10.01.2020, 22:43
(10.01.2020, 22:42)Gast schrieb:(10.01.2020, 22:31)Gastt schrieb:(10.01.2020, 21:25)NRWlappen schrieb: Wo war denn der Grund für den Vergleich? Habe das Gefühl etwas massiv übersehen zu haben. War doch bei beiden Verträgen ein Fernabsatzvertrag, daher Widerrufsrecht (+), Frist 1 Jahr 14 Tage weil keine Belehrung (noch locker einzuhalten). Rechtsfolge: Rückgewähr aller Leistungen (10.000 und 5.000 Euro) und keine Zahlungspflicht mehr bzgl weiterer 15.000 Euro. Wertersatz war auch nicht zu leisten nach §357 VIII BGB.
Im Ergebnis kriegt sie also ALLES wieder und muss NICHTS zahlen...groß Beweisprobleme hat man auch nicht...reicht ja zu beweisen, dass keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde....wieso sollte man sich da vergleichen???
Kann ich überhaupt nicht versteben
Ich MUSS was übersehen haben :(((
Ich habe auch keinen Vergleich.
Ich habe zB den Vertragsschluss für den Brilliantkurs schon an der fehlenden Annahme der GbR scheitern lassen. Daher gabs da für mich nichts weiter zum Widerruf auszuführen.
Für den Kristallkurs habe ich 138 und 826 geprüft und beides abgelehnt. Widerruf habe ich nicht geprüft, dachte in der Klausur irgendwie, dass das nicht passt. Im Nachhinein bin ich mir da nicht sicher, ob ich das nicht vll. voll übersehen habe.
Ich habe zB im praktischen Teil daher nur Zahlungsaufforderung Rückzahlung 15.000 entworfen
Wieso keine GbR?
Ich meinte Annahme
10.01.2020, 22:49
(10.01.2020, 22:31)Gastt schrieb:(10.01.2020, 21:25)NRWlappen schrieb: Wo war denn der Grund für den Vergleich? Habe das Gefühl etwas massiv übersehen zu haben. War doch bei beiden Verträgen ein Fernabsatzvertrag, daher Widerrufsrecht (+), Frist 1 Jahr 14 Tage weil keine Belehrung (noch locker einzuhalten). Rechtsfolge: Rückgewähr aller Leistungen (10.000 und 5.000 Euro) und keine Zahlungspflicht mehr bzgl weiterer 15.000 Euro. Wertersatz war auch nicht zu leisten nach §357 VIII BGB.
Im Ergebnis kriegt sie also ALLES wieder und muss NICHTS zahlen...groß Beweisprobleme hat man auch nicht...reicht ja zu beweisen, dass keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde....wieso sollte man sich da vergleichen???
Kann ich überhaupt nicht versteben
Ich MUSS was übersehen haben :(((
Ich habe auch keinen Vergleich.
Ich habe zB den Vertragsschluss für den Brilliantkurs schon an der fehlenden Annahme der GbR scheitern lassen. Daher gabs da für mich nichts weiter zum Widerruf auszuführen.
Für den Kristallkurs habe ich 138 und 826 geprüft und beides abgelehnt. Widerruf habe ich nicht geprüft, dachte in der Klausur irgendwie, dass das nicht passt. Im Nachhinein bin ich mir da nicht sicher, ob ich das nicht vll. voll übersehen habe.
Ich habe zB im praktischen Teil daher nur Zahlungsaufforderung Rückzahlung 15.000 entworfen
Das Mandantenbegehren war aber doch ersichtlich auf nen Vergleich gerichtet...ebenso wie der Bearbeizervermerk
Also hab ja auch keinen, aber ich wette die Klausur war darauf angelegt, dass irgendwas rechtlich unklar war und zum Vergleich führte
Gibts hier nicht nen 18 pkt Kandidaten, der so nett ist mich aufzuklären? Herr Kaiser z.B. :-)
10.01.2020, 23:26
Ich habe es hinsichtlich des ersten Vertrages auch über das Widerrufsrecht gelöst und die Wertersatzpflicht ebenfalls abgelehnt. Hinsichtlich des zweiten habe ich es auch bereits am wirksamen Vertragsschluss scheitern lassen, sodass sich der Rückzahlungsanspruch da aus 812 ergibt. Habe dann als praktischen Teil ein Schreiben an die Gegenseite entworfen und darin den Widerruf erklärt (hilfsweise auch für den zweiten Vertrag) und die Rechtslage geschildert aber dann im Sinne einer gütlichen Einigung und der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens den Vergleich im Sinne der Mandantin angeboten.
Im Mandanten Anschreiben habe ich dann auch nochmal erklärt und die Mandantin nochmal drauf hingewiesen, dass sie es hinsichtlich des ersten Kurses ja auch Erfolge verzeichnen konnte und dass immer die Gefahr besteht, dass ein Gericht andere entscheidet und ich ihr deshalb zu dem Vergleich rate.
Denke da was mehr ein bisschen Argumentation in der Taktik gefragt. Der Rückzahlungsanspruch bestand aus meiner Sicht auch in vollem Umfang.
(Nds. Übrigens, aber scheint ja inhaltlich der gleiche Fall gewesen zu sein)
Im Mandanten Anschreiben habe ich dann auch nochmal erklärt und die Mandantin nochmal drauf hingewiesen, dass sie es hinsichtlich des ersten Kurses ja auch Erfolge verzeichnen konnte und dass immer die Gefahr besteht, dass ein Gericht andere entscheidet und ich ihr deshalb zu dem Vergleich rate.
Denke da was mehr ein bisschen Argumentation in der Taktik gefragt. Der Rückzahlungsanspruch bestand aus meiner Sicht auch in vollem Umfang.
(Nds. Übrigens, aber scheint ja inhaltlich der gleiche Fall gewesen zu sein)
10.01.2020, 23:34
(10.01.2020, 23:26)Gast123 schrieb: Ich habe es hinsichtlich des ersten Vertrages auch über das Widerrufsrecht gelöst und die Wertersatzpflicht ebenfalls abgelehnt. Hinsichtlich des zweiten habe ich es auch bereits am wirksamen Vertragsschluss scheitern lassen, sodass sich der Rückzahlungsanspruch da aus 812 ergibt. Habe dann als praktischen Teil ein Schreiben an die Gegenseite entworfen und darin den Widerruf erklärt (hilfsweise auch für den zweiten Vertrag) und die Rechtslage geschildert aber dann im Sinne einer gütlichen Einigung und der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens den Vergleich im Sinne der Mandantin angeboten.
Im Mandanten Anschreiben habe ich dann auch nochmal erklärt und die Mandantin nochmal drauf hingewiesen, dass sie es hinsichtlich des ersten Kurses ja auch Erfolge verzeichnen konnte und dass immer die Gefahr besteht, dass ein Gericht andere entscheidet und ich ihr deshalb zu dem Vergleich rate.
Denke da was mehr ein bisschen Argumentation in der Taktik gefragt. Der Rückzahlungsanspruch bestand aus meiner Sicht auch in vollem Umfang.
(Nds. Übrigens, aber scheint ja inhaltlich der gleiche Fall gewesen zu sein)
Warum kein Vertrag?
10.01.2020, 23:35
(10.01.2020, 23:26)Gast123 schrieb: Ich habe es hinsichtlich des ersten Vertrages auch über das Widerrufsrecht gelöst und die Wertersatzpflicht ebenfalls abgelehnt. Hinsichtlich des zweiten habe ich es auch bereits am wirksamen Vertragsschluss scheitern lassen, sodass sich der Rückzahlungsanspruch da aus 812 ergibt. Habe dann als praktischen Teil ein Schreiben an die Gegenseite entworfen und darin den Widerruf erklärt (hilfsweise auch für den zweiten Vertrag) und die Rechtslage geschildert aber dann im Sinne einer gütlichen Einigung und der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens den Vergleich im Sinne der Mandantin angeboten.
Im Mandanten Anschreiben habe ich dann auch nochmal erklärt und die Mandantin nochmal drauf hingewiesen, dass sie es hinsichtlich des ersten Kurses ja auch Erfolge verzeichnen konnte und dass immer die Gefahr besteht, dass ein Gericht andere entscheidet und ich ihr deshalb zu dem Vergleich rate.
Denke da was mehr ein bisschen Argumentation in der Taktik gefragt. Der Rückzahlungsanspruch bestand aus meiner Sicht auch in vollem Umfang.
(Nds. Übrigens, aber scheint ja inhaltlich der gleiche Fall gewesen zu sein)
Also ich glaube die Abweichungen waren doch recht wesentlich zwischen den beiden Klausuren. Wieso war da bei dir kein wirksamer Vertragsschluss?
10.01.2020, 23:39
In NRW war laut Bearbeitervermerk der Vergleich ZWINGEND zu entwerfen und es gab diese UWG Sache nicht und es sollte auch kein Schreiben an die Mandanten entworfen werden, es sei denn man wollte mangels Erfolglosigkeit nicht der GbR schreiben.
10.01.2020, 23:45
(10.01.2020, 23:39)NNRRWW schrieb: In NRW war laut Bearbeitervermerk der Vergleich ZWINGEND zu entwerfen und es gab diese UWG Sache nicht und es sollte auch kein Schreiben an die Mandanten entworfen werden, es sei denn man wollte mangels Erfolglosigkeit nicht der GbR schreiben.
Und beide Verträge geschlossen oder?
11.01.2020, 00:23
(10.01.2020, 22:42)Gast schrieb:(10.01.2020, 22:31)Gastt schrieb:(10.01.2020, 21:25)NRWlappen schrieb: Wo war denn der Grund für den Vergleich? Habe das Gefühl etwas massiv übersehen zu haben. War doch bei beiden Verträgen ein Fernabsatzvertrag, daher Widerrufsrecht (+), Frist 1 Jahr 14 Tage weil keine Belehrung (noch locker einzuhalten). Rechtsfolge: Rückgewähr aller Leistungen (10.000 und 5.000 Euro) und keine Zahlungspflicht mehr bzgl weiterer 15.000 Euro. Wertersatz war auch nicht zu leisten nach §357 VIII BGB.
Im Ergebnis kriegt sie also ALLES wieder und muss NICHTS zahlen...groß Beweisprobleme hat man auch nicht...reicht ja zu beweisen, dass keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde....wieso sollte man sich da vergleichen???
Kann ich überhaupt nicht versteben
Ich MUSS was übersehen haben :(((
Ich habe auch keinen Vergleich.
Ich habe zB den Vertragsschluss für den Brilliantkurs schon an der fehlenden Annahme der GbR scheitern lassen. Daher gabs da für mich nichts weiter zum Widerruf auszuführen.
Für den Kristallkurs habe ich 138 und 826 geprüft und beides abgelehnt. Widerruf habe ich nicht geprüft, dachte in der Klausur irgendwie, dass das nicht passt. Im Nachhinein bin ich mir da nicht sicher, ob ich das nicht vll. voll übersehen habe.
Ich habe zB im praktischen Teil daher nur Zahlungsaufforderung Rückzahlung 15.000 entworfen
Wieso keine GbR?
Das war von mir etwas blöd ausgedrückt. Natürlich lag eine GbR vor. Ich habe den Vertragsschluss (für den zweiten Brilkiantkurs Vertrag) an der fehlenden Annahmeerklärung der GbR auf das Angebot der M zum Vertragsabschluss hin scheitern lassen. Gab ja nur die Emails und nie einen richtigen schriftlichen Vertrag
11.01.2020, 10:43
Welche Punkte habt ihr im Vergleich mit reingenommen?
Bin mir so unsicher, weil viele Punkte gab es nicht.
Bin mir so unsicher, weil viele Punkte gab es nicht.
11.01.2020, 10:55