11.08.2020, 16:39
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(11.08.2020, 16:38)Gast schrieb:Hab mich darauf berufen, dass deutsches Strafrecht nicht anwendbar war.(11.08.2020, 16:28)Gast schrieb:(11.08.2020, 16:18)Gasto schrieb: Was habt ihr bei der Sachrüge?
Ich hab 253,255 (+) in Bezug auf das Geld. Aber gef WK (-), hier noch 250 II Nr. 3 geprüft aber abgelehnt.
Dann KV an dem Kerl 223,224 (+) bei 224 im Bezug auf den Kerl noch Nr. 3,4,5 geprüft.
In Bezug auf die Frau ebenso 3,4,5 geprüft.
Der Handy Kram Exzess und nicht zuzurechnen.
Zusätzlich 30 II geprüft.
Mehr fällt mir gerade nicht ein.
Voll gut, 250 II Nr. 3 habe ich nicht geprüft, hätte man aber tun können und sogar bejahen müssen?! Dann hätte man eine Quali gehabt und könnte die Nichtannahme eines minder schweren Falls nach 250 III wegen der bisherigen Straflosigkeit im Rechtsfolgenausspruch kritisieren können.
Schreibe gerne Reichsbürgerklausuren. Das ist mein Ding.
11.08.2020, 16:40
11.08.2020, 16:40
(11.08.2020, 16:31)Gast schrieb:(11.08.2020, 16:22)Gast schrieb:(11.08.2020, 15:46)NRW 2.0 schrieb:(11.08.2020, 14:49)NRW schrieb: Welche Fehler habt ihr gefunden?
(-) 338 Nr. 5 iVm 230 I bzw. 140 I, da zwar abwesend, aber kein wesentlicher Teil der HV
(-) 338 Nr. 7 iVm 275, da die Frist 7 Wochen betrug, weil es mehr als 3 Verhandlungstage gab
(+) 337 iVm 229 I bzgl der Zeitspanne zwischen dem 1. und 2. Verhandlungstag, da dort mehr als 3 Wochen zwischen waren, die Hauptverhandlung also hätte wiederholt werden müssen
(-) 337 iVm 249 I 1 bzgl Selbstleseverfahren, da zulässig und kein Widerspruch
(-) 337 iVm 250 bzgl verlesung des Vernehmungsprotokolls, da zulässig
Die hab ich auch, 230 und 250 aber angenommen und hoffentlich vertretbar begründet. Also hab es ordentlich begründet, hoffe ist noch akzeptabel.
Ja hab auch 338 Nr. 5 angenommen, weil ich in der Eile den Kommentar nicht zu Ende gelesen habe (könnte kotzen!).. aber habe es auch ordentlich damit begründet, dass ja die Verteidigung im Zweifel anders argumentiert, wenn sie bei der Verlesung dabei ist und gerade auf die nicht vorhandenen Vorstrafen verweist.. hoffe das rettet bisschen den schlechten Eindruck..
Im Zweifel scheitert es auf jeden Fall nicht daran..
BZR ist wesentlicher Teil. Stand so im Kommentar.
11.08.2020, 16:42
(11.08.2020, 16:28)Gast schrieb:(11.08.2020, 16:18)Gasto schrieb: Was habt ihr bei der Sachrüge?
Ich hab 253,255 (+) in Bezug auf das Geld. Aber gef WK (-), hier noch 250 II Nr. 3 geprüft aber abgelehnt.
Dann KV an dem Kerl 223,224 (+) bei 224 im Bezug auf den Kerl noch Nr. 3,4,5 geprüft.
In Bezug auf die Frau ebenso 3,4,5 geprüft.
Der Handy Kram Exzess und nicht zuzurechnen.
Zusätzlich 30 II geprüft.
Mehr fällt mir gerade nicht ein.
Ich hab bei dem Kerl versuchte 253 255 geprüft, weil er nicht das Geld hatte (also einen untauglichen Versuch) und der Erfolg nicht eingetreten ist
11.08.2020, 16:42
(11.08.2020, 16:40)Gast schrieb:Auch ohne Vorstrafen muss man halt labern. Der BGH hat doch keine Ahnung(11.08.2020, 16:31)Gast schrieb:(11.08.2020, 16:22)Gast schrieb:(11.08.2020, 15:46)NRW 2.0 schrieb:(11.08.2020, 14:49)NRW schrieb: Welche Fehler habt ihr gefunden?
(-) 338 Nr. 5 iVm 230 I bzw. 140 I, da zwar abwesend, aber kein wesentlicher Teil der HV
(-) 338 Nr. 7 iVm 275, da die Frist 7 Wochen betrug, weil es mehr als 3 Verhandlungstage gab
(+) 337 iVm 229 I bzgl der Zeitspanne zwischen dem 1. und 2. Verhandlungstag, da dort mehr als 3 Wochen zwischen waren, die Hauptverhandlung also hätte wiederholt werden müssen
(-) 337 iVm 249 I 1 bzgl Selbstleseverfahren, da zulässig und kein Widerspruch
(-) 337 iVm 250 bzgl verlesung des Vernehmungsprotokolls, da zulässig
Die hab ich auch, 230 und 250 aber angenommen und hoffentlich vertretbar begründet. Also hab es ordentlich begründet, hoffe ist noch akzeptabel.
Ja hab auch 338 Nr. 5 angenommen, weil ich in der Eile den Kommentar nicht zu Ende gelesen habe (könnte kotzen!).. aber habe es auch ordentlich damit begründet, dass ja die Verteidigung im Zweifel anders argumentiert, wenn sie bei der Verlesung dabei ist und gerade auf die nicht vorhandenen Vorstrafen verweist.. hoffe das rettet bisschen den schlechten Eindruck..
Im Zweifel scheitert es auf jeden Fall nicht daran..
BZR ist wesentlicher Teil. Stand so im Kommentar.
11.08.2020, 16:42
(11.08.2020, 16:40)Gast schrieb:(11.08.2020, 16:31)Gast schrieb:(11.08.2020, 16:22)Gast schrieb:(11.08.2020, 15:46)NRW 2.0 schrieb:(11.08.2020, 14:49)NRW schrieb: Welche Fehler habt ihr gefunden?
(-) 338 Nr. 5 iVm 230 I bzw. 140 I, da zwar abwesend, aber kein wesentlicher Teil der HV
(-) 338 Nr. 7 iVm 275, da die Frist 7 Wochen betrug, weil es mehr als 3 Verhandlungstage gab
(+) 337 iVm 229 I bzgl der Zeitspanne zwischen dem 1. und 2. Verhandlungstag, da dort mehr als 3 Wochen zwischen waren, die Hauptverhandlung also hätte wiederholt werden müssen
(-) 337 iVm 249 I 1 bzgl Selbstleseverfahren, da zulässig und kein Widerspruch
(-) 337 iVm 250 bzgl verlesung des Vernehmungsprotokolls, da zulässig
Die hab ich auch, 230 und 250 aber angenommen und hoffentlich vertretbar begründet. Also hab es ordentlich begründet, hoffe ist noch akzeptabel.
Ja hab auch 338 Nr. 5 angenommen, weil ich in der Eile den Kommentar nicht zu Ende gelesen habe (könnte kotzen!).. aber habe es auch ordentlich damit begründet, dass ja die Verteidigung im Zweifel anders argumentiert, wenn sie bei der Verlesung dabei ist und gerade auf die nicht vorhandenen Vorstrafen verweist.. hoffe das rettet bisschen den schlechten Eindruck..
Im Zweifel scheitert es auf jeden Fall nicht daran..
BZR ist wesentlicher Teil. Stand so im Kommentar.
Nur wenn er zu Lasten des Angeklagten verwendet wird
11.08.2020, 16:43
(11.08.2020, 16:04)Gast schrieb:(11.08.2020, 16:02)GPA schrieb: Ich Volltrottel hab die Absetzungsfrist nach 275 StPO nicht iRd 338 Nr. 7 geprüft sondern als relativen Revisionsgrund bei 337 StPO. Ergebnis ist das gleiche, weil Frist eingehalten wurde, aber dummer Fehler.
Da man 338 erst am Ende beim Beruhen erwähnen soll und du schon eine Verletzung verneint hast, erkennt man doch nicht, ob du das unter 338 Nr 7 gefasst hast oder nicht :)
Die Absetzungsfrist war nicht zu prüfen und OK.
11.08.2020, 16:47
11.08.2020, 16:48