07.08.2020, 16:19
(07.08.2020, 16:02)GastGPA schrieb: Hab überlegt, ob ich der einzige bin, der heute rein gar nichts hinbekommen hat und für den das Examen nach dieser Klausur gelaufen ist. Nach den Posts hier, scheint es so zu sein, dass ich da tatsächlich der einzige bin.
Kopf hoch, es gibt noch weitere Klausuren. Konzentrier dich eher darauf. Man hat fast immer ein schlechtes Gefühl u glaubt es verbockt zu haben. Aber wer weiß am Ende hat es dann doch noch gereicht oder sogar besser als man dachte. Daher nicht verzagen!!!!
Wünsche Euch weiterhin viel Erfolg!
07.08.2020, 16:19
(07.08.2020, 16:04)Gast schrieb: Sie wollte nicht dass er gar nix bekommt, wollte aber vor allem, dass es keine Streitigkeiten nach dem Tod gibt. Das ist nur über eine Abfindung gegen Pflichtteilsverzicht zu erreichen. Das ist das Klassikerproblem beim Pflichtteil: Wenn der Erbfall eintritt kloppen die sich darum und die Erben müssen auszahlen nach langwierigem Streit - genau das wollte die Mandantin nicht - da der Sohn das ggü. der Tochter ja auch schon angedroht hatte. Lieber wollte sie ihm pauschal "500k zahlen, damit dann aber ruhe ist!" - für mich eindeutig Pflichtteilverzicht gegen 500k
Man dann soll die olle das halt genauer sagen ^^ dachte sie meint Streitigkeiten dahingehend dass er darauf beharrt dass der erbvertrag nicht mehr geändert werden konnte und so
07.08.2020, 16:19
(07.08.2020, 16:17)Gast schrieb:(07.08.2020, 16:13)NullPunkte schrieb: Ich hab den Erbschaftsvertrag so ausgelegt, dass Ziff. 3 nicht als ErbV, sondern als Testament gelten soll. Habe das aber Freestyle und ohne Norm. Hatte 2299 BGB überlesen :/ Meint ihr das bringt trotzdem noch was oder ist das schon ein schwerer Fehler, wenn man 2299 BGB übersehen hat?Warum soll das eon Fehler sein? Ist ja richtig nur ohne Norm
Ja, aber leider auch ohne so was wie "einseitige Verfügung" oder so zu nennen, sondern einfach nur gesagt, dass es nicht Teil des ErbV ist, sondern eines Testaments ist und daher nicht bindend ist. Naja, ich hoffe mal, dass ich einen Korrektor mit Erbarmen erwische, aber die sind glaube ich selten :rolleyes:
07.08.2020, 16:20
(07.08.2020, 16:18)GPAHH schrieb: Für die 50K an die Enkel habe ich gesagt, dass es ein Schenkungsversprechen nach § 2301 BGB ist.
Dann meinte sie noch, dass sie möchte, dass die Kinder von Hermann und Inge erben sollen, wenn die beiden vor ihr sterben sollten. Das habe ich dann als Ersatzerbschaft der Kinder bestimmt (leider vergessen, das ins Testament mitaufzunehmen -.-)
Ist jemand auch in die richtung bei dem ein oder anderen Punkt?
da habe ich gesagt, dass bei Vorsterben des Enkels sowieso 2060 greift...
07.08.2020, 16:22
(07.08.2020, 16:07)GastHH schrieb: Wie so viele habe ich Ziffer 3 des Erbvertrages als einseitige Verfügung ausgelegt.
Das hat bei mir in der Folge dann bedeutet, dass sie sie widerrufen kann gemäß 2299 Abs. 2 S.1, 2253, 2254 BGB per neuem Testament.
Verstehe noch nicht ganz wieso viele hier dann einen Erbvertrag gemacht haben?!
Ich habe im Praxisentwurf ein neues Testament gemacht.
Ich habe es so verstanden, dass sie Angst hat, dass die Kinder sich später darüber streiten, ob der Erbvertrag eine einseitige Verfügung beinhaltet oder eine zweiseitige mit Bindung. Denn wenn zweiseitige mit Bindung, wäre die spätere Verfügung (nur I und H sollen erben) unwirksam. Damit die sich nicht später darüber kloppen soll der Sohn den erbverzicht bzw. genauer den Zuwendungsverzicht erklären gegen 500.000€. Dann kann er jedenfalls aus dem Erbvertrag keine rechte mehr herleiten, egal wie er meint den auslegen zu müssen.. das ist meines Erachtens das Ziel der Mandantin.
07.08.2020, 16:25
(07.08.2020, 16:22)Kann Gast schrieb:(07.08.2020, 16:07)GastHH schrieb: Wie so viele habe ich Ziffer 3 des Erbvertrages als einseitige Verfügung ausgelegt.
Das hat bei mir in der Folge dann bedeutet, dass sie sie widerrufen kann gemäß 2299 Abs. 2 S.1, 2253, 2254 BGB per neuem Testament.
Verstehe noch nicht ganz wieso viele hier dann einen Erbvertrag gemacht haben?!
Ich habe im Praxisentwurf ein neues Testament gemacht.
Ich habe es so verstanden, dass sie Angst hat, dass die Kinder sich später darüber streiten, ob der Erbvertrag eine einseitige Verfügung beinhaltet oder eine zweiseitige mit Bindung. Denn wenn zweiseitige mit Bindung, wäre die spätere Verfügung (nur I und H sollen erben) unwirksam. Damit die sich nicht später darüber kloppen soll der Sohn den erbverzicht bzw. genauer den Zuwendungsverzicht erklären gegen 500.000€. Dann kann er jedenfalls aus dem Erbvertrag keine rechte mehr herleiten, egal wie er meint den auslegen zu müssen.. das ist meines Erachtens das Ziel der Mandantin.
Exakt so hab ich’s auch verstanden
07.08.2020, 16:30
(07.08.2020, 16:19)NullPunkte schrieb:(07.08.2020, 16:17)Gast schrieb:(07.08.2020, 16:13)NullPunkte schrieb: Ich hab den Erbschaftsvertrag so ausgelegt, dass Ziff. 3 nicht als ErbV, sondern als Testament gelten soll. Habe das aber Freestyle und ohne Norm. Hatte 2299 BGB überlesen :/ Meint ihr das bringt trotzdem noch was oder ist das schon ein schwerer Fehler, wenn man 2299 BGB übersehen hat?Warum soll das eon Fehler sein? Ist ja richtig nur ohne Norm
Ja, aber leider auch ohne so was wie "einseitige Verfügung" oder so zu nennen, sondern einfach nur gesagt, dass es nicht Teil des ErbV ist, sondern eines Testaments ist und daher nicht bindend ist. Naja, ich hoffe mal, dass ich einen Korrektor mit Erbarmen erwische, aber die sind glaube ich selten :rolleyes:
Ich sehe da kein Problem. Du hast ja trotz Unkenntnis der Normen das Problem besprochen.
07.08.2020, 16:43
Was ist denn eure Erwartung an euren Durchschnitt im ZR?
07.08.2020, 16:46
Ist halt einfach immer scheiße, wenn das Begehren so oder so verstehen kann! Einerseits sagt sie Pflichtteil ok, anderseits 500k damit es keinen Streit gibt; vielleicht ziehe ich nach Malle um vielleicht aber auch nicht.
Bzgl der Kinder habe ich übrigens Testamentsvollstreckung bis zum 18. Lebensjahr, bei Maximilian aber mit Auflage dass er seinem Vater nix zuwendet. Ach das ist ja der Mist bei Kautelar, man kann das alles so oder auch ganz anders regeln.
Hauptsache am Ende gibt es dann wieder eine Lösungsskizze vom Prüfungsamt und wehe man weicht davon ab^^ der Korrektor müsste dann ja eigenständig bewerten....
Bzgl der Kinder habe ich übrigens Testamentsvollstreckung bis zum 18. Lebensjahr, bei Maximilian aber mit Auflage dass er seinem Vater nix zuwendet. Ach das ist ja der Mist bei Kautelar, man kann das alles so oder auch ganz anders regeln.
Hauptsache am Ende gibt es dann wieder eine Lösungsskizze vom Prüfungsamt und wehe man weicht davon ab^^ der Korrektor müsste dann ja eigenständig bewerten....
07.08.2020, 16:51
(07.08.2020, 16:46)Frust schrieb: Ist halt einfach immer scheiße, wenn das Begehren so oder so verstehen kann! Einerseits sagt sie Pflichtteil ok, anderseits 500k damit es keinen Streit gibt; vielleicht ziehe ich nach Malle um vielleicht aber auch nicht.
Bzgl der Kinder habe ich übrigens Testamentsvollstreckung bis zum 18. Lebensjahr, bei Maximilian aber mit Auflage dass er seinem Vater nix zuwendet. Ach das ist ja der Mist bei Kautelar, man kann das alles so oder auch ganz anders regeln.
Hauptsache am Ende gibt es dann wieder eine Lösungsskizze vom Prüfungsamt und wehe man weicht davon ab^^ der Korrektor müsste dann ja eigenständig bewerten....
In nrw gabs keinen Maximilian und der Vater war tot ^^