14.06.2016, 16:54
14.06.2016, 17:04
14.06.2016, 17:32
(14.06.2016, 16:54)Gast schrieb:(14.06.2016, 16:38)Gast schrieb: Das Castor-Urteil hat auf 19 abs. 1 abgestellt. In der Berufung wurde aber 14 BpolG angenommen. Darauf gestützt erging der Kostenbescheid nach 19 abs. 3. War glaube ich ovg schleswig holstein irgendwann im September 2015.
Abs. 2 natürlich, nicht 3
https://openjur.de/u/874291.html
14.06.2016, 17:33
In Thüringen wurde uns kurz mitgeteilt, dass neue Klausuren gekommen sind. Die eigentlich geplante konnte aus irgendeinem Grund nicht genommen werden!? 
Der Fall: Baurecht: Normenkontrollantrag bezüglich einer Ergänzungssatzung
Es war eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu treffen. Rubrum, Tatbestand, Nebenentscheidung und so war komplett erlassen. Keine Ahnung, ob die ursprüngliche Klausur "besser" gewesen wäre, wir werden es wohl nie erfahren XD
Lief das noch bei jemandem?

Der Fall: Baurecht: Normenkontrollantrag bezüglich einer Ergänzungssatzung
Es war eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu treffen. Rubrum, Tatbestand, Nebenentscheidung und so war komplett erlassen. Keine Ahnung, ob die ursprüngliche Klausur "besser" gewesen wäre, wir werden es wohl nie erfahren XD
Lief das noch bei jemandem?
14.06.2016, 17:48
(14.06.2016, 16:46)Bw schrieb: Zulässigkeit
P 1: va erledigt ?
P2: va bestandskräftig?
wiederholende verf/ neunescheid
Begründetheit
I. Egl 1,3 polg?
-ergänzungslehre
a Form Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit: §§ 44 , 45, 46 stvo. Ich habe gesagt. Zustänigkeitsregelungen in stvo sind hier nicht einschlägig. Da in 45 , 46 genaueres austariert und eben nur Sondererlaubnis nach 32 hier geregelt.
Dann Zustänigkeitsregelungen aus polg anwendbar?
Ja da sonst Egl ohne Zuständigkeit. Danach gem 60 ff polg bw bm zuständig.
b. Materielle rmk
Gefahr Verstoß gegen 32 stvo?
(- )da stvo nicht einschlägig kein gemeingebrauch.
2. Egl 16 Abs 8
a. Form
b. Materielle rmk
Problem: nachschieben von Gründen.
Im Ergebnis hinreichende Aussicht auf Erfolg.
So in etwa aufg 1.
Gute Zeit euch!
Zulässigkeit:
Statthalter klagearte, klagebegehren ausgelegt: Aufhebung Bescheid, Antrag auf Nutzungsgenehmigung und Rückzahlung.
Bei Klagebefugnis auch Erledigung und bestandskraft diskutiert und verneint.
Bei vorverfahren bzgl Verpflichtungsklage 75 vwgo entbehrlich
Begründetheit
Ermächtigungsgrundlage 46 I Nr 8 StVO
Bei Anfechtung 32 StVO
Bzgl Verpflichtungsklage nur bescheidungsurteil wegen Ermessen der Behörde und hier ermessensausfall
Anfechtung hängt von Verpflichtung ab
Leistungsklage ebenso
14.06.2016, 18:01
War die EGL aus dem bundespolizeigesetz? Oder PolG NRW?
14.06.2016, 18:11
(14.06.2016, 17:48)Bw schrieb:(14.06.2016, 16:46)Bw schrieb: Zulässigkeit
P 1: va erledigt ?
P2: va bestandskräftig?
wiederholende verf/ neunescheid
Begründetheit
I. Egl 1,3 polg?
-ergänzungslehre
a Form Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit: §§ 44 , 45, 46 stvo. Ich habe gesagt. Zustänigkeitsregelungen in stvo sind hier nicht einschlägig. Da in 45 , 46 genaueres austariert und eben nur Sondererlaubnis nach 32 hier geregelt.
Dann Zustänigkeitsregelungen aus polg anwendbar?
Ja da sonst Egl ohne Zuständigkeit. Danach gem 60 ff polg bw bm zuständig.
b. Materielle rmk
Gefahr Verstoß gegen 32 stvo?
(- )da stvo nicht einschlägig kein gemeingebrauch.
2. Egl 16 Abs 8
a. Form
b. Materielle rmk
Problem: nachschieben von Gründen.
Im Ergebnis hinreichende Aussicht auf Erfolg.
So in etwa aufg 1.
Gute Zeit euch!
Zulässigkeit:
Statthalter klagearte, klagebegehren ausgelegt: Aufhebung Bescheid, Antrag auf Nutzungsgenehmigung und Rückzahlung.
Bei Klagebefugnis auch Erledigung und bestandskraft diskutiert und verneint.
Bei vorverfahren bzgl Verpflichtungsklage 75 vwgo entbehrlich
Begründetheit
Ermächtigungsgrundlage 46 I Nr 8 StVO
Bei Anfechtung 32 StVO
Bzgl Verpflichtungsklage nur bescheidungsurteil wegen Ermessen der Behörde und hier ermessensausfall
Anfechtung hängt von Verpflichtung ab
Leistungsklage ebenso
Also war stvo anwendbar, weil das abstellen von Baustoffen auf der Straße vom gemeingebrauch erfasst ist oder wie ?
Die stvo gilt ja nur um Rahmen des gemeingebrauchs.
Was vom gemeingebrauch nicht erfasst ist kann nicht durch die stvo geregelt werden. Oder liege ich da falsch?
14.06.2016, 18:38
14.06.2016, 19:14
14.06.2016, 20:03
Ich habe die EGL aus der StVO mangels Zuständigkeit abgelehnt und 16 abs 8 genommen. P: Austausch der EGL ist möglich, wenn das Wesen des VA nicht verändert wird. Hier ok da gleiche Materie und beides eine Ermessensvorschrift. Allerdings einmal Erlaubnis, einmal Verbot.