• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Klausuren November 2020
« 1 ... 20 21 22 23 24 ... 106 »
 
Antworten

 
Klausuren November 2020
Gast
Unregistered
 
#211
03.11.2020, 23:04
(03.11.2020, 22:59)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 22:51)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 22:49)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 22:45)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 22:42)Gast schrieb:  Unterschiede Hessen NRW soweit bisher ersichtlich :



NRW 
Schriftsatz an Gericht laut Bearbeitervermerk 
Widerrufsbelehrung iO laut Bearbeitervermerk 


Hessen 
Schriftsatz an Gegner laut Bearbeitervermerk
Vorgehen auch gegen Rechtsanwalt persönlich

Wo stand in Hessen, dass es an den Gegner gehen muss!?!? ???

Nr 2 im bearbeitervermerk

Stand da nicht nur, man solle die notwendigen schreiben oder so anfertigen? Also offen gehalten? Hab Angst.


Genau so war es.

Wenn in NRW die Widerrufsbelehrung lt. Bearbeitervermerk in Ordnung war, spricht vieles dafür, dass auch in Hessen der Widerruf verfristet war, oder? Das HessJPA schreibt doch nicht nochmal ne komplett andere Lösungsskizze...

Wäre daher interessant, ob jemand den Bearbeitervermerk aus NRW bestätigen könnte. :)
Zitieren
NRW
Unregistered
 
#212
03.11.2020, 23:09
(03.11.2020, 23:04)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 22:59)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 22:51)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 22:49)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 22:45)Gast schrieb:  Wo stand in Hessen, dass es an den Gegner gehen muss!?!? ???

Nr 2 im bearbeitervermerk

Stand da nicht nur, man solle die notwendigen schreiben oder so anfertigen? Also offen gehalten? Hab Angst.


Genau so war es.

Wenn in NRW die Widerrufsbelehrung lt. Bearbeitervermerk in Ordnung war, spricht vieles dafür, dass auch in Hessen der Widerruf verfristet war, oder? Das HessJPA schreibt doch nicht nochmal ne komplett andere Lösungsskizze...

Wäre daher interessant, ob jemand den Bearbeitervermerk aus NRW bestätigen könnte. :)

Also der BV sagte, dass die Belehrung an sich ordnungsgemäß war, aber nicht, dass richtig belehrt wurde! Auch bei uns hat die B die nur unterschrieben und der M zurückgegeben. Also fing die Frist nach 356 III iVm EGBGB nicht an zu laufen. Wenn man dann davon ausging, dass der B die Belehrung mit der Anspruchsbegründung formgerecht zugegangen ist, kam es darauf an, ob man die Widerrufserklärung zur Protokoll in der mdl Verhandlung als rechtzeitig erachtet.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#213
03.11.2020, 23:19
(03.11.2020, 23:09)NRW schrieb:  
(03.11.2020, 23:04)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 22:59)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 22:51)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 22:49)Gast schrieb:  Nr 2 im bearbeitervermerk

Stand da nicht nur, man solle die notwendigen schreiben oder so anfertigen? Also offen gehalten? Hab Angst.


Genau so war es.

Wenn in NRW die Widerrufsbelehrung lt. Bearbeitervermerk in Ordnung war, spricht vieles dafür, dass auch in Hessen der Widerruf verfristet war, oder? Das HessJPA schreibt doch nicht nochmal ne komplett andere Lösungsskizze...

Wäre daher interessant, ob jemand den Bearbeitervermerk aus NRW bestätigen könnte. :)

Also der BV sagte, dass die Belehrung an sich ordnungsgemäß war, aber nicht, dass richtig belehrt wurde! Auch bei uns hat die B die nur unterschrieben und der M zurückgegeben. Also fing die Frist nach 356 III iVm EGBGB nicht an zu laufen. Wenn man dann davon ausging, dass der B die Belehrung mit der Anspruchsbegründung formgerecht zugegangen ist, kam es darauf an, ob man die Widerrufserklärung zur Protokoll in der mdl Verhandlung als rechtzeitig erachtet.


Das war in Hessen wohl anders. Bei uns war die Belehrung offensichtlich falsch, weil auf die rechtsfolge von 357 abs 8 verwiesen wurde - lieferverträge über Dienstleistungen bzw Strom Gas und Wasser
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#214
03.11.2020, 23:20
(03.11.2020, 23:19)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 23:09)NRW schrieb:  
(03.11.2020, 23:04)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 22:59)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 22:51)Gast schrieb:  Stand da nicht nur, man solle die notwendigen schreiben oder so anfertigen? Also offen gehalten? Hab Angst.


Genau so war es.

Wenn in NRW die Widerrufsbelehrung lt. Bearbeitervermerk in Ordnung war, spricht vieles dafür, dass auch in Hessen der Widerruf verfristet war, oder? Das HessJPA schreibt doch nicht nochmal ne komplett andere Lösungsskizze...

Wäre daher interessant, ob jemand den Bearbeitervermerk aus NRW bestätigen könnte. :)

Also der BV sagte, dass die Belehrung an sich ordnungsgemäß war, aber nicht, dass richtig belehrt wurde! Auch bei uns hat die B die nur unterschrieben und der M zurückgegeben. Also fing die Frist nach 356 III iVm EGBGB nicht an zu laufen. Wenn man dann davon ausging, dass der B die Belehrung mit der Anspruchsbegründung formgerecht zugegangen ist, kam es darauf an, ob man die Widerrufserklärung zur Protokoll in der mdl Verhandlung als rechtzeitig erachtet.


Das war in Hessen wohl anders. Bei uns war die Belehrung offensichtlich falsch, weil auf die rechtsfolge von 357 abs 8 verwiesen wurde - lieferverträge über Dienstleistungen bzw Strom Gas und Wasser

Hier war aber Werkvertrag einschlägig, sonst wäre man auch nicht zum Problem mit der Abnahme gekommen
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#215
03.11.2020, 23:23
(03.11.2020, 23:20)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 23:19)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 23:09)NRW schrieb:  
(03.11.2020, 23:04)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 22:59)Gast schrieb:  Genau so war es.

Wenn in NRW die Widerrufsbelehrung lt. Bearbeitervermerk in Ordnung war, spricht vieles dafür, dass auch in Hessen der Widerruf verfristet war, oder? Das HessJPA schreibt doch nicht nochmal ne komplett andere Lösungsskizze...

Wäre daher interessant, ob jemand den Bearbeitervermerk aus NRW bestätigen könnte. :)

Also der BV sagte, dass die Belehrung an sich ordnungsgemäß war, aber nicht, dass richtig belehrt wurde! Auch bei uns hat die B die nur unterschrieben und der M zurückgegeben. Also fing die Frist nach 356 III iVm EGBGB nicht an zu laufen. Wenn man dann davon ausging, dass der B die Belehrung mit der Anspruchsbegründung formgerecht zugegangen ist, kam es darauf an, ob man die Widerrufserklärung zur Protokoll in der mdl Verhandlung als rechtzeitig erachtet.


Das war in Hessen wohl anders. Bei uns war die Belehrung offensichtlich falsch, weil auf die rechtsfolge von 357 abs 8 verwiesen wurde - lieferverträge über Dienstleistungen bzw Strom Gas und Wasser

Hier war aber Werkvertrag einschlägig, sonst wäre man auch nicht zum Problem mit der Abnahme gekommen

"Dienstleistung" iSv 357 VIII umfasst aber auch Werkverträge (steht im Palandt, Hintergrund Unionsrecht)
Zitieren
NRW
Unregistered
 
#216
03.11.2020, 23:25
(03.11.2020, 23:20)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 23:19)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 23:09)NRW schrieb:  
(03.11.2020, 23:04)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 22:59)Gast schrieb:  Genau so war es.

Wenn in NRW die Widerrufsbelehrung lt. Bearbeitervermerk in Ordnung war, spricht vieles dafür, dass auch in Hessen der Widerruf verfristet war, oder? Das HessJPA schreibt doch nicht nochmal ne komplett andere Lösungsskizze...

Wäre daher interessant, ob jemand den Bearbeitervermerk aus NRW bestätigen könnte. :)

Also der BV sagte, dass die Belehrung an sich ordnungsgemäß war, aber nicht, dass richtig belehrt wurde! Auch bei uns hat die B die nur unterschrieben und der M zurückgegeben. Also fing die Frist nach 356 III iVm EGBGB nicht an zu laufen. Wenn man dann davon ausging, dass der B die Belehrung mit der Anspruchsbegründung formgerecht zugegangen ist, kam es darauf an, ob man die Widerrufserklärung zur Protokoll in der mdl Verhandlung als rechtzeitig erachtet.


Das war in Hessen wohl anders. Bei uns war die Belehrung offensichtlich falsch, weil auf die rechtsfolge von 357 abs 8 verwiesen wurde - lieferverträge über Dienstleistungen bzw Strom Gas und Wasser

Hier war aber Werkvertrag einschlägig, sonst wäre man auch nicht zum Problem mit der Abnahme gekommen

Ah okay! Ja bei uns war die Widerrufsbelehrung garnicht abgedruckt.
Zitieren
xxxHess
Unregistered
 
#217
03.11.2020, 23:34
(03.11.2020, 23:19)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 23:09)NRW schrieb:  
(03.11.2020, 23:04)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 22:59)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 22:51)Gast schrieb:  Stand da nicht nur, man solle die notwendigen schreiben oder so anfertigen? Also offen gehalten? Hab Angst.


Genau so war es.

Wenn in NRW die Widerrufsbelehrung lt. Bearbeitervermerk in Ordnung war, spricht vieles dafür, dass auch in Hessen der Widerruf verfristet war, oder? Das HessJPA schreibt doch nicht nochmal ne komplett andere Lösungsskizze...

Wäre daher interessant, ob jemand den Bearbeitervermerk aus NRW bestätigen könnte. :)

Also der BV sagte, dass die Belehrung an sich ordnungsgemäß war, aber nicht, dass richtig belehrt wurde! Auch bei uns hat die B die nur unterschrieben und der M zurückgegeben. Also fing die Frist nach 356 III iVm EGBGB nicht an zu laufen. Wenn man dann davon ausging, dass der B die Belehrung mit der Anspruchsbegründung formgerecht zugegangen ist, kam es darauf an, ob man die Widerrufserklärung zur Protokoll in der mdl Verhandlung als rechtzeitig erachtet.


Das war in Hessen wohl anders. Bei uns war die Belehrung offensichtlich falsch, weil auf die rechtsfolge von 357 abs 8 verwiesen wurde - lieferverträge über Dienstleistungen bzw Strom Gas und Wasser

So viele Halbwahrheiten hier: § 357 VIII: "Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom". Daher jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Problem war die Nichtübermittlung des Musterwiderrufsformulars nach § 356 III BGB mit Verweis auf EGBGB (ist nach BGH zwingend).

Ich bestätige gerne, dass in Hessen im Vermerk in Nr. 2 nur "erforderliche Schreiben" verlangt wurden, was daher auch in einem simplen Mandantenschreiben bestehen konnte.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#218
03.11.2020, 23:41
Oh shit. Ja, Werkvertrage sind in der Tat Dienstleistungen isd Richtlinie. Na toll, dann ist mein Lösungsweg falsch  :@
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#219
03.11.2020, 23:55
(03.11.2020, 23:34)xxxHess schrieb:  
(03.11.2020, 23:19)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 23:09)NRW schrieb:  
(03.11.2020, 23:04)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 22:59)Gast schrieb:  Genau so war es.

Wenn in NRW die Widerrufsbelehrung lt. Bearbeitervermerk in Ordnung war, spricht vieles dafür, dass auch in Hessen der Widerruf verfristet war, oder? Das HessJPA schreibt doch nicht nochmal ne komplett andere Lösungsskizze...

Wäre daher interessant, ob jemand den Bearbeitervermerk aus NRW bestätigen könnte. :)

Also der BV sagte, dass die Belehrung an sich ordnungsgemäß war, aber nicht, dass richtig belehrt wurde! Auch bei uns hat die B die nur unterschrieben und der M zurückgegeben. Also fing die Frist nach 356 III iVm EGBGB nicht an zu laufen. Wenn man dann davon ausging, dass der B die Belehrung mit der Anspruchsbegründung formgerecht zugegangen ist, kam es darauf an, ob man die Widerrufserklärung zur Protokoll in der mdl Verhandlung als rechtzeitig erachtet.


Das war in Hessen wohl anders. Bei uns war die Belehrung offensichtlich falsch, weil auf die rechtsfolge von 357 abs 8 verwiesen wurde - lieferverträge über Dienstleistungen bzw Strom Gas und Wasser

So viele Halbwahrheiten hier: § 357 VIII: "Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom". Daher jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Problem war die Nichtübermittlung des Musterwiderrufsformulars nach § 356 III BGB mit Verweis auf EGBGB (ist nach BGH zwingend).

Ich bestätige gerne, dass in Hessen im Vermerk in Nr. 2 nur "erforderliche Schreiben" verlangt wurden, was daher auch in einem simplen Mandantenschreiben bestehen konnte.

So sehe ich es auch!
Zitieren
xxxHess
Unregistered
 
#220
04.11.2020, 00:31
(03.11.2020, 23:55)Gast schrieb:  
(03.11.2020, 23:34)xxxHess schrieb:  Das war in Hessen wohl anders. Bei uns war die Belehrung offensichtlich falsch, weil auf die rechtsfolge von 357 abs 8 verwiesen wurde - lieferverträge über Dienstleistungen bzw Strom Gas und Wasser

So viele Halbwahrheiten hier: § 357 VIII: "Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom". Daher jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Problem war die Nichtübermittlung des Musterwiderrufsformulars nach § 356 III BGB mit Verweis auf EGBGB (ist nach BGH zwingend).

Ich bestätige gerne, dass in Hessen im Vermerk in Nr. 2 nur "erforderliche Schreiben" verlangt wurden, was daher auch in einem simplen Mandantenschreiben bestehen konnte.

So sehe ich es auch!


Vorausgesetzt natürlich, man geht von einem Widerrufsrecht, weil außerhalb Geschäftsräume aus. Das wird man zugegebenermaßen in beide Richtungen beurteilen können. Wenn auch die unterinstanzliche Rechtsprechung dagegen spricht, entschied ich mal den Anwalt der Gerechten zu spielen und dafür, der Mandantin das Leben schwer zu machen. :)
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
« 1 ... 20 21 22 23 24 ... 106 »
 
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus