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  5. Klausuren Dezember 2018
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Klausuren Dezember 2018
Michael
Moderator
*****
Beiträge: 86
Themen: 70
Registriert seit: Aug 2012
#1
25.04.2018, 13:23
Im Dezember 2018 schreiben Referendare aus Baden-Württemberg, Bayern, NRW, Sachsen, Thüringen, dem GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein) und dem GJPA-Bezirk (Berlin, Brandenburg) die Klausuren im 2. Staatsexamen.

Baden-Württemberg:

03.12.
04.12.
06.12.
07.12.
10.12.
11.12.
13.12.
14.12.

Bayern:

Klausuren vom 27. November - 11. Dezember

NRW:

03.12.: Z 1
04.12.: Z 2
06.12.: Z 3
07.12.: Z 4
10.12.: S 1
11.12.: S 2
13.12.: V 1
14.12.: V 2

Sachsen:

03.12.: Zivilrecht
04.12.: Zivilrecht
06.12.: Zivilrecht
07.12.: Zivilrecht
10.12.: Strafrecht
11.12.: Strafrecht
13.12.: Öffentliches Recht
14.12.: Öffentliches Recht

Thüringen:

03.12.
04.12.
06.12.
07.12.
10.12.
11.12.
13.12.
14.12.

GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein):

04.06.: ZR I
05.06.: ZR II
07.06.: ZHG
08.06.: ZR III
11.06.: StR I
12.06.: StR II
14.06.: ÖR I
15.06.: ÖR II

GJPA-Bezirk (Berlin, Brandenburg):

03.12.: Zivilrecht
04.12.: Zivilrecht
06.12. oder 07.12.: Wahlklausur
10.12.: Strafrecht
11.12.: Strafrecht
13.12.: Öffentliches Recht
14.12.: Öffentliches Recht

Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:

Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.

Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.

Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.

Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(Thür), NoName(HH).
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Clara
Unregistered
 
#2
31.10.2018, 15:07
Noch jemand aus Bayern hier, der im Dezember 2018 schreibt?
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BWREF
Unregistered
 
#3
19.11.2018, 18:42
Jemand aus BW ? :)
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Bin!
Unregistered
 
#4
20.11.2018, 10:53
Berliner sind jedenfalls reichlich hier!
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Cadence_BW
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2018
#5
29.11.2018, 16:48
Guten Tag an alle "Mit-im-Boot-Sitzer"! ;)

Ich wollte mich gerne erkundigen, was bei euch Bayern denn schon so gelaufen ist die letzten Tage... ;)

Liebe Grüße aus BaWü,

C.
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iusNRW
Member
***
Beiträge: 92
Themen: 11
Registriert seit: Nov 2018
#6
03.12.2018, 16:17
So liebe Gemeinde,

Zur Z 1 in NRW (Urteil)

Thema: Mietrecht; Verjährung; teilweise einseitige Erledigungserklärung; Feststellungsklage (Auslegung aus Erledigungsantrag); Aufrechnung im Prozess; Beweiswürdigung

Sachverhalt:

Kläger ist Vermieter einer Wohnung in Düsseldorf. Der Beklagte ist Mieter. im Jahre 2008 schlossen die beiden einen Mietvertrag. Zu dem Zeitpunkt war der Kläger auch mit seiner Frau verheiratet aber nur der Beklagte stand im Vertrag! Am 01.04.2014 zog der Kläger aus, weil er sich von seiner Frau hat scheiden lassen. Davon wusste der Kläger und Vermieter nichts.

Am Tage des Auszuges geschah Folgendes: Der Beklagte demontierte einen Kronleuchter und hinterließ ein Loch in der Decke, dass für 1000,00€ brutto geschlossen werden musste (der Teil war unstrittig). Weiterhin gab es einen Schaden am Küchenparkett (Hergang ist strittig: Kläger behauptet: Jemand hätte beim Auszug am 01.04.2014 eine Mikrowelle auf den Boden fallen lassen; Beklagter behauptet, seine Frau wäre das gewesen, da sie ebenfalls mitgeholfen hat - es kam zur Beweisaufnahme durch die Ex - Ehefrau als Zeugin - m.E. war es klar, dass man der Ex Frau keinen Glauben schenken konnte, weil die Aussage teils widersprüchlich, teils ohne Details war; Der Vortrag des Beklagten war hingegen ausreichend differenziert und glaubhaft, ich spare mir jetzt mal die Details, was da gesagt wurde - jedenfalls durfte man an dieser Stelle - genauer bei der Pflichtverletzung i.R.d. § 280 I BGB eine Beweiswürdigung vornehmen)

Seine Frau wohnte aber weiterhin in der Wohnung. Der Beklagte zahlte auch weiterhin die Miete. Im September 2017 (06.09.17 oder so? - ging dem Vermieter auf jedenfall noch im gleichen Monat zu) erklärte der Beklagte die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Als Kündigungsgrund gab er seinen Auszug an. Der Kläger war mit der Kündigung nicht einverstanden, denn diese sei unwirksam. Die Ehefrau hätte mitwirken müssen. Wie es dann so kam, hat der Beklagte die Miete von Oktober bis Dezember 2017 nicht gezahlt und auch nicht von Januar bis März 2018 (Problem war hier, dass das so differenziert natürlich nicht im Sachverhalt stand, sondern dies natürlich von Hand zu differenzieren war). Der Beklagte wurde anwaltlich durch den Kläger aufgefordert die Miete zu zahlen, wobei Anwaltskosten entstanden sind, die ebenfalls ersetzt werden sollten.

Am 04.04.2018 haben die Parteien und die Ex - Frau aber vereinbart, dass sie nunmehr alleine ab 01.04.2018 in das Mietverhältnis eintritt, der Beklagte hat seiner Ehefrau natürlich auch sämtliche Schlüssel dagelassen. Am 06.04.2018 hat der Beklagte dann die Hälfte der Miete für Oktober 2017 bis März 2018 überwiesen mit dem Verwendungszweck "der Fairnesshalber". Wenige Tage später erklärte der Beklagte aber per Fax, dass er das Mietverhältnis trotzdem nicht fortsetzen wolle. (§ 812, 814, abstraktes Schuldanerkenntnis, 545 BGB?? - schoss mir alles sofort in die Birne)

Kläger beantragt,

1. Zahlung der ausstehenden anderen Hälfte der Teilmiete, nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit
2. Zahlung des Schadens wegen des Kronleuchters, nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit
3. Zahlung des Schadens wegen des Parkettbodens, nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit
4. Zahlung der Rechtsanwaltskosten wegen außergerichtlicher Zahlungsaufforderung bzgl. der ausstehenden Teilmiete, natürlich auch nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit

Beklagter beantragt,

Klageabweisung

Beklagter erhebt u.a. die Einrede der Verjährung wegen der Schadensersatzansprüche (im Übrigen wehrt er sich einfach nur mit dem Gegenteil der Rechtsansichten des Klägers).

Zur Verjährung Folgendes: Am 07.10.2018 (ich erinnere mich nicht mehr genau an das Datum) warf der Anwalt des Klägers die Klage in den Briefkasten des Amtsgerichts Düsseldorf (das war auch zuständig, alles kein Thema). Anschließend stellte sich heraus, dass die Klage aber an die falsche Adresse gesendet worden war, der Beklagte ist ja ausgezogen. Nach hin und Her mit dem Gericht ging es dann an die neue Adresse. Dann kam ein PZU Vermerk, wonach die Klage am 26.10.2018 an die Adresse des neuen Hauses des Beklagten zugestellt wurde. Und dann der Klassiker: natürlich hat nicht der Beklagte selbst die Klage entgegengenommen, sondern der16 Jährige Sohnemann seiner Lebensgefährtin. Dieser war auch nur zu Besuch und wohnte nicht dort, ebenso auch nicht die neue Gefährtin. Der Bengel hat die Klage dann zu seinen Hausaufgaben gepackt und erst am 02.11.2018 wieder rausgerückt. Der Beklagte erhielt also erst am 02.11.18 davon Kenntnis. (167, 178, 189 ZPO)

In der mündlichen Verhandlung am 03.12.2018 wurde es dann schön verkompliziert: Es erklärte der Kläger die Erledigung des Klageantrags zu 1), ausdrücklich, weil der Beklagte in der mündlichen Verhandlung wegen seines Rückzahlungsanspruchs i.H.v. 1500,00€ zuviel gezahlter Miete die Aufrechnung erklärte. (an der Stelle war wohl zu erkennen, dass man die Teilmietzahlung auf die o.g. Zeiträume aufteilen musste)

Daneben erklärte der Kläger die Erledigung des Antrags zu 2) wegen der Einrede der Verjährung und des richterlichen Hinweises (der natürlich zu Prüfungszwecken nicht abgedruckt war).

Der Beklagte stimmte der Erledigung aber nur hinsichtlich des Klageantrags zu 2)! zu. (Das hab ich im Eifer des Gefechts überlesen und 45 Min vor Schluss gemerkt, dass mein Aufbau gerade gewaltig in die Hose geht...)


Aufgabe: Gerichtliche Entscheidung + Kostenentscheidung - Vorläufige Vollstreckbarkeit und Streitwertbeschluss erlassen

Überblick der Problematiken:

Prozessual: Umstellung auf Feststellungsklage (256 ZPO) + Zulässige KLageänderung; Zuständigkeit des AG ist ausschließlich wegen Wohnraummiete (der gesamte Streitwert kam ohnehin nur auf 4800,00€); Aufrechnungserklärung im Prozess; Beweiswürdigung (meinetwegen auch materiell)

Materiell: Kündigungserklärung und hilfsweise Kündigung; Rückgabe der Sache durch Vereinbarung mit Ex - Frau und einseitige Kündigungserklärung ohne Ehefrau (Palandt schickte einen erstmal ins tiefste Scheidungsrecht, bis man dann zu 749 geschickt wurde und nach nochmaligem Lesen aller Fundstellen irgendwie, irgendwo bei 542 landete); Verjährung nach 548 BGB (da war dann auch die RÜckgabeproblematik drin, weil die Verjährung bei 548 BGB erst mit Rückgabe der Sache beginnt) und Hemmung der Verjährung (insb. demnächstige Zustellung nach 167 ZPO); Aufrechnung mit Bereicherungsanspruch bzgl. der Miete Januar bis März; Schadensersatzansprüche

Kurzum: Die Klausur war m.E. nach mal wieder viel zu überfrachtet von Problemen. Sie war inhaltlich nicht wirklich anspruchsvoll aber die Masse macht solche Klausuren nahezu unlösbar (ich habe die Aufrechnung z.B. gar nicht mehr berücksichtigt, um schnell weiter zu kommen).

In allen unseren besprochenen AG Klausuren hatten wir nicht eine, die mehr als zwei zu entscheidende Anträge hatte xD
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iusNRW
Member
***
Beiträge: 92
Themen: 11
Registriert seit: Nov 2018
#7
03.12.2018, 16:23
Und das Scheidungsurteil ist irgendwann rechtskräftig geworden. Zumindest trug das die Beklagtenanwältin vor. Das stand auch irgendwo im Palandt bzgl. der Rechtskraft, aber ob und wo das einzubauen war, war in 5 Stunden nicht zu überlegen.
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NRWling
Junior Member
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Beiträge: 5
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2018
#8
03.12.2018, 16:27
Kurze Korrektur: Das Fax des Beklagten, indem er sagte "über die Wirksamkeit der Kündigung könne man streiten, er wolle aber dennoch nicht an dem Mietvertrag festhalten" datierte vom 10.01.2018.
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Berliner
Junior Member
**
Beiträge: 2
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2018
#9
03.12.2018, 16:36
Lief sehr ähnlich in Berlin.

Um Severus Snape zu zitieren: "Man möchte brechen."
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Cadence_BW
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2018
#10
03.12.2018, 16:42
Bawü hatte im Grunde dieselben Probleme - aber plus Einkleidung in Berufung.  :dodgy: Die LJPAs scheinen wohl in einem anderen Raum-Zeit-Kontinuum zu leben...

Das sollte uns nicht entmutigen! Morgen geht's weiter - Augen zu & durch! :)
Hauptsache man gibt sein Bestes - auch bei solchen Klausuren, wo es einem an Zeit nur mangelt. :D
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