03.12.2019, 16:17
(03.12.2019, 16:04)GastNRWXYZ schrieb:(03.12.2019, 15:58)Sonderschüler nrw schrieb:(03.12.2019, 15:29)NRWGastXYZ schrieb: Mein Ergebnis heute: 1. Einspruch zulässig 2. Zulässigkeit (+) 3. Begründetheit (-), weil zwar Anspruch entstanden (not beurk Vertrag als echter VzD, 328 I), aber 334; grundsätzlich nur Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis, ausnahmsweise aber aus dem Valutaverhältnis, weil dieser Geschäftsgrundlage. Das war die Tür zum Schenkungsversprechen. Hier ließe sich schon argumentieren, es gebe gar keinen Schenkungsvertrag, weil ein Schenkungsversprechen nach Auslegung des not beurk Vertrages nicht enthalten; zwar konkludentes, aber formunwirksames Schenkungsversprechen durch Aushändigung des not beurk Vertrages. Hilfsweise Widerruf durch Bruder des Mandanten. Praktischer Teil: Einspruch + Zwangsvollstreckungsschutzantrag *ohne* SL, da unverschuldete Säumnis + Antrag, VU aufzuheben und Klage abzuweisen
Auch so ähnlich. Im praktischen Teil alle relevanten Anträge gestellt, Begründung kam zu kurz bei mir
Habe am Ende auf das mat.rechtl. Gutachten verwiesen.
Wie fatal ist sowas?
Mach dir keine Sorgen, streng genommen sind rechtliche Ausführungen in der Begründung überflüssig, wenn also da was „fehlt“, dann ist das verkraftbar; war bei mir ähnlich.
Ich habe aber auch nicht so viele Sachverhaltenangaben. Habe nur sowas wie, kein Anspruch, da das und das geschehen ist..Bei ner Erwiderung führst man ja mehr zu den rechtlichen Aspekten aus, insbesondere wenn es wie hier unstreitig war.
03.12.2019, 16:19
(03.12.2019, 15:29)NRWGastXYZ schrieb: Mein Ergebnis heute: 1. Einspruch zulässig 2. Zulässigkeit (+) 3. Begründetheit (-), weil zwar Anspruch entstanden (not beurk Vertrag als echter VzD, 328 I), aber 334; grundsätzlich nur Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis, ausnahmsweise aber aus dem Valutaverhältnis, weil dieser Geschäftsgrundlage. Das war die Tür zum Schenkungsversprechen. Hier ließe sich schon argumentieren, es gebe gar keinen Schenkungsvertrag, weil ein Schenkungsversprechen nach Auslegung des not beurk Vertrages nicht enthalten; zwar konkludentes, aber formunwirksames Schenkungsversprechen durch Aushändigung des not beurk Vertrages. Hilfsweise Widerruf durch Bruder des Mandanten. Praktischer Teil: Einspruch + Zwangsvollstreckungsschutzantrag *ohne* SL, da unverschuldete Säumnis + Antrag, VU aufzuheben und Klage abzuweisen
Bei uns BW gabs Kindesunterhaltsberechnungen. Und heulende Gesichter! Ehre genommen!!
03.12.2019, 16:24
(03.12.2019, 16:19)Gast schrieb:(03.12.2019, 15:29)NRWGastXYZ schrieb: Mein Ergebnis heute: 1. Einspruch zulässig 2. Zulässigkeit (+) 3. Begründetheit (-), weil zwar Anspruch entstanden (not beurk Vertrag als echter VzD, 328 I), aber 334; grundsätzlich nur Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis, ausnahmsweise aber aus dem Valutaverhältnis, weil dieser Geschäftsgrundlage. Das war die Tür zum Schenkungsversprechen. Hier ließe sich schon argumentieren, es gebe gar keinen Schenkungsvertrag, weil ein Schenkungsversprechen nach Auslegung des not beurk Vertrages nicht enthalten; zwar konkludentes, aber formunwirksames Schenkungsversprechen durch Aushändigung des not beurk Vertrages. Hilfsweise Widerruf durch Bruder des Mandanten. Praktischer Teil: Einspruch + Zwangsvollstreckungsschutzantrag *ohne* SL, da unverschuldete Säumnis + Antrag, VU aufzuheben und Klage abzuweisen
Bei uns BW gabs Kindesunterhaltsberechnungen. Und heulende Gesichter! Ehre genommen!!
Ja, das war eine ganz komische Klausur.... Ich bin mit dieser Formel fast wahnsinnig geworden :-D
03.12.2019, 16:24
(03.12.2019, 16:19)Gast schrieb:(03.12.2019, 15:29)NRWGastXYZ schrieb: Mein Ergebnis heute: 1. Einspruch zulässig 2. Zulässigkeit (+) 3. Begründetheit (-), weil zwar Anspruch entstanden (not beurk Vertrag als echter VzD, 328 I), aber 334; grundsätzlich nur Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis, ausnahmsweise aber aus dem Valutaverhältnis, weil dieser Geschäftsgrundlage. Das war die Tür zum Schenkungsversprechen. Hier ließe sich schon argumentieren, es gebe gar keinen Schenkungsvertrag, weil ein Schenkungsversprechen nach Auslegung des not beurk Vertrages nicht enthalten; zwar konkludentes, aber formunwirksames Schenkungsversprechen durch Aushändigung des not beurk Vertrages. Hilfsweise Widerruf durch Bruder des Mandanten. Praktischer Teil: Einspruch + Zwangsvollstreckungsschutzantrag *ohne* SL, da unverschuldete Säumnis + Antrag, VU aufzuheben und Klage abzuweisen
Bei uns BW gabs Kindesunterhaltsberechnungen. Und heulende Gesichter! Ehre genommen!!
Mein Beilad! Hatte jemand schon sein eigenes Grab vor Ort geschaufelt?
03.12.2019, 16:27
entscheidende frage der Klausur war doch, abgesehen von den Formvorschriften, ob Widerruf der Schenkung möglich war... Das war ja das einzige was der Mandant vorgetragen hat. Und die krankenhausgeschichte war doch für die Kosten der Säumnis nach 344relevant? Wegen 337 "unverschuldete Säumnis"
03.12.2019, 16:27
ja und Begründung der Wiedereinsetzung...
03.12.2019, 16:28
03.12.2019, 16:30
(03.12.2019, 16:27)Nrwex schrieb: entscheidende frage der Klausur war doch, abgesehen von den Formvorschriften, ob Widerruf der Schenkung möglich war... Das war ja das einzige was der Mandant vorgetragen hat. Und die krankenhausgeschichte war doch für die Kosten der Säumnis nach 344relevant? Wegen 337 "unverschuldete Säumnis"
eben. aber in der anwaltsklausur war doch 344 nicht mehr wichtig? das vu ist doch bereits ergangen und die kosten hatte der beklagte also zu tragen
03.12.2019, 16:34
(03.12.2019, 16:30)gastnrw2 schrieb:(03.12.2019, 16:27)Nrwex schrieb: entscheidende frage der Klausur war doch, abgesehen von den Formvorschriften, ob Widerruf der Schenkung möglich war... Das war ja das einzige was der Mandant vorgetragen hat. Und die krankenhausgeschichte war doch für die Kosten der Säumnis nach 344relevant? Wegen 337 "unverschuldete Säumnis"
eben. aber in der anwaltsklausur war doch 344 nicht mehr wichtig? das vu ist doch bereits ergangen und die kosten hatte der beklagte also zu tragen
Ja, da gibts aber eben diesen Streit, ob man durch die Wiedereinsetzung in die Frist für die Verteidigungsanzeige evtl. erreichen kann, dass a) das VU für unwirksam erklärt wird (mM), oder b) das VU als "nicht in gesetzlicher Weise ergangen" gilt mit der Folge den Kosten aus 344 zu entgehen oder c) die Wiedereinsetzung in dem Fall unzulässig ist. Aus anwaltlicher Vorsicht und weil es da wie ich glaube keine höchstrichterliche Rechtssprechung zu gibt, habe ich das geprüft und dannauch beantragt.
03.12.2019, 16:35
Ich haben den groben Undank abgelehnt und das über 313 gelöst, bin ich aber auch erst recht spät drauf gekommen und musste dann noch arg viel schreiben ^^