02.12.2019, 17:27
(02.12.2019, 17:24)GPA Nord schrieb:(02.12.2019, 17:18)Gast schrieb: Warum habt ihr gesagt, dass kein VU?
Bei uns hat das Gericht nur eine Klageerwiderungsfrist bestimmt und keine Frist zur Verteidigungsanzeige. Ich meine, dass das Verpassen der Erwiderungsfrist nur zu Präklusion führen kann und nicht zum VU.
Es gab schon kein schriftliches Vorverfahren nach § 276 ZPO...
02.12.2019, 17:27
(02.12.2019, 17:26)Gast schrieb:(02.12.2019, 16:58)Gast schrieb:(02.12.2019, 16:52)Klausibert schrieb: Was war mir der Anfechtung von diesem Überlassungsvertrag?
War bei mir verfristet. Der Vertrag ist ja schon 1997 geschlossen worden. Nach §123 Abs. 3 BGB hat man aber "nur" 10 Jahre Zeit seit Abgabe der Erklärung.
Du meinst 121 III, oder?
Der gilt aber nur für Anfechtungen nach 119 BGB, nicht bei 123 BGB...
Sorry, hab mich in einer Zahl vertan. Ich meinte 124 Abs. 3. Das ist die Frist für Anfechtung nach § 123
02.12.2019, 17:29
(02.12.2019, 17:27)Gast schrieb:(02.12.2019, 17:24)GPA Nord schrieb:(02.12.2019, 17:18)Gast schrieb: Warum habt ihr gesagt, dass kein VU?
Bei uns hat das Gericht nur eine Klageerwiderungsfrist bestimmt und keine Frist zur Verteidigungsanzeige. Ich meine, dass das Verpassen der Erwiderungsfrist nur zu Präklusion führen kann und nicht zum VU.
Es gab schon kein schriftliches Vorverfahren nach § 276 ZPO...
Geil hab ich auch so. Bis jetzt lief es echt ganz gut. Kaum grobe Schnitzer. Denke eine 9 ist noch nicht unmöglich.
02.12.2019, 17:31
Meine oberflächliche Prüfung:
Klage:
1. FK Erledigung zulässig und begründet
Kein Anspruch aus Testament
Formmangel (-)
Aber Widerspruch zum ErbV (+)
Einverständniserklärung unwirksam, weil nur Vertragspartner Einverständnis erklären kann
Kein Anspruch aus Erklärung nach 759
Grund: Testament unwirksam
Ausdrückliche Erklärung zur Zahlung einer Rente nicht vorhanden, sondern nur Erklärung des Einverständnissen mit Testament, aber Testament unwirksam
Erledigung: Erhebung der widerklage
Ergebnis: FK Erledigung (+)
Antrag 2 der Klage unbegründet
Grund: keine Beeinträchtigung, da Gegenleistung ( dass zugleich beeinträchtigungsabsicht vorliegt schadet nicht)
Hilfsantrag zu 3) an sich zulässig nach 263, 267, aber Bedingungseintritt (-)
Widerklage zulässig aber unbegründet
Antrag 1 (-) so klageantrag 1
Antrag 2 ebenso
Tenor: Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich Antrag 1 der Klageschrift erledigt ist.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Klage:
1. FK Erledigung zulässig und begründet
Kein Anspruch aus Testament
Formmangel (-)
Aber Widerspruch zum ErbV (+)
Einverständniserklärung unwirksam, weil nur Vertragspartner Einverständnis erklären kann
Kein Anspruch aus Erklärung nach 759
Grund: Testament unwirksam
Ausdrückliche Erklärung zur Zahlung einer Rente nicht vorhanden, sondern nur Erklärung des Einverständnissen mit Testament, aber Testament unwirksam
Erledigung: Erhebung der widerklage
Ergebnis: FK Erledigung (+)
Antrag 2 der Klage unbegründet
Grund: keine Beeinträchtigung, da Gegenleistung ( dass zugleich beeinträchtigungsabsicht vorliegt schadet nicht)
Hilfsantrag zu 3) an sich zulässig nach 263, 267, aber Bedingungseintritt (-)
Widerklage zulässig aber unbegründet
Antrag 1 (-) so klageantrag 1
Antrag 2 ebenso
Tenor: Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich Antrag 1 der Klageschrift erledigt ist.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
02.12.2019, 17:36
leute das war doch ein klarer fall von arglist.also einfach stumpf vermächtnisanspruch und berufugn auf formwidrigkeit wg. 2289 I 2 treuwidrig.
02.12.2019, 17:39
(02.12.2019, 17:36)anfängerNW schrieb: leute das war doch ein klarer fall von arglist.also einfach stumpf vermächtnisanspruch und berufugn auf formwidrigkeit wg. 2289 I 2 treuwidrig.
Ich schätze mal, da war beides vertretbar... Allerdings finde ich im Nachhinein auch, dass sich ein Ausschluss wegen treuwidrigkeit besser liest... Aber ich hab's andersrum ?
02.12.2019, 17:41
(02.12.2019, 17:39)Gast schrieb:(02.12.2019, 17:36)anfängerNW schrieb: leute das war doch ein klarer fall von arglist.also einfach stumpf vermächtnisanspruch und berufugn auf formwidrigkeit wg. 2289 I 2 treuwidrig.
Ich schätze mal, da war beides vertretbar... Allerdings finde ich im Nachhinein auch, dass sich ein Ausschluss wegen treuwidrigkeit besser liest... Aber ich hab's andersrum ?
ich finde man hat eben die Bindungswirkung des Erbvertrages irgendwie überwinden müssen, damit man zu den Problemen des Testaments im Urteil was schreiben konnte....
02.12.2019, 17:44
(02.12.2019, 17:41)Gast schrieb:(02.12.2019, 17:39)Gast schrieb:(02.12.2019, 17:36)anfängerNW schrieb: leute das war doch ein klarer fall von arglist.also einfach stumpf vermächtnisanspruch und berufugn auf formwidrigkeit wg. 2289 I 2 treuwidrig.
Ich schätze mal, da war beides vertretbar... Allerdings finde ich im Nachhinein auch, dass sich ein Ausschluss wegen treuwidrigkeit besser liest... Aber ich hab's andersrum ?
ich finde man hat eben die Bindungswirkung des Erbvertrages irgendwie überwinden müssen, damit man zu den Problemen des Testaments im Urteil was schreiben konnte....
Ja das macht natürlich Sinn... Ich habs einfach trotzdem geschrieben, weil die Parteien darüber gestritten haben. Aber du hast natürlich recht. Ist nicht ganz so geglückt so.
02.12.2019, 17:47
also klage zulässig (§ 24 zpo wg. wohnort erblasser; trip nach stuggi egal; § 256 I wg. einseitiger Erledigung, § 260). antrag bzgl. 1. wohnung geht nicht durch, da zwar (gemischte) schenkung (iHv 40.000 EUR, da insoweit differenz zw. wert der wohnung und pflegeleistungen, die anrechenbar sind als gegenleistung), aber keine benachteiligungsabsicht bzw. fehlendes eigeninteresse nicht bewiesen durch kläger.
bzgl. wohnung 2 geht anspruch durch, da widerspruch der RAin egal, da parteierklärung vorrang genießt bei § 78 zpo udn somit fehlendes eigeninteresse zugestanden iSd § 288 zpo.
widerklage geht auch durch, da zwar grds. wg. § 2289 I 2 BGB testament inkl. vermächtnis unwirksam wg. vorherigem erbvertrag, aber berufung darauf treuwidrig wg. erweckten vertrauens des klägers. bzgl. künftiger leistungen § 258 zpo wohl spezieller als § 259, geht aber auf jeden fall durch. also folgt aus begründetheit der widerklage, dass erledigungserklärung nicht durchgreift, weil klage bereits vor rechtshängigkeit nie begründet war.
also beklagte hat 100t zu zahlen nebst zinsen ab einen tag nach der mV, da anspruch bzgl. wohnung 2 erst dann eingeführt in prozess im wege der klageerweiterung (keine hilfsbegründung, sondern echter hilfsantrag, vgl. § 261 II zpo), im übrigen wird klage abgewiesen.
auf widerklage hat kläger 90t zu zahlen und in zukunft auch immer weiter noch.
bzgl. wohnung 2 geht anspruch durch, da widerspruch der RAin egal, da parteierklärung vorrang genießt bei § 78 zpo udn somit fehlendes eigeninteresse zugestanden iSd § 288 zpo.
widerklage geht auch durch, da zwar grds. wg. § 2289 I 2 BGB testament inkl. vermächtnis unwirksam wg. vorherigem erbvertrag, aber berufung darauf treuwidrig wg. erweckten vertrauens des klägers. bzgl. künftiger leistungen § 258 zpo wohl spezieller als § 259, geht aber auf jeden fall durch. also folgt aus begründetheit der widerklage, dass erledigungserklärung nicht durchgreift, weil klage bereits vor rechtshängigkeit nie begründet war.
also beklagte hat 100t zu zahlen nebst zinsen ab einen tag nach der mV, da anspruch bzgl. wohnung 2 erst dann eingeführt in prozess im wege der klageerweiterung (keine hilfsbegründung, sondern echter hilfsantrag, vgl. § 261 II zpo), im übrigen wird klage abgewiesen.
auf widerklage hat kläger 90t zu zahlen und in zukunft auch immer weiter noch.
02.12.2019, 17:51
(02.12.2019, 17:41)Gast schrieb:Ja, so hab ich das am Anfang auch gesehen und dann ne halbe Stunde damit zugebracht da was zu finden...ging aber nicht. Er war bei Errichtung des Testaments schon nicht mehr testierfrei, da er durch den Erbvertrag gebunden war. Da brauchte man schon nicht mehr weiter prüfen. Anfechtung/Rücktritt vom Erbvertrag auch (-) wegen Versterbens der Vertragspartnerin. Vermächtnis kann daher nicht sein, weil das Testament aus diversen Gründen nicht wirksam ist.(02.12.2019, 17:39)Gast schrieb:(02.12.2019, 17:36)anfängerNW schrieb: leute das war doch ein klarer fall von arglist.also einfach stumpf vermächtnisanspruch und berufugn auf formwidrigkeit wg. 2289 I 2 treuwidrig.
Ich schätze mal, da war beides vertretbar... Allerdings finde ich im Nachhinein auch, dass sich ein Ausschluss wegen treuwidrigkeit besser liest... Aber ich hab's andersrum ?
ich finde man hat eben die Bindungswirkung des Erbvertrages irgendwie überwinden müssen, damit man zu den Problemen des Testaments im Urteil was schreiben konnte....