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Klausuren Februar 2016
Gast
Unregistered
 
#101
05.02.2016, 12:44
Nochmal zur Z2:

260 ZPO war da doch ausnahmsweise mal Zulässigkeitsvoraussetzung, oder? Denn der Antrag zu 1) betrug nur glatt 5.000 Euro, weil ja aber die Nebenforderungen nicht eingerechnet werden, hätte dieser Antrag isoliert zum Amtsgericht gehen müssen. Erst durch die Addition im Rahmen der anfänglichen, objektiven, kumulativen Klagehäufung wurde die Zuständigkeit des LG begründet. Das habe ich doch richtig im Kopf oder? Das ist zwar "nur" ein Zulässigkeitsproblem, das nicht kriegsentscheidend ist. Ich habe darüber hier bislang nur noch kein Wort gelesen.
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Gast
Unregistered
 
#102
06.02.2016, 18:48
(05.02.2016, 12:44)Gast schrieb:  Nochmal zur Z2:

260 ZPO war da doch ausnahmsweise mal Zulässigkeitsvoraussetzung, oder? Denn der Antrag zu 1) betrug nur glatt 5.000 Euro, weil ja aber die Nebenforderungen nicht eingerechnet werden, hätte dieser Antrag isoliert zum Amtsgericht gehen müssen. Erst durch die Addition im Rahmen der anfänglichen, objektiven, kumulativen Klagehäufung wurde die Zuständigkeit des LG begründet. Das habe ich doch richtig im Kopf oder? Das ist zwar "nur" ein Zulässigkeitsproblem, das nicht kriegsentscheidend ist. Ich habe darüber hier bislang nur noch kein Wort gelesen.

§ 260 ZPO ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung. § 260 ZPO wird ausschließlich zwischen Zulässigkeit und Begründetheit geprüft. Liegen die Voraussetzungen des § 260 ZPO nicht vor, erfolgt Prozesstrennung nach § 145 ZPO, die Klage wird gerade nicht als unzulässig abgewiesen.

Die Addition der Anträge 1) und 2) erfolgt nach § 5 ZPO. Hinsichtlich des Hilfsantrags ist zu berücksichtigen, dass nur der höchste Antrag maßgebend ist.

Für die sonach zulässige Klage, für die der Zuständigkeitsstreitwert X gegeben ist, wird (nach der Zulässigkeit!) geschaut, ob die einzelnen Anträge auch gemäß § 260 ZPO miteinander verbunden werden durften.
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Gast
Unregistered
 
#103
06.02.2016, 21:58
Das stimmt ja so nicht. Denn die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts für den Antrag zu 1) kann nur dann gegeben sein, wenn 260 (+) ist, denn da die Zinsen nicht eingerechnet werden, wäre ein Antrag über 5000 Euro eigentlich ein Fall für das Amtsgericht. Erst durch die Verbindung mit den anderen Anträgen wird die Zuständigkeit des LG begründet, weil durch die Addition die Grenze von 5000 Euro überschritten wird.
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Gast
Unregistered
 
#104
07.02.2016, 16:05
(06.02.2016, 21:58)Gast schrieb:  Das stimmt ja so nicht. Denn die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts für den Antrag zu 1) kann nur dann gegeben sein, wenn 260 (+) ist, denn da die Zinsen nicht eingerechnet werden, wäre ein Antrag über 5000 Euro eigentlich ein Fall für das Amtsgericht. Erst durch die Verbindung mit den anderen Anträgen wird die Zuständigkeit des LG begründet, weil durch die Addition die Grenze von 5000 Euro überschritten wird.

Nein. § 5 ZPO setzt ausdrücklich voraus, dass "mehrere [undefined=undefined]in einer Klage geltend gemachte Ansprüche[/undefined] [...] zusammengerechnet [werden]". Der Kläger muss sie nur zusammen geltend machen; § 5 ZPO setzt hingegen nicht voraus, dass sie auch nach § 260 ZPO verbunden werden durften. Das wird dann nach der Zulässigkeit geprüft.

Aber bitte, es steht jedem frei auch in der Examensklausur unvertretbare Sachen zu vertreten.
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Wayne
Unregistered
 
#105
08.02.2016, 12:28
Leute, das is doch irrelevant. Es geht hier um eine Anwaltsklausur und um ein im vorliegenden Fall völlig irrelevantes Problem. Der Satz "Eine objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO war möglich" genügt völlig und es ist wirklich piepegal ob man das nun bei Zulässigkeit oder aber erst danach prüft. Die Klausur hatte genügend andere Baustellen, die diskussionswürdig sind, als dass man sich wegen so einem irrelevanten Quatsch Gedanken machen sollte. Das ist dann absolut falsche Schwerpunktsetzung und das sollte man in einer Examensklausur wirklich vermeiden ;-)
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Gast
Unregistered
 
#106
08.02.2016, 12:49
(08.02.2016, 12:28)Wayne schrieb:  Leute, das is doch irrelevant. Es geht hier um eine Anwaltsklausur und um ein im vorliegenden Fall völlig irrelevantes Problem. Der Satz "Eine objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO war möglich" genügt völlig und es ist wirklich piepegal ob man das nun bei Zulässigkeit oder aber erst danach prüft. Die Klausur hatte genügend andere Baustellen, die diskussionswürdig sind, als dass man sich wegen so einem irrelevanten Quatsch Gedanken machen sollte. Das ist dann absolut falsche Schwerpunktsetzung und das sollte man in einer Examensklausur wirklich vermeiden ;-)

Da stimme ich dir zu, dass das nicht bedeutend ist. Dennoch wird es in Examensklausuren angestrichen, wenn 260 ZPO in der Zulässigkeit geprüft wird. Und mehrere solcher kleinen Fehler machen in ihrer Gesamtheit auch einen schlechten Eindruck.
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Gast
Unregistered
 
#107
08.02.2016, 19:45
(08.02.2016, 12:49)Gast schrieb:  
(08.02.2016, 12:28)Wayne schrieb:  Leute, das is doch irrelevant. Es geht hier um eine Anwaltsklausur und um ein im vorliegenden Fall völlig irrelevantes Problem. Der Satz "Eine objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO war möglich" genügt völlig und es ist wirklich piepegal ob man das nun bei Zulässigkeit oder aber erst danach prüft. Die Klausur hatte genügend andere Baustellen, die diskussionswürdig sind, als dass man sich wegen so einem irrelevanten Quatsch Gedanken machen sollte. Das ist dann absolut falsche Schwerpunktsetzung und das sollte man in einer Examensklausur wirklich vermeiden ;-)

Da stimme ich dir zu, dass das nicht bedeutend ist. Dennoch wird es in Examensklausuren angestrichen, wenn 260 ZPO in der Zulässigkeit geprüft wird. Und mehrere solcher kleinen Fehler machen in ihrer Gesamtheit auch einen schlechten Eindruck.

Im Grunde habt ihr alle recht. Wir sind ja auch nicht hier, um uns zu streiten, wir sitzen ja im selben Boot.

Ich habe allerdings (auch wenn es nicht so sehr relevant ist), im Kopf, dass bei Kaiser irgendwo steht, dass 260 grds keine Zulässigkeitsvss ist. Ausnahme: Wenn erst durch die Klagehäufung der Zuständigkeitsstreitwert von 5.000 Euro überschritten wird. Da soll man dann glaube ich jedenfalls einen kurzen Hinweis geben, dass die Instanz nicht erschlichen wurde.

Aber letztlich wirklich egal. Denke aber auch, dass man es jedenfalls kurz abhandeln sollte. Bei einem Antrag, der glatt 5.000 Euro beträgt drängt sich so eine kurze Erläuterung vll. sogar auf. Aber damit steht und fällt diese umfangreiche Klausur ganz sicher nicht.
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Flop
Unregistered
 
#108
09.02.2016, 18:58
(07.02.2016, 16:05)Gast schrieb:  Nein. § 5 ZPO setzt ausdrücklich voraus, dass "mehrere [undefined=undefined]in einer Klage geltend gemachte Ansprüche[/undefined] [...] zusammengerechnet [werden]". Der Kläger muss sie nur zusammen geltend machen; § 5 ZPO setzt hingegen nicht voraus, dass sie auch nach § 260 ZPO verbunden werden durften. Das wird dann nach der Zulässigkeit geprüft.

Aber bitte, es steht jedem frei auch in der Examensklausur unvertretbare Sachen zu vertreten.

Erstaunlich mit welcher vehemnz hier so falsche Erklärungen verteidigt werden:

Selbstverständlich ist die KUMULATIVE objektive Klagehäufung mit der Begründung keine Zulässigkeitsvoraussetzung, dass im Falle der nicht möglichen Kagehäufung kein Prozessurteil (Abweisung wegen Unzulässigkeit) ergeht, sondern eine Abtrennung. Das hat aber nichts mit der Klausur zu tun, da hier HILFSANTRÄGE gestellt wurden! Ein Hilfsantrag kann, da er unter dem Eintritt einer innerprozessualen Bedingung steht, eben gerade NICHT abgetrennt werden - darum handelt es sich hier um eine ZULÄSSIGKEITSvoraussetzung.
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Gast
Unregistered
 
#109
09.02.2016, 21:01
Nochmal zu 242 und zur Überwindung des Formmangels:

Der BGH lässt das nur zu wenn im Einzelfall eine besondere härte vorliegt, die das gebietet (oder so ähnlich, ihr wisst schon...)

Das nimmt er zum Beispiel an, wenn derjenige der wegen dem Formmangel nichts bekommt dann wirtschaftlich quasi runiniert ist.

Aber im Klausurfall war aus meiner Sicht was ganz anderes ausschlaggebend: der wollte Übereignung Zug um Zug gegen Übernahme der halben Darlehensschuld - war aber quasi Pleite, Student mit Nebenjob, d.h. gar nicht in der Lage das Darlehen überhaupt zu tilgen! Das spricht mE ganz klar gegen eine solche besondere härte, weil ich sonst jemandem über den Formmangel hinweghelfe der gar nicht in der Lage ist das (sonst formnichtige) Geschäft überhaupt zu "erfüllen" - und damit bleibts bei der Forminichtigkeit.
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Lillilli
Unregistered
 
#110
Tongue  10.02.2016, 14:48
Tipps für morgen?
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