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  5. Klausuren Februar 2020
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Klausuren Februar 2020
NRWGast
Unregistered
 
#121
08.02.2020, 15:45
(08.02.2020, 15:30)Gast schrieb:  
(08.02.2020, 14:34)Gast schrieb:  
(07.02.2020, 08:48)T. Kaiser schrieb:  
(07.02.2020, 02:57)UWE schrieb:  Ich nehme an, die Verwirrung ist durch diese Passage entstanden: "Selbst wenn der Vollstreckungsschuldner den geschuldeten Betrag unstreitig oder beweisbar gezahlt hat und ihm der Titel noch nicht ausgehändigt wurde, wird ein RSB bejaht. [...] Nur in Ausnahmefällen könne das RSB verneint werden, obwohl der Gläubiger den Titel noch in den Händen halte." (Rn. 11) Dort steht zwar nicht, dass die Beendigung der ZVS von der Aushändigung des Titels abhängt, wie Gast meint, wohl aber, dass ein RSB trotz Befriedigung des Gläubigers bestehen kann. Vor dem Hintergrund ist es verständlich, dass daraus der Schluss gezogen wird, dass es dann nicht darauf ankommen kann, ob der Gläubiger durch Leistung des Schuldners oder ZVS befriedigt worden ist. Die Ratio bliebe ja die gleiche, nämlich dass "ja stets eine Vollstreckungsgefahr" bestehe. In der Checkliste wiederum heißt es dann "RSB ab Titelexistenz, solange Gläubiger Titel in den Händen hält bis vollständiger Beendigung des ZVS". Die beiden Stellen stehen etwas unversöhnlich zueinander. Wahrscheinlich hat es beim Erkennen der Konstellation nicht geholfen, dass es in Rn. 106 heißt "Erhebt der Schuldner nicht rechtzeitig Klage nach § 767 ZPO". Das hat die Kläger im Fall nämlich getan. Sie hat es nur nicht so rechtzeitig getan, dass die ZVS durch den Beklagten verhindert werden konnte. Falls mit der Formulierung Letzteres gemeint ist, sollte hier, ebenso wie in Rn. 11, nachgeschärft werden.

Danke für das Input zum Skript, lieber UWE.

Die Verwirrung ist v.a. dadurch gekommen, dass man glaubt, dass der Th/P richtig ist. Wir alle wissen, wie oft der die MM vertritt.

Ich bin etwas erstaunt, warum du meinst, meine Ausführungen bei Rn. 11 und in der Check-Liste widersprechen sich. Aus Rn. 11 geht klar hervor, dass das RSB für § 767 ZPO dann entfällt, wenn die ZV beendet ist (durch ZV und vollst. Befriedigung) UND der Gläubiger den Titel herausgegeben hat. Das widerspricht auch der Formulierung in der Check-Liste nicht.

Deine Verwirrkung zur Rn. 106 kommt daher, dass du meinen vorherigen Post nicht genau gelesen hast. In Rn. 106 ist der Grundfall zur verlängerten Vollstreckungsgegenklage geschildert (Schuldner kommt zu spät), in Rn. 12 im Klausurtippkästchen der Klausurfall von gestern (Schuldner kommt nicht zu spät und klagt zuerst nach § 767 ZPO und muss dann die Klage umstellen, so wie gestern). Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

Wir drücken für heute die Daumen!


Danke für die Antwort! Verstehe ich richtig, dass das Rechtsschutzbedürfnis erst entfällt, wenn die ZVS beendet ist und der Titel herausgegeben ist? Falls der Titel noch nicht herausgegeben wurde, besteht demnach noch ein RSB für § 767 ZPO? Wenn, dann passt der Verweis auf den Spezialfall in Rn. 12, den ich sehr wohl gelesen habe, nicht ganz, weil in dem dort geschilderten Fall der Titel dem Schuldner ausgehändigt wurde. In dem Klausurfall ist das aber gerade nicht geschehen. Demnach wäre die Vollstreckungsgegenklage mangels Entfallen des RSB nicht unzulässig geworden, oder? Letztlich kommt es aber darauf wahrscheinlich gar nicht an, weil die Klägerin nun einmal die Klage geändert hat und diese Klageänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig war. Man gelangt dann gar nicht zu der Frage, ob ein RSB für § 767 ZPO ohne Titelherausgabe besteht.


Ganz richtig im Ansatz.
Aber wenn die Zwangsvollstreckung mangels titelherausgabe nicht beendet war, ist die leistungsklage gesperrt und damit unzulässig!

Woher bist du dir da so sicher? Was bringt ihm denn bitte die Aushändigung des Titels, wenn der Gläubiger bereits das erlangt hat, was er mit dem Titel erreichen wollte, nämlich die Ausbezahlung des gepfändeten Geldbetrages. Was soll denn da noch die Klage nach 767 nützen, also die Erklärung, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unzulässig ist? In einem solchen Fall kann doch der Weg über die Leistungsklage (Stichwort effektiver Rechtsschutz + Insolvenzgefahr des Gläubigers) für den ursprünglichen 767-Kläger nicht versperrt sein.
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Gast
Unregistered
 
#122
08.02.2020, 16:23
Ich bin mir nicht sicher.
Aber der Kläger kann ja nicht machen,was er will,wenn das von Gesetzes wegen nicht geht. Und für mich war 812 gesperrt.
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Gast
Unregistered
 
#123
08.02.2020, 16:25
(08.02.2020, 16:23)Gast schrieb:  Ich bin mir nicht sicher.
Aber der Kläger kann ja nicht machen,was er will,wenn das von Gesetzes wegen nicht geht. Und für mich war 812 gesperrt.

Voraussetzung für 812: zwangsvollstre nicht beendet 
Defintion: nbeendet,wenn blau bla und titel  herausgegeben 
Subsimtion: Titel nicht herausgegeben 

Somit:Beendigung Minus
Somit 812 minus
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UWE
Unregistered
 
#124
08.02.2020, 18:30
(08.02.2020, 16:25)Gast schrieb:  
(08.02.2020, 16:23)Gast schrieb:  Ich bin mir nicht sicher.
Aber der Kläger kann ja nicht machen,was er will,wenn das von Gesetzes wegen nicht geht. Und für mich war 812 gesperrt.

Voraussetzung für 812: zwangsvollstre nicht beendet 
Defintion: nbeendet,wenn blau bla und titel  herausgegeben 
Subsimtion: Titel nicht herausgegeben 

Somit:Beendigung Minus
Somit 812 minus

Lieber Gast, ich habe in meinem ersten Post schon versucht, auf Folgendes hinzuweisen: Es ist nicht Bedingung für die Beendigung der ZVS, dass der Titel herausgegeben wird. Du verwechselst das wahrscheinlich mit dem Vorliegen bzw. Entfallen des RSB. Innerhalb dessen prüft man, ob die ZVS beendet wurde UND (anderer Punkt:) der Titel herausgegeben wurde. Falls letzteres (-), dann gibt es noch ein RSB. Das hätte in unserem Fall bedeutet, dass die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin zulässig gewesen wäre, wenn sie Klage nicht geändert hatte. Dies hat sie nun einmal getan und die Klageänderung ist nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig. Falls du die Sperrproblematik meinst, verweise ich auf Rn. 12. Dort heißt es nicht nur als Endergebnis, dass die herrschende Rspr. materielle Ansprüche neben § 767 ZPO zulässt, sondern die Sperrwirkung, so man sie annimmt, nur bis zur vollständigen Beendigung der ZVS gilt. WICHTIG und nochmal Wiederholung: Die Beendigung der ZVS als solche ist unabhängig von Titelherausgabe, da sie nur das bedeutet: Die ZVS ist wegen Erlösauskehr/Befriedigung des Gläubigers beendet. Nur, wenn der Titel noch nicht herausgegeben worden ist, besteht trotz Beendigung ein RSB und die Vollstreckungsgegenklage wäre zulässig, es sei denn (Klausurfall), der Kläger ändert die Klage auf zulässige Weise.

Ich fühle mit dir, wirklich. Aber sieh es positiv: Weit überwiegend läuft die Prüfung gleich. Das Geplänkel bis zu "ohne Rechtsgrund" ist lediglich Abspulen des Schemas, was ein Korrektor als solches auch erkennen sollte. Die eigentliche Prüfungsleistung kommt dann und die hast du erbracht. Korrektoren werden einen in der Regel dafür bluten lassen, dass man nicht der Lösungsskizze folgt bzw. falsch abgebogen ist. Mit etwas Glück erkennen sie aber, dass du immerhin folgerichtig richtig geprüft hast. Kopf hoch!
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Gast
Unregistered
 
#125
08.02.2020, 20:47
(08.02.2020, 18:30)UWE schrieb:  
(08.02.2020, 16:25)Gast schrieb:  
(08.02.2020, 16:23)Gast schrieb:  Ich bin mir nicht sicher.
Aber der Kläger kann ja nicht machen,was er will,wenn das von Gesetzes wegen nicht geht. Und für mich war 812 gesperrt.

Voraussetzung für 812: zwangsvollstre nicht beendet 
Defintion: nbeendet,wenn blau bla und titel  herausgegeben 
Subsimtion: Titel nicht herausgegeben 

Somit:Beendigung Minus
Somit 812 minus

Lieber Gast, ich habe in meinem ersten Post schon versucht, auf Folgendes hinzuweisen: Es ist nicht Bedingung für die Beendigung der ZVS, dass der Titel herausgegeben wird. Du verwechselst das wahrscheinlich mit dem Vorliegen bzw. Entfallen des RSB. Innerhalb dessen prüft man, ob die ZVS beendet wurde UND (anderer Punkt:) der Titel herausgegeben wurde. Falls letzteres (-), dann gibt es noch ein RSB. Das hätte in unserem Fall bedeutet, dass die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin zulässig gewesen wäre, wenn sie Klage nicht geändert hatte. Dies hat sie nun einmal getan und die Klageänderung ist nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig. Falls du die Sperrproblematik meinst, verweise ich auf Rn. 12. Dort heißt es nicht nur als Endergebnis, dass die herrschende Rspr. materielle Ansprüche neben § 767 ZPO zulässt, sondern die Sperrwirkung, so man sie annimmt, nur bis zur vollständigen Beendigung der ZVS gilt. WICHTIG und nochmal Wiederholung: Die Beendigung der ZVS als solche ist unabhängig von Titelherausgabe, da sie nur das bedeutet: Die ZVS ist wegen Erlösauskehr/Befriedigung des Gläubigers beendet. Nur, wenn der Titel noch nicht herausgegeben worden ist, besteht trotz Beendigung ein RSB und die Vollstreckungsgegenklage wäre zulässig, es sei denn (Klausurfall), der Kläger ändert die Klage auf zulässige Weise.

Ich fühle mit dir, wirklich. Aber sieh es positiv: Weit überwiegend läuft die Prüfung gleich. Das Geplänkel bis zu "ohne Rechtsgrund" ist lediglich Abspulen des Schemas, was ein Korrektor als solches auch erkennen sollte. Die eigentliche Prüfungsleistung kommt dann und die hast du erbracht. Korrektoren werden einen in der Regel dafür bluten lassen, dass man nicht der Lösungsskizze folgt bzw. falsch abgebogen ist. Mit etwas Glück erkennen sie aber, dass du immerhin folgerichtig richtig geprüft hast. Kopf hoch!


Ich muss dich da leider enttäuschen.
Die Herausgabe ist Voraussetzung für die Beendigung.
Steht auch eindeutig genau so im Thomad Putzo!!!
Und den sollen wir im Examen benutzen und keine Kaiser Skripte.
Also: ich fühle mit dir.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#126
08.02.2020, 20:48
(08.02.2020, 20:47)Gast schrieb:  
(08.02.2020, 18:30)UWE schrieb:  
(08.02.2020, 16:25)Gast schrieb:  
(08.02.2020, 16:23)Gast schrieb:  Ich bin mir nicht sicher.
Aber der Kläger kann ja nicht machen,was er will,wenn das von Gesetzes wegen nicht geht. Und für mich war 812 gesperrt.

Voraussetzung für 812: zwangsvollstre nicht beendet 
Defintion: nbeendet,wenn blau bla und titel  herausgegeben 
Subsimtion: Titel nicht herausgegeben 

Somit:Beendigung Minus
Somit 812 minus

Lieber Gast, ich habe in meinem ersten Post schon versucht, auf Folgendes hinzuweisen: Es ist nicht Bedingung für die Beendigung der ZVS, dass der Titel herausgegeben wird. Du verwechselst das wahrscheinlich mit dem Vorliegen bzw. Entfallen des RSB. Innerhalb dessen prüft man, ob die ZVS beendet wurde UND (anderer Punkt:) der Titel herausgegeben wurde. Falls letzteres (-), dann gibt es noch ein RSB. Das hätte in unserem Fall bedeutet, dass die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin zulässig gewesen wäre, wenn sie Klage nicht geändert hatte. Dies hat sie nun einmal getan und die Klageänderung ist nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig. Falls du die Sperrproblematik meinst, verweise ich auf Rn. 12. Dort heißt es nicht nur als Endergebnis, dass die herrschende Rspr. materielle Ansprüche neben § 767 ZPO zulässt, sondern die Sperrwirkung, so man sie annimmt, nur bis zur vollständigen Beendigung der ZVS gilt. WICHTIG und nochmal Wiederholung: Die Beendigung der ZVS als solche ist unabhängig von Titelherausgabe, da sie nur das bedeutet: Die ZVS ist wegen Erlösauskehr/Befriedigung des Gläubigers beendet. Nur, wenn der Titel noch nicht herausgegeben worden ist, besteht trotz Beendigung ein RSB und die Vollstreckungsgegenklage wäre zulässig, es sei denn (Klausurfall), der Kläger ändert die Klage auf zulässige Weise.

Ich fühle mit dir, wirklich. Aber sieh es positiv: Weit überwiegend läuft die Prüfung gleich. Das Geplänkel bis zu "ohne Rechtsgrund" ist lediglich Abspulen des Schemas, was ein Korrektor als solches auch erkennen sollte. Die eigentliche Prüfungsleistung kommt dann und die hast du erbracht. Korrektoren werden einen in der Regel dafür bluten lassen, dass man nicht der Lösungsskizze folgt bzw. falsch abgebogen ist. Mit etwas Glück erkennen sie aber, dass du immerhin folgerichtig richtig geprüft hast. Kopf hoch!


Ich muss dich da leider enttäuschen.
Die Herausgabe ist Voraussetzung für die Beendigung.
Steht auch eindeutig genau so im Thomad Putzo!!!
Und den sollen wir im Examen benutzen und keine Kaiser Skripte.
Also: ich fühle mit dir.


Du scheinst den Clou des Falles nicht erkannt zu haben.
Das kommt davon,wenn man lediglich Kaiser zitiert.
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Gast
Unregistered
 
#127
08.02.2020, 20:53
Man geht dann übrigens von einer hilfsweise Aufrechterhaltung des 2.Antrages aus?
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Gast
Unregistered
 
#128
08.02.2020, 21:02
Äh,des 1.Antrages.
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Beide haben Recht
Unregistered
 
#129
08.02.2020, 21:03
"Die Vollstreckung ist beendet, wenn der Drittschuldner an den Vollstreckungsgläubiger zahlt. [...]. Vollstreckt der Gläubiger trotz Erfüllung weiter, muss der Schuldner nach § 767 ZPO klagen. (Kindl/Meller-Hannich/Wolf, § 835 ZPO, Rn. 20, beck-online)"

Der § 767 ZPO-Antrag ergibt wohl nach Zahlung des Drittschuldners an den Vollstreckungsgläubiger (hier: Zahlung der Bank an den Beklagten) nur noch Sinn, wenn der Vollstreckungsgläubiger (hier: der Beklagte) weiterhin trotz Zahlung durch den Drittschuldner (hier: Bank) aus der vollstreckbaren Ausfertigung vollstrecken will. Dann ist eine § 767-Klage wegen der Gefahr einer erneuten Vollstreckung geboten. Dafür besteht dann auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die vollstreckbare Ausfertigung ja noch in der Welt ist, es dem Beklagten also möglich ist nochmal zu vollstrecken. 

Im Grunde habt ihr also beide recht. 

Hier ging es aber nicht darum, dass der Beklagte nochmal aus dem Titel vollstrecken wollte, sondern darum, dass der Kläger sein Geld aus der vorherigen Vollstreckung wiederhaben wollte. Bezogen auf das Rechtsschutzinteresse des Klägers ergibt mMn in unserem Fall nur eine § 812 BGB-Klage Sinn.
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Gast 13
Unregistered
 
#130
08.02.2020, 21:49
Was war eigentlich das materielle Thema?
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