08.02.2020, 23:17
(08.02.2020, 20:47)Gast schrieb:(08.02.2020, 18:30)UWE schrieb:(08.02.2020, 16:25)Gast schrieb:(08.02.2020, 16:23)Gast schrieb: Ich bin mir nicht sicher.
Aber der Kläger kann ja nicht machen,was er will,wenn das von Gesetzes wegen nicht geht. Und für mich war 812 gesperrt.
Voraussetzung für 812: zwangsvollstre nicht beendet
Defintion: nbeendet,wenn blau bla und titel herausgegeben
Subsimtion: Titel nicht herausgegeben
Somit:Beendigung Minus
Somit 812 minus
Lieber Gast, ich habe in meinem ersten Post schon versucht, auf Folgendes hinzuweisen: Es ist nicht Bedingung für die Beendigung der ZVS, dass der Titel herausgegeben wird. Du verwechselst das wahrscheinlich mit dem Vorliegen bzw. Entfallen des RSB. Innerhalb dessen prüft man, ob die ZVS beendet wurde UND (anderer Punkt:) der Titel herausgegeben wurde. Falls letzteres (-), dann gibt es noch ein RSB. Das hätte in unserem Fall bedeutet, dass die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin zulässig gewesen wäre, wenn sie Klage nicht geändert hatte. Dies hat sie nun einmal getan und die Klageänderung ist nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig. Falls du die Sperrproblematik meinst, verweise ich auf Rn. 12. Dort heißt es nicht nur als Endergebnis, dass die herrschende Rspr. materielle Ansprüche neben § 767 ZPO zulässt, sondern die Sperrwirkung, so man sie annimmt, nur bis zur vollständigen Beendigung der ZVS gilt. WICHTIG und nochmal Wiederholung: Die Beendigung der ZVS als solche ist unabhängig von Titelherausgabe, da sie nur das bedeutet: Die ZVS ist wegen Erlösauskehr/Befriedigung des Gläubigers beendet. Nur, wenn der Titel noch nicht herausgegeben worden ist, besteht trotz Beendigung ein RSB und die Vollstreckungsgegenklage wäre zulässig, es sei denn (Klausurfall), der Kläger ändert die Klage auf zulässige Weise.
Ich fühle mit dir, wirklich. Aber sieh es positiv: Weit überwiegend läuft die Prüfung gleich. Das Geplänkel bis zu "ohne Rechtsgrund" ist lediglich Abspulen des Schemas, was ein Korrektor als solches auch erkennen sollte. Die eigentliche Prüfungsleistung kommt dann und die hast du erbracht. Korrektoren werden einen in der Regel dafür bluten lassen, dass man nicht der Lösungsskizze folgt bzw. falsch abgebogen ist. Mit etwas Glück erkennen sie aber, dass du immerhin folgerichtig richtig geprüft hast. Kopf hoch!
Ich muss dich da leider enttäuschen.
Die Herausgabe ist Voraussetzung für die Beendigung.
Steht auch eindeutig genau so im Thomad Putzo!!!
Und den sollen wir im Examen benutzen und keine Kaiser Skripte.
Also: ich fühle mit dir.
Mit mir zu fühlen, ist ehrlicherweise auch in deinem Interesse, weil ich die Klausur genauso gelöst habe, allerdings aus anderen Gründen. Ich habe mir jetzt beide Stellen, die du aus dem T/P zitierst, angeguckt.
Vor § 704 Rn. 29: "Im Ganzen endet die ZwVollstr, wenn der Gläubiger durch die Vollstreckung hinsichtlich seines Anspruchs (Rn 50) u der Kosten (§ 788) voll befriedigt wurde."
§ 767 Rn. 16: "Es (lies: das RSB) entfällt, sobald die ZwVollstr als Ganzes beendet ist (29 vor § 704; hM, BGH ZIP 08, 796), zB mit Eintritt der Fiktion des § 894; sobald die vollstr Ausfertigung dem VollstrSchuldner ausgehändigt wurde (§ 757 Abs 1) od auch dem Notar unter Rücknahmeverzicht u der Gläubiger aus dem Titel befriedigt ist."
Wann die Zwangsvollstreckung endet, steht ja richtig in Rn. 29, nämlich wenn der Gläubiger voll befriedigt wurde. Wann das RSB entfällt, steht in der anderen Randnummer und das deckt sich mit dem Kaiser-Skript.
Um noch einmal das Problem/Missverständnis in aller Deutlichkeit und auf Hinweis der von dir selbst zitierten zusammenzufassen: Die ZVS ist bei Befriedigung des Gläubigers beendet. Zum Wegfall des RSB bedarf es daneben noch der Titelherausgabe. Dass Letzteres nicht passiert ist, heißt aber - offensichtlich - nicht, dass die ZVS nicht beendet ist. Das war auch alles gar nicht der Punkt der Klausur, wie ich in meinem letzten Post erklärt habe. Die Klägerin hatte nun einmal die Klage geändert. Diese war zulässig und nicht in irgendeiner Form gesperrt. Hätte die Klägerin die Klage nicht geändert, dann ja, hätte man über die Vollstreckungsgegenklage entscheiden können, da sie mangels Entfallen des RSB zulässig gewesen wäre.
Materiell ging es - in aller Kürze - um Minderungen i.H.v. 50.000€ in Zusammenhang mit einem Grundstückskauf. Parteien hatten notariellen Grundstückskaufvertrag mit UWE (Kaufpreis: 210.000€) geschlossen, aus dem der Beklagte dann die Vollstreckung androhte. Nach Klageerhebung durch die Klägerin vollstreckte er dann tatsächlich auch gegenüber der Bank der Klägerin.
08.02.2020, 23:49
(08.02.2020, 23:17)UWE schrieb:(08.02.2020, 20:47)Gast schrieb:(08.02.2020, 18:30)UWE schrieb:(08.02.2020, 16:25)Gast schrieb:(08.02.2020, 16:23)Gast schrieb: Ich bin mir nicht sicher.
Aber der Kläger kann ja nicht machen,was er will,wenn das von Gesetzes wegen nicht geht. Und für mich war 812 gesperrt.
Voraussetzung für 812: zwangsvollstre nicht beendet
Defintion: nbeendet,wenn blau bla und titel herausgegeben
Subsimtion: Titel nicht herausgegeben
Somit:Beendigung Minus
Somit 812 minus
Lieber Gast, ich habe in meinem ersten Post schon versucht, auf Folgendes hinzuweisen: Es ist nicht Bedingung für die Beendigung der ZVS, dass der Titel herausgegeben wird. Du verwechselst das wahrscheinlich mit dem Vorliegen bzw. Entfallen des RSB. Innerhalb dessen prüft man, ob die ZVS beendet wurde UND (anderer Punkt:) der Titel herausgegeben wurde. Falls letzteres (-), dann gibt es noch ein RSB. Das hätte in unserem Fall bedeutet, dass die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin zulässig gewesen wäre, wenn sie Klage nicht geändert hatte. Dies hat sie nun einmal getan und die Klageänderung ist nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig. Falls du die Sperrproblematik meinst, verweise ich auf Rn. 12. Dort heißt es nicht nur als Endergebnis, dass die herrschende Rspr. materielle Ansprüche neben § 767 ZPO zulässt, sondern die Sperrwirkung, so man sie annimmt, nur bis zur vollständigen Beendigung der ZVS gilt. WICHTIG und nochmal Wiederholung: Die Beendigung der ZVS als solche ist unabhängig von Titelherausgabe, da sie nur das bedeutet: Die ZVS ist wegen Erlösauskehr/Befriedigung des Gläubigers beendet. Nur, wenn der Titel noch nicht herausgegeben worden ist, besteht trotz Beendigung ein RSB und die Vollstreckungsgegenklage wäre zulässig, es sei denn (Klausurfall), der Kläger ändert die Klage auf zulässige Weise.
Ich fühle mit dir, wirklich. Aber sieh es positiv: Weit überwiegend läuft die Prüfung gleich. Das Geplänkel bis zu "ohne Rechtsgrund" ist lediglich Abspulen des Schemas, was ein Korrektor als solches auch erkennen sollte. Die eigentliche Prüfungsleistung kommt dann und die hast du erbracht. Korrektoren werden einen in der Regel dafür bluten lassen, dass man nicht der Lösungsskizze folgt bzw. falsch abgebogen ist. Mit etwas Glück erkennen sie aber, dass du immerhin folgerichtig richtig geprüft hast. Kopf hoch!
Ich muss dich da leider enttäuschen.
Die Herausgabe ist Voraussetzung für die Beendigung.
Steht auch eindeutig genau so im Thomad Putzo!!!
Und den sollen wir im Examen benutzen und keine Kaiser Skripte.
Also: ich fühle mit dir.
Mit mir zu fühlen, ist ehrlicherweise auch in deinem Interesse, weil ich die Klausur genauso gelöst habe, allerdings aus anderen Gründen. Ich habe mir jetzt beide Stellen, die du aus dem T/P zitierst, angeguckt.
Vor § 704 Rn. 29: "Im Ganzen endet die ZwVollstr, wenn der Gläubiger durch die Vollstreckung hinsichtlich seines Anspruchs (Rn 50) u der Kosten (§ 788) voll befriedigt wurde."
§ 767 Rn. 16: "Es (lies: das RSB) entfällt, sobald die ZwVollstr als Ganzes beendet ist (29 vor § 704; hM, BGH ZIP 08, 796), zB mit Eintritt der Fiktion des § 894; sobald die vollstr Ausfertigung dem VollstrSchuldner ausgehändigt wurde (§ 757 Abs 1) od auch dem Notar unter Rücknahmeverzicht u der Gläubiger aus dem Titel befriedigt ist."
Wann die Zwangsvollstreckung endet, steht ja richtig in Rn. 29, nämlich wenn der Gläubiger voll befriedigt wurde. Wann das RSB entfällt, steht in der anderen Randnummer und das deckt sich mit dem Kaiser-Skript.
Um noch einmal das Problem/Missverständnis in aller Deutlichkeit und auf Hinweis der von dir selbst zitierten zusammenzufassen: Die ZVS ist bei Befriedigung des Gläubigers beendet. Zum Wegfall des RSB bedarf es daneben noch der Titelherausgabe. Dass Letzteres nicht passiert ist, heißt aber - offensichtlich - nicht, dass die ZVS nicht beendet ist. Das war auch alles gar nicht der Punkt der Klausur, wie ich in meinem letzten Post erklärt habe. Die Klägerin hatte nun einmal die Klage geändert. Diese war zulässig und nicht in irgendeiner Form gesperrt. Hätte die Klägerin die Klage nicht geändert, dann ja, hätte man über die Vollstreckungsgegenklage entscheiden können, da sie mangels Entfallen des RSB zulässig gewesen wäre.
Materiell ging es - in aller Kürze - um Minderungen i.H.v. 50.000€ in Zusammenhang mit einem Grundstückskauf. Parteien hatten notariellen Grundstückskaufvertrag mit UWE (Kaufpreis: 210.000€) geschlossen, aus dem der Beklagte dann die Vollstreckung androhte. Nach Klageerhebung durch die Klägerin vollstreckte er dann tatsächlich auch gegenüber der Bank der Klägerin.
§ 767 Rn. 16: "Es (lies: das RSB) entfällt, sobald die ZwVollstr als Ganzes beendet ist (29 vor § 704; hM, BGH ZIP 08, 796), zB mit Eintritt der Fiktion des § 894; sobald die vollstr Ausfertigung dem VollstrSchuldner ausgehändigt wurde (§ 757 Abs 1) od auch dem Notar unter Rücknahmeverzicht u der Gläubiger aus dem Titel befriedigt ist."
Da hast du es doch selbst geschrieben. Die ZV war noch nicht beendet.
Ich bleibe bei meiner Meinung,dass 812 gesperrt war.
Aber wir werden es ja sehen :D
08.02.2020, 23:53
(08.02.2020, 23:17)UWE schrieb:(08.02.2020, 20:47)Gast schrieb:(08.02.2020, 18:30)UWE schrieb:(08.02.2020, 16:25)Gast schrieb:(08.02.2020, 16:23)Gast schrieb: Ich bin mir nicht sicher.
Aber der Kläger kann ja nicht machen,was er will,wenn das von Gesetzes wegen nicht geht. Und für mich war 812 gesperrt.
Voraussetzung für 812: zwangsvollstre nicht beendet
Defintion: nbeendet,wenn blau bla und titel herausgegeben
Subsimtion: Titel nicht herausgegeben
Somit:Beendigung Minus
Somit 812 minus
Lieber Gast, ich habe in meinem ersten Post schon versucht, auf Folgendes hinzuweisen: Es ist nicht Bedingung für die Beendigung der ZVS, dass der Titel herausgegeben wird. Du verwechselst das wahrscheinlich mit dem Vorliegen bzw. Entfallen des RSB. Innerhalb dessen prüft man, ob die ZVS beendet wurde UND (anderer Punkt:) der Titel herausgegeben wurde. Falls letzteres (-), dann gibt es noch ein RSB. Das hätte in unserem Fall bedeutet, dass die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin zulässig gewesen wäre, wenn sie Klage nicht geändert hatte. Dies hat sie nun einmal getan und die Klageänderung ist nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig. Falls du die Sperrproblematik meinst, verweise ich auf Rn. 12. Dort heißt es nicht nur als Endergebnis, dass die herrschende Rspr. materielle Ansprüche neben § 767 ZPO zulässt, sondern die Sperrwirkung, so man sie annimmt, nur bis zur vollständigen Beendigung der ZVS gilt. WICHTIG und nochmal Wiederholung: Die Beendigung der ZVS als solche ist unabhängig von Titelherausgabe, da sie nur das bedeutet: Die ZVS ist wegen Erlösauskehr/Befriedigung des Gläubigers beendet. Nur, wenn der Titel noch nicht herausgegeben worden ist, besteht trotz Beendigung ein RSB und die Vollstreckungsgegenklage wäre zulässig, es sei denn (Klausurfall), der Kläger ändert die Klage auf zulässige Weise.
Ich fühle mit dir, wirklich. Aber sieh es positiv: Weit überwiegend läuft die Prüfung gleich. Das Geplänkel bis zu "ohne Rechtsgrund" ist lediglich Abspulen des Schemas, was ein Korrektor als solches auch erkennen sollte. Die eigentliche Prüfungsleistung kommt dann und die hast du erbracht. Korrektoren werden einen in der Regel dafür bluten lassen, dass man nicht der Lösungsskizze folgt bzw. falsch abgebogen ist. Mit etwas Glück erkennen sie aber, dass du immerhin folgerichtig richtig geprüft hast. Kopf hoch!
Ich muss dich da leider enttäuschen.
Die Herausgabe ist Voraussetzung für die Beendigung.
Steht auch eindeutig genau so im Thomad Putzo!!!
Und den sollen wir im Examen benutzen und keine Kaiser Skripte.
Also: ich fühle mit dir.
Mit mir zu fühlen, ist ehrlicherweise auch in deinem Interesse, weil ich die Klausur genauso gelöst habe, allerdings aus anderen Gründen. Ich habe mir jetzt beide Stellen, die du aus dem T/P zitierst, angeguckt.
Vor § 704 Rn. 29: "Im Ganzen endet die ZwVollstr, wenn der Gläubiger durch die Vollstreckung hinsichtlich seines Anspruchs (Rn 50) u der Kosten (§ 788) voll befriedigt wurde."
§ 767 Rn. 16: "Es (lies: das RSB) entfällt, sobald die ZwVollstr als Ganzes beendet ist (29 vor § 704; hM, BGH ZIP 08, 796), zB mit Eintritt der Fiktion des § 894; sobald die vollstr Ausfertigung dem VollstrSchuldner ausgehändigt wurde (§ 757 Abs 1) od auch dem Notar unter Rücknahmeverzicht u der Gläubiger aus dem Titel befriedigt ist."
Wann die Zwangsvollstreckung endet, steht ja richtig in Rn. 29, nämlich wenn der Gläubiger voll befriedigt wurde. Wann das RSB entfällt, steht in der anderen Randnummer und das deckt sich mit dem Kaiser-Skript.
Um noch einmal das Problem/Missverständnis in aller Deutlichkeit und auf Hinweis der von dir selbst zitierten zusammenzufassen: Die ZVS ist bei Befriedigung des Gläubigers beendet. Zum Wegfall des RSB bedarf es daneben noch der Titelherausgabe. Dass Letzteres nicht passiert ist, heißt aber - offensichtlich - nicht, dass die ZVS nicht beendet ist. Das war auch alles gar nicht der Punkt der Klausur, wie ich in meinem letzten Post erklärt habe. Die Klägerin hatte nun einmal die Klage geändert. Diese war zulässig und nicht in irgendeiner Form gesperrt. Hätte die Klägerin die Klage nicht geändert, dann ja, hätte man über die Vollstreckungsgegenklage entscheiden können, da sie mangels Entfallen des RSB zulässig gewesen wäre.
Materiell ging es - in aller Kürze - um Minderungen i.H.v. 50.000€ in Zusammenhang mit einem Grundstückskauf. Parteien hatten notariellen Grundstückskaufvertrag mit UWE (Kaufpreis: 210.000€) geschlossen, aus dem der Beklagte dann die Vollstreckung androhte. Nach Klageerhebung durch die Klägerin vollstreckte er dann tatsächlich auch gegenüber der Bank der Klägerin.
§ 767 Rn. 16: "Es (lies: das RSB) entfällt, sobald die ZwVollstr als Ganzes beendet ist (29 vor § 704; hM, BGH ZIP 08, 796), zB mit Eintritt der Fiktion des § 894; sobald die vollstr Ausfertigung dem VollstrSchuldner ausgehändigt wurde (§ 757 Abs 1) od auch dem Notar unter Rücknahmeverzicht u der Gläubiger aus dem Titel befriedigt ist."
Du schreibst ja selbst, dass die ZV noch nicht beendet war.
Und auch wenn sich die Passage auf das RSB bezieht,ändert es nichts an dem Umstand, dass sie die Beendigung definiert. Und wenn noch ein RSB für 767 bestand, kein kleines für 812 bestanden haben.
Ich bleibe dabei. Aber wir werden es ja sehen :D
09.02.2020, 00:21
Rechtsfehlerbehaftet Gast; du missverstehst die Rdnr.
09.02.2020, 08:15
Wahrscheinlich war beides erforderlich..so hätte man den letzten Antrag ja auch auslegen können. Sowohl 767 also auch LK..dann haben alle recht bzw alle einen Fehler gemacht (so wie ich im übrigen auch).
09.02.2020, 08:16
Eingriffskondiktion bzw 816 ll statt LK mein ich natürlich
09.02.2020, 09:04
Um mal auf die Freitag-Klausur zu sprechen zu kommen: Wie umfangreich ist bei euch der Vergleich ausgefallen?
09.02.2020, 13:18
Insgesamt elf Unterpunkte.
09.02.2020, 14:33
09.02.2020, 14:58
Sind euch abgesehen von den explizit im Sachverhalt angesprochenen Regelungspunkten noch weitere Modalitäten eingefallen ?