29.09.2020, 11:00
(29.09.2020, 10:39)Gast schrieb:(29.09.2020, 10:08)Gast schrieb:(29.09.2020, 09:55)Gast schrieb:(29.09.2020, 08:01)Gast schrieb: Ich denke nicht dass unter 23,25 was geht. Ist schon seht niedrig. Sie wollen ja idR auch mind ein Examen mit Prädikat.
Nein wollen sie nicht. Wenn du kein VB hast reicht es, wenn du irgendwann in deiner Ausbildung mal was im Sozialrecht gemacht hast und dein Interesse belegen kannst.
Doch in der Regel wollen sie 1 VB und 25,5 Punkte. Ausnahmen wie bereits genannt. Einfach mal genau lesen. In NRW gibt es im Jahr auch nur um die 10-15 Einstellungen an den SGs.
Das ist doch das was ich gesagt habe. Mit VB brauchst du keine Bezüge zum Sozialrecht, ohne VB reichen Bezüge dazu, sofern man nicht weniger als 23,25 Punkte hat. Genau gelesen habe ich, keine Sorge;)
Hä? wie soll man denn bitte ohne 2x VB diese absurde Notenschwelle reißen ?
29.09.2020, 11:08
Das 2 Examen zählt doppelt^^
29.09.2020, 11:36
(28.09.2020, 23:32)NRW schrieb: Hallo zusammen!
Weiß jemand, ob die Mindestanforderung (23,25 Punkte) beim LSG (NRW) in Ausnahmefällen unterschritten werden kann? Beispielsweise dann, wenn man 23,24 Punkte hat?
An deiner Stelle würde ich mal beim LSG anrufen und nachfragen, die sind sehr nett dort. Ich befürchte aber, dass die Grenze von 23,25 starr ist und man da keine Ausnahme machen kann. So ist es in den anderen Gerichtsbarkeiten in NRW ja auch.
29.09.2020, 11:51
(29.09.2020, 10:39)Gast schrieb:(29.09.2020, 10:08)Gast schrieb:(29.09.2020, 09:55)Gast schrieb:(29.09.2020, 08:01)Gast schrieb: Ich denke nicht dass unter 23,25 was geht. Ist schon seht niedrig. Sie wollen ja idR auch mind ein Examen mit Prädikat.
Nein wollen sie nicht. Wenn du kein VB hast reicht es, wenn du irgendwann in deiner Ausbildung mal was im Sozialrecht gemacht hast und dein Interesse belegen kannst.
Doch in der Regel wollen sie 1 VB und 25,5 Punkte. Ausnahmen wie bereits genannt. Einfach mal genau lesen. In NRW gibt es im Jahr auch nur um die 10-15 Einstellungen an den SGs.
Das ist doch das was ich gesagt habe. Mit VB brauchst du keine Bezüge zum Sozialrecht, ohne VB reichen Bezüge dazu, sofern man nicht weniger als 23,25 Punkte hat. Genau gelesen habe ich, keine Sorge;)
Sorry aber jemand mit VB und 23,25 bis 25,5 Punkten wird wohl bevorzugt vor jemandem ohne VB, wenn man eigentlich eins sehen will. Versuchs halt, aber denke es gibt genügend Bewerber, die halt bessere Noten haben... So nötig ist der Bedarf auch nicht.
29.09.2020, 11:57
(29.09.2020, 11:51)Gast schrieb:(29.09.2020, 10:39)Gast schrieb:(29.09.2020, 10:08)Gast schrieb:(29.09.2020, 09:55)Gast schrieb:(29.09.2020, 08:01)Gast schrieb: Ich denke nicht dass unter 23,25 was geht. Ist schon seht niedrig. Sie wollen ja idR auch mind ein Examen mit Prädikat.
Nein wollen sie nicht. Wenn du kein VB hast reicht es, wenn du irgendwann in deiner Ausbildung mal was im Sozialrecht gemacht hast und dein Interesse belegen kannst.
Doch in der Regel wollen sie 1 VB und 25,5 Punkte. Ausnahmen wie bereits genannt. Einfach mal genau lesen. In NRW gibt es im Jahr auch nur um die 10-15 Einstellungen an den SGs.
Das ist doch das was ich gesagt habe. Mit VB brauchst du keine Bezüge zum Sozialrecht, ohne VB reichen Bezüge dazu, sofern man nicht weniger als 23,25 Punkte hat. Genau gelesen habe ich, keine Sorge;)
Sorry aber jemand mit VB und 23,25 bis 25,5 Punkten wird wohl bevorzugt vor jemandem ohne VB, wenn man eigentlich eins sehen will. Versuchs halt, aber denke es gibt genügend Bewerber, die halt bessere Noten haben... So nötig ist der Bedarf auch nicht.
Also ich habe es dieses Jahr ohne VB dort geschafft...
29.09.2020, 12:10
(29.09.2020, 11:36)Gast schrieb:(28.09.2020, 23:32)NRW schrieb: Hallo zusammen!
Weiß jemand, ob die Mindestanforderung (23,25 Punkte) beim LSG (NRW) in Ausnahmefällen unterschritten werden kann? Beispielsweise dann, wenn man 23,24 Punkte hat?
An deiner Stelle würde ich mal beim LSG anrufen und nachfragen, die sind sehr nett dort. Ich befürchte aber, dass die Grenze von 23,25 starr ist und man da keine Ausnahme machen kann. So ist es in den anderen Gerichtsbarkeiten in NRW ja auch.
Das ist starr. Genauso wie beim Erlass für die ordentliche Gerichtsbarkeit.
Da muss man auch nicht anrufen oder eine E-Mail hinschicken. Allerdings verstehe ich absolut nicht, warum ein Volljurist oder jmd., der kurz davor ist, einer zu sein, dazu hier im Forum noch fragt. Die Formulierung ist eindeutig, insbesondere ist doch auch offensichtlich, dass die Absenkung auf mind. 23,25 Punkte bereits die Ausnahme darstellt. Genauso wie die Ausnahmeregelung mit der Absenkung auf 7,76 Punkte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Wer da wirklich noch fragt, zeigt, dass es schon am grundlegenden Textverständnis fehlt.
Zusammenfassung:
- Abweichung von der Mindestpunktzahl, die bereits eine Ausnahme von der Regel ist, gibt es weder bei den 23,25 Punkten der Sozial- noch bei den 7,76 Punkten der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
- Anrufen oder E-Mail schicken führt nicht zu einem anderen Ergebnis, sondern zeigt nur, dass man sich offenbar nicht hinreichend informiert hat bzw. es an grundlegendem Textverständnis (und ggf. Verständnis für die Bedeutung des Erlasses) mangelt.
- Es gibt keine weitere Ausnahme von der vorherigen Ausnahmeregelung, die dann bis zur jeweils erreichten persönlichen Punktzahl absinkt und die Möglichkeit des Richterdienstes eröffnet.
29.09.2020, 12:11
29.09.2020, 12:32
(29.09.2020, 12:10)Gast schrieb:(29.09.2020, 11:36)Gast schrieb:(28.09.2020, 23:32)NRW schrieb: Hallo zusammen!
Weiß jemand, ob die Mindestanforderung (23,25 Punkte) beim LSG (NRW) in Ausnahmefällen unterschritten werden kann? Beispielsweise dann, wenn man 23,24 Punkte hat?
An deiner Stelle würde ich mal beim LSG anrufen und nachfragen, die sind sehr nett dort. Ich befürchte aber, dass die Grenze von 23,25 starr ist und man da keine Ausnahme machen kann. So ist es in den anderen Gerichtsbarkeiten in NRW ja auch.
Das ist starr. Genauso wie beim Erlass für die ordentliche Gerichtsbarkeit.
Da muss man auch nicht anrufen oder eine E-Mail hinschicken. Allerdings verstehe ich absolut nicht, warum ein Volljurist oder jmd., der kurz davor ist, einer zu sein, dazu hier im Forum noch fragt. Die Formulierung ist eindeutig, insbesondere ist doch auch offensichtlich, dass die Absenkung auf mind. 23,25 Punkte bereits die Ausnahme darstellt. Genauso wie die Ausnahmeregelung mit der Absenkung auf 7,76 Punkte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Wer da wirklich noch fragt, zeigt, dass es schon am grundlegenden Textverständnis fehlt.
Zusammenfassung:
- Abweichung von der Mindestpunktzahl, die bereits eine Ausnahme von der Regel ist, gibt es weder bei den 23,25 Punkten der Sozial- noch bei den 7,76 Punkten der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
- Anrufen oder E-Mail schicken führt nicht zu einem anderen Ergebnis, sondern zeigt nur, dass man sich offenbar nicht hinreichend informiert hat bzw. es an grundlegendem Textverständnis (und ggf. Verständnis für die Bedeutung des Erlasses) mangelt.
- Es gibt keine weitere Ausnahme von der vorherigen Ausnahmeregelung, die dann bis zur jeweils erreichten persönlichen Punktzahl absinkt und die Möglichkeit des Richterdienstes eröffnet.
wow! Du bist wahrlich ein Top-Jurist! Das, was Du kannst, können nicht viele. Vielen Dank, dass Du dem TE die Augen geöffnet hast. Ohne Deine herausragenden Fähigkeiten einen Text zu lesen wäre er/sie aufgeschmissen! Erstaunlicherweise gab es bei uns (wahrscheinlich wieder einer dieser Einzelfälle) sogar AG-Leiter, die ihrerseits Richter und StA sind (also vermutlich genauso juristisch hochveranlagt wie Du), uns geraten haben, bei einer Punktzahl von bspw. 7,75 beim OLG anzurufen und freundlich nachzufragen. Ein LOStA hat sogar in einem Fall angeboten, ein Empfehlungsschreiben zu verfassen.
Die Frage des TE ist deshalb nicht völlig unbegründet.
29.09.2020, 12:34
(29.09.2020, 12:32)verärgert schrieb:(29.09.2020, 12:10)Gast schrieb:(29.09.2020, 11:36)Gast schrieb:(28.09.2020, 23:32)NRW schrieb: Hallo zusammen!
Weiß jemand, ob die Mindestanforderung (23,25 Punkte) beim LSG (NRW) in Ausnahmefällen unterschritten werden kann? Beispielsweise dann, wenn man 23,24 Punkte hat?
An deiner Stelle würde ich mal beim LSG anrufen und nachfragen, die sind sehr nett dort. Ich befürchte aber, dass die Grenze von 23,25 starr ist und man da keine Ausnahme machen kann. So ist es in den anderen Gerichtsbarkeiten in NRW ja auch.
Das ist starr. Genauso wie beim Erlass für die ordentliche Gerichtsbarkeit.
Da muss man auch nicht anrufen oder eine E-Mail hinschicken. Allerdings verstehe ich absolut nicht, warum ein Volljurist oder jmd., der kurz davor ist, einer zu sein, dazu hier im Forum noch fragt. Die Formulierung ist eindeutig, insbesondere ist doch auch offensichtlich, dass die Absenkung auf mind. 23,25 Punkte bereits die Ausnahme darstellt. Genauso wie die Ausnahmeregelung mit der Absenkung auf 7,76 Punkte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Wer da wirklich noch fragt, zeigt, dass es schon am grundlegenden Textverständnis fehlt.
Zusammenfassung:
- Abweichung von der Mindestpunktzahl, die bereits eine Ausnahme von der Regel ist, gibt es weder bei den 23,25 Punkten der Sozial- noch bei den 7,76 Punkten der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
- Anrufen oder E-Mail schicken führt nicht zu einem anderen Ergebnis, sondern zeigt nur, dass man sich offenbar nicht hinreichend informiert hat bzw. es an grundlegendem Textverständnis (und ggf. Verständnis für die Bedeutung des Erlasses) mangelt.
- Es gibt keine weitere Ausnahme von der vorherigen Ausnahmeregelung, die dann bis zur jeweils erreichten persönlichen Punktzahl absinkt und die Möglichkeit des Richterdienstes eröffnet.
Die Frage des TE ist deshalb nicht völlig unbegründet.
Doch, ist sie. Sonst machen Grenzen wohl keinen Sinn, wenn man beginnt, diese weiter aufzuweichen.
29.09.2020, 12:35