06.07.2020, 17:45
(06.07.2020, 17:40)Gast schrieb: Habe gesagt, dass der Vergleich die Ausschüttungsthematik nicht geregelt hat und eine ergänzende Auslegung dahingehend, dass die Klägerin die Ausschüttung erlangen soll nicht möglich ist, weil keine anzeichen dafür bestehen, dass die parteien diesen punkt tatsächlich vergessen haben. Dagegen spricht mE nämlich dass den Parteien ja bekannt war, dass in der vergangenheit ausschüttungen (darum gings schließlich im erkenntnisverfahren) erfolgt sind und dies auch in zukunft so sein wird.
Die abwarten thematik habe ich auch überlegt und dann dagegen gehalten, dass die Klägerin selbst ja auch nicht ihre eigene Leistung - Zahlung der 15 k erbracht hatte/angeboten hatte. Da ist sie dann selbst schuld (und es ist nicht unbillig), wenn in der Zwischenzeit die Ausschüttung erfolgt an die Beklagte.
Lässt sich auch gut hören. Wie gesagt, Problem erkennen und damit auseinandersetzen sollte hier wohl im Vordergrund stehen; wenn es eindeutig zu lösen wäre, wär es kein Examensproblem ;)
06.07.2020, 17:45
Auf die Gefahr völligen Blödsinn zu schreiben :
Wie sieht es mit 101 BGB aus ? Ggf. Analog ?
Wie sieht es mit 101 BGB aus ? Ggf. Analog ?
06.07.2020, 18:15
(06.07.2020, 16:50)NiedersachsenGast schrieb: Was haben die niedersachsen denn so geprüft ?
Ich hab ehrlicherweise nur 280 I, 675 BGB geprüft; hatte im Palandt nur kurz gelesen, dass uU auch der Berater persönlich haftet, hab es zeitlich einfach nicht mehr geschafft länger darüber nachzudenken :D Es hat ewig gedauert bis ich den SV verstanden habe und musste dementsprechend auch meine Beweiswürdigung tatsächlich nur in Stichpunkten hinklatschen.. richtig mies und dass obwohl ich zum Schluss 28 Seiten hatte :-/
Also hier dann grob meine LS
I. Zul. (+)
LG Göttingen sachlich und örtlich zuständig. Bei klagehäufung, 5 zpo, Streitwert FS bei Haftung dem Grunde nach: Höhe des Schadens, hier streitig, also doppelt relevante Tatsache, nur schlüssigkeit ausreichend (+), 260 Als echte zul. Voraussetzung weil durch Addition Zuständigkeit begründet, nächträgliche Erweiterung Keine klageänderunh 264 nr.2
Ob Abschlag erfolgen auch hier muss, kann offenbleiben weil auch mit Abschlag sachliche Zuständigkeit (+)
FI (+), Verjährungsbeginn mit dem ersten Schadenseintritt/ Schaden wahrscheinlich
Partei und prozessfähigkeit 78, 50,51 ivm 13,35 GmbHg
II. Kläger
Schuldverhältnis:
Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgung (hab ich am Ende einfach hingeschrieben, weil ich fand der 675 II passte gut)
P: RBW seitens der Klägerin (R Vertreter des GF, 35 GmbH, 164 (auch nur ein Satz) (+)
Beklagte durch S? Grds (-) wg 675 II, Ausnahme (+), nach Umständen d. Einzelfalls 157,133: hier (+), zwar Wortlaut dagegen aber: Keine vorherige Beziehung jeglicher Art K-B/ spezialisiert auf diese Beratung/ Eigene Interesse durch Erhalt v. Provision, also mehr als nur ein Tipp, ganze Kontaktaufnahme mit dem Ziel, dass K später anderen Vertrag eingeht/ Indiz: lange Korrespondenz zw. Kontaktaufnahme und Vertragsabschluss mit fon GmbH
Keine Form erforderlich
PV: P: was ist geschuldet? Hier insb. Beratung und verbindlicher Empfehlung; darauf kam es denen auch an, wieder Auslegung 157,133:
3.11 (-), in Aussicht stellen hat für mich nicht ausgereicht; arg: kurz nach Angebot, (hab den SV so verstanden, dass die Übergabe der Rechnungen nach dem 3.11 erfolgte, kp wie ich darauf kam) keine Sichtung vertragsunterlagen
13.11 (+), Auslegung im Zusammenhang der Frage vom 12.11; Stichwort Restlaufzeit; Ab hier Sichtung der Unterlagen, also zuverlässigere Aussage möglich,
Verschulden wird vermutet, exkulpation nicht ersichtlich nach Kl. Vortrag nicht ersichtlich
Schaden:
Vertragsschluss/ Mehrkosten mit fon GmbH als mittelbarer Schaden, kausalität dennoch plus, wg durch Provision Anreiz Kl. zum Vertragsabschluss zu ‚drängen‘
P Berechnung: hier kein Abzug v. 25€, da keine Option möglich/ hab dann einfach die Berechnungsart der Klägerin angenommen, hab einfach nicht verstanden wie die Beklagte das ausrechnen wollte
FS (+)
III. Bekl.
1. kurz noch mal zur Gefälligkeit: Selbst S sagt es sei das tägliche Geschäft, er mache nichts anderes. Besondere Umstände die dazu führen, dass ausnahmsweise bei ihrem ‚Hauptgeschäft‘ kein RBW sondern Gefälligkeit vorliegt, hat Bekl. nicht vorgetragen.
2. Pflichtverletzung:
P: überprüfungspflicht Kl, grds (-), d.h. S hätte irgendeinen Hinweis geben müssen, Ausnahme: Bestätigung des Mobilfunkvertrags; Arg: Keine Überprüfungspflicht wg. Überlegenem Fachwissen, daraus dann Schutzwürdigkeit des Vertragspartners, diese Schutzwürdigkeit entfällt, wenn ggü. Berater suggeriert wird ‚man kenne sich aus‘
3. Schaden
Mehrkosten wg. Verändertem Telefonverhalten (-), Telefonverhalten bereits vor Abschlussempfehlung bekannt, wissenszurechnung S
Abzug 25, da Optionen wohl möglich
Abzug 2500 (-), Vorteilsanrechnung nur dann, wenn u.a kein Verstoß gegen Zweck des SE, hier aber unbillige Bereicherung der Bekl: Provision/ Mobilfunkvertrag auch ohne Handys möglich (k.a ob das richtig ist, ab hier kam war ich schon richtig in Zeitnot)
IV.
Bestätigung des Vertrags durch R/ Optionen möglich
Beweislast Bekl:
S ergiebig, aber unglaubwürdig. Keine Details, konnte keine Option nennen obwohl er das tagtäglich macht, keine Randinfo im Grunde nur Wiedergabe Bekl. Vortrag
R unergiebig, aber Glaubwürdig: Details, Erinnerungslücken zugegeben, aber nachvollziehbar erklärt, extra angerufen beim Anbieter, zwar Grds. Interesse am Ausgang, da Angestellt, aber das alleine nicht ausreichend.
V. Klage voll stattgegeben
06.07.2020, 18:15
Habe den Sachverhalt zwar nur sporadisch aufgefasst aber glaube in Kaiser Zwangsvollstreckungsrecht RN 16-18 ist das ansatzweise drin?
06.07.2020, 18:19
(06.07.2020, 17:23)GastNRWX schrieb:(06.07.2020, 17:21)Gast schrieb:(06.07.2020, 17:17)GastNRWX schrieb: Ich sehe das Problem des fehlenden Hinterlegungsgrundes gem. § 372 BGB.
Dafür MUSS es aber doch eine Lösung geben! Es kann aber doch nicht sein, dass das ALLES ein Scheingefecht war!? Die Freigabeerklärung mit Rücknahmeverzicht als gesonderter Schriftsatz, die beiden Einwände der Bekl. etc. Es muss doch irgendenen Kniff geben, dass man zur vollen Diskussion der Hinterlegung kommt, sonst ists an der Stelle doch völlig mau. Außerdem erfolgte der Hinweis des Gerichts ja erst nachdem die Bekl. sich insoweit gäußert hat. Man kann dann doch davon ausgehen, dass das Gericht der Bekl. erklärt hat, dass die Hinterlegung durchaus möglich ist - trotz ihrer Einwände.
Ja diesen Schriftsatz als Antragsumstellung iSv Palandt Einf 372 Rn 3 werten auf Erfüllung statt Hinterlegung. Kam mir aber natürlich auch nicht in der Klausur
Das habe ich in der Klausur gesehen. Aber wie überkommt man das Problem - was andere auch schon angesprochen haben - dass dann immer noch die strengen Voraussetzungen des § 372 BGB fehlen? Die Bekl. war nicht in Annahmeverzug und auch die übrigen VSS sehe ich gerade nicht.
Okay das ist ein Punkt! Ich hab Hinterlegung abgelehnt... genau aus diesem Grund. Keine VSS wie Annahmeverzug etc... war nur ein Gedanke zur alternativen Lösung.
06.07.2020, 18:25
Das klingt wirklich alles nicht sehr einfach. Respekt dafür, dass ihr auch hier eure Lösungsideen präsentiert.
Hat einer vielleicht noch die Muße, den SV kurz zusammenzufassen? Wenn nicht, ist das natürlich verständlich. :)
Weiterhin viel Erfolg!
Hat einer vielleicht noch die Muße, den SV kurz zusammenzufassen? Wenn nicht, ist das natürlich verständlich. :)
Weiterhin viel Erfolg!
06.07.2020, 18:37
Ich fand die Klausur auch schwer, vor allem der Tatsache geschuldet, dass es viel war und ich für meinen Teil keine Zeit hatte, über die vielen im SV angelegten Probleme nachzudenken und vieles daher einfach nur so hingeschrieben habe oder schlicht aus Zeitgründen nicht angesprochen habe.
Klage
A. Zulässigkeit (+)
I. Statthaftigkeit, §§ 767 I, 794 Nr. 1, 795, materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch behauptet
II. Zuständigkeit §§ 767 I, 802 ZPO
III. Klageänderung zulässig, § 264 Nr. 2 ZPO, diskutiert warum bloße Erweiterung (vorher angekündigt Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nur in Höhe von X und ansonsten Zug um Zug, jetzt vollständig), keine Änderung des Klagegrundes
IV. Partei- und Prozessfähigkeit, da AG, §§ 1 I, 78 I AktG
V. Allg. RSB (+), Zwangsvollstreckung angedroht, vollstreckbare Ausfertigung zugestellt
B. Begründetheit (+)
I. Sachbefugnis (+)
II. Materiell-rechtliche Einwendung
1) Erfüllung durch Hinterlegung, bei mir (+), bei der zuständigen Stelle hinterlegt, als Hinterlegungsgrund habe ich den Annahmeverzug gesehen wegen § 298 BGB; das war für mich die ganze Zug-um-Zug-Diskussion im SV, habe argumentiert dass Zug-um-Zug gewollt war (Auslegung Vertrag, Wortlaut nicht entscheidend) und die Beklagte die Gegenleistung nicht angeboten hat, daher für mich unproblematisch Hinterlegungsgrund (+), auf Rücknahme verzichtet, damit Erfüllungswirkung gem. § 378 BGB; das Problem mit der Sicherheitsleistung leider nicht diskutiert da keine Zeit
2) durch Aufrechnung, Problem hier ob die Klägerin überhaupt eine Gegenforderung hatte, hier wenn dann Anspruch auf Zahlung der 270 Euro aber woraus? Jedenfalls im Zeitpunkt der Ausschüttung war die Beklagte noch am Fonds Beteiligte und hatte somit Anspruch auf die Gewinnauszahlung; habe argumentiert dass aber schon mit Abschluss des Vertrages gewollt war, dass jegliches Risiko auf die Klägerin übergeht, insbesondere das Verlustrisiko aber eben auch die Gewinne, sodass sich ein Anspruch jedenfalls aus § 242 BGB ergibt; denke das hätte man aber auf jeden Fall auch anders sehen können (oder sollen?)
III. Keine Präklusion da Prozessvergleich nicht der materiellen Rechtskraft fähig
Widerklage
A. Zulässigkeit (+)
Antrag 1
I. Statthaftigkeit §§ 767 I, 794 Nr. 5, 795 ZPO
II. Zuständigkeit (+)
III. Konnexität und Parteiidentität (+)
IV. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für Antrag zu 1?
Ich habe hier zu § 766 abgegrenzt, da ich die Stundungsvereinbarung als vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung gesehen habe, Vortrag des Klägers verwies ja auch auf "einfacheren Weg der Zwangsvollstreckung"; aber keine Maßnahme, jedenfalls keine Maßnahme eines Vollstreckungsorgans das Vereinbarung nicht beachtet oÄ, außerdem § 767 rechtsschutzintensiver da nicht nur einzelne Maßnahme sondern Vollstreckung im Ganzen für unzulässig erklärt wird, jedenfalls Wahlrecht des (Wider-)Klägers; hier hätte man in der Konsequenz dann wohl § 767 ZPO analog nehmen müssen, habe ich aber nicht
Antrag 2
I. Statthaftigkeit (+), Leistungsklage gestützt auf § 371 analog
II. Zuständigkeit jedenfalls kraft Sachzusammenhang oder Annexkompetenz
III. RSB (+), keine divergierenden Entscheidungen gewollt, (Wider-)Kläger muss es möglich sein, Titelherausgabe mit § 767 geltend zu machen, Prozessökonomie
B. § 260 ZPO (+)
C. Begründetheit Widerklage
I. Antrag 1
1. Sachbefugnis (+)
2. materiell-rechtliche Einwendung
a) Erfüllung in Höhe von ca. 8000,- durch Rückzahlung der Darlehensschuld, durch Sicherungsvertrag mit Grundschuld verbunden; fand das hier schwierig, weil die Darlehensforderung ja gerade nicht von der Grundschuld abhängig ist, aber irgendwie argumentiert
b) Stundungsvereinbarung, Problem: Schriftformerfordernis? Höchstens aus § 492 BGB da Verbraucherdarlehensvertrag, diskutiert warum Schriftform auch für Stundungsvereinbarung gelten könnte und Schriftformerfordernis bejaht; für Darlehen reicht, dass das Darlehen vom Verbraucher unterschrieben wird, sodass eigentlich Schriftform genügt, aber im Palandt stand Annahme per Fax wie bei uns reicht nicht, daher Schriftform eigentlich nicht eingehalten, aber jedenfalls Formfehler geheilt gem. § 494 II BGB; Auszahlung an Dritten genügt da auf Weisung des Verbrauchers / Widerklägers, damit Stundungsvereinbarung wirksam bis Ende November 2020 (?)
3. keine Präklusion, § 767 II (-), da notarielle Urkunde und Vollstreckungsvereinbarung, wo nach BGH keine Präklusion
II. Antrag 2
Titelherausgabe, unbegründet, da jedenfalls ab Ende November wieder vollstreckt werden kann, auch wenn die Parteien vereinbart hatten, dass die restliche Darlehensforderung nach Ablauf der Stundung vom Konto abgebucht wird, argumentiert warum Klägerin Titel behalten muss
III. Antrag zu 3 über einstweilige Einstellung gem. § 769 ZPO war nicht zu entscheiden da eh nur bis zum Erlass des Urteils, aber in diesem Fall wurde schon drüber entschieden (nur ein Satz dazu geschrieben)
Damit Tenor ungefähr:
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wgn. Klage
Auf die Widerklage: Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in Höhe von 8.000 Euro (war ne krumme Zahl) und in Höhe von 3000 irgendwas Euro nur bis zum 31.11.2020 (oÄ). Widerklage im Übrigen abgewiesen.
Klage
A. Zulässigkeit (+)
I. Statthaftigkeit, §§ 767 I, 794 Nr. 1, 795, materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch behauptet
II. Zuständigkeit §§ 767 I, 802 ZPO
III. Klageänderung zulässig, § 264 Nr. 2 ZPO, diskutiert warum bloße Erweiterung (vorher angekündigt Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nur in Höhe von X und ansonsten Zug um Zug, jetzt vollständig), keine Änderung des Klagegrundes
IV. Partei- und Prozessfähigkeit, da AG, §§ 1 I, 78 I AktG
V. Allg. RSB (+), Zwangsvollstreckung angedroht, vollstreckbare Ausfertigung zugestellt
B. Begründetheit (+)
I. Sachbefugnis (+)
II. Materiell-rechtliche Einwendung
1) Erfüllung durch Hinterlegung, bei mir (+), bei der zuständigen Stelle hinterlegt, als Hinterlegungsgrund habe ich den Annahmeverzug gesehen wegen § 298 BGB; das war für mich die ganze Zug-um-Zug-Diskussion im SV, habe argumentiert dass Zug-um-Zug gewollt war (Auslegung Vertrag, Wortlaut nicht entscheidend) und die Beklagte die Gegenleistung nicht angeboten hat, daher für mich unproblematisch Hinterlegungsgrund (+), auf Rücknahme verzichtet, damit Erfüllungswirkung gem. § 378 BGB; das Problem mit der Sicherheitsleistung leider nicht diskutiert da keine Zeit
2) durch Aufrechnung, Problem hier ob die Klägerin überhaupt eine Gegenforderung hatte, hier wenn dann Anspruch auf Zahlung der 270 Euro aber woraus? Jedenfalls im Zeitpunkt der Ausschüttung war die Beklagte noch am Fonds Beteiligte und hatte somit Anspruch auf die Gewinnauszahlung; habe argumentiert dass aber schon mit Abschluss des Vertrages gewollt war, dass jegliches Risiko auf die Klägerin übergeht, insbesondere das Verlustrisiko aber eben auch die Gewinne, sodass sich ein Anspruch jedenfalls aus § 242 BGB ergibt; denke das hätte man aber auf jeden Fall auch anders sehen können (oder sollen?)
III. Keine Präklusion da Prozessvergleich nicht der materiellen Rechtskraft fähig
Widerklage
A. Zulässigkeit (+)
Antrag 1
I. Statthaftigkeit §§ 767 I, 794 Nr. 5, 795 ZPO
II. Zuständigkeit (+)
III. Konnexität und Parteiidentität (+)
IV. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für Antrag zu 1?
Ich habe hier zu § 766 abgegrenzt, da ich die Stundungsvereinbarung als vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung gesehen habe, Vortrag des Klägers verwies ja auch auf "einfacheren Weg der Zwangsvollstreckung"; aber keine Maßnahme, jedenfalls keine Maßnahme eines Vollstreckungsorgans das Vereinbarung nicht beachtet oÄ, außerdem § 767 rechtsschutzintensiver da nicht nur einzelne Maßnahme sondern Vollstreckung im Ganzen für unzulässig erklärt wird, jedenfalls Wahlrecht des (Wider-)Klägers; hier hätte man in der Konsequenz dann wohl § 767 ZPO analog nehmen müssen, habe ich aber nicht
Antrag 2
I. Statthaftigkeit (+), Leistungsklage gestützt auf § 371 analog
II. Zuständigkeit jedenfalls kraft Sachzusammenhang oder Annexkompetenz
III. RSB (+), keine divergierenden Entscheidungen gewollt, (Wider-)Kläger muss es möglich sein, Titelherausgabe mit § 767 geltend zu machen, Prozessökonomie
B. § 260 ZPO (+)
C. Begründetheit Widerklage
I. Antrag 1
1. Sachbefugnis (+)
2. materiell-rechtliche Einwendung
a) Erfüllung in Höhe von ca. 8000,- durch Rückzahlung der Darlehensschuld, durch Sicherungsvertrag mit Grundschuld verbunden; fand das hier schwierig, weil die Darlehensforderung ja gerade nicht von der Grundschuld abhängig ist, aber irgendwie argumentiert
b) Stundungsvereinbarung, Problem: Schriftformerfordernis? Höchstens aus § 492 BGB da Verbraucherdarlehensvertrag, diskutiert warum Schriftform auch für Stundungsvereinbarung gelten könnte und Schriftformerfordernis bejaht; für Darlehen reicht, dass das Darlehen vom Verbraucher unterschrieben wird, sodass eigentlich Schriftform genügt, aber im Palandt stand Annahme per Fax wie bei uns reicht nicht, daher Schriftform eigentlich nicht eingehalten, aber jedenfalls Formfehler geheilt gem. § 494 II BGB; Auszahlung an Dritten genügt da auf Weisung des Verbrauchers / Widerklägers, damit Stundungsvereinbarung wirksam bis Ende November 2020 (?)
3. keine Präklusion, § 767 II (-), da notarielle Urkunde und Vollstreckungsvereinbarung, wo nach BGH keine Präklusion
II. Antrag 2
Titelherausgabe, unbegründet, da jedenfalls ab Ende November wieder vollstreckt werden kann, auch wenn die Parteien vereinbart hatten, dass die restliche Darlehensforderung nach Ablauf der Stundung vom Konto abgebucht wird, argumentiert warum Klägerin Titel behalten muss
III. Antrag zu 3 über einstweilige Einstellung gem. § 769 ZPO war nicht zu entscheiden da eh nur bis zum Erlass des Urteils, aber in diesem Fall wurde schon drüber entschieden (nur ein Satz dazu geschrieben)
Damit Tenor ungefähr:
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wgn. Klage
Auf die Widerklage: Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in Höhe von 8.000 Euro (war ne krumme Zahl) und in Höhe von 3000 irgendwas Euro nur bis zum 31.11.2020 (oÄ). Widerklage im Übrigen abgewiesen.
06.07.2020, 18:49
Klingt doch gut. Ich habe den abgeleiteten Formzwang auch abgelehnt weil 506 Zpo für die stundung entgeltlichkeit voraussetzt und ich für die nachträgliche Stundung ein solches Entgelt nicht erkennen konnte. Darüber hinaus habe ich argumentiert, dass die Berufung auf die nichtein haltung der Form vorliegend nicht dem sinn und zweck des Verbraucherschutzes entsprechen würde, weil ja im.fall der Unwirksamkeit die Beklagte als verbraucherin schlechter stehen würde (242)
06.07.2020, 18:56
(06.07.2020, 18:49)Gast schrieb: Klingt doch gut. Ich habe den abgeleiteten Formzwang auch abgelehnt weil 506 Zpo für die stundung entgeltlichkeit voraussetzt und ich für die nachträgliche Stundung ein solches Entgelt nicht erkennen konnte. Darüber hinaus habe ich argumentiert, dass die Berufung auf die nichtein haltung der Form vorliegend nicht dem sinn und zweck des Verbraucherschutzes entsprechen würde, weil ja im.fall der Unwirksamkeit die Beklagte als verbraucherin schlechter stehen würde (242)
Dürfte zudem auch geheilt sein, da Darlehen in Anspruch genommen durch Zahlung an Dritte (Fonds).
06.07.2020, 19:00
(06.07.2020, 18:25)Gast schrieb: Das klingt wirklich alles nicht sehr einfach. Respekt dafür, dass ihr auch hier eure Lösungsideen präsentiert.
Hat einer vielleicht noch die Muße, den SV kurz zusammenzufassen? Wenn nicht, ist das natürlich verständlich. :)
Weiterhin viel Erfolg!
In NRW:
Klägerin hat der Beklagten die Beteiligung an einem Schiffsfonds vermittelt. Beklagte ist sauer, weil der Fonds keine Gewinne abgeworfen hat und verklagt die Klägerin auf Schadenersatz. Die Parteien schließen dann einen gerichtlichen Vergleich, wonach die Klägerin 15.000 Euro zahlt und die Beklagte die Beteiligung am Schiffsfonds überträgt. Im Vergleich war keine Zug-um-Zug-Leistung vereinbart, Klägerin trägt aber vor, dass das gewollt war.
Keiner leistet irgendwas trotz Aufforderung; Beklagte droht dann Zwangsvollstreckung aus Vergleich an. Klägerin kündigt zunächst an zu beantragen, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in Höhe von X Euro zu erklären und im Übrigen soll ZV nur Zug-um-Zug zulässig sein.
Klägerin trägt vor, sie habe jedenfalls einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 290 Euro, mit dem sie aufrechnet. Der Anspruch soll daraus resultieren, dass die Beklagte nach Abschluss des Vergleichs einen Gewinn in Höhe von 290 Euro ausgeschüttet bekommen hat (unstreitig) und der nun der Klägerin zustehen soll, obwohl diese zum Zeitpunkt der Ausschüttung noch nicht Beteiligte an dem Fonds war.
Die Klägerin hat dann die 15.000 Euro bei einer zuständigen Stelle hinterlegt, aber zunächst nur als Sicherheitsleistung.
Die Beklagte überlegt es sich dann doch anders und überträgt die Beteiligung an die Klägerin. Die verzichtet auf die Rücknahme der Hinterlegung und beantragt in der mündlichen Verhandlung, die Zwangsvollstreckung im ganzen für unzulässig zu erklären.
Beklagte erhebt Widerklage wegen anderem SV: Klägerin und beklagte haben Darlehensvertrag geschlossen, Darlehen floss direkt in den Schiffsfond. Zur Sicherung des Darlehens wurde eine Buchgrundschuld bestellt. In der selben notariellen Urkunde unterwarf sich die Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes (Privat-)Vermögen. Das Darlehen wurde in Höhe von 8.000 Euro zurückgezahlt. Der verbleibende Betrag wurde gestundet, wobei die Stundungserklärung zunächst nur von der Beklagten unterschrieben wurde und erst zwei Tage später von der zuständigen Person der Gegenseite. Die Beklagte hat von der Vereinbarung anschließend nur ein Fax erhalten.
Die Beklagte sagt, in Höhe von 8.000 Euro sei Erfüllung eingetreten, Rest sei gestundet. Klägerin sagt, Stundungsvereinbarung sei formunwirksam und überhaupt hätte die Rückzahlung des Darlehens nichts mit der Vollstreckung aus der notariellen Unterwerfungserklärung zu tun.
Beklagte beantragt außerdem Titelherausgabe und einstweilige Einstellung gegen Sicherheitsleistung, worüber bis zum Urteil entschieden wurde.
Kosten und VV waren erlassen.