12.12.2019, 16:01
(12.12.2019, 15:59)Gast schrieb:(12.12.2019, 15:54)NRWXYZ schrieb:(12.12.2019, 15:34)GastNRW987 schrieb:(12.12.2019, 15:24)Gast TH schrieb: Bei euch auch nur 10 Seiten SV? Fühle mich als hätte ich was vergessenHabs nicht im Kopf, aber ich meines es war mehr. 80 V, Klage schon eingelegt, GmbH hatte eine Werbetafel an ihr Gebäude gehangen, Beseitigungsverfügung ergangen, sofVoll, Ersatzvornahme. Das Übliche. War eigentlich alles total machbar, wenn man nicht so lange brauchen würde. Echt nur noch zum Heulen. Da wo es die Punkte gibt und wo man juristisch arbeiten könnte, hat man keine Zeit und verkackts dann. Der oder die die schneller schreibt ist immer besser. Total lebensnah.
Leider blieben mir für die Prüfung der materiellen RM von Anordnung und Androhung nur 25 Minuten. Zeitdruck war enorm. Hier mein Ergebnis zu heute:
Gründe
I.
II.
Entscheidung durch Berichterstatter war möglich, da Einverständnis grds nicht widerrufbar, keine wesentliche Änderung des Prozessstands. Vorsorglich weist die Kammer drauf hin, dass eine Einzelrichterentscheidung auch nach 80 VIII möglich war.
Auslegung 122, 88: bzg AOSV Wiederherstellung, bzg Androhung wg 112 S1 JustG Wiederherstellung, analog 44 Antragshäufung
1. Zulässigkeit plus
Insbesondere statthaft gem 80 V 1 Var1/2; Antragsbefugnis analog 42 II wg 19 III, 2 I GG; Antragsgegner analog 78 Stadt Düsseldorf; Beteiligten- und Verfahrensfähigkeit plus, Zuständigkeit des angerufenen Gerichts plus, RSB plus, insb kein vorheriger Aussetzungsantrag notwendig + Anfechtungsklage erhoben.
2. Begründetheit nur hinsichtlich Androhung plus
a. Erst mal beseitigungsanordnung:
aa. Formelle ordnungsgem AOSV plus, weil Zust Verfa Begrü plus
bb. Interessenabwägung: Erfolgsaussichten id Hauptsache: 113 I 1, 114: Beseitigungsanordnung rechtmäßig! Hier erst mal entscheidungserheblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung = Erlass des VA, insb kein Dauer-VA hier.
EGL 82 S 1
Formell: untere Bauaufsichtsbehörde Check, Anhörung minus, aber Nachholung im Verfahren durch Würdigung der Antragsschrift, 46 VwVfG, Form 39 plus!
Materiell: Anlage +, 2 I 4 BauO Legaldefiniton: Aluminiumkonstruktion = bauliche Anlage plus, da vergleichbar mit Gerüst (Nr6).
Formelle Illegalität plus, da 60 I laut BearbV plus
Materielle Illegalität erforderlich, weil Verhältnismäßigkeitsprinzip Blabla!
Auch materiell illegal, 10 BauO plus! Keine Wahlwerbung! Verunstaltend plus!
Rechtsfolge: Ermessen, keine Ausübung, 114, aaaber Ermessenreduzierung auf Null, weil ex ante Gefahr für Leib und Leben Dritter wegen Unsicherheit.
b. Androhung beinhaltet entgegen 63 I 2 Hs 1 (glaube ich war es) nicht eine bestimmte Frist. Das aber gerade im Verwaltungsvollstreckungsrecht essentiell. Androhung rw!
Kosten 1/3 2/3... keine Ahnung...
Leider nicht wirklich zufrieden mit der Lösung, die Zeit
wie lautet dein Tenor?
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin (Az) wird hinsichtlich der Androhung - Ziffer 3 - angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin hat 2/3, die Antragsgegnerin 1/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen.
12.12.2019, 16:03
Wie heißt die Entscheidung des vg berlin?
12.12.2019, 16:04
hat denn keiner was zu dem Vertrag geschrieben??
12.12.2019, 16:05
Ich hab ewig an der Berichterstatter-Geschichte gehangen. Da fehlte ein Beschluss nach 21g GVG, damit das zulässig war. Wer ist denn Berichterstatter? Steht ja gar nicht fest. Und wenn das nicht feststeht kann man sich wegen 101 GG nicht einfach einen aussuchen Hat mich bestimmt ne halbe Stunde gekostet.
12.12.2019, 16:06
(12.12.2019, 16:05)GastNRW777 schrieb: Ich hab ewig an der Berichterstatter-Geschichte gehangen. Da fehlte ein Beschluss nach 21g GVG, damit das zulässig war. Wer ist denn Berichterstatter? Steht ja gar nicht fest. Und wenn das nicht feststeht kann man sich wegen 101 GG nicht einfach einen aussuchen Hat mich bestimmt ne halbe Stunde gekostet.
Dachte, wir sollten uns den/die Richter ausdenken...
12.12.2019, 16:08
(12.12.2019, 16:05)GastNRW777 schrieb: Ich hab ewig an der Berichterstatter-Geschichte gehangen. Da fehlte ein Beschluss nach 21g GVG, damit das zulässig war. Wer ist denn Berichterstatter? Steht ja gar nicht fest. Und wenn das nicht feststeht kann man sich wegen 101 GG nicht einfach einen aussuchen Hat mich bestimmt ne halbe Stunde gekostet.
Ich hab Dienstag ne halbe Stunde auf die fristberechnung verbraten, weil ich übersehen habe, dass der 01.11. in nrw ein Feiertag ist
12.12.2019, 16:09
(12.12.2019, 16:06)NRWXYZ schrieb:Die Namen sollten fingiert werden. Aber ich kann ja nicht einfach nen Beschluss fingieren. Geht ja beim Einzelrichter auch nicht. Zwar braucht es bei der Entscheidung durch den Berichterstatter keinen Beschluss. Aber es braucht einen Beschluss der nach abstrakten Kriterien festlegt, wer Berichterstatter ist, 21g GVG.(12.12.2019, 16:05)GastNRW777 schrieb: Ich hab ewig an der Berichterstatter-Geschichte gehangen. Da fehlte ein Beschluss nach 21g GVG, damit das zulässig war. Wer ist denn Berichterstatter? Steht ja gar nicht fest. Und wenn das nicht feststeht kann man sich wegen 101 GG nicht einfach einen aussuchen Hat mich bestimmt ne halbe Stunde gekostet.
Dachte, wir sollten uns den/die Richter ausdenken...
12.12.2019, 16:10
(12.12.2019, 16:09)GastNRW777 schrieb:(12.12.2019, 16:06)NRWXYZ schrieb:Die Namen sollten fingiert werden. Aber ich kann ja nicht einfach nen Beschluss fingieren. Geht ja beim Einzelrichter auch nicht. Zwar braucht es bei der Entscheidung durch den Berichterstatter keinen Beschluss. Aber es braucht einen Beschluss der nach abstrakten Kriterien festlegt, wer Berichterstatter ist, 21g GVG.(12.12.2019, 16:05)GastNRW777 schrieb: Ich hab ewig an der Berichterstatter-Geschichte gehangen. Da fehlte ein Beschluss nach 21g GVG, damit das zulässig war. Wer ist denn Berichterstatter? Steht ja gar nicht fest. Und wenn das nicht feststeht kann man sich wegen 101 GG nicht einfach einen aussuchen Hat mich bestimmt ne halbe Stunde gekostet.
Dachte, wir sollten uns den/die Richter ausdenken...
Hatte vorausgesetzt, dass einer aus der Kammer Berichterstatter ist... aber keine Ahnung..
12.12.2019, 16:11
Ich finde das im Nachhinein gar nicht mehr. Natürlich führt das zu schädlichen unwelteibwirkungen nach 10 abs. S satz4 BauO. Was ist denn zb mit den Bewohnern, die gar kein Tageslicht mehr bekommen? Und bei so einer monster Anlage ist es wohl auch gerechtfertigt eine Fristsetzung nach 63 abs. 1 Satz 5 als entbehrlich anzusehen solange die standsicherheit nicht klar ist . Sowas fällt mir aber natürlich in den letzten 5 min der Klausur auf, wo ich es nicht mehr ändern kann.
Egal, man kann es jetzt nicht mehr ändern.
Egal, man kann es jetzt nicht mehr ändern.
12.12.2019, 16:12
Ich finde das im Nachhinein gar nicht mehr. Natürlich führt das zu schädlichen unwelteibwirkungen nach 10 abs. S satz4 BauO. Was ist denn zb mit den Bewohnern, die gar kein Tageslicht mehr bekommen? Und bei so einer monster Anlage ist es wohl auch gerechtfertigt eine Fristsetzung nach 63 abs. 1 Satz 5 als entbehrlich anzusehen solange die standsicherheit nicht klar ist . Sowas fällt mir aber natürlich in den letzten 5 min der Klausur auf, wo ich es nicht mehr ändern kann.
Egal, man kann es jetzt nicht mehr ändern.
Egal, man kann es jetzt nicht mehr ändern.