10.02.2016, 15:09
Denke irgendwas mit Titel, Klausel und Zustellung :D
10.02.2016, 15:10
(09.02.2016, 21:01)Gast schrieb: Nochmal zu 242 und zur Überwindung des Formmangels:
Der BGH lässt das nur zu wenn im Einzelfall eine besondere härte vorliegt, die das gebietet (oder so ähnlich, ihr wisst schon...)
Das nimmt er zum Beispiel an, wenn derjenige der wegen dem Formmangel nichts bekommt dann wirtschaftlich quasi runiniert ist.
Aber im Klausurfall war aus meiner Sicht was ganz anderes ausschlaggebend: der wollte Übereignung Zug um Zug gegen Übernahme der halben Darlehensschuld - war aber quasi Pleite, Student mit Nebenjob, d.h. gar nicht in der Lage das Darlehen überhaupt zu tilgen! Das spricht mE ganz klar gegen eine solche besondere härte, weil ich sonst jemandem über den Formmangel hinweghelfe der gar nicht in der Lage ist das (sonst formnichtige) Geschäft überhaupt zu "erfüllen" - und damit bleibts bei der Forminichtigkeit.
Und unschlüssig war der Vortrag im übrigen auch noch. Denn wer 2009 die Küchen baut, 2011 noch Geld verleiht, weil es so gut läuft und dann 2013 das Unternehmen schließt, weil angeblich Existenzgefährdung wg der Nicht-Übereignung des GS eingetreten sein soll, trägt mE nicht schlüssig vor, dass überhaupt eine Kausalität vorliegt.
10.02.2016, 18:28
(09.02.2016, 18:58)Flop schrieb:(07.02.2016, 16:05)Gast schrieb: Nein. § 5 ZPO setzt ausdrücklich voraus, dass "mehrere [undefined=undefined]in einer Klage geltend gemachte Ansprüche[/undefined] [...] zusammengerechnet [werden]". Der Kläger muss sie nur zusammen geltend machen; § 5 ZPO setzt hingegen nicht voraus, dass sie auch nach § 260 ZPO verbunden werden durften. Das wird dann nach der Zulässigkeit geprüft.
Aber bitte, es steht jedem frei auch in der Examensklausur unvertretbare Sachen zu vertreten.
Erstaunlich mit welcher vehemnz hier so falsche Erklärungen verteidigt werden:
Selbstverständlich ist die KUMULATIVE objektive Klagehäufung mit der Begründung keine Zulässigkeitsvoraussetzung, dass im Falle der nicht möglichen Kagehäufung kein Prozessurteil (Abweisung wegen Unzulässigkeit) ergeht, sondern eine Abtrennung. Das hat aber nichts mit der Klausur zu tun, da hier HILFSANTRÄGE gestellt wurden! Ein Hilfsantrag kann, da er unter dem Eintritt einer innerprozessualen Bedingung steht, eben gerade NICHT abgetrennt werden - darum handelt es sich hier um eine ZULÄSSIGKEITSvoraussetzung.
Leider übersiehst du, dass nur ein Hilfsantrag gestellt wurde. Für die Anträge 1) und 2) lag hingegen eine anfängliche objektitive kumulative Klagehäufung vor. Für diese Anträge war auch nach deiner Argumentation § 260 ZPO nicht in der Begründetheit zu prüfen.
Einigen wir uns doch darauf, dass § 260 hinsichtlich der Anträge 1) und 2) zwischen Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen war und im Verhältnis der Anträge 2) und 3) in der Zulässigkeit.
10.02.2016, 23:42
Who fucking cares?! Morgen geht's weiter
11.02.2016, 14:50
Habe ich etwas übersehen oder war die Klausur heute in materiellrechtlicher Hinsicht eher einfach gelagert?
Habe jedenfalls der Klage vollumfänglich stattgegeben.
Habe jedenfalls der Klage vollumfänglich stattgegeben.
11.02.2016, 16:05
767 (+) und Titelherausgabe 371 bgb analog (+), 767 analog (-), weil Titel bestimmt genug, und die 50000 auch (-) weil gesperrt?
11.02.2016, 16:07
War widerrechtliche Drohung 123 bgb richtig?
11.02.2016, 16:07
(11.02.2016, 14:50)Gast schrieb: Habe ich etwas übersehen oder war die Klausur heute in materiellrechtlicher Hinsicht eher einfach gelagert?
Habe jedenfalls der Klage vollumfänglich stattgegeben.
Es war ne Menge Zulässigkeit zu schreiben. Auslegung des Antrags zu 1) als 767 direkt und 767 analog (auch vertretbar beides zusammen zu prüfen, aber da schneidet man sich dann ein paar schöne Prüfungspunkte ab).
Dann solche Sachen wie die Herausgabe der Urkunde (Zuständigkeit LG Düsseldorf wg Prozessökonomie und RSB weil sonst neue Vollstreckung droht), Zulässigkeit des materiellen Antrags über 50.000 evtl gesperrt? Wohl eher nicht, bei 767 aber beides vertretbar.
Im materiellen habe ich dann auch nicht viel, nur die 123er Anfechtung, einmal den Palandt an der Stelle abgeschrieben und darunter subsumiert und abgewogen (Art. 5, Tatsachen/Werturteile, evtl Androhung einer üblen Nachrede, Grenzen der Meinungs/Pressefreiheit usw.)
Der Anspruch aus der Unterwerfungserklärung war ja nicht der Vertrag, sondern ein selbstständiger Anspruch. Da musste man dann noch schauen, dass man die Einwendungen aus der "Beteiligungserklärung" da irgendwie einbringen kann (ich habe das leider nicht gesehen).
Ich habe dann den 767 direkt durchgehen lassen, weil widerrechtliche Drohung. Den 767 analog wegen Unbestimmtheit allerdings nicht, weil ich ihn (ohne zu wissen, ob das stimmt), nicht zu unbestimmt fand.
Entsprechender Tenor mit teilweiser Abweisung.
Das war meine Klausur im Wesentlichen, wenn ich gerade nichts vergessen habe (was ich sicher habe).
11.02.2016, 16:08
11.02.2016, 16:13
(11.02.2016, 16:05)Gasti schrieb: 767 (+) und Titelherausgabe 371 bgb analog (+), 767 analog (-), weil Titel bestimmt genug, und die 50000 auch (-) weil gesperrt?
Würde ich genauso sehen, bis auf die Sperre. Das ist bei 767 eine 50:50 Entscheidung. Kann man sperren, kann man aus Prozessökonomie (kein neuer Prozess) aber auch für zulässig erachten. Solange man dazu eine kurze Begründung liefert, sollte das beides iO sein.