11.02.2016, 16:15
Eine Frage, ich bin vielleicht nur zu doof, aber....
was soll er denn Herausgeben? Es gab doch gar keine vollstreckbare Ausfertigung? Oder?
was soll er denn Herausgeben? Es gab doch gar keine vollstreckbare Ausfertigung? Oder?
11.02.2016, 16:18
Einen Zahlungsantrag auf 50.000 gab es bei uns - jedenfalls nach meiner Wahrnehmung - nicht (Bremen). Habe bezüglich der Anfechtung der Unterwerfungserklärung eine Titelgegenklage analog 767 I als begründet angesehen, den Einwand hinsichtlich der Unbestimmtheit aber abgelehnt. Trotz dessen aber volle Kostentragung auf Seiten der Beklagten.
Bei 123 bin ich leider gar nicht auf die Pressefreiheit eingegangen. Fand auch nach der Beweisaufnahme ziemlich eindeutig 123 (+)
Bei 123 bin ich leider gar nicht auf die Pressefreiheit eingegangen. Fand auch nach der Beweisaufnahme ziemlich eindeutig 123 (+)
11.02.2016, 16:18
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Leider übersiehst du, dass nur ein Hilfsantrag gestellt wurde. Für die Anträge 1) und 2) lag hingegen eine anfängliche objektitive kumulative Klagehäufung vor. Für diese Anträge war auch nach deiner Argumentation § 260 ZPO nicht in der Begründetheit zu prüfen.
Einigen wir uns doch darauf, dass § 260 hinsichtlich der Anträge 1) und 2) zwischen Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen war und im Verhältnis der Anträge 2) und 3) in der Zulässigkeit.
[/quote]
Leider übersiehst du, dass es in der Tat zwei Hilfanträge gab: es gab einen "versteckten" hilfsantrag, indem er sich den Vortrag zu eigen gemacht hat es habe keine Rückzahlungsvereinbarung gegeben. Das war ein anderer Streitgegenstand = Hilfsantrag.
Leider übersiehst du, dass nur ein Hilfsantrag gestellt wurde. Für die Anträge 1) und 2) lag hingegen eine anfängliche objektitive kumulative Klagehäufung vor. Für diese Anträge war auch nach deiner Argumentation § 260 ZPO nicht in der Begründetheit zu prüfen.
Einigen wir uns doch darauf, dass § 260 hinsichtlich der Anträge 1) und 2) zwischen Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen war und im Verhältnis der Anträge 2) und 3) in der Zulässigkeit.
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Leider übersiehst du, dass es in der Tat zwei Hilfanträge gab: es gab einen "versteckten" hilfsantrag, indem er sich den Vortrag zu eigen gemacht hat es habe keine Rückzahlungsvereinbarung gegeben. Das war ein anderer Streitgegenstand = Hilfsantrag.
11.02.2016, 16:19
(11.02.2016, 16:15)Gast schrieb: Eine Frage, ich bin vielleicht nur zu doof, aber....
was soll er denn Herausgeben? Es gab doch gar keine vollstreckbare Ausfertigung? Oder?
Gedacht habe ich das auch. Weil das aber von keiner Seite in Frage gestellt wurde, dass so eine Ausfertigung existiert, habe ich das nicht weiter thematisiert.
Ich fand es etwas blöd zu schreiben "Der Antrag ist unbegründet, weil nicht ersichtlich ist, dass eine vollstr Ausfertigung existiert" - ob das gewollt war? I dont know. Ich denke, bei dem Antrag ging es sowieso eher darum, ihn in der Zulässigkeit kurz brauchbar zu begründen.
11.02.2016, 16:23
(11.02.2016, 16:08)Gast schrieb:(11.02.2016, 16:07)Gasttttt schrieb: War widerrechtliche Drohung 123 bgb richtig?
Ja das konnte man mE komplett mit dem Palandt bei § 123 und § 823 beim APR lösen, da stand auch viel zu Meinungs/Pressefreiheit.
Das verstehe ich nicht. Warum 823? Es kommt doch für 123 nur darauf an, ob eine widerrechtliche Drohung vorlag. Das konnte man denke ich unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen Winter recht unproblematisch bejahen (Berichte ohne Recherche)
11.02.2016, 16:29
Hatten die Daten mit der Klagzustellung irgendeine Bedeutung? Habe sie weggelassen und auch in der Prozessgeschichte nicht erwähnt, da ja keine Zinsen gefordert.
11.02.2016, 16:31
(11.02.2016, 16:23)Gast schrieb:(11.02.2016, 16:08)Gast schrieb:(11.02.2016, 16:07)Gasttttt schrieb: War widerrechtliche Drohung 123 bgb richtig?
Ja das konnte man mE komplett mit dem Palandt bei § 123 und § 823 beim APR lösen, da stand auch viel zu Meinungs/Pressefreiheit.
Das verstehe ich nicht. Warum 823? Es kommt doch für 123 nur darauf an, ob eine widerrechtliche Drohung vorlag. Das konnte man denke ich unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen Winter recht unproblematisch bejahen (Berichte ohne Recherche)
Ich meinte nur im Palandt bei 823, weil da schön kommentiert war, wo die Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit liegen. Das konnte man da sehr gut verwenden. 823 geprüft habe ich in der Konstellation (natürlich) nicht. :)
11.02.2016, 16:33
(11.02.2016, 16:23)Gast schrieb:(11.02.2016, 16:08)Gast schrieb:(11.02.2016, 16:07)Gasttttt schrieb: War widerrechtliche Drohung 123 bgb richtig?
Ja das konnte man mE komplett mit dem Palandt bei § 123 und § 823 beim APR lösen, da stand auch viel zu Meinungs/Pressefreiheit.
Das verstehe ich nicht. Warum 823? Es kommt doch für 123 nur darauf an, ob eine widerrechtliche Drohung vorlag. Das konnte man denke ich unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen Winter recht unproblematisch bejahen (Berichte ohne Recherche)
Der Zeuge Winter? Wurde der gehört? Das war doch eine Erklärung des Beklagtenvertreters, der alles unstreitig gestellt hat, was in der Klageerwiderung stand?! Macht mich nicht verrückt, der Zeuge kommt bei mir gar nicht mehr vor.
11.02.2016, 16:33
Bei Kaiser gab es son Handout, da stand, dass man die Einwendungen des Vertrages der Quasi unter dem 780, 781 bgb liegt (also der persönlichen Unterwerfungserklärung) über 812 dann auch nehmen kann. Hab das so gemacht, allerdings ohne wirkliche Begründung, weil ich es eigentlich nicht wirklich kapiert hab. Was meint ihr?
11.02.2016, 16:35
Mit Zeugen und Beweiswürdigung hab ich auch nix mehr gemacht. War ja alles unstreitig, oder?