03.11.2020, 23:04
(03.11.2020, 22:59)Gast schrieb:(03.11.2020, 22:51)Gast schrieb:(03.11.2020, 22:49)Gast schrieb:(03.11.2020, 22:45)Gast schrieb:(03.11.2020, 22:42)Gast schrieb: Unterschiede Hessen NRW soweit bisher ersichtlich :
NRW
Schriftsatz an Gericht laut Bearbeitervermerk
Widerrufsbelehrung iO laut Bearbeitervermerk
Hessen
Schriftsatz an Gegner laut Bearbeitervermerk
Vorgehen auch gegen Rechtsanwalt persönlich
Wo stand in Hessen, dass es an den Gegner gehen muss!?!? ???
Nr 2 im bearbeitervermerk
Stand da nicht nur, man solle die notwendigen schreiben oder so anfertigen? Also offen gehalten? Hab Angst.
Genau so war es.
Wenn in NRW die Widerrufsbelehrung lt. Bearbeitervermerk in Ordnung war, spricht vieles dafür, dass auch in Hessen der Widerruf verfristet war, oder? Das HessJPA schreibt doch nicht nochmal ne komplett andere Lösungsskizze...
Wäre daher interessant, ob jemand den Bearbeitervermerk aus NRW bestätigen könnte. :)
03.11.2020, 23:09
(03.11.2020, 23:04)Gast schrieb:(03.11.2020, 22:59)Gast schrieb:(03.11.2020, 22:51)Gast schrieb:(03.11.2020, 22:49)Gast schrieb:(03.11.2020, 22:45)Gast schrieb: Wo stand in Hessen, dass es an den Gegner gehen muss!?!? ???
Nr 2 im bearbeitervermerk
Stand da nicht nur, man solle die notwendigen schreiben oder so anfertigen? Also offen gehalten? Hab Angst.
Genau so war es.
Wenn in NRW die Widerrufsbelehrung lt. Bearbeitervermerk in Ordnung war, spricht vieles dafür, dass auch in Hessen der Widerruf verfristet war, oder? Das HessJPA schreibt doch nicht nochmal ne komplett andere Lösungsskizze...
Wäre daher interessant, ob jemand den Bearbeitervermerk aus NRW bestätigen könnte. :)
Also der BV sagte, dass die Belehrung an sich ordnungsgemäß war, aber nicht, dass richtig belehrt wurde! Auch bei uns hat die B die nur unterschrieben und der M zurückgegeben. Also fing die Frist nach 356 III iVm EGBGB nicht an zu laufen. Wenn man dann davon ausging, dass der B die Belehrung mit der Anspruchsbegründung formgerecht zugegangen ist, kam es darauf an, ob man die Widerrufserklärung zur Protokoll in der mdl Verhandlung als rechtzeitig erachtet.
03.11.2020, 23:19
(03.11.2020, 23:09)NRW schrieb:(03.11.2020, 23:04)Gast schrieb:(03.11.2020, 22:59)Gast schrieb:(03.11.2020, 22:51)Gast schrieb:(03.11.2020, 22:49)Gast schrieb: Nr 2 im bearbeitervermerk
Stand da nicht nur, man solle die notwendigen schreiben oder so anfertigen? Also offen gehalten? Hab Angst.
Genau so war es.
Wenn in NRW die Widerrufsbelehrung lt. Bearbeitervermerk in Ordnung war, spricht vieles dafür, dass auch in Hessen der Widerruf verfristet war, oder? Das HessJPA schreibt doch nicht nochmal ne komplett andere Lösungsskizze...
Wäre daher interessant, ob jemand den Bearbeitervermerk aus NRW bestätigen könnte. :)
Also der BV sagte, dass die Belehrung an sich ordnungsgemäß war, aber nicht, dass richtig belehrt wurde! Auch bei uns hat die B die nur unterschrieben und der M zurückgegeben. Also fing die Frist nach 356 III iVm EGBGB nicht an zu laufen. Wenn man dann davon ausging, dass der B die Belehrung mit der Anspruchsbegründung formgerecht zugegangen ist, kam es darauf an, ob man die Widerrufserklärung zur Protokoll in der mdl Verhandlung als rechtzeitig erachtet.
Das war in Hessen wohl anders. Bei uns war die Belehrung offensichtlich falsch, weil auf die rechtsfolge von 357 abs 8 verwiesen wurde - lieferverträge über Dienstleistungen bzw Strom Gas und Wasser
03.11.2020, 23:20
(03.11.2020, 23:19)Gast schrieb:(03.11.2020, 23:09)NRW schrieb:(03.11.2020, 23:04)Gast schrieb:(03.11.2020, 22:59)Gast schrieb:(03.11.2020, 22:51)Gast schrieb: Stand da nicht nur, man solle die notwendigen schreiben oder so anfertigen? Also offen gehalten? Hab Angst.
Genau so war es.
Wenn in NRW die Widerrufsbelehrung lt. Bearbeitervermerk in Ordnung war, spricht vieles dafür, dass auch in Hessen der Widerruf verfristet war, oder? Das HessJPA schreibt doch nicht nochmal ne komplett andere Lösungsskizze...
Wäre daher interessant, ob jemand den Bearbeitervermerk aus NRW bestätigen könnte. :)
Also der BV sagte, dass die Belehrung an sich ordnungsgemäß war, aber nicht, dass richtig belehrt wurde! Auch bei uns hat die B die nur unterschrieben und der M zurückgegeben. Also fing die Frist nach 356 III iVm EGBGB nicht an zu laufen. Wenn man dann davon ausging, dass der B die Belehrung mit der Anspruchsbegründung formgerecht zugegangen ist, kam es darauf an, ob man die Widerrufserklärung zur Protokoll in der mdl Verhandlung als rechtzeitig erachtet.
Das war in Hessen wohl anders. Bei uns war die Belehrung offensichtlich falsch, weil auf die rechtsfolge von 357 abs 8 verwiesen wurde - lieferverträge über Dienstleistungen bzw Strom Gas und Wasser
Hier war aber Werkvertrag einschlägig, sonst wäre man auch nicht zum Problem mit der Abnahme gekommen
03.11.2020, 23:23
(03.11.2020, 23:20)Gast schrieb:(03.11.2020, 23:19)Gast schrieb:(03.11.2020, 23:09)NRW schrieb:(03.11.2020, 23:04)Gast schrieb:(03.11.2020, 22:59)Gast schrieb: Genau so war es.
Wenn in NRW die Widerrufsbelehrung lt. Bearbeitervermerk in Ordnung war, spricht vieles dafür, dass auch in Hessen der Widerruf verfristet war, oder? Das HessJPA schreibt doch nicht nochmal ne komplett andere Lösungsskizze...
Wäre daher interessant, ob jemand den Bearbeitervermerk aus NRW bestätigen könnte. :)
Also der BV sagte, dass die Belehrung an sich ordnungsgemäß war, aber nicht, dass richtig belehrt wurde! Auch bei uns hat die B die nur unterschrieben und der M zurückgegeben. Also fing die Frist nach 356 III iVm EGBGB nicht an zu laufen. Wenn man dann davon ausging, dass der B die Belehrung mit der Anspruchsbegründung formgerecht zugegangen ist, kam es darauf an, ob man die Widerrufserklärung zur Protokoll in der mdl Verhandlung als rechtzeitig erachtet.
Das war in Hessen wohl anders. Bei uns war die Belehrung offensichtlich falsch, weil auf die rechtsfolge von 357 abs 8 verwiesen wurde - lieferverträge über Dienstleistungen bzw Strom Gas und Wasser
Hier war aber Werkvertrag einschlägig, sonst wäre man auch nicht zum Problem mit der Abnahme gekommen
"Dienstleistung" iSv 357 VIII umfasst aber auch Werkverträge (steht im Palandt, Hintergrund Unionsrecht)
03.11.2020, 23:25
(03.11.2020, 23:20)Gast schrieb:(03.11.2020, 23:19)Gast schrieb:(03.11.2020, 23:09)NRW schrieb:(03.11.2020, 23:04)Gast schrieb:(03.11.2020, 22:59)Gast schrieb: Genau so war es.
Wenn in NRW die Widerrufsbelehrung lt. Bearbeitervermerk in Ordnung war, spricht vieles dafür, dass auch in Hessen der Widerruf verfristet war, oder? Das HessJPA schreibt doch nicht nochmal ne komplett andere Lösungsskizze...
Wäre daher interessant, ob jemand den Bearbeitervermerk aus NRW bestätigen könnte. :)
Also der BV sagte, dass die Belehrung an sich ordnungsgemäß war, aber nicht, dass richtig belehrt wurde! Auch bei uns hat die B die nur unterschrieben und der M zurückgegeben. Also fing die Frist nach 356 III iVm EGBGB nicht an zu laufen. Wenn man dann davon ausging, dass der B die Belehrung mit der Anspruchsbegründung formgerecht zugegangen ist, kam es darauf an, ob man die Widerrufserklärung zur Protokoll in der mdl Verhandlung als rechtzeitig erachtet.
Das war in Hessen wohl anders. Bei uns war die Belehrung offensichtlich falsch, weil auf die rechtsfolge von 357 abs 8 verwiesen wurde - lieferverträge über Dienstleistungen bzw Strom Gas und Wasser
Hier war aber Werkvertrag einschlägig, sonst wäre man auch nicht zum Problem mit der Abnahme gekommen
Ah okay! Ja bei uns war die Widerrufsbelehrung garnicht abgedruckt.
03.11.2020, 23:34
(03.11.2020, 23:19)Gast schrieb:(03.11.2020, 23:09)NRW schrieb:(03.11.2020, 23:04)Gast schrieb:(03.11.2020, 22:59)Gast schrieb:(03.11.2020, 22:51)Gast schrieb: Stand da nicht nur, man solle die notwendigen schreiben oder so anfertigen? Also offen gehalten? Hab Angst.
Genau so war es.
Wenn in NRW die Widerrufsbelehrung lt. Bearbeitervermerk in Ordnung war, spricht vieles dafür, dass auch in Hessen der Widerruf verfristet war, oder? Das HessJPA schreibt doch nicht nochmal ne komplett andere Lösungsskizze...
Wäre daher interessant, ob jemand den Bearbeitervermerk aus NRW bestätigen könnte. :)
Also der BV sagte, dass die Belehrung an sich ordnungsgemäß war, aber nicht, dass richtig belehrt wurde! Auch bei uns hat die B die nur unterschrieben und der M zurückgegeben. Also fing die Frist nach 356 III iVm EGBGB nicht an zu laufen. Wenn man dann davon ausging, dass der B die Belehrung mit der Anspruchsbegründung formgerecht zugegangen ist, kam es darauf an, ob man die Widerrufserklärung zur Protokoll in der mdl Verhandlung als rechtzeitig erachtet.
Das war in Hessen wohl anders. Bei uns war die Belehrung offensichtlich falsch, weil auf die rechtsfolge von 357 abs 8 verwiesen wurde - lieferverträge über Dienstleistungen bzw Strom Gas und Wasser
So viele Halbwahrheiten hier: § 357 VIII: "Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom". Daher jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Problem war die Nichtübermittlung des Musterwiderrufsformulars nach § 356 III BGB mit Verweis auf EGBGB (ist nach BGH zwingend).
Ich bestätige gerne, dass in Hessen im Vermerk in Nr. 2 nur "erforderliche Schreiben" verlangt wurden, was daher auch in einem simplen Mandantenschreiben bestehen konnte.
03.11.2020, 23:41
Oh shit. Ja, Werkvertrage sind in der Tat Dienstleistungen isd Richtlinie. Na toll, dann ist mein Lösungsweg falsch :@
03.11.2020, 23:55
(03.11.2020, 23:34)xxxHess schrieb:(03.11.2020, 23:19)Gast schrieb:(03.11.2020, 23:09)NRW schrieb:(03.11.2020, 23:04)Gast schrieb:(03.11.2020, 22:59)Gast schrieb: Genau so war es.
Wenn in NRW die Widerrufsbelehrung lt. Bearbeitervermerk in Ordnung war, spricht vieles dafür, dass auch in Hessen der Widerruf verfristet war, oder? Das HessJPA schreibt doch nicht nochmal ne komplett andere Lösungsskizze...
Wäre daher interessant, ob jemand den Bearbeitervermerk aus NRW bestätigen könnte. :)
Also der BV sagte, dass die Belehrung an sich ordnungsgemäß war, aber nicht, dass richtig belehrt wurde! Auch bei uns hat die B die nur unterschrieben und der M zurückgegeben. Also fing die Frist nach 356 III iVm EGBGB nicht an zu laufen. Wenn man dann davon ausging, dass der B die Belehrung mit der Anspruchsbegründung formgerecht zugegangen ist, kam es darauf an, ob man die Widerrufserklärung zur Protokoll in der mdl Verhandlung als rechtzeitig erachtet.
Das war in Hessen wohl anders. Bei uns war die Belehrung offensichtlich falsch, weil auf die rechtsfolge von 357 abs 8 verwiesen wurde - lieferverträge über Dienstleistungen bzw Strom Gas und Wasser
So viele Halbwahrheiten hier: § 357 VIII: "Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom". Daher jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Problem war die Nichtübermittlung des Musterwiderrufsformulars nach § 356 III BGB mit Verweis auf EGBGB (ist nach BGH zwingend).
Ich bestätige gerne, dass in Hessen im Vermerk in Nr. 2 nur "erforderliche Schreiben" verlangt wurden, was daher auch in einem simplen Mandantenschreiben bestehen konnte.
So sehe ich es auch!
04.11.2020, 00:31
(03.11.2020, 23:55)Gast schrieb:(03.11.2020, 23:34)xxxHess schrieb: Das war in Hessen wohl anders. Bei uns war die Belehrung offensichtlich falsch, weil auf die rechtsfolge von 357 abs 8 verwiesen wurde - lieferverträge über Dienstleistungen bzw Strom Gas und Wasser
So viele Halbwahrheiten hier: § 357 VIII: "Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom". Daher jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Problem war die Nichtübermittlung des Musterwiderrufsformulars nach § 356 III BGB mit Verweis auf EGBGB (ist nach BGH zwingend).
Ich bestätige gerne, dass in Hessen im Vermerk in Nr. 2 nur "erforderliche Schreiben" verlangt wurden, was daher auch in einem simplen Mandantenschreiben bestehen konnte.
So sehe ich es auch!
Vorausgesetzt natürlich, man geht von einem Widerrufsrecht, weil außerhalb Geschäftsräume aus. Das wird man zugegebenermaßen in beide Richtungen beurteilen können. Wenn auch die unterinstanzliche Rechtsprechung dagegen spricht, entschied ich mal den Anwalt der Gerechten zu spielen und dafür, der Mandantin das Leben schwer zu machen. :)