10.07.2020, 17:10
In nds lief Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung von der Motorradhelmpflicht aus religiösen Gründen im einstweiligen RS aus Behördensicht.
Antragsteller hat einen Motorradführerschein und einen Pkwführerschein, aber keinen Pkw. Bezieht seit knapp 4 Jahren ALG 2 und sollte im Mai eine neue Stelle antreten. Die Stelle ist ca. 35 km entfernt und er braucht mit dem Motorrad pro Weg ca. 30 Minuten. Deshalb beantragt sein RA mit Vorlage der Vollmacht bei der Behörde die Ausnahmegenehmigung u.a wegen einer druckempfindlichen Narbe hinter dem Ohr, die Kopfschmerzen verursacht (Kein Nachweis beigefügt). Zudem meint A der Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm unzumutbar (es folgt ein Verbindungsnachweis mit mehreren Strecken: Heimweg ca. 2-4 Stunden mit 3-6 mal Umsteigen, Rückweg ca. 1-3 Stunden mit 3-6 mal Umsteigen)
Die Ablehnung wird nur dem A im April/Mai (?) per ZU zugestellt. Im Juli erhebt sein RA einen 123 VwGO Antrag:
Verstoß gegen 12 GG und Eilbedürftig: AG hat den Antritt verschoben, aber A muss bald anfangen, da die Stelle neu vergeben wird.
Art. 6 GG: er sieht seine Kinder (2&5j) nicht , wenn er den Zug nimmt (Entfremdung)
Art. 4GG Einschränkung doch nicht durch Verwaltungsvorschriften und möglicher Unfallfolgen; er muss den Turban immer tragen, nur beim Schlafen nimmt er ihn ab und bedeckt ihn mit einem Tuch
Art. 2 GG: Helmpflicht dient seinem Schutz, diesen Schutz kann er ablehnen.
Antragsteller hat einen Motorradführerschein und einen Pkwführerschein, aber keinen Pkw. Bezieht seit knapp 4 Jahren ALG 2 und sollte im Mai eine neue Stelle antreten. Die Stelle ist ca. 35 km entfernt und er braucht mit dem Motorrad pro Weg ca. 30 Minuten. Deshalb beantragt sein RA mit Vorlage der Vollmacht bei der Behörde die Ausnahmegenehmigung u.a wegen einer druckempfindlichen Narbe hinter dem Ohr, die Kopfschmerzen verursacht (Kein Nachweis beigefügt). Zudem meint A der Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm unzumutbar (es folgt ein Verbindungsnachweis mit mehreren Strecken: Heimweg ca. 2-4 Stunden mit 3-6 mal Umsteigen, Rückweg ca. 1-3 Stunden mit 3-6 mal Umsteigen)
Die Ablehnung wird nur dem A im April/Mai (?) per ZU zugestellt. Im Juli erhebt sein RA einen 123 VwGO Antrag:
Verstoß gegen 12 GG und Eilbedürftig: AG hat den Antritt verschoben, aber A muss bald anfangen, da die Stelle neu vergeben wird.
Art. 6 GG: er sieht seine Kinder (2&5j) nicht , wenn er den Zug nimmt (Entfremdung)
Art. 4GG Einschränkung doch nicht durch Verwaltungsvorschriften und möglicher Unfallfolgen; er muss den Turban immer tragen, nur beim Schlafen nimmt er ihn ab und bedeckt ihn mit einem Tuch
Art. 2 GG: Helmpflicht dient seinem Schutz, diesen Schutz kann er ablehnen.
10.07.2020, 18:16
ok, danke für die Erklärung. Hatte im Kopf, dass er vorher belehrt wurde, nicht nachher. Eieiei.
10.07.2020, 18:23
„Hab eine Darstellungsrüge (+) weil da nicht stand ob TE oder TM und das wirkt sich auf die Strafzumessung aus...“
Das Urteil hat doch nur ein Delikt abgeurteilt?
Das Urteil hat doch nur ein Delikt abgeurteilt?
10.07.2020, 18:33
10.07.2020, 18:55
(10.07.2020, 17:10)Prüfling NDS schrieb: In nds lief Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung von der Motorradhelmpflicht aus religiösen Gründen im einstweiligen RS aus Behördensicht.
Antragsteller hat einen Motorradführerschein und einen Pkwführerschein, aber keinen Pkw. Bezieht seit knapp 4 Jahren ALG 2 und sollte im Mai eine neue Stelle antreten. Die Stelle ist ca. 35 km entfernt und er braucht mit dem Motorrad pro Weg ca. 30 Minuten. Deshalb beantragt sein RA mit Vorlage der Vollmacht bei der Behörde die Ausnahmegenehmigung u.a wegen einer druckempfindlichen Narbe hinter dem Ohr, die Kopfschmerzen verursacht (Kein Nachweis beigefügt). Zudem meint A der Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm unzumutbar (es folgt ein Verbindungsnachweis mit mehreren Strecken: Heimweg ca. 2-4 Stunden mit 3-6 mal Umsteigen, Rückweg ca. 1-3 Stunden mit 3-6 mal Umsteigen)
Die Ablehnung wird nur dem A im April/Mai (?) per ZU zugestellt. Im Juli erhebt sein RA einen 123 VwGO Antrag:
Verstoß gegen 12 GG und Eilbedürftig: AG hat den Antritt verschoben, aber A muss bald anfangen, da die Stelle neu vergeben wird.
Art. 6 GG: er sieht seine Kinder (2&5j) nicht , wenn er den Zug nimmt (Entfremdung)
Art. 4GG Einschränkung doch nicht durch Verwaltungsvorschriften und möglicher Unfallfolgen; er muss den Turban immer tragen, nur beim Schlafen nimmt er ihn ab und bedeckt ihn mit einem Tuch
Art. 2 GG: Helmpflicht dient seinem Schutz, diesen Schutz kann er ablehnen.
wie fandest du die Klausur? Ohje auf Art. 6 bin ich gar nicht eingegangen :D ... naja Schwerpunkt wird wohl auf Art. 4 liegen. Fand sie eigentlich ganz ordentlich machbar. Ehrlich gesagt hätte ich auch kaum gewusst wie man Art. 6 prüft ;) :D
10.07.2020, 18:59
Wir sollten ja umfassend materiell rechtlich prüfen: Wie steht ihr denn zur gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung?
- Zwar hat das Gericht eine solche (mangels Vorsatzes?) in dem angegriffenen Urteil nicht angenommen, aber ist es nicht so, dass eine gef. KV in einem neuen Urteil möglicherweise angenommen werden könnte?
Ich habe den Mandanten diesbezüglich auf eine mögliche abweichende Verurteilung hingewiesen.
- Zwar hat das Gericht eine solche (mangels Vorsatzes?) in dem angegriffenen Urteil nicht angenommen, aber ist es nicht so, dass eine gef. KV in einem neuen Urteil möglicherweise angenommen werden könnte?
Ich habe den Mandanten diesbezüglich auf eine mögliche abweichende Verurteilung hingewiesen.
10.07.2020, 19:03
(10.07.2020, 18:59)HE Gast schrieb: Wir sollten ja umfassend materiell rechtlich prüfen: Wie steht ihr denn zur gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung?
- Zwar hat das Gericht eine solche (mangels Vorsatzes?) in dem angegriffenen Urteil nicht angenommen, aber ist es nicht so, dass eine gef. KV in einem neuen Urteil möglicherweise angenommen werden könnte?
Ich habe den Mandanten diesbezüglich auf eine mögliche abweichende Verurteilung hingewiesen.
Vorsatz verneint, nur einfache KV. Verurteilung geht nicht, keine Schlechterstellung möglich. Die KV war ja von den Feststellungen umfasst.
War natürlich trotzdem zu prüfen, aber für mich kein Vorsatz bzgl gefährlicher KV.
10.07.2020, 19:19
Der Schuldspruch kann sich verschärfen, nur die Art und Höhe der Rechtsfolge nicht.
10.07.2020, 19:23
10.07.2020, 19:54
@ nds Verbesserer
Obwohl ich mich nicht mehr an das Urteil erinnern konnte, fand ich die echt machbar. War halt viel..
Habe relativ schnell Art. 12 und 6 GG abgelehnt und gesagt schon kein Eingriff. Und Schwerpunkte waren bei mir:
Besonders dringender Fall, nur gesundheitliche Gründe oder doch mehr?
Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch evtl. Genehmigung? Evtl. Auflage/Beschränkung?
Dann RF: ermessen auf null? Und da dann erst die GG geprüft Bzw hab erst ausgearbeitet dass wegen der strengen Anforderungen an den bringenden Fall, muss halt für eine Ermessensreduzierung ein erheblicher Eingriff in die GG bestehen. Dann ausgearbeitet, Dauer/Intensität/zumutbare Alternativen des Eingriffs und mit dem Ergebnis dann eine Abwägung mit Art.2 / Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vorgenommen
Obwohl ich mich nicht mehr an das Urteil erinnern konnte, fand ich die echt machbar. War halt viel..
Habe relativ schnell Art. 12 und 6 GG abgelehnt und gesagt schon kein Eingriff. Und Schwerpunkte waren bei mir:
Besonders dringender Fall, nur gesundheitliche Gründe oder doch mehr?
Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch evtl. Genehmigung? Evtl. Auflage/Beschränkung?
Dann RF: ermessen auf null? Und da dann erst die GG geprüft Bzw hab erst ausgearbeitet dass wegen der strengen Anforderungen an den bringenden Fall, muss halt für eine Ermessensreduzierung ein erheblicher Eingriff in die GG bestehen. Dann ausgearbeitet, Dauer/Intensität/zumutbare Alternativen des Eingriffs und mit dem Ergebnis dann eine Abwägung mit Art.2 / Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vorgenommen