02.12.2019, 17:08
Der hilfsantrag war doch für den Fall gestellt, dass der klageantrag zu 2) begründet ist.. Ich habe den abgelehnt, mit der Begründung, dass die Bedingung nicht eingetreten ist, weil ja Antrag 2. der Klage unbegründet war wegen Gegenleistung
02.12.2019, 17:11
(02.12.2019, 16:58)Gast schrieb:(02.12.2019, 16:52)Klausibert schrieb: Was war mir der Anfechtung von diesem Überlassungsvertrag?
War bei mir verfristet. Der Vertrag ist ja schon 1997 geschlossen worden. Nach §123 Abs. 3 BGB hat man aber "nur" 10 Jahre Zeit seit Abgabe der Erklärung.
Geil hab ich auch so
02.12.2019, 17:15
(02.12.2019, 17:06)GPA Nord schrieb:(02.12.2019, 17:01)nrw schrieb: Was ist denn mit Verwirkung hins. des Klageantrags zu 1? Er sagt selber immer dass er die Rente zahlen will und wusste auch dass es dieses Testament geben soll (was ja auch erstmal wirksam erstellt wurde?) und sagte sogar 2014 noch dass er zahlt um dann nach 17 Jahren plötzlich nicht mehr? Dazu war die Beklagte ja auch wohl unbestritten(?) von dem Geld abhängig.
Ach und wie habt ihr bei dem Antrag zu 2 der Widerklage das gelöst, dass 258 ZPO ja nur die Zahlungen nach Erlass des Urteils umfasst? Ich hab einfach ab 01.01.2020 austenoriert musste dann aber im übrigen abweisen und kann mir iwie nicht vorstellen dass das stimmt, kann man das dann insoweit einfach als Leistungsantrag auslegen...?
Klageantrag zu 1 hab ich ebenfalls mit Verwiekung gelöst.
Muss bezüglich §258 ZPO gestehen, dass ich die Norm komplett übersehen habe. Aber wenn ich sie mir so angucke, steht da, dass Verurteilung auch zu Leistungen, die nach Urteilserlass fällig werden, erfolgen kann. Wegen des Wortes "auch" hätte ich gedacht, dass erst recht zu Leistungen vor Urteilserlass verurteilt werden kann.
Das ist nen Argument... ^^
02.12.2019, 17:18
Warum habt ihr gesagt, dass kein VU?
02.12.2019, 17:19
(02.12.2019, 17:15)nrw schrieb:(02.12.2019, 17:06)GPA Nord schrieb:(02.12.2019, 17:01)nrw schrieb: Was ist denn mit Verwirkung hins. des Klageantrags zu 1? Er sagt selber immer dass er die Rente zahlen will und wusste auch dass es dieses Testament geben soll (was ja auch erstmal wirksam erstellt wurde?) und sagte sogar 2014 noch dass er zahlt um dann nach 17 Jahren plötzlich nicht mehr? Dazu war die Beklagte ja auch wohl unbestritten(?) von dem Geld abhängig.
Ach und wie habt ihr bei dem Antrag zu 2 der Widerklage das gelöst, dass 258 ZPO ja nur die Zahlungen nach Erlass des Urteils umfasst? Ich hab einfach ab 01.01.2020 austenoriert musste dann aber im übrigen abweisen und kann mir iwie nicht vorstellen dass das stimmt, kann man das dann insoweit einfach als Leistungsantrag auslegen...?
Klageantrag zu 1 hab ich ebenfalls mit Verwiekung gelöst.
Muss bezüglich §258 ZPO gestehen, dass ich die Norm komplett übersehen habe. Aber wenn ich sie mir so angucke, steht da, dass Verurteilung auch zu Leistungen, die nach Urteilserlass fällig werden, erfolgen kann. Wegen des Wortes "auch" hätte ich gedacht, dass erst recht zu Leistungen vor Urteilserlass verurteilt werden kann.
Das ist nen Argument... ^^
Ich hab auch ab 01.01 verurteilt, die Monate Dez, Nov und Oktober aber beim ersten Antrag zusätzlich berücksichtigt.
02.12.2019, 17:20
(02.12.2019, 17:19)Gast schrieb:(02.12.2019, 17:15)nrw schrieb:(02.12.2019, 17:06)GPA Nord schrieb:(02.12.2019, 17:01)nrw schrieb: Was ist denn mit Verwirkung hins. des Klageantrags zu 1? Er sagt selber immer dass er die Rente zahlen will und wusste auch dass es dieses Testament geben soll (was ja auch erstmal wirksam erstellt wurde?) und sagte sogar 2014 noch dass er zahlt um dann nach 17 Jahren plötzlich nicht mehr? Dazu war die Beklagte ja auch wohl unbestritten(?) von dem Geld abhängig.
Ach und wie habt ihr bei dem Antrag zu 2 der Widerklage das gelöst, dass 258 ZPO ja nur die Zahlungen nach Erlass des Urteils umfasst? Ich hab einfach ab 01.01.2020 austenoriert musste dann aber im übrigen abweisen und kann mir iwie nicht vorstellen dass das stimmt, kann man das dann insoweit einfach als Leistungsantrag auslegen...?
Klageantrag zu 1 hab ich ebenfalls mit Verwiekung gelöst.
Muss bezüglich §258 ZPO gestehen, dass ich die Norm komplett übersehen habe. Aber wenn ich sie mir so angucke, steht da, dass Verurteilung auch zu Leistungen, die nach Urteilserlass fällig werden, erfolgen kann. Wegen des Wortes "auch" hätte ich gedacht, dass erst recht zu Leistungen vor Urteilserlass verurteilt werden kann.
Das ist nen Argument... ^^
Ich hab auch ab 01.01 verurteilt, die Monate Dez, Nov und Oktober aber beim ersten Antrag zusätzlich berücksichtigt.
Das war auch mein erster Gedanke aber dann spricht man ja 96000 zu obwohl 90000 beantragt waren, das gleicht sich zwar dann mit dem Antrag zu zwei wieder aus aber wie hast du das begründet? Mir ist nämlich einfach nichts eingefallen wie man das begründen könnte...
02.12.2019, 17:24
02.12.2019, 17:26
(02.12.2019, 17:20)Gast schrieb:(02.12.2019, 17:19)Gast schrieb:(02.12.2019, 17:15)nrw schrieb:(02.12.2019, 17:06)GPA Nord schrieb:(02.12.2019, 17:01)nrw schrieb: Was ist denn mit Verwirkung hins. des Klageantrags zu 1? Er sagt selber immer dass er die Rente zahlen will und wusste auch dass es dieses Testament geben soll (was ja auch erstmal wirksam erstellt wurde?) und sagte sogar 2014 noch dass er zahlt um dann nach 17 Jahren plötzlich nicht mehr? Dazu war die Beklagte ja auch wohl unbestritten(?) von dem Geld abhängig.
Ach und wie habt ihr bei dem Antrag zu 2 der Widerklage das gelöst, dass 258 ZPO ja nur die Zahlungen nach Erlass des Urteils umfasst? Ich hab einfach ab 01.01.2020 austenoriert musste dann aber im übrigen abweisen und kann mir iwie nicht vorstellen dass das stimmt, kann man das dann insoweit einfach als Leistungsantrag auslegen...?
Klageantrag zu 1 hab ich ebenfalls mit Verwiekung gelöst.
Muss bezüglich §258 ZPO gestehen, dass ich die Norm komplett übersehen habe. Aber wenn ich sie mir so angucke, steht da, dass Verurteilung auch zu Leistungen, die nach Urteilserlass fällig werden, erfolgen kann. Wegen des Wortes "auch" hätte ich gedacht, dass erst recht zu Leistungen vor Urteilserlass verurteilt werden kann.
Das ist nen Argument... ^^
Ich hab auch ab 01.01 verurteilt, die Monate Dez, Nov und Oktober aber beim ersten Antrag zusätzlich berücksichtigt.
Das war auch mein erster Gedanke aber dann spricht man ja 96000 zu obwohl 90000 beantragt waren, das gleicht sich zwar dann mit dem Antrag zu zwei wieder aus aber wie hast du das begründet? Mir ist nämlich einfach nichts eingefallen wie man das begründen könnte...
ich bin den denkbar schlechtesten Weg gegangen und habe es überhaupt nicht begründet. Es verstößt ja bei isolierter Betrachtungsweise gegen den Grundsatz, dass man nicht mehr zusprechen darf als beantragt wurde. Aber mir ist einfach keine bessere Lösung eingefallen...
02.12.2019, 17:26
(02.12.2019, 16:58)Gast schrieb:(02.12.2019, 16:52)Klausibert schrieb: Was war mir der Anfechtung von diesem Überlassungsvertrag?
War bei mir verfristet. Der Vertrag ist ja schon 1997 geschlossen worden. Nach §123 Abs. 3 BGB hat man aber "nur" 10 Jahre Zeit seit Abgabe der Erklärung.
Du meinst 121 III, oder?
Der gilt aber nur für Anfechtungen nach 119 BGB, nicht bei 123 BGB...
02.12.2019, 17:27
(02.12.2019, 17:26)Gast schrieb:(02.12.2019, 16:58)Gast schrieb:(02.12.2019, 16:52)Klausibert schrieb: Was war mir der Anfechtung von diesem Überlassungsvertrag?
War bei mir verfristet. Der Vertrag ist ja schon 1997 geschlossen worden. Nach §123 Abs. 3 BGB hat man aber "nur" 10 Jahre Zeit seit Abgabe der Erklärung.
Du meinst 121 III, oder?
Der gilt aber nur für Anfechtungen nach 119 BGB, nicht bei 123 BGB...
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