07.08.2020, 15:46
(07.08.2020, 15:44)... schrieb:(07.08.2020, 15:18)Gast schrieb:(07.08.2020, 15:13)Gast schrieb:Bzw, wenn die Verfügung einseitig war, was viele hier ja geschrieben haben, dann kann sie doch auch wieder einseitig ändern? Ergebnis: Man ändert einfach das Testament und braucht keinen Verzicht des Sohnes.(07.08.2020, 15:12)Gast schrieb:Und einen Erbvertrag für den Verzicht braucht es ja sowieso(07.08.2020, 15:05)Gast schrieb: Hab Erbverzichtsvertrag im Hinblick auf Pflichtteilsrecht, nicht Pflichtteilsanspruch, Abfindung 500.000€, plus Vermächtnis 50.000 € je Enkelin ( dass mit dem, wenn Enkelin 3 vor Erblasserin stirbt, hab ich nicht untergekriegt), vorsorglich Rechtswahl 22 Abs.1 ErbR VO für den Fall, dass sie nach Spanien geht
Gutachten ist ne Katastrophe!!
Ich habe ehrlich gesagt nicht verstanden warum man da groß abgrenzen soll ob das jetzt einseitig ist oder nicht. Selbst wenn sie durch den Erbvertrag gebunden ist und deshalb der eine Sohn erbt, kann er doch mittels neuem Erbvertrag nach 2352 auf diese Zuwendung verzichten. https://dejure.org/gesetze/BGB/2352.html
Es ist dafür doch vollkommen egal, ob der Vertrag jetzt bindet oder nicht?
So hab ich es jedenfalls gemacht. Aber im Ergebnis kommt das Gleiche raus.
Und warum wurde ausdrücklich auf die Normen des Erbverzichts hingewiesen, wenn man sie nicht brauchte? klausurtaktisch?
Doch brauchte man da auch. Damit er auf den Pflichtteil verzichten kann.
07.08.2020, 15:49
(07.08.2020, 15:46)Gast schrieb:(07.08.2020, 15:44)... schrieb:(07.08.2020, 15:18)Gast schrieb:(07.08.2020, 15:13)Gast schrieb:Bzw, wenn die Verfügung einseitig war, was viele hier ja geschrieben haben, dann kann sie doch auch wieder einseitig ändern? Ergebnis: Man ändert einfach das Testament und braucht keinen Verzicht des Sohnes.(07.08.2020, 15:12)Gast schrieb: Ich habe ehrlich gesagt nicht verstanden warum man da groß abgrenzen soll ob das jetzt einseitig ist oder nicht. Selbst wenn sie durch den Erbvertrag gebunden ist und deshalb der eine Sohn erbt, kann er doch mittels neuem Erbvertrag nach 2352 auf diese Zuwendung verzichten. https://dejure.org/gesetze/BGB/2352.htmlUnd einen Erbvertrag für den Verzicht braucht es ja sowieso
Es ist dafür doch vollkommen egal, ob der Vertrag jetzt bindet oder nicht?
So hab ich es jedenfalls gemacht. Aber im Ergebnis kommt das Gleiche raus.
Und warum wurde ausdrücklich auf die Normen des Erbverzichts hingewiesen, wenn man sie nicht brauchte? klausurtaktisch?
Doch brauchte man da auch. Damit er auf den Pflichtteil verzichten kann.
Für die Mutter was es ja ok, dass er seinen Pflichtteil bekommt :s
07.08.2020, 15:49
Also ich habe es irgendwie so interpretiert, dass die Verfügung über die gesetzliche Erbfolge bereits im gemeinschaftlichen Testament 1983 verfügt wurde und diese sollte ja ergänzend zu dem Erbvertrag fortgelten laut ausdrücklichem Hinweis und Bezugnahme im Vertrag, daher nach viel Blabla und Geklüngel, nicht einseitig. Allerdings alles holprig und durchaus fehleranfällig. Whatsoever, hoch die Hände-Wochenende, oder wie Frankie Roosevelt schon wusste: „I think this would be a good time for a beer.“
07.08.2020, 15:52
(07.08.2020, 15:37)Gast schrieb:(07.08.2020, 15:36)Gast schrieb:Doch, er soll ja auf seinen Pflichtteil verzichten, um Folgestreit zu vermeiden - dazu notarieller Erbverzicht gegen 500k(07.08.2020, 15:18)Gast schrieb:(07.08.2020, 15:13)Gast schrieb:Bzw, wenn die Verfügung einseitig war, was viele hier ja geschrieben haben, dann kann sie doch auch wieder einseitig ändern? Ergebnis: Man ändert einfach das Testament und braucht keinen Verzicht des Sohnes.(07.08.2020, 15:12)Gast schrieb: Ich habe ehrlich gesagt nicht verstanden warum man da groß abgrenzen soll ob das jetzt einseitig ist oder nicht. Selbst wenn sie durch den Erbvertrag gebunden ist und deshalb der eine Sohn erbt, kann er doch mittels neuem Erbvertrag nach 2352 auf diese Zuwendung verzichten. https://dejure.org/gesetze/BGB/2352.htmlUnd einen Erbvertrag für den Verzicht braucht es ja sowieso
Es ist dafür doch vollkommen egal, ob der Vertrag jetzt bindet oder nicht?
So hab ich es jedenfalls gemacht. Aber im Ergebnis kommt das Gleiche raus.
Genau so habe ich es gemacht. Aber ich brauchte den Verzicht für den Pflichtteil.
In Sachverhalt stand, dass es für sie Ok wäre, wenn er den bekommt.
07.08.2020, 15:52
(07.08.2020, 15:49)... schrieb:(07.08.2020, 15:46)Gast schrieb:(07.08.2020, 15:44)... schrieb:(07.08.2020, 15:18)Gast schrieb:(07.08.2020, 15:13)Gast schrieb: Und einen Erbvertrag für den Verzicht braucht es ja sowiesoBzw, wenn die Verfügung einseitig war, was viele hier ja geschrieben haben, dann kann sie doch auch wieder einseitig ändern? Ergebnis: Man ändert einfach das Testament und braucht keinen Verzicht des Sohnes.
Und warum wurde ausdrücklich auf die Normen des Erbverzichts hingewiesen, wenn man sie nicht brauchte? klausurtaktisch?
Doch brauchte man da auch. Damit er auf den Pflichtteil verzichten kann.
Für die Mutter was es ja ok, dass er seinen Pflichtteil bekommt :s
Echt? Hab ich das dann überlesen? Stand das da so in der Klausur?
07.08.2020, 15:54
(07.08.2020, 15:52)Gast schrieb:(07.08.2020, 15:49)... schrieb:(07.08.2020, 15:46)Gast schrieb:(07.08.2020, 15:44)... schrieb:(07.08.2020, 15:18)Gast schrieb: Bzw, wenn die Verfügung einseitig war, was viele hier ja geschrieben haben, dann kann sie doch auch wieder einseitig ändern? Ergebnis: Man ändert einfach das Testament und braucht keinen Verzicht des Sohnes.
Und warum wurde ausdrücklich auf die Normen des Erbverzichts hingewiesen, wenn man sie nicht brauchte? klausurtaktisch?
Doch brauchte man da auch. Damit er auf den Pflichtteil verzichten kann.
Für die Mutter was es ja ok, dass er seinen Pflichtteil bekommt :s
Echt? Hab ich das dann überlesen? Stand das da so in der Klausur?
Stand definitiv drin. Deswegen habe ich beim Pflichtteil auch kein Fass aufgemacht, sonder gesagt: Hier hast Du 500K und damit ist alles erledigt im Erbvertrag.
07.08.2020, 15:57
(07.08.2020, 15:52)Gast schrieb:(07.08.2020, 15:49)... schrieb:(07.08.2020, 15:46)Gast schrieb:(07.08.2020, 15:44)... schrieb:(07.08.2020, 15:18)Gast schrieb: Bzw, wenn die Verfügung einseitig war, was viele hier ja geschrieben haben, dann kann sie doch auch wieder einseitig ändern? Ergebnis: Man ändert einfach das Testament und braucht keinen Verzicht des Sohnes.
Und warum wurde ausdrücklich auf die Normen des Erbverzichts hingewiesen, wenn man sie nicht brauchte? klausurtaktisch?
Doch brauchte man da auch. Damit er auf den Pflichtteil verzichten kann.
Für die Mutter was es ja ok, dass er seinen Pflichtteil bekommt :s
Echt? Hab ich das dann überlesen? Stand das da so in der Klausur?
Ja, das hat mich auch verwirrt. Sie hat erSt eindeutig gesagt, dass es für sie ok ist, wenn er den kriegt und dann eine Seite weiter dass er 500K kriegen soll und damit alles erledigt sein soll. Aber hab gesagt dass damit wohl gemeint ist dass er auf Sein Anfechtungsrecht verzichtet oder so
07.08.2020, 15:59
(07.08.2020, 15:54)Gast schrieb:Nicht gesehen. Aber wie ich es dann gemacht hätte, weiß ich auch nicht :D(07.08.2020, 15:52)Gast schrieb:(07.08.2020, 15:49)... schrieb:(07.08.2020, 15:46)Gast schrieb:(07.08.2020, 15:44)... schrieb: Und warum wurde ausdrücklich auf die Normen des Erbverzichts hingewiesen, wenn man sie nicht brauchte? klausurtaktisch?
Doch brauchte man da auch. Damit er auf den Pflichtteil verzichten kann.
Für die Mutter was es ja ok, dass er seinen Pflichtteil bekommt :s
Echt? Hab ich das dann überlesen? Stand das da so in der Klausur?
Stand definitiv drin. Deswegen habe ich beim Pflichtteil auch kein Fass aufgemacht, sonder gesagt: Hier hast Du 500K und damit ist alles erledigt im Erbvertrag.
07.08.2020, 16:01
(07.08.2020, 15:57)Ich schrieb:(07.08.2020, 15:52)Gast schrieb:(07.08.2020, 15:49)... schrieb:(07.08.2020, 15:46)Gast schrieb:(07.08.2020, 15:44)... schrieb: Und warum wurde ausdrücklich auf die Normen des Erbverzichts hingewiesen, wenn man sie nicht brauchte? klausurtaktisch?
Doch brauchte man da auch. Damit er auf den Pflichtteil verzichten kann.
Für die Mutter was es ja ok, dass er seinen Pflichtteil bekommt :s
Echt? Hab ich das dann überlesen? Stand das da so in der Klausur?
Ja, das hat mich auch verwirrt. Sie hat erSt eindeutig gesagt, dass es für sie ok ist, wenn er den kriegt und dann eine Seite weiter dass er 500K kriegen soll und damit alles erledigt sein soll. Aber hab gesagt dass damit wohl gemeint ist dass er auf Sein Anfechtungsrecht verzichtet oder so
Ja, davon habe ich mich auch leiten lassen. Dass sie gerne hätte dass mit 500k alles abgegolten ist.
07.08.2020, 16:01
(07.08.2020, 15:57)Ich schrieb:(07.08.2020, 15:52)Gast schrieb:(07.08.2020, 15:49)... schrieb:(07.08.2020, 15:46)Gast schrieb:(07.08.2020, 15:44)... schrieb: Und warum wurde ausdrücklich auf die Normen des Erbverzichts hingewiesen, wenn man sie nicht brauchte? klausurtaktisch?
Doch brauchte man da auch. Damit er auf den Pflichtteil verzichten kann.
Für die Mutter was es ja ok, dass er seinen Pflichtteil bekommt :s
Echt? Hab ich das dann überlesen? Stand das da so in der Klausur?
Ja, das hat mich auch verwirrt. Sie hat erSt eindeutig gesagt, dass es für sie ok ist, wenn er den kriegt und dann eine Seite weiter dass er 500K kriegen soll und damit alles erledigt sein soll. Aber hab gesagt dass damit wohl gemeint ist dass er auf Sein Anfechtungsrecht verzichtet oder so
Ich meinte praktisch, dass sie ja Ruhe will. Wenn der Sohn nur den Pflichtteil bekommt macht er Stress. Deswegen bekommt er direkt die 500 und damit ist es dann erledigt, er verzichtet auf alles im Gegenzug.