06.07.2020, 19:02
(06.07.2020, 18:15)Prüfling NDS schrieb:(06.07.2020, 16:50)NiedersachsenGast schrieb: Was haben die niedersachsen denn so geprüft ?
Ich hab ehrlicherweise nur 280 I, 675 BGB geprüft; hatte im Palandt nur kurz gelesen, dass uU auch der Berater persönlich haftet, hab es zeitlich einfach nicht mehr geschafft länger darüber nachzudenken :D Es hat ewig gedauert bis ich den SV verstanden habe und musste dementsprechend auch meine Beweiswürdigung tatsächlich nur in Stichpunkten hinklatschen.. richtig mies und dass obwohl ich zum Schluss 28 Seiten hatte :-/
Also hier dann grob meine LS
I. Zul. (+)
LG Göttingen sachlich und örtlich zuständig. Bei klagehäufung, 5 zpo, Streitwert FS bei Haftung dem Grunde nach: Höhe des Schadens, hier streitig, also doppelt relevante Tatsache, nur schlüssigkeit ausreichend (+), 260 Als echte zul. Voraussetzung weil durch Addition Zuständigkeit begründet, nächträgliche Erweiterung Keine klageänderunh 264 nr.2
Ob Abschlag erfolgen auch hier muss, kann offenbleiben weil auch mit Abschlag sachliche Zuständigkeit (+)
FI (+), Verjährungsbeginn mit dem ersten Schadenseintritt/ Schaden wahrscheinlich
Partei und prozessfähigkeit 78, 50,51 ivm 13,35 GmbHg
II. Kläger
Schuldverhältnis:
Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgung (hab ich am Ende einfach hingeschrieben, weil ich fand der 675 II passte gut)
P: RBW seitens der Klägerin (R Vertreter des GF, 35 GmbH, 164 (auch nur ein Satz) (+)
Beklagte durch S? Grds (-) wg 675 II, Ausnahme (+), nach Umständen d. Einzelfalls 157,133: hier (+), zwar Wortlaut dagegen aber: Keine vorherige Beziehung jeglicher Art K-B/ spezialisiert auf diese Beratung/ Eigene Interesse durch Erhalt v. Provision, also mehr als nur ein Tipp, ganze Kontaktaufnahme mit dem Ziel, dass K später anderen Vertrag eingeht/ Indiz: lange Korrespondenz zw. Kontaktaufnahme und Vertragsabschluss mit fon GmbH
Keine Form erforderlich
PV: P: was ist geschuldet? Hier insb. Beratung und verbindlicher Empfehlung; darauf kam es denen auch an, wieder Auslegung 157,133:
3.11 (-), in Aussicht stellen hat für mich nicht ausgereicht; arg: kurz nach Angebot, (hab den SV so verstanden, dass die Übergabe der Rechnungen nach dem 3.11 erfolgte, kp wie ich darauf kam) keine Sichtung vertragsunterlagen
13.11 (+), Auslegung im Zusammenhang der Frage vom 12.11; Stichwort Restlaufzeit; Ab hier Sichtung der Unterlagen, also zuverlässigere Aussage möglich,
Verschulden wird vermutet, exkulpation nicht ersichtlich nach Kl. Vortrag nicht ersichtlich
Schaden:
Vertragsschluss/ Mehrkosten mit fon GmbH als mittelbarer Schaden, kausalität dennoch plus, wg durch Provision Anreiz Kl. zum Vertragsabschluss zu ‚drängen‘
P Berechnung: hier kein Abzug v. 25€, da keine Option möglich/ hab dann einfach die Berechnungsart der Klägerin angenommen, hab einfach nicht verstanden wie die Beklagte das ausrechnen wollte
FS (+)
III. Bekl.
1. kurz noch mal zur Gefälligkeit: Selbst S sagt es sei das tägliche Geschäft, er mache nichts anderes. Besondere Umstände die dazu führen, dass ausnahmsweise bei ihrem ‚Hauptgeschäft‘ kein RBW sondern Gefälligkeit vorliegt, hat Bekl. nicht vorgetragen.
2. Pflichtverletzung:
P: überprüfungspflicht Kl, grds (-), d.h. S hätte irgendeinen Hinweis geben müssen, Ausnahme: Bestätigung des Mobilfunkvertrags; Arg: Keine Überprüfungspflicht wg. Überlegenem Fachwissen, daraus dann Schutzwürdigkeit des Vertragspartners, diese Schutzwürdigkeit entfällt, wenn ggü. Berater suggeriert wird ‚man kenne sich aus‘
3. Schaden
Mehrkosten wg. Verändertem Telefonverhalten (-), Telefonverhalten bereits vor Abschlussempfehlung bekannt, wissenszurechnung S
Abzug 25, da Optionen wohl möglich
Abzug 2500 (-), Vorteilsanrechnung nur dann, wenn u.a kein Verstoß gegen Zweck des SE, hier aber unbillige Bereicherung der Bekl: Provision/ Mobilfunkvertrag auch ohne Handys möglich (k.a ob das richtig ist, ab hier kam war ich schon richtig in Zeitnot)
IV.
Bestätigung des Vertrags durch R/ Optionen möglich
Beweislast Bekl:
S ergiebig, aber unglaubwürdig. Keine Details, konnte keine Option nennen obwohl er das tagtäglich macht, keine Randinfo im Grunde nur Wiedergabe Bekl. Vortrag
R unergiebig, aber Glaubwürdig: Details, Erinnerungslücken zugegeben, aber nachvollziehbar erklärt, extra angerufen beim Anbieter, zwar Grds. Interesse am Ausgang, da Angestellt, aber das alleine nicht ausreichend.
V. Klage voll stattgegeben
Na klasse, dann habe ich wohl aus völliger Zeitnot die Beweislast verdreht :D ... dat war einfach vom SV viel zu wirr. Dann bin ich mal gespannt, wie sie das bewerten. Das mit der Kausalität und dem Anscheinsbeweis oder so auch viel zu knapp; na herrlich. Klage habe ich auch stattgegeben allerdings beide Pflichtverletzungen bejaht. Beweiswürdigung war ähnlich ausgefallen, natürlich viel zu knapp und mit falscher Beweislast wahrscheinlich. Rechtlich fand ich die Klausur eigentlich vollkommen okay; nur der Sachverhalt ey, der hat alles kaputt gemacht; da ging es mir wie dir ;) . Nur die 1. Klausur war vom Sachverhalt her human; was sollte denn der Käse mit Käfern und Wespen? :D … Was kommt Morgen? Eine Reise zum Mond??
06.07.2020, 19:05
(06.07.2020, 18:56)Gast schrieb:(06.07.2020, 18:49)Gast schrieb: Klingt doch gut. Ich habe den abgeleiteten Formzwang auch abgelehnt weil 506 Zpo für die stundung entgeltlichkeit voraussetzt und ich für die nachträgliche Stundung ein solches Entgelt nicht erkennen konnte. Darüber hinaus habe ich argumentiert, dass die Berufung auf die nichtein haltung der Form vorliegend nicht dem sinn und zweck des Verbraucherschutzes entsprechen würde, weil ja im.fall der Unwirksamkeit die Beklagte als verbraucherin schlechter stehen würde (242)
Dürfte zudem auch geheilt sein, da Darlehen in Anspruch genommen durch Zahlung an Dritte (Fonds).
Naja aber es geht ja vorliegend nicht um das ursprüngliche Darlehen sondern um die nachträgliche Stundung. Wieso soll denn eine nachträgliche Vereinbarung "im voraus" (die Auszahlung des Darlehens erfolgte vor der Stundungsvereinbarung wenn ich mich nicht täusche) durch die Auszahlung des Darlehens geheilt werden. Die Auszahlung an den Fonds dürfte daher eigentlich nur einen Formmangel des ursprünglichen Darlehensvertrags heilen. Oder stehe ich hier auf dem Schlauch?
06.07.2020, 19:09
(06.07.2020, 19:05)Gast schrieb:(06.07.2020, 18:56)Gast schrieb:(06.07.2020, 18:49)Gast schrieb: Klingt doch gut. Ich habe den abgeleiteten Formzwang auch abgelehnt weil 506 Zpo für die stundung entgeltlichkeit voraussetzt und ich für die nachträgliche Stundung ein solches Entgelt nicht erkennen konnte. Darüber hinaus habe ich argumentiert, dass die Berufung auf die nichtein haltung der Form vorliegend nicht dem sinn und zweck des Verbraucherschutzes entsprechen würde, weil ja im.fall der Unwirksamkeit die Beklagte als verbraucherin schlechter stehen würde (242)
Dürfte zudem auch geheilt sein, da Darlehen in Anspruch genommen durch Zahlung an Dritte (Fonds).
Naja aber es geht ja vorliegend nicht um das ursprüngliche Darlehen sondern um die nachträgliche Stundung. Wieso soll denn eine nachträgliche Vereinbarung "im voraus" (die Auszahlung des Darlehens erfolgte vor der Stundungsvereinbarung wenn ich mich nicht täusche) durch die Auszahlung des Darlehens geheilt werden. Die Auszahlung an den Fonds dürfte daher eigentlich nur einen Formmangel des ursprünglichen Darlehensvertrags heilen. Oder stehe ich hier auf dem Schlauch?
Ist richtig, habe ich auch diskutiert. Habe aber gesagt, dass wenn man für die Stundungsvereinbarung schon die Formvorschrift des § 492 gelten soll (der vom Wortlaut her ja schon nur von DarlehensVERTRAG spricht und nicht von nachträglichen Vereinbarungen zum Darlehen), dann muss auch die Heilungsvorschrift des § 494 BGB gelten, sodass der Formfehler durch vorherige Auszahlung geheilt wird.
Ist aber auch einfach aus den Haaren gezogen. Dachte nur der Korrektor freut sich, wenn man das Problem erkennt und diskutiert, auch wenn man zur falschen Lösung kommt.
06.07.2020, 19:09
(06.07.2020, 19:00)VerzweifelterJurist schrieb:(06.07.2020, 18:25)Gast schrieb: Das klingt wirklich alles nicht sehr einfach. Respekt dafür, dass ihr auch hier eure Lösungsideen präsentiert.
Hat einer vielleicht noch die Muße, den SV kurz zusammenzufassen? Wenn nicht, ist das natürlich verständlich. :)
Weiterhin viel Erfolg!
In NRW:
Klägerin hat der Beklagten die Beteiligung an einem Schiffsfonds vermittelt. Beklagte ist sauer, weil der Fonds keine Gewinne abgeworfen hat und verklagt die Klägerin auf Schadenersatz. Die Parteien schließen dann einen gerichtlichen Vergleich, wonach die Klägerin 15.000 Euro zahlt und die Beklagte die Beteiligung am Schiffsfonds überträgt. Im Vergleich war keine Zug-um-Zug-Leistung vereinbart, Klägerin trägt aber vor, dass das gewollt war.
Keiner leistet irgendwas trotz Aufforderung; Beklagte droht dann Zwangsvollstreckung aus Vergleich an. Klägerin kündigt zunächst an zu beantragen, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in Höhe von X Euro zu erklären und im Übrigen soll ZV nur Zug-um-Zug zulässig sein.
Klägerin trägt vor, sie habe jedenfalls einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 290 Euro, mit dem sie aufrechnet. Der Anspruch soll daraus resultieren, dass die Beklagte nach Abschluss des Vergleichs einen Gewinn in Höhe von 290 Euro ausgeschüttet bekommen hat (unstreitig) und der nun der Klägerin zustehen soll, obwohl diese zum Zeitpunkt der Ausschüttung noch nicht Beteiligte an dem Fonds war.
Die Klägerin hat dann die 15.000 Euro bei einer zuständigen Stelle hinterlegt, aber zunächst nur als Sicherheitsleistung.
Die Beklagte überlegt es sich dann doch anders und überträgt die Beteiligung an die Klägerin. Die verzichtet auf die Rücknahme der Hinterlegung und beantragt in der mündlichen Verhandlung, die Zwangsvollstreckung im ganzen für unzulässig zu erklären.
Beklagte erhebt Widerklage wegen anderem SV: Klägerin und beklagte haben Darlehensvertrag geschlossen, Darlehen floss direkt in den Schiffsfond. Zur Sicherung des Darlehens wurde eine Buchgrundschuld bestellt. In der selben notariellen Urkunde unterwarf sich die Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes (Privat-)Vermögen. Das Darlehen wurde in Höhe von 8.000 Euro zurückgezahlt. Der verbleibende Betrag wurde gestundet, wobei die Stundungserklärung zunächst nur von der Beklagten unterschrieben wurde und erst zwei Tage später von der zuständigen Person der Gegenseite. Die Beklagte hat von der Vereinbarung anschließend nur ein Fax erhalten.
Die Beklagte sagt, in Höhe von 8.000 Euro sei Erfüllung eingetreten, Rest sei gestundet. Klägerin sagt, Stundungsvereinbarung sei formunwirksam und überhaupt hätte die Rückzahlung des Darlehens nichts mit der Vollstreckung aus der notariellen Unterwerfungserklärung zu tun.
Beklagte beantragt außerdem Titelherausgabe und einstweilige Einstellung gegen Sicherheitsleistung, worüber bis zum Urteil entschieden wurde.
Kosten und VV waren erlassen.
Sorry aber das war doch der gleiche Sachverhalt? Die Beklagte hat doch nur eine Beteiligung und die Umstände der widerklage lagen zeitlich lediglich vor der Klage oder nicht? Die Tatsache dass die Beträge unterschiedlich waren, ergaben sich wahrscheinlich daraus dass die Beklagte nur für einen Teil einen Kredit brauchte
06.07.2020, 19:09
(06.07.2020, 19:05)Gast schrieb:(06.07.2020, 18:56)Gast schrieb:(06.07.2020, 18:49)Gast schrieb: Klingt doch gut. Ich habe den abgeleiteten Formzwang auch abgelehnt weil 506 Zpo für die stundung entgeltlichkeit voraussetzt und ich für die nachträgliche Stundung ein solches Entgelt nicht erkennen konnte. Darüber hinaus habe ich argumentiert, dass die Berufung auf die nichtein haltung der Form vorliegend nicht dem sinn und zweck des Verbraucherschutzes entsprechen würde, weil ja im.fall der Unwirksamkeit die Beklagte als verbraucherin schlechter stehen würde (242)
Dürfte zudem auch geheilt sein, da Darlehen in Anspruch genommen durch Zahlung an Dritte (Fonds).
Naja aber es geht ja vorliegend nicht um das ursprüngliche Darlehen sondern um die nachträgliche Stundung. Wieso soll denn eine nachträgliche Vereinbarung "im voraus" (die Auszahlung des Darlehens erfolgte vor der Stundungsvereinbarung wenn ich mich nicht täusche) durch die Auszahlung des Darlehens geheilt werden. Die Auszahlung an den Fonds dürfte daher eigentlich nur einen Formmangel des ursprünglichen Darlehensvertrags heilen. Oder stehe ich hier auf dem Schlauch?
Ist zwar eine nachträgliche Vereinbarung, aber es betrifft ja trotzdem das Darlehen. Es wird ja trotzdem weiterhin - halt nur gestundet - in den Fonds gezahlt.
06.07.2020, 19:10
Ja, war schon der selbe Sachverhalt da Darlehen für den Schiffsfonds, habe es im Tatbestand aber trotzdem getrennt aufgebaut, weil ich es sauberer Fand, deswegen "anderer SV".
06.07.2020, 19:14
(06.07.2020, 19:09)Gast schrieb:(06.07.2020, 19:05)Gast schrieb:(06.07.2020, 18:56)Gast schrieb:(06.07.2020, 18:49)Gast schrieb: Klingt doch gut. Ich habe den abgeleiteten Formzwang auch abgelehnt weil 506 Zpo für die stundung entgeltlichkeit voraussetzt und ich für die nachträgliche Stundung ein solches Entgelt nicht erkennen konnte. Darüber hinaus habe ich argumentiert, dass die Berufung auf die nichtein haltung der Form vorliegend nicht dem sinn und zweck des Verbraucherschutzes entsprechen würde, weil ja im.fall der Unwirksamkeit die Beklagte als verbraucherin schlechter stehen würde (242)
Dürfte zudem auch geheilt sein, da Darlehen in Anspruch genommen durch Zahlung an Dritte (Fonds).
Naja aber es geht ja vorliegend nicht um das ursprüngliche Darlehen sondern um die nachträgliche Stundung. Wieso soll denn eine nachträgliche Vereinbarung "im voraus" (die Auszahlung des Darlehens erfolgte vor der Stundungsvereinbarung wenn ich mich nicht täusche) durch die Auszahlung des Darlehens geheilt werden. Die Auszahlung an den Fonds dürfte daher eigentlich nur einen Formmangel des ursprünglichen Darlehensvertrags heilen. Oder stehe ich hier auf dem Schlauch?
Ist zwar eine nachträgliche Vereinbarung, aber es betrifft ja trotzdem das Darlehen. Es wird ja trotzdem weiterhin - halt nur gestundet - in den Fonds gezahlt.
Das Darlehen floss direkt in den Fonds. Die Rückzahlung würde gestundet. Da wird auf Seiten der Darlehensgeberin nichts mehr gezahlt. ME fehlt es einfach an der Anwendbarkeit von 506, 492, 494
06.07.2020, 19:16
Eben, was ist der „Vollzug“ einer Stundungsvereinbarung? Das wäre, wenn es sowas gäbe - rein logisch gesehen - das konsensuale Ausbleiben der Ratenzahlung.
Mal ne andere Frage:
Der titulierte Anspruch in der notariellen Urkunde war aber schon ein Schuldanerkenntnis und nicht die Darlehensforderung, oder liege ich falsch?
Mal ne andere Frage:
Der titulierte Anspruch in der notariellen Urkunde war aber schon ein Schuldanerkenntnis und nicht die Darlehensforderung, oder liege ich falsch?
06.07.2020, 19:16
(06.07.2020, 19:16)Nrww7 schrieb: Eben, was ist der „Vollzug“ einer Stundungsvereinbarung? Das wäre, wenn es sowas gäbe - rein logisch gesehen - das konsensuale Ausbleiben der Ratenzahlung.
Mal ne andere Frage:
Der titulierte Anspruch in der notariellen Urkunde war aber schon ein Schuldanerkenntnis und nicht die Darlehensforderung, oder liege ich falsch?
Ja
06.07.2020, 19:24
@ NDS Verbesserer
Ich zitiere mal nicht deine Antwort, sonst wird der Beitrag einfach zu lang :D
Darfst nicht vergessen, es kann natürlich auch sein, dass ich die Beweislast falsch habe :blush: Den Anscheinsbeweis habe ich völlig vergessen..Ich hab im Palandt auf die Schnelle nichts gefunden und gedacht ‚gucke ich später nach‘.. das war wohl auch nichts :D :D
Hast du noch weitere Ansprüche geprüft?
Ich muss sagen, ich hatte heute auf einen Verlehrsunfall oder Kaufvertrag mit Pferden spekuliert. Aber heute hat meine Vorstellungskraft echt gesprengt.
Ich zitiere mal nicht deine Antwort, sonst wird der Beitrag einfach zu lang :D
Darfst nicht vergessen, es kann natürlich auch sein, dass ich die Beweislast falsch habe :blush: Den Anscheinsbeweis habe ich völlig vergessen..Ich hab im Palandt auf die Schnelle nichts gefunden und gedacht ‚gucke ich später nach‘.. das war wohl auch nichts :D :D
Hast du noch weitere Ansprüche geprüft?
Ich muss sagen, ich hatte heute auf einen Verlehrsunfall oder Kaufvertrag mit Pferden spekuliert. Aber heute hat meine Vorstellungskraft echt gesprengt.