03.12.2019, 16:42
03.12.2019, 16:44
(03.12.2019, 16:42)Gast schrieb:(03.12.2019, 16:41)Gast826271 schrieb: Ich hab den 328 gar nicht genommen und einfach einen direkten anspruch aus dem übergabevertrag mit 311b
geprüft???
konnte man auch machen. habe vorher nur kurz 328 genommen
Aber da bestand ja gar kein direkter Vertrag zwischen kläger und beklagtem?
Das macht grad irgendwie null sinn bei mir :(
03.12.2019, 16:44
(03.12.2019, 16:42)Nrwex schrieb:Das kann sein, nie gehört. Auch egal, ist glaube ich schon gut wenn man irgendwie versucht hat den Mandanten von den Kosten runter zu bekommen...auch wenn die gering sein dürften.(03.12.2019, 16:39)Gast schrieb:(03.12.2019, 16:36)Gast schrieb:(03.12.2019, 16:30)gastnrw2 schrieb:(03.12.2019, 16:27)Nrwex schrieb: entscheidende frage der Klausur war doch, abgesehen von den Formvorschriften, ob Widerruf der Schenkung möglich war... Das war ja das einzige was der Mandant vorgetragen hat. Und die krankenhausgeschichte war doch für die Kosten der Säumnis nach 344relevant? Wegen 337 "unverschuldete Säumnis"
eben. aber in der anwaltsklausur war doch 344 nicht mehr wichtig? das vu ist doch bereits ergangen und die kosten hatte der beklagte also zu tragen
Hä? Die Kostenentacheidung wird doch wieder getroffen, wenn vu aufgehoben wird? Und erst dann wird der 344 bedeutsam. Weil ja dann unabhängig von Kosten des Rechtsstreits die Kosten der Säumnis dem Beklagten auferlegt werden, es sei denn das vu ist nicht in gesetzlicher weise ergangen.. Also 344 (-) wenn erlasshinderniss bestand, hier 337 (+) weil unverschuldet
So rum funktioniert das nicht weil 337 nicht im schriftlichen Vorverfahren gilt.
Ich meine, dass der analog für Fälle des 331 III angewendet wird
03.12.2019, 16:45
03.12.2019, 16:45
(03.12.2019, 16:40)Gast schrieb:(03.12.2019, 16:38)Gast schrieb:Was war fristgerecht?(03.12.2019, 16:34)Gast schrieb:ok danke! bei mir war es aber fristgerecht, daher wiedereinsetzung nicht beantragt(03.12.2019, 16:30)gastnrw2 schrieb:(03.12.2019, 16:27)Nrwex schrieb: entscheidende frage der Klausur war doch, abgesehen von den Formvorschriften, ob Widerruf der Schenkung möglich war... Das war ja das einzige was der Mandant vorgetragen hat. Und die krankenhausgeschichte war doch für die Kosten der Säumnis nach 344relevant? Wegen 337 "unverschuldete Säumnis"
eben. aber in der anwaltsklausur war doch 344 nicht mehr wichtig? das vu ist doch bereits ergangen und die kosten hatte der beklagte also zu tragen
Ja, da gibts aber eben diesen Streit, ob man durch die Wiedereinsetzung in die Frist für die Verteidigungsanzeige evtl. erreichen kann, dass a) das VU für unwirksam erklärt wird (mM), oder b) das VU als "nicht in gesetzlicher Weise ergangen" gilt mit der Folge den Kosten aus 344 zu entgehen oder c) die Wiedereinsetzung in dem Fall unzulässig ist. Aus anwaltlicher Vorsicht und weil es da wie ich glaube keine höchstrichterliche Rechtssprechung zu gibt, habe ich das geprüft und dann auch beantragt.
der einspruch! oder war der nicht fristgerecht? zustellung war an mandanten 28.11. wg 310 abs. 3 war für mich der einspruch fristgerecht
03.12.2019, 16:46
(03.12.2019, 16:45)Gast schrieb:(03.12.2019, 16:42)Gast schrieb:(03.12.2019, 16:41)Gast826271 schrieb: Ich hab den 328 gar nicht genommen und einfach einen direkten anspruch aus dem übergabevertrag mit 311b geprüft???
konnte man auch machen. habe vorher nur kurz 328 genommen
Warum ging bei euch der Anspruch aus 328 nicht durch?
Hab den gar nicht geprüft
03.12.2019, 16:49
(03.12.2019, 16:45)Gast schrieb:Achso ja, der war fristgerecht. Es ging um die Wiedereinsetzung in die Frist zur Verteidigungsanzeige. Die war ja abgelaufen, daher das VU. Und da gibt es halt diese skizzierten unterschiedlichen Ansichten was passiert wenn man trotz VU Wiedereinsetzung beantragt. (Wohl) h.M. ist, dass dann ein Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist, aber gibt halt auch einige Stimmen die das für möglich halten, siehe oben.(03.12.2019, 16:40)Gast schrieb:(03.12.2019, 16:38)Gast schrieb:Was war fristgerecht?(03.12.2019, 16:34)Gast schrieb:ok danke! bei mir war es aber fristgerecht, daher wiedereinsetzung nicht beantragt(03.12.2019, 16:30)gastnrw2 schrieb: eben. aber in der anwaltsklausur war doch 344 nicht mehr wichtig? das vu ist doch bereits ergangen und die kosten hatte der beklagte also zu tragen
Ja, da gibts aber eben diesen Streit, ob man durch die Wiedereinsetzung in die Frist für die Verteidigungsanzeige evtl. erreichen kann, dass a) das VU für unwirksam erklärt wird (mM), oder b) das VU als "nicht in gesetzlicher Weise ergangen" gilt mit der Folge den Kosten aus 344 zu entgehen oder c) die Wiedereinsetzung in dem Fall unzulässig ist. Aus anwaltlicher Vorsicht und weil es da wie ich glaube keine höchstrichterliche Rechtssprechung zu gibt, habe ich das geprüft und dann auch beantragt.
der einspruch! oder war der nicht fristgerecht? zustellung war an mandanten 28.11. wg 310 abs. 3 war für mich der einspruch fristgerecht
03.12.2019, 16:51
(03.12.2019, 16:49)Gast schrieb:(03.12.2019, 16:45)Gast schrieb:Achso ja, der war fristgerecht. Es ging um die Wiedereinsetzung in die Frist zur Verteidigungsanzeige. Die war ja abgelaufen, daher das VU. Und da gibt es halt diese skizzierten unterschiedlichen Ansichten was passiert wenn man trotz VU Wiedereinsetzung beantragt. (Wohl) h.M. ist, dass dann ein Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist, aber gibt halt auch einige Stimmen die das für möglich halten, siehe oben.(03.12.2019, 16:40)Gast schrieb:(03.12.2019, 16:38)Gast schrieb:Was war fristgerecht?(03.12.2019, 16:34)Gast schrieb: Ja, da gibts aber eben diesen Streit, ob man durch die Wiedereinsetzung in die Frist für die Verteidigungsanzeige evtl. erreichen kann, dass a) das VU für unwirksam erklärt wird (mM), oder b) das VU als "nicht in gesetzlicher Weise ergangen" gilt mit der Folge den Kosten aus 344 zu entgehen oder c) die Wiedereinsetzung in dem Fall unzulässig ist. Aus anwaltlicher Vorsicht und weil es da wie ich glaube keine höchstrichterliche Rechtssprechung zu gibt, habe ich das geprüft und dann auch beantragt.ok danke! bei mir war es aber fristgerecht, daher wiedereinsetzung nicht beantragt
der einspruch! oder war der nicht fristgerecht? zustellung war an mandanten 28.11. wg 310 abs. 3 war für mich der einspruch fristgerecht
musste man das aber bringen also wiedereinsetzung beantragen? oder wofür ist das was du sagst genau gut?
03.12.2019, 16:51
(03.12.2019, 16:45)Gast schrieb:Rücktritt 313 I, III. Aber ziemlich chaotisch begründet weil Zeitmangel. Hatte aber die ganze Zeit Kaisers Gegrummel von Loslösungsrechten im Kopf.(03.12.2019, 16:42)Gast schrieb:(03.12.2019, 16:41)Gast826271 schrieb: Ich hab den 328 gar nicht genommen und einfach einen direkten anspruch aus dem übergabevertrag mit 311b geprüft???
konnte man auch machen. habe vorher nur kurz 328 genommen
Warum ging bei euch der Anspruch aus 328 nicht durch?
03.12.2019, 16:54
Hat noch jemand geprüft, ob er Vertrag unter dem Vorbehalt der Aufhebung gem. 328 II bzw. unter einer Bedingung stand?