10.09.2020, 15:34
(10.09.2020, 15:30)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:10)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:06)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:04)Gast schrieb:(10.09.2020, 14:53)Gast schrieb: Habe versuchten Mord ggü der Ehefrau und versuchten Totschlag in zwei Fällen ggü Neffe und Schwester. 306a hatte ich wegen dem tatplan angenommen. Rest zurückgetreten.
Hab für die Ehefrau versuchten mord, für den Neffen und Schwester auch wegen weil heimtückisch
Habe Habgier für alle weil es tragendes Motiv war und ihm der Tod der anderen egal war. War ebenfalls mittel zum Zweck nämlich nicht zu zahlen. Dann noch Heimtücke für alle
hab auch Habgier und Heimtücke wegen der Ehefrau und da gemeingefährlich Mittel noch abgelehnt (wozu sonst die ganzen Angaben im SV zu der Gegend des Hauses) aber dann halt restriktiv ausgelegt das sich der bedingte Vorsatz nur auf Totschlag und nicht auf die anderen beiden bezog.
Hab geschrieben dass er eventualvorsatz auch bezüglich der Schwester und Neffen hatte da es ihm egal war ob 1 oder 3 sterben und er wusste dass diese auch immer um 21 Uhr schlafen gehen. Daher Heimtücke bei allen gegeben. Glaub es ging auch mehr um die Verwertbarkeit der Beweismittel.
Aussage des Neffen verwertbar wegen 52 Absatz 2.
Brief verwertbar da nicht Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung.
Aussage ggü. dem Arzt nicht verwertbar.
Warum Aussage ggü. Arzt nicht verwertbar?
Hab verwertbar, weil er wusste dass er Beachuldigter und auch ok fand, dass Polizistin dabei war
10.09.2020, 15:37
(10.09.2020, 15:34)Gast Sep. 2020 schrieb:(10.09.2020, 15:30)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:10)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:06)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:04)Gast schrieb: Hab für die Ehefrau versuchten mord, für den Neffen und Schwester auch wegen weil heimtückisch
Habe Habgier für alle weil es tragendes Motiv war und ihm der Tod der anderen egal war. War ebenfalls mittel zum Zweck nämlich nicht zu zahlen. Dann noch Heimtücke für alle
hab auch Habgier und Heimtücke wegen der Ehefrau und da gemeingefährlich Mittel noch abgelehnt (wozu sonst die ganzen Angaben im SV zu der Gegend des Hauses) aber dann halt restriktiv ausgelegt das sich der bedingte Vorsatz nur auf Totschlag und nicht auf die anderen beiden bezog.
Hab geschrieben dass er eventualvorsatz auch bezüglich der Schwester und Neffen hatte da es ihm egal war ob 1 oder 3 sterben und er wusste dass diese auch immer um 21 Uhr schlafen gehen. Daher Heimtücke bei allen gegeben. Glaub es ging auch mehr um die Verwertbarkeit der Beweismittel.
Aussage des Neffen verwertbar wegen 52 Absatz 2.
Brief verwertbar da nicht Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung.
Aussage ggü. dem Arzt nicht verwertbar.
Warum Aussage ggü. Arzt nicht verwertbar?
Hab verwertbar, weil er wusste dass er Beachuldigter und auch ok fand, dass Polizistin dabei war
Habe gesagt man könnte hier Ausnutzung der Gesundheitslage annehmen (Fischer 136 rn 20d oder so war das). Und daher sollte man vorsorglich darauf verzichten zumal es genug anderer verwertbare Beweise gab.
10.09.2020, 15:40
(10.09.2020, 15:34)Gast Sep. 2020 schrieb:(10.09.2020, 15:30)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:10)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:06)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:04)Gast schrieb: Hab für die Ehefrau versuchten mord, für den Neffen und Schwester auch wegen weil heimtückisch
Habe Habgier für alle weil es tragendes Motiv war und ihm der Tod der anderen egal war. War ebenfalls mittel zum Zweck nämlich nicht zu zahlen. Dann noch Heimtücke für alle
hab auch Habgier und Heimtücke wegen der Ehefrau und da gemeingefährlich Mittel noch abgelehnt (wozu sonst die ganzen Angaben im SV zu der Gegend des Hauses) aber dann halt restriktiv ausgelegt das sich der bedingte Vorsatz nur auf Totschlag und nicht auf die anderen beiden bezog.
Hab geschrieben dass er eventualvorsatz auch bezüglich der Schwester und Neffen hatte da es ihm egal war ob 1 oder 3 sterben und er wusste dass diese auch immer um 21 Uhr schlafen gehen. Daher Heimtücke bei allen gegeben. Glaub es ging auch mehr um die Verwertbarkeit der Beweismittel.
Aussage des Neffen verwertbar wegen 52 Absatz 2.
Brief verwertbar da nicht Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung.
Aussage ggü. dem Arzt nicht verwertbar.
Warum Aussage ggü. Arzt nicht verwertbar?
Hab verwertbar, weil er wusste dass er Beachuldigter und auch ok fand, dass Polizistin dabei war
Hab gesagt dass er zuerst von seinem schweigerecht ausdrücklich Gebrauch machen wollte. Dann hat er gefragt ob es ok ist wenn er mit ins Behandlungszimmer darf. War ok laut Beschuldigtem und Arzt. Hab dann gesagt, dass die Aussage ggü. dem Arzt ein Arzt Patienten Gespräch war und er erst mal sowieso zögerlich war und anschließend nur geantwortet hat weil der Arzt ihn sagte er sei vorteilhaft wegen der richtigen Diagnose. Die Motivation war also zu behandlungszwecken das mitzuteilen. Was auch im Nachhinein nochmal untermauert war weil er den Arzt nicht von der Schweigepflicht entbinden wollte.
Aber kann man so oder so sehen denke ich. Keine Ahnung
10.09.2020, 15:42
(10.09.2020, 15:40)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:34)Gast Sep. 2020 schrieb:(10.09.2020, 15:30)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:10)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:06)Gast schrieb: Habe Habgier für alle weil es tragendes Motiv war und ihm der Tod der anderen egal war. War ebenfalls mittel zum Zweck nämlich nicht zu zahlen. Dann noch Heimtücke für alle
hab auch Habgier und Heimtücke wegen der Ehefrau und da gemeingefährlich Mittel noch abgelehnt (wozu sonst die ganzen Angaben im SV zu der Gegend des Hauses) aber dann halt restriktiv ausgelegt das sich der bedingte Vorsatz nur auf Totschlag und nicht auf die anderen beiden bezog.
Hab geschrieben dass er eventualvorsatz auch bezüglich der Schwester und Neffen hatte da es ihm egal war ob 1 oder 3 sterben und er wusste dass diese auch immer um 21 Uhr schlafen gehen. Daher Heimtücke bei allen gegeben. Glaub es ging auch mehr um die Verwertbarkeit der Beweismittel.
Aussage des Neffen verwertbar wegen 52 Absatz 2.
Brief verwertbar da nicht Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung.
Aussage ggü. dem Arzt nicht verwertbar.
Warum Aussage ggü. Arzt nicht verwertbar?
Hab verwertbar, weil er wusste dass er Beachuldigter und auch ok fand, dass Polizistin dabei war
Hab gesagt dass er zuerst von seinem schweigerecht ausdrücklich Gebrauch machen wollte. Dann hat er gefragt ob es ok ist wenn er mit ins Behandlungszimmer darf. War ok laut Beschuldigtem und Arzt. Hab dann gesagt, dass die Aussage ggü. dem Arzt ein Arzt Patienten Gespräch war und er erst mal sowieso zögerlich war und anschließend nur geantwortet hat weil der Arzt ihn sagte er sei vorteilhaft wegen der richtigen Diagnose. Die Motivation war also zu behandlungszwecken das mitzuteilen. Was auch im Nachhinein nochmal untermauert war weil er den Arzt nicht von der Schweigepflicht entbinden wollte.
Aber kann man so oder so sehen denke ich. Keine Ahnung
Okay ja klingt gut. Naja aber wahrscheinlich kann man beides vertreten... Hoffentlich
10.09.2020, 15:43
(10.09.2020, 15:42)Gast Sep. 2020 schrieb:(10.09.2020, 15:40)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:34)Gast Sep. 2020 schrieb:(10.09.2020, 15:30)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:10)Gast schrieb: hab auch Habgier und Heimtücke wegen der Ehefrau und da gemeingefährlich Mittel noch abgelehnt (wozu sonst die ganzen Angaben im SV zu der Gegend des Hauses) aber dann halt restriktiv ausgelegt das sich der bedingte Vorsatz nur auf Totschlag und nicht auf die anderen beiden bezog.
Hab geschrieben dass er eventualvorsatz auch bezüglich der Schwester und Neffen hatte da es ihm egal war ob 1 oder 3 sterben und er wusste dass diese auch immer um 21 Uhr schlafen gehen. Daher Heimtücke bei allen gegeben. Glaub es ging auch mehr um die Verwertbarkeit der Beweismittel.
Aussage des Neffen verwertbar wegen 52 Absatz 2.
Brief verwertbar da nicht Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung.
Aussage ggü. dem Arzt nicht verwertbar.
Warum Aussage ggü. Arzt nicht verwertbar?
Hab verwertbar, weil er wusste dass er Beachuldigter und auch ok fand, dass Polizistin dabei war
Hab gesagt dass er zuerst von seinem schweigerecht ausdrücklich Gebrauch machen wollte. Dann hat er gefragt ob es ok ist wenn er mit ins Behandlungszimmer darf. War ok laut Beschuldigtem und Arzt. Hab dann gesagt, dass die Aussage ggü. dem Arzt ein Arzt Patienten Gespräch war und er erst mal sowieso zögerlich war und anschließend nur geantwortet hat weil der Arzt ihn sagte er sei vorteilhaft wegen der richtigen Diagnose. Die Motivation war also zu behandlungszwecken das mitzuteilen. Was auch im Nachhinein nochmal untermauert war weil er den Arzt nicht von der Schweigepflicht entbinden wollte.
Aber kann man so oder so sehen denke ich. Keine Ahnung
Okay ja klingt gut. Naja aber wahrscheinlich kann man beides vertreten... Hoffentlich
Kann man immer.... bestimmt :-)
10.09.2020, 15:44
(10.09.2020, 15:42)Gast Sep. 2020 schrieb:(10.09.2020, 15:40)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:34)Gast Sep. 2020 schrieb:(10.09.2020, 15:30)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:10)Gast schrieb: hab auch Habgier und Heimtücke wegen der Ehefrau und da gemeingefährlich Mittel noch abgelehnt (wozu sonst die ganzen Angaben im SV zu der Gegend des Hauses) aber dann halt restriktiv ausgelegt das sich der bedingte Vorsatz nur auf Totschlag und nicht auf die anderen beiden bezog.
Hab geschrieben dass er eventualvorsatz auch bezüglich der Schwester und Neffen hatte da es ihm egal war ob 1 oder 3 sterben und er wusste dass diese auch immer um 21 Uhr schlafen gehen. Daher Heimtücke bei allen gegeben. Glaub es ging auch mehr um die Verwertbarkeit der Beweismittel.
Aussage des Neffen verwertbar wegen 52 Absatz 2.
Brief verwertbar da nicht Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung.
Aussage ggü. dem Arzt nicht verwertbar.
Warum Aussage ggü. Arzt nicht verwertbar?
Hab verwertbar, weil er wusste dass er Beachuldigter und auch ok fand, dass Polizistin dabei war
Hab gesagt dass er zuerst von seinem schweigerecht ausdrücklich Gebrauch machen wollte. Dann hat er gefragt ob es ok ist wenn er mit ins Behandlungszimmer darf. War ok laut Beschuldigtem und Arzt. Hab dann gesagt, dass die Aussage ggü. dem Arzt ein Arzt Patienten Gespräch war und er erst mal sowieso zögerlich war und anschließend nur geantwortet hat weil der Arzt ihn sagte er sei vorteilhaft wegen der richtigen Diagnose. Die Motivation war also zu behandlungszwecken das mitzuteilen. Was auch im Nachhinein nochmal untermauert war weil er den Arzt nicht von der Schweigepflicht entbinden wollte.
Aber kann man so oder so sehen denke ich. Keine Ahnung
Okay ja klingt gut. Naja aber wahrscheinlich kann man beides vertreten... Hoffentlich
Hab es auch als nicht verwertbar angesehen wegen der permanten Vernehmungslage und möglichen Drucksituation ggü dem Beamten als Amtsträger. Vorher noch gesagt, dass die fehlende Belehrung vor Ort und die mangelnde qualifizierte Bekehrung aber grundsätzlich nicht zu einer unverwertbarkeit geführt hätten wegen Einzelfall Abwägung.
10.09.2020, 15:46
(10.09.2020, 15:44)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:42)Gast Sep. 2020 schrieb:(10.09.2020, 15:40)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:34)Gast Sep. 2020 schrieb:(10.09.2020, 15:30)Gast schrieb: Hab geschrieben dass er eventualvorsatz auch bezüglich der Schwester und Neffen hatte da es ihm egal war ob 1 oder 3 sterben und er wusste dass diese auch immer um 21 Uhr schlafen gehen. Daher Heimtücke bei allen gegeben. Glaub es ging auch mehr um die Verwertbarkeit der Beweismittel.
Aussage des Neffen verwertbar wegen 52 Absatz 2.
Brief verwertbar da nicht Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung.
Aussage ggü. dem Arzt nicht verwertbar.
Warum Aussage ggü. Arzt nicht verwertbar?
Hab verwertbar, weil er wusste dass er Beachuldigter und auch ok fand, dass Polizistin dabei war
Hab gesagt dass er zuerst von seinem schweigerecht ausdrücklich Gebrauch machen wollte. Dann hat er gefragt ob es ok ist wenn er mit ins Behandlungszimmer darf. War ok laut Beschuldigtem und Arzt. Hab dann gesagt, dass die Aussage ggü. dem Arzt ein Arzt Patienten Gespräch war und er erst mal sowieso zögerlich war und anschließend nur geantwortet hat weil der Arzt ihn sagte er sei vorteilhaft wegen der richtigen Diagnose. Die Motivation war also zu behandlungszwecken das mitzuteilen. Was auch im Nachhinein nochmal untermauert war weil er den Arzt nicht von der Schweigepflicht entbinden wollte.
Aber kann man so oder so sehen denke ich. Keine Ahnung
Okay ja klingt gut. Naja aber wahrscheinlich kann man beides vertreten... Hoffentlich
Hab es auch als nicht verwertbar angesehen wegen der permanten Vernehmungslage und möglichen Drucksituation ggü dem Beamten als Amtsträger. Vorher noch gesagt, dass die fehlende Belehrung vor Ort und die mangelnde qualifizierte Bekehrung aber grundsätzlich nicht zu einer unverwertbarkeit geführt hätten wegen Einzelfall Abwägung.
Oh stimmt daran hab ich nicht gedacht. Aber war er in der Nacht wo er angetroffen wurde schon beschuldigter? Ich weiß grad gar nicht mehr wann das dann feststand
10.09.2020, 15:51
(10.09.2020, 15:46)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:44)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:42)Gast Sep. 2020 schrieb:(10.09.2020, 15:40)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:34)Gast Sep. 2020 schrieb: Warum Aussage ggü. Arzt nicht verwertbar?
Hab verwertbar, weil er wusste dass er Beachuldigter und auch ok fand, dass Polizistin dabei war
Hab gesagt dass er zuerst von seinem schweigerecht ausdrücklich Gebrauch machen wollte. Dann hat er gefragt ob es ok ist wenn er mit ins Behandlungszimmer darf. War ok laut Beschuldigtem und Arzt. Hab dann gesagt, dass die Aussage ggü. dem Arzt ein Arzt Patienten Gespräch war und er erst mal sowieso zögerlich war und anschließend nur geantwortet hat weil der Arzt ihn sagte er sei vorteilhaft wegen der richtigen Diagnose. Die Motivation war also zu behandlungszwecken das mitzuteilen. Was auch im Nachhinein nochmal untermauert war weil er den Arzt nicht von der Schweigepflicht entbinden wollte.
Aber kann man so oder so sehen denke ich. Keine Ahnung
Okay ja klingt gut. Naja aber wahrscheinlich kann man beides vertreten... Hoffentlich
Hab es auch als nicht verwertbar angesehen wegen der permanten Vernehmungslage und möglichen Drucksituation ggü dem Beamten als Amtsträger. Vorher noch gesagt, dass die fehlende Belehrung vor Ort und die mangelnde qualifizierte Bekehrung aber grundsätzlich nicht zu einer unverwertbarkeit geführt hätten wegen Einzelfall Abwägung.
Oh stimmt daran hab ich nicht gedacht. Aber war er in der Nacht wo er angetroffen wurde schon beschuldigter? Ich weiß grad gar nicht mehr wann das dann feststand
Ich habe es bejaht, weil im SV stand, dass die beiden Beamten ihn verdächtigt haben und das ja auch an den Beamten der mit ins Krankenhaus ist weitergeleitet haben, damit dieser "ihn genau im Auge behält" oder so was...
10.09.2020, 15:52
(10.09.2020, 15:51)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:46)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:44)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:42)Gast Sep. 2020 schrieb:(10.09.2020, 15:40)Gast schrieb: Hab gesagt dass er zuerst von seinem schweigerecht ausdrücklich Gebrauch machen wollte. Dann hat er gefragt ob es ok ist wenn er mit ins Behandlungszimmer darf. War ok laut Beschuldigtem und Arzt. Hab dann gesagt, dass die Aussage ggü. dem Arzt ein Arzt Patienten Gespräch war und er erst mal sowieso zögerlich war und anschließend nur geantwortet hat weil der Arzt ihn sagte er sei vorteilhaft wegen der richtigen Diagnose. Die Motivation war also zu behandlungszwecken das mitzuteilen. Was auch im Nachhinein nochmal untermauert war weil er den Arzt nicht von der Schweigepflicht entbinden wollte.
Aber kann man so oder so sehen denke ich. Keine Ahnung
Okay ja klingt gut. Naja aber wahrscheinlich kann man beides vertreten... Hoffentlich
Hab es auch als nicht verwertbar angesehen wegen der permanten Vernehmungslage und möglichen Drucksituation ggü dem Beamten als Amtsträger. Vorher noch gesagt, dass die fehlende Belehrung vor Ort und die mangelnde qualifizierte Bekehrung aber grundsätzlich nicht zu einer unverwertbarkeit geführt hätten wegen Einzelfall Abwägung.
Oh stimmt daran hab ich nicht gedacht. Aber war er in der Nacht wo er angetroffen wurde schon beschuldigter? Ich weiß grad gar nicht mehr wann das dann feststand
Ich habe es bejaht, weil im SV stand, dass die beiden Beamten ihn verdächtigt haben und das ja auch an den Beamten der mit ins Krankenhaus ist weitergeleitet haben, damit dieser "ihn genau im Auge behält" oder so was...
Stand explizit drin, dass nach Telefonat mit Sta der Polizist im Krankenhaus ihn als Beschuldigen belehrt hat
10.09.2020, 15:54
(10.09.2020, 15:52)Gast Sep. 2020 schrieb:(10.09.2020, 15:51)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:46)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:44)Gast schrieb:(10.09.2020, 15:42)Gast Sep. 2020 schrieb: Okay ja klingt gut. Naja aber wahrscheinlich kann man beides vertreten... Hoffentlich
Hab es auch als nicht verwertbar angesehen wegen der permanten Vernehmungslage und möglichen Drucksituation ggü dem Beamten als Amtsträger. Vorher noch gesagt, dass die fehlende Belehrung vor Ort und die mangelnde qualifizierte Bekehrung aber grundsätzlich nicht zu einer unverwertbarkeit geführt hätten wegen Einzelfall Abwägung.
Oh stimmt daran hab ich nicht gedacht. Aber war er in der Nacht wo er angetroffen wurde schon beschuldigter? Ich weiß grad gar nicht mehr wann das dann feststand
Ich habe es bejaht, weil im SV stand, dass die beiden Beamten ihn verdächtigt haben und das ja auch an den Beamten der mit ins Krankenhaus ist weitergeleitet haben, damit dieser "ihn genau im Auge behält" oder so was...
Stand explizit drin, dass nach Telefonat mit Sta der Polizist im Krankenhaus ihn als Beschuldigen belehrt hat
genau. Hab gesagt, Gespräch nicht verwertbar. Aber Polizeibeamtin könnte als Zeugin vernommen werden, wäre auch keine Umgehung der Rechte des Beschuldigten. Im Zweifel auch der Arzt, wenn er später doch nicht von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Würde er ja nur einen Verstoß gegenüber seinem Patienten begehen.
Bzgl. des Briefs habe ich gesagt unverwertbar (§ 201 StGB etc), aber die Fingerabdrücke auf dem Brief verwertbar, keine Fortwirkung/Fernwirkung whatever, weiß grad nicht welcher Begriff es genau war