11.08.2020, 15:58
(11.08.2020, 15:55)Gasti schrieb:(11.08.2020, 15:51)HHH schrieb:(11.08.2020, 15:46)NRW 2.0 schrieb:(11.08.2020, 14:49)NRW schrieb: Welche Fehler habt ihr gefunden?
(-) 338 Nr. 5 iVm 230 I bzw. 140 I, da zwar abwesend, aber kein wesentlicher Teil der HV
(-) 338 Nr. 7 iVm 275, da die Frist 7 Wochen betrug, weil es mehr als 3 Verhandlungstage gab
(+) 337 iVm 229 I bzgl der Zeitspanne zwischen dem 1. und 2. Verhandlungstag, da dort mehr als 3 Wochen zwischen waren, die Hauptverhandlung also hätte wiederholt werden müssen
(-) 337 iVm 249 I 1 bzgl Selbstleseverfahren, da zulässig und kein Widerspruch
(-) 337 iVm 250 bzgl verlesung des Vernehmungsprotokolls, da zulässig
Exakt meine Lösung
Hab’s auch ähnlich, mE war die Frist des 229 aber eingehalten, da die Tage der Anordnung und der Fortsetzung nicht mit eingerechnet werden, weil Fristende dann ein Freitag war daher Fristende auf den Montag fiel. Frist des 229 wird nicht wie 43 44 berechnet; stand im Kommentar. Aber keine Ahnung ob ich richtig gerechnet hab. Hab auch nur die sachrüge
War entweder unnormal schlau oder unfassbar dumm
11.08.2020, 16:02
Ich Volltrottel hab die Absetzungsfrist nach 275 StPO nicht iRd 338 Nr. 7 geprüft sondern als relativen Revisionsgrund bei 337 StPO. Ergebnis ist das gleiche, weil Frist eingehalten wurde, aber dummer Fehler.
11.08.2020, 16:03
11.08.2020, 16:04
(11.08.2020, 16:02)GPA schrieb: Ich Volltrottel hab die Absetzungsfrist nach 275 StPO nicht iRd 338 Nr. 7 geprüft sondern als relativen Revisionsgrund bei 337 StPO. Ergebnis ist das gleiche, weil Frist eingehalten wurde, aber dummer Fehler.
Da man 338 erst am Ende beim Beruhen erwähnen soll und du schon eine Verletzung verneint hast, erkennt man doch nicht, ob du das unter 338 Nr 7 gefasst hast oder nicht :)
11.08.2020, 16:09
(11.08.2020, 16:04)Gast schrieb:(11.08.2020, 16:02)GPA schrieb: Ich Volltrottel hab die Absetzungsfrist nach 275 StPO nicht iRd 338 Nr. 7 geprüft sondern als relativen Revisionsgrund bei 337 StPO. Ergebnis ist das gleiche, weil Frist eingehalten wurde, aber dummer Fehler.
Da man 338 erst am Ende beim Beruhen erwähnen soll und du schon eine Verletzung verneint hast, erkennt man doch nicht, ob du das unter 338 Nr 7 gefasst hast oder nicht :)
Hmm... Schreibst du keine Obersätze mit der Norm?
11.08.2020, 16:13
(11.08.2020, 16:09)Gast schrieb:(11.08.2020, 16:04)Gast schrieb:(11.08.2020, 16:02)GPA schrieb: Ich Volltrottel hab die Absetzungsfrist nach 275 StPO nicht iRd 338 Nr. 7 geprüft sondern als relativen Revisionsgrund bei 337 StPO. Ergebnis ist das gleiche, weil Frist eingehalten wurde, aber dummer Fehler.
Da man 338 erst am Ende beim Beruhen erwähnen soll und du schon eine Verletzung verneint hast, erkennt man doch nicht, ob du das unter 338 Nr 7 gefasst hast oder nicht :)
Hmm... Schreibst du keine Obersätze mit der Norm?
Doch, aber da schreibe ich nur, dass das Urteil auf dem Fehler beruhen müsste; nicht, ob es darauf beruht, ob das Beruhen vermutet wird, warum es darauf beruht usw.
Das ist aber wahrscheinlich Geschmackssache?!
11.08.2020, 16:15
Hätte die Schreibzeitverlängerung gestern besser gebrauchen können als heute :D
11.08.2020, 16:18
Was habt ihr bei der Sachrüge?
11.08.2020, 16:18
Kann mir bitte jemand sagen, was das Problem im Rechtsfolgenausspruch mit 46 StGB war?
11.08.2020, 16:22
(11.08.2020, 15:46)NRW 2.0 schrieb:(11.08.2020, 14:49)NRW schrieb: Welche Fehler habt ihr gefunden?
(-) 338 Nr. 5 iVm 230 I bzw. 140 I, da zwar abwesend, aber kein wesentlicher Teil der HV
(-) 338 Nr. 7 iVm 275, da die Frist 7 Wochen betrug, weil es mehr als 3 Verhandlungstage gab
(+) 337 iVm 229 I bzgl der Zeitspanne zwischen dem 1. und 2. Verhandlungstag, da dort mehr als 3 Wochen zwischen waren, die Hauptverhandlung also hätte wiederholt werden müssen
(-) 337 iVm 249 I 1 bzgl Selbstleseverfahren, da zulässig und kein Widerspruch
(-) 337 iVm 250 bzgl verlesung des Vernehmungsprotokolls, da zulässig
Die hab ich auch, 230 und 250 aber angenommen und hoffentlich vertretbar begründet. Also hab es ordentlich begründet, hoffe ist noch akzeptabel.