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  5. Klausuren Februar 2020
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Klausuren Februar 2020
Nrw21
Unregistered
 
#171
10.02.2020, 18:19
Wieso den 255,253 durchgehen lassen? Bereicherungsabsicht war doch nicht der Fall??
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Gast
Unregistered
 
#172
10.02.2020, 18:21
(10.02.2020, 18:19)Nrw21 schrieb:  Wieso den 255,253 durchgehen lassen? Bereicherungsabsicht war doch nicht der Fall??


Ferner nach BGH äußeres Erscheinungsbild maßgeblich: hier Wegnahme, daher wenn dann 249/250, ggf versucht
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Nrw21
Unregistered
 
#173
10.02.2020, 18:27
Also entweder ich kann kein Strafrecht oder ich übersehen was egal ob Versuch oder vollendung. Egal ob Raub geht oder nicht. Es bedarf einer bereicherungsabsicht die hier ja nicht vorlag weil er das Handy weder behalten noch verkaufen noch sonst was damit wollte?
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Gast
Unregistered
 
#174
10.02.2020, 18:37
(10.02.2020, 18:21)Gast schrieb:  
(10.02.2020, 18:19)Nrw21 schrieb:  Wieso den 255,253 durchgehen lassen? Bereicherungsabsicht war doch nicht der Fall??


Ferner nach BGH äußeres Erscheinungsbild maßgeblich: hier Wegnahme, daher wenn dann 249/250, ggf versucht

"Bereicherungsabsicht liegt vor, wenn der Täter für sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangen will. Unerheblich ist dabei, ob dies das eigentliche Motiv des Täters ist, oder ob die Vorteilserlangung sich nur als notwendiges Zwischenziel zu einem anderen Zweck erweist."

Das hab ich in meiner Lösung angenommen...

Zur Tathandlung gilt nach der Rspr. meines Erachtens, dass in jedem Raub auch zugleich eine räuberische Erpressung liegt und lediglich die Unterscheidung nach dem äußeren Erscheinungsbild getroffen wird. Wenn ein Raub also aus anderen Gründen scheitert, ist man immer in der Duldung des § 253 / 255. Kann mich aber auch irren...
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Gast
Unregistered
 
#175
10.02.2020, 18:46
(10.02.2020, 18:37)Gast schrieb:  
(10.02.2020, 18:21)Gast schrieb:  
(10.02.2020, 18:19)Nrw21 schrieb:  Wieso den 255,253 durchgehen lassen? Bereicherungsabsicht war doch nicht der Fall??


Ferner nach BGH äußeres Erscheinungsbild maßgeblich: hier Wegnahme, daher wenn dann 249/250, ggf versucht

"Bereicherungsabsicht liegt vor, wenn der Täter für sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangen will. Unerheblich ist dabei, ob dies das eigentliche Motiv des Täters ist, oder ob die Vorteilserlangung sich nur als notwendiges Zwischenziel zu einem anderen Zweck erweist."

Das hab ich in meiner Lösung angenommen...

Zur Tathandlung gilt nach der Rspr. meines Erachtens, dass in jedem Raub auch zugleich eine räuberische Erpressung liegt und lediglich die Unterscheidung nach dem äußeren Erscheinungsbild getroffen wird. Wenn ein Raub also aus anderen Gründen scheitert, ist man immer in der Duldung des § 253 / 255. Kann mich aber auch irren...



Dito.
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Gast2
Unregistered
 
#176
10.02.2020, 18:46
Vollendung mangels Zueignungsabsicht verneint, aber dann Versuch angenommen? Wie das?
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Gast
Unregistered
 
#177
10.02.2020, 18:47
(10.02.2020, 18:46)Gast schrieb:  
(10.02.2020, 18:37)Gast schrieb:  
(10.02.2020, 18:21)Gast schrieb:  
(10.02.2020, 18:19)Nrw21 schrieb:  Wieso den 255,253 durchgehen lassen? Bereicherungsabsicht war doch nicht der Fall??


Ferner nach BGH äußeres Erscheinungsbild maßgeblich: hier Wegnahme, daher wenn dann 249/250, ggf versucht

"Bereicherungsabsicht liegt vor, wenn der Täter für sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangen will. Unerheblich ist dabei, ob dies das eigentliche Motiv des Täters ist, oder ob die Vorteilserlangung sich nur als notwendiges Zwischenziel zu einem anderen Zweck erweist."

Das hab ich in meiner Lösung angenommen...

Zur Tathandlung gilt nach der Rspr. meines Erachtens, dass in jedem Raub auch zugleich eine räuberische Erpressung liegt und lediglich die Unterscheidung nach dem äußeren Erscheinungsbild getroffen wird. Wenn ein Raub also aus anderen Gründen scheitert, ist man immer in der Duldung des § 253 / 255. Kann mich aber auch irren...



Dito.


Heißt § 253 bejaht? :D
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Gast
Unregistered
 
#178
10.02.2020, 18:56
(10.02.2020, 18:46)Gast2 schrieb:  Vollendung mangels Zueignungsabsicht verneint, aber dann Versuch angenommen? Wie das?



Omg war das dämlich, ja, geistige Umnachtung. Naja, gut für euch.  Nervous
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Nrw21
Unregistered
 
#179
10.02.2020, 19:36
Ja okay aber worin soll den diese Bereicherung liegen - wenn auch auch nur als Zwischenziel- er hat das Handy nicht einmal benutzt oder so, worin genau ist jetzt die Bereicherung zu sehen? Irgendwie stehe ich auf'm Schlauch
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Gast
Unregistered
 
#180
10.02.2020, 20:12
Besitz? Ist aE doch gleich, es geht allein um die (problematische) Bereicherungsabsicht
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