, da nur eine Schotterstraße dahin führt und jetzt die Intervalle zur Instandhaltung durch die Errichtung von 24 auf 18 MOnate verkürzt würden und die Kosten damit früher anfielen; der AS müsste damit die gesamten Kosten für die INstandhaltung selbst übernehmen
- das sei kein privilegiertes Vorhaben
Der Antragsteller meint,
- Das ist Sport und Kulturgut und man will junge Menschen dafür begeistern
- Die Wanderer sind keinesfalls beeinträchtigt
- Die Genehmigung liegt durch den beschluss von 2014 sowieso vor, sodass eine Verweigerung des EInvernehmens nunmehr rechtsmissbräuchlich ist.
Dann kamen mehrere Stellungnahmen anderer Behörden
Straßenbehörde: Der Schotterweg hält das neue Verkehrsaufkommen noch ohne Weiteres aus, aber die o.g. Intervalle verkürzen sich
Naturschutzbehörde: Der Wanderweg wird in mittlerem Maße beeinträchtigt und das kann auch nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden
Bautechnische Behörde: Die Waffen die da abgefeuert werden dürfen höchstens eine Mündungsenergie von 1500 Joule haben, da sonst keine technischen Maßnahmen ergriffen werden könnten, den Schall ausreichend zu dämpfen
Waffenbehörde: Jäger, Scharfschützen der Polizei und Förster haben Langwaffen mit mind. 2000 Joule (Der AS hat auch 2000 Joule beantragt); Polizisten haben mit ihren Pistolen 1700 Joule im Angebot.
Aufgabe: Prüfung des Antrages auf Erlass einer Baugenehmigung
Bearbeitervermerk: Antrag formell rechtmäßig; der AS ist einzelvertretungsberechtigter erster Vorsitzender seines Vereins; Es sind §§ 87, 3, etc. der BauO NRW 2016 (ON 93.1) anzuwenden, i.Ü. gilt die alte BauO NRW
Die Straße ist eine sonstige Straße i.S.d. § 3 I Nr. 4, V StrWG NRW
Schwierigkeitsgrad war m.E. total in Ordnung. Man konnte sicher in alle Richtungen argumentieren, der Sachverhalt bot genügend Anlass zu allem. Es war sehr sehr viel Text, der zu lesen war (15 Seiten - 12 Seiten davon fast vollständig bedruckt).
Joa das wär's für diesen Durchgang. Schönes Weihnachten Euch allen, lasst Euch mit jurafreien Geschenken bescheren :D Ich mache jetzt einen Köpper in die Feuerzangenbowle :P
14.12.2018, 15:50
Und auf die DVO BauGB NRW (ON 92a im Hippel) war noch hingewiesen!
14.12.2018, 15:52
Es sollte natürlich schönE heißen :D
14.12.2018, 18:38
Nur falls es jemanden interessiert die leicht betrunkene Zusammenfassung für BW:
Ein Herr Flieger (höhö) begehrt die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 I LuftSiG (oder so ähnlich). Zuvor erging bereits ein abschlägiger Bescheid und Widerspruchsbescheid durch das Regierungspräsidium Stuttgart.
Gegen den Kläger erging ein Strafurteil vor 8 Jahren wegen Steuerhinterziehung (700 TS Geldstrafe) und eine Einstellung nach 153 a StPO wegen Besitz von Heroin.
Der Sachverhalt plus Gesetztesabdruck waren 20 Seiten.
Gefordert war die gerichtliche Entscheidung.
Problematisch war m.E. der feststellende VA, Form des Widerspruchs, Widereinsetzung in den vorherigen Stand.
In der Begründetheit: kein beurteilungsspielraum, Verfassungsmäßigkeit des § 7I LuftSiG im Hinblick auf Art 2 I GG und Art 18 AEUV, maßgeblicher Zeitpunkt der Verpflichtungsklage bei Einführung eines neues Gesetzes und natürlich Gesamtabwägung der Zuverlässigkeit.
Die Klausur ähnelte anderen Urteilen/Klausuren im Bereich von der Unzuverlässigkeit bei Atomkraftwerken und anderen Urteil zur Flugsicherheit.
Ein Herr Flieger (höhö) begehrt die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 I LuftSiG (oder so ähnlich). Zuvor erging bereits ein abschlägiger Bescheid und Widerspruchsbescheid durch das Regierungspräsidium Stuttgart.
Gegen den Kläger erging ein Strafurteil vor 8 Jahren wegen Steuerhinterziehung (700 TS Geldstrafe) und eine Einstellung nach 153 a StPO wegen Besitz von Heroin.
Der Sachverhalt plus Gesetztesabdruck waren 20 Seiten.
Gefordert war die gerichtliche Entscheidung.
Problematisch war m.E. der feststellende VA, Form des Widerspruchs, Widereinsetzung in den vorherigen Stand.
In der Begründetheit: kein beurteilungsspielraum, Verfassungsmäßigkeit des § 7I LuftSiG im Hinblick auf Art 2 I GG und Art 18 AEUV, maßgeblicher Zeitpunkt der Verpflichtungsklage bei Einführung eines neues Gesetzes und natürlich Gesamtabwägung der Zuverlässigkeit.
Die Klausur ähnelte anderen Urteilen/Klausuren im Bereich von der Unzuverlässigkeit bei Atomkraftwerken und anderen Urteil zur Flugsicherheit.
14.12.2018, 19:01
(14.12.2018, 18:38)TimBW schrieb: Nur falls es jemanden interessiert die leicht betrunkene Zusammenfassung für BW:
Ein Herr Flieger (höhö) begehrt die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 I LuftSiG (oder so ähnlich). Zuvor erging bereits ein abschlägiger Bescheid und Widerspruchsbescheid durch das Regierungspräsidium Stuttgart.
Gegen den Kläger erging ein Strafurteil vor 8 Jahren wegen Steuerhinterziehung (700 TS Geldstrafe) und eine Einstellung nach 153 a StPO wegen Besitz von Heroin.
Der Sachverhalt plus Gesetztesabdruck waren 20 Seiten.
Gefordert war die gerichtliche Entscheidung.
Problematisch war m.E. der feststellende VA, Form des Widerspruchs, Widereinsetzung in den vorherigen Stand.
In der Begründetheit: kein beurteilungsspielraum, Verfassungsmäßigkeit des § 7I LuftSiG im Hinblick auf Art 2 I GG und Art 18 AEUV, maßgeblicher Zeitpunkt der Verpflichtungsklage bei Einführung eines neues Gesetzes und natürlich Gesamtabwägung der Zuverlässigkeit.
Die Klausur ähnelte anderen Urteilen/Klausuren im Bereich von der Unzuverlässigkeit bei Atomkraftwerken und anderen Urteil zur Flugsicherheit.
Der Kläger hatte ja Anfechtungsklage erhoben und Feststellung beantragt. Musste man das als eine Verpflichtungsklage auslegen?
14.12.2018, 19:05
Da ich die Feststellung der Zuverlässigkeit als begehrten darstellenden VA bewertet habe, habe ich das als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage bewertet. Keine Ahnung ob das stimmt.
14.12.2018, 19:07
Feststellender VA natürlich
14.12.2018, 20:43
Heute hat auch das 1. Examen NRW Dezember, die 2. Zivilrechtsklausur im OLG / LG stattgefunden.
Weiß jemand was heute zufällig im 1. Examen im Zivilrecht dran kam, Sachenrecht?
Weiß jemand was heute zufällig im 1. Examen im Zivilrecht dran kam, Sachenrecht?