13.12.2018, 17:21
(13.12.2018, 16:31)FNRW rules schrieb: Zu V 1 NRW: Prozessuale Einkleidung dürfte 80a III 2, 80 V gewesen sein, da die Untersagungsverfügung an die GmbH ging und der Antragsteller insoweit als Dritter auftrat. Prüfungsumfang bzgl. Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids dürfte sich daher auch nur auf drittschützende Normen bezogen haben, was 34a IV GewO sein dürfte (mittelbare Beeinträchtigung für den Angestellten durch eine Untersagungsverf. nach 34a IV GewO)
Gerade weil das ein belastender VA ggü der GmbH war kam 80a mE nicht in betracht. Weder 80a I (weil der VA nicht für den Adressaten begünstigend war) noch 80a II (weil der VA nicht an den Antragssteller gerichtet war) passten, sodass 80a III ausschied und man eine einfache anfechtubgsklage ird einstweiligen RS prüfen musste.
13.12.2018, 17:21
(13.12.2018, 17:08)Niduexnoncalculat schrieb:(13.12.2018, 16:58)TimBW schrieb: Ich habe gesagt, dass die Entscheidung ermessensfehlerfrei ist und mögliche Gründe, die im Bescheid fehlen zu Art. 3 I und der spätere Unfall nachgeschoben werden können.
Bei der statthaften Klageart in Aufgabe 1 bin ich kräftig geschwommen. Ich habe am Ende eine Fortsetzungsfeststellungsklage geprüft und sowohl eine vorbeugende Feststellubgsklage als auch eine vorbeugende Leistungsklage als unstatthaft abgelehnt.
Das finde ich selbst mittlerweile totaler Quatsch. Die vorbeugende Unterlassungsklage klingt für mich am sinnvollsten.
Die statthafte Klageart hat bei mir auch wieder so enorm viel Zeit gefressen... Hin und her überlegt, insb. war mir der Aufbau in der Begründetheit lange nicht klar. Mit guter Begründung und Abgrenzung der jeweiligen Klagearten hält sich der Punktabzug da aber hoffentlich auch trotz falscher Klageart in Grenzen.
Noch 3 Unklarheiten bei mir:
1) Passivlegitimation Gemeinde: Wie habt ihr die begründet?
2) Braucht der OB einen Gemeinderatsbeschluss? Habe mit Verweis auf 44 III (laufendes Geschäft) verneint, aber ist sicherlich zu einfach.
3) Wie kann die Gemeinde in Zukunft diese Partys unterbieten? Habe gesagt, sie könnte das Stück Land einem bestimmten Zweck widmen, sodass Zugang dazu nur noch "im Rahmen des geltenden Rechts" (§ 10 II 2 GemO) - hier also Widmungszweck - möglich wäre und man so eine Handhabe hätte.
Zu 3.:
Nach 44 Absatz 5 NatSchG BW kann die Ortspolizeibehörde Rechtsverordnungen erlassen, die das Betreten beschränken. Hat das hier gepasst? Bin mir nicht so sicher. Habe die Norm natürlich während der Klausur erstmalig gelesen :D
13.12.2018, 17:22
(13.12.2018, 17:08)iduexnoncalculat schrieb:(13.12.2018, 16:58)TimBW schrieb: Ich habe gesagt, dass die Entscheidung ermessensfehlerfrei ist und mögliche Gründe, die im Bescheid fehlen zu Art. 3 I und der spätere Unfall nachgeschoben werden können.
Bei der statthaften Klageart in Aufgabe 1 bin ich kräftig geschwommen. Ich habe am Ende eine Fortsetzungsfeststellungsklage geprüft und sowohl eine vorbeugende Feststellubgsklage als auch eine vorbeugende Leistungsklage als unstatthaft abgelehnt.
Das finde ich selbst mittlerweile totaler Quatsch. Die vorbeugende Unterlassungsklage klingt für mich am sinnvollsten.
Die statthafte Klageart hat bei mir auch wieder so enorm viel Zeit gefressen... Hin und her überlegt, insb. war mir der Aufbau in der Begründetheit lange nicht klar. Mit guter Begründung und Abgrenzung der jeweiligen Klagearten hält sich der Punktabzug da aber hoffentlich auch trotz falscher Klageart in Grenzen.
Noch 3 Unklarheiten bei mir:
1) Passivlegitimation Gemeinde: Wie habt ihr die begründet?
2) Braucht der OB einen Gemeinderatsbeschluss? Habe mit Verweis auf 44 III (laufendes Geschäft) verneint, aber ist sicherlich zu einfach.
3) Wie kann die Gemeinde in Zukunft diese Partys unterbieten? Habe gesagt, sie könnte das Stück Land einem bestimmten Zweck widmen, sodass Zugang dazu nur noch "im Rahmen des geltenden Rechts" (§ 10 II 2 GemO) - hier also Widmungszweck - möglich wäre und man so eine Handhabe hätte.
Zu 2) Die Vertretungsmacht ist in BW soweit ich weiß unbeschränkt (im Gegensatz zu Bayern). Es braucht deshalb keinen Gemeinderatsbeschluss.
Zu 3) Habe eine Satzung nach 44 Abs. 5 NatSchG und andere Möglichkeiten nach BNatSchG vorgeschlagen.
Zu 1) da ich ja, warum auch immer, eine FFK angenommen habe, ergab sich die Passivlegitimation der Gemeinde als Ortspolizeibehörde, für die der Polizeivollzugsdienst nur als Vollzugshilfe tätig würde.
13.12.2018, 17:25
(13.12.2018, 17:17)Cadence_BW schrieb: Widmung klingt gar nicht schlecht - ich hatte den Erlass einer RVO im Blick mit der EGL aus § 44 V NatschG. Aber die abstrakte Gefahr dafür hat noch gefehlt und müsste durch entsprechende Gutachten, Lärmmessungen etc. belegt werden, die ja noch nicht vorliegen, wie der BM selbst sagte.
Wie habt ihr denn die Begründetheitsprüfung aufgebaut? Bei mir gibt es leider keine klare Struktur. :(
In etwa so: Begründet, "wenn Gemeinde passivlegitimiert und eine entsprechende Verfügung am 20.07.2019 rechtswidrig wäre"
Dann die Rechtmäßigkeit einer Einzelanordnung gem. § 44 V LNatSchG geprüft. In dem Rahmen dann erstmal festgestellt, dass § 44 V denklogisch erstmal ein Betretungsrecht des Klägers voraussetzt, dies dann inzident nach 59 BNatSchG geprüft. Und dann normal ganz am Ende beim Ermessen die Erwägungen mit Touris, Vögeln und Brandschutz reingebracht.
Ich finde den Aufbau auch nicht wirklich geschmeidig...
Wie war eure Schwerpunktsetzung? Meiner lag ganz klar auf Teil 1...
13.12.2018, 17:28
Als "rechtssichere" Gestaltungsmöglichkeit schied meiner Meinung nach der Erlass einer Verordnung nach § 44 V halt aus, da diese ja dann genauso rechtswidrig sein müsste wie die Einzelanordnung...die zu stellenden Maßstäbe dürften doch jeweils die gleichen sein...
13.12.2018, 17:30
Habe die zwei Teile nahezu 50:50 eingestuft mit leichter Tendenz erster Teil.
Zum ersten Teil habe ich glaub jetzt 18 Seiten geschrieben und zum zweiten 14 (bei großer Schrift). war schon enorm viel alles!
Zum ersten Teil habe ich glaub jetzt 18 Seiten geschrieben und zum zweiten 14 (bei großer Schrift). war schon enorm viel alles!
13.12.2018, 17:39
Habe bei 1 auch mehr als bei 2 geschrieben. Lag aber vorallem an Zeitgründen. Ich fand den Straßenteil deutlich leichter.
Ich habe 44 V vorgeschlagen, wenn die Gemeinde damit eine nachvollziehbare Regelung zum Erholungsverkehr trifft.
Ich habe 44 V vorgeschlagen, wenn die Gemeinde damit eine nachvollziehbare Regelung zum Erholungsverkehr trifft.
13.12.2018, 17:41
(13.12.2018, 17:21)Heinz92 schrieb:(13.12.2018, 16:31)FNRW rules schrieb: Zu V 1 NRW: Prozessuale Einkleidung dürfte 80a III 2, 80 V gewesen sein, da die Untersagungsverfügung an die GmbH ging und der Antragsteller insoweit als Dritter auftrat. Prüfungsumfang bzgl. Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids dürfte sich daher auch nur auf drittschützende Normen bezogen haben, was 34a IV GewO sein dürfte (mittelbare Beeinträchtigung für den Angestellten durch eine Untersagungsverf. nach 34a IV GewO)
Gerade weil das ein belastender VA ggü der GmbH war kam 80a mE nicht in betracht. Weder 80a I (weil der VA nicht für den Adressaten begünstigend war) noch 80a II (weil der VA nicht an den Antragssteller gerichtet war) passten, sodass 80a III ausschied und man eine einfache anfechtubgsklage ird einstweiligen RS prüfen musste.
Weil 80a I, II, 80a III 1 nicht passt, war auf 80a III 2, 80 V abzustellen denke ich, da die Untersagungsverf. mittelbare Drittwirkung hat und 80a III 2 genau diese Fälle Drittwirkungsfälle abdeckt, die von 80a I, II, III 1 nicht erfasst sind.
Nur 80 V hätte ich gemacht, wenn der Bescheid an den Antragsteller gegangen wäre oder die GmbH den Antrag gestellt hätte.
13.12.2018, 18:09
Lieber Mitschreiber in Berlin,
wie seid ihr damit umgegangen, dass die Behörde das Ermessen teilweise fehlerhaft ausgeübt hat? Schließlich durfte sie nicht alle sechs Straftaten heranziehen, wie sich aus dem Katalog des § 34a GewO ergibt.
Führte das bei euch iE trotzdem zur RMK der Untersagungsverfügung und somit auch zur RMK der Anordnung der sofortigen Vollziehung und dann Klageabweisung?
wie seid ihr damit umgegangen, dass die Behörde das Ermessen teilweise fehlerhaft ausgeübt hat? Schließlich durfte sie nicht alle sechs Straftaten heranziehen, wie sich aus dem Katalog des § 34a GewO ergibt.
Führte das bei euch iE trotzdem zur RMK der Untersagungsverfügung und somit auch zur RMK der Anordnung der sofortigen Vollziehung und dann Klageabweisung?
13.12.2018, 18:10
Halte 80a auch eher für fernliegend, aber die Prüfung bleibt ja ingesamt fast die gleiche, also hängt davon allein nicht das Schicksal der Klausur ab.