03.11.2026, 21:49
(03.11.2026, 20:33)12237 schrieb:(31.10.2026, 18:37)II Adlatus schrieb:Bittet eine Person selbst um Entlassung gibt es überhaupt kein Prüfungsverfahren von irgendwem. Im Zweifel nicht mal vom eigenen Präsidenten/ LOStA. Man kündigt ja selbst.(28.10.2026, 18:26)12237 schrieb:(28.10.2026, 18:03)GastNRW1234 schrieb:(28.10.2026, 17:41)12237 schrieb: In den Fällen, in denen die Leute tatsächlich selbst gegangen sind aber bereits eine positive Beurteilung vorliegt ist das - sogar bei demselben OLG - vollkommen unproblematisch. Auch in sehr beliebten Bezirken wie HH (mir sind mehrere Fälle bekannt). Wieso sollte man eine fertig ausgebildete Arbeitskraft die sich in der Praxis bewährt hat ablehnen?
In dem anderen Fall, dass eben keine Beurteilung vorliegt, sondern nur der Antrag auf Entlassung, sicher schwieriger. Da steht ja immer eben diese Vermutung im Raum… Glaube aber, dass man mit guten Noten erstmal eingeladen werden muss -> Art. 33 halt. Wäre verfahrensrechtlich sonst ja extrem problematisch. Würde ich nicht riskieren.
Wird nur sicher im Vorstellungsgespräch selbst schwierig, die Leute davon zu überzeugen, einen einzustellen. Da ist ja freies Ermessen..
Meine Bekannte zB hatte noch gar keine Beurteilung, nur ein (soweit ich weiß) ziemlich gutes Zeugnis. Überhöhung hatte sie auch, weiß aber nicht, ob da etwas aktenkundig gemacht wird.
Ich glaube aber, wenn man einmal im Gespräch ist und seinen Exit und Rückkehrwunsch gut verkaufen kann, ist das das geringere Problem. Kommt natürlich sehr drauf an, wie die Personen in der Kommission drauf sind. Ich glaube manche sehen einen da schon als verbrannt an.
Jap. Klar, ist ja leider immer so dass es davon abhängt, welchen Menschen man ggü sitzt. So schon in den mündlichen Prüfungen :D
Ich hoffe natürlich, dass jede Justizverwaltung ganz objektiv und einzelfallbezogen prüft, was da schief gelaufen ist und ob und wie man sich vllt ja auch zum positiven entwickelt hat und nicht einfach pauschal ablehnt. Kann man ja schon erwarten von den Personalern dort, finde ich.
Und davon darf man getrost ausgehen. Denn auch die Justizverwaltung hat in Zeiten der Personalknappheit kein Interesse daran, jene ohne Not zu verschärfen. Entlassungsverfahren sind im Übrigen enorm aufwendig: Die Beurteilung muss gefertigt und sowohl durch den jeweiligen Obergerichtspräsidenten bzw. Generalstaatsanwalt und das Justizministerium geprüft werden. Der Betroffene, die Gleichstellungsbeauftragte und Präsidial- bzw. Hauptstaatsanwaltsrat müssen gehört werden. Die Bescheide sind wegen der erforderlichen Einzelfallbegründung auch nicht gerade nebenbei zu fertigen. Und das Verfahren vor den Dienstgerichten (im einstweiligen Rechtsschutz sowie der Hauptsache mit jeweils anderem Instanzenzug) kommt noch dazu.
Diesen Aufwand betriebt man nur bei Leuten, die wirklich untragbar sind und
Bittet eine Person selber um Entlassung, gibt es schlicht kein Verfahren und auch keinerlei Begründungsaufwand. Sie geht offiziell freiwillig. Das „Problem“ an dieser Geschichte ist, dass in dem Moment in dem die Beurteilung einem eröffnet wird, diese für immer in der Personalakte liegt. Wie soll aber irgendwer beim OLG, das Dienstgericht oder auch der eigene Anwalt prüfen ob eine Beurteilung berechtigt erfolgt ist, wenn noch keine existiert und bloß angekündigt wurde von irgendwem?
Das „Problem“ an der Geschichte ist, dass eine Beurteilung samt Beurteilungsbeitrag in dem Moment in dem sie dem Betroffenen eröffnet wird in die Personalakte wandert. Im Zweifel für die Ewigkeit. Wie soll aber das OLG/Dienstgericht oder auch einfach nur der eigene Anwalt denn prüfen, ob die Beurteilung berechtigt ist, wenn keine existiert sondern nur von irgendwem aus irgendwelchen Gründen angekündigt wurde? Fordert der Anwalt die Personalakte an, findet er bis zur Eröffnung der Beurteilung eine leere Akte. Ist sie eröffnet, liegt sie aber wie gesagt erstmal unwiderruflich in der eigenen Personalakte. Ich schätze, die meisten Betroffenen (so jedenfalls meine Vermutung ohne es genau zu wissen) wollen das aber verständlicherweise nicht riskieren und lassen es deshalb gar nicht erst zu einer tatsächlichen Prüfung ihres Falles durch Außenstehende kommen.
Sorry für die Dopplung!
Will damit übrigens nicht sagen, dass alle negativ ausfallenden Beurteilungen im ÖD unberechtigt sind. Ein großer Teil ist es sicher. Dennoch birgt dieses „Nahelegen“ in der geschilderten Drucksituation einfach ein Risiko, weil es dazu führt, dass faktisch überhaupt keine Prüfung stattfindet. Auch ist man im Ergebnis im ÖD in den ersten 3 Jahren der Probezeit - dadurch dass eben nur Beurteilungsfehler vom VG geprüft werden können - insgesamt auch etwas ungeschützter als im normalen Arbeitsrecht nach Ablauf der ersten 6 Monate.
04.11.2026, 10:47
(03.11.2026, 21:49)12237 schrieb:(03.11.2026, 20:33)12237 schrieb:(31.10.2026, 18:37)II Adlatus schrieb:Bittet eine Person selbst um Entlassung gibt es überhaupt kein Prüfungsverfahren von irgendwem. Im Zweifel nicht mal vom eigenen Präsidenten/ LOStA. Man kündigt ja selbst.(28.10.2026, 18:26)12237 schrieb:(28.10.2026, 18:03)GastNRW1234 schrieb: Meine Bekannte zB hatte noch gar keine Beurteilung, nur ein (soweit ich weiß) ziemlich gutes Zeugnis. Überhöhung hatte sie auch, weiß aber nicht, ob da etwas aktenkundig gemacht wird.
Ich glaube aber, wenn man einmal im Gespräch ist und seinen Exit und Rückkehrwunsch gut verkaufen kann, ist das das geringere Problem. Kommt natürlich sehr drauf an, wie die Personen in der Kommission drauf sind. Ich glaube manche sehen einen da schon als verbrannt an.
Jap. Klar, ist ja leider immer so dass es davon abhängt, welchen Menschen man ggü sitzt. So schon in den mündlichen Prüfungen :D
Ich hoffe natürlich, dass jede Justizverwaltung ganz objektiv und einzelfallbezogen prüft, was da schief gelaufen ist und ob und wie man sich vllt ja auch zum positiven entwickelt hat und nicht einfach pauschal ablehnt. Kann man ja schon erwarten von den Personalern dort, finde ich.
Und davon darf man getrost ausgehen. Denn auch die Justizverwaltung hat in Zeiten der Personalknappheit kein Interesse daran, jene ohne Not zu verschärfen. Entlassungsverfahren sind im Übrigen enorm aufwendig: Die Beurteilung muss gefertigt und sowohl durch den jeweiligen Obergerichtspräsidenten bzw. Generalstaatsanwalt und das Justizministerium geprüft werden. Der Betroffene, die Gleichstellungsbeauftragte und Präsidial- bzw. Hauptstaatsanwaltsrat müssen gehört werden. Die Bescheide sind wegen der erforderlichen Einzelfallbegründung auch nicht gerade nebenbei zu fertigen. Und das Verfahren vor den Dienstgerichten (im einstweiligen Rechtsschutz sowie der Hauptsache mit jeweils anderem Instanzenzug) kommt noch dazu.
Diesen Aufwand betriebt man nur bei Leuten, die wirklich untragbar sind und
Bittet eine Person selber um Entlassung, gibt es schlicht kein Verfahren und auch keinerlei Begründungsaufwand. Sie geht offiziell freiwillig. Das „Problem“ an dieser Geschichte ist, dass in dem Moment in dem die Beurteilung einem eröffnet wird, diese für immer in der Personalakte liegt. Wie soll aber irgendwer beim OLG, das Dienstgericht oder auch der eigene Anwalt prüfen ob eine Beurteilung berechtigt erfolgt ist, wenn noch keine existiert und bloß angekündigt wurde von irgendwem?
Das „Problem“ an der Geschichte ist, dass eine Beurteilung samt Beurteilungsbeitrag in dem Moment in dem sie dem Betroffenen eröffnet wird in die Personalakte wandert. Im Zweifel für die Ewigkeit. Wie soll aber das OLG/Dienstgericht oder auch einfach nur der eigene Anwalt denn prüfen, ob die Beurteilung berechtigt ist, wenn keine existiert sondern nur von irgendwem aus irgendwelchen Gründen angekündigt wurde? Fordert der Anwalt die Personalakte an, findet er bis zur Eröffnung der Beurteilung eine leere Akte. Ist sie eröffnet, liegt sie aber wie gesagt erstmal unwiderruflich in der eigenen Personalakte. Ich schätze, die meisten Betroffenen (so jedenfalls meine Vermutung ohne es genau zu wissen) wollen das aber verständlicherweise nicht riskieren und lassen es deshalb gar nicht erst zu einer tatsächlichen Prüfung ihres Falles durch Außenstehende kommen.
Sorry für die Dopplung!
Will damit übrigens nicht sagen, dass alle negativ ausfallenden Beurteilungen im ÖD unberechtigt sind. Ein großer Teil ist es sicher. Dennoch birgt dieses „Nahelegen“ in der geschilderten Drucksituation einfach ein Risiko, weil es dazu führt, dass faktisch überhaupt keine Prüfung stattfindet. Auch ist man im Ergebnis im ÖD in den ersten 3 Jahren der Probezeit - dadurch dass eben nur Beurteilungsfehler vom VG geprüft werden können - insgesamt auch etwas ungeschützter als im normalen Arbeitsrecht nach Ablauf der ersten 6 Monate.
Warum sollte ein großer Teil negativ ausfallender Beurteilungen unberechtigt sein?
04.11.2026, 18:07
(04.11.2026, 10:47)Pontifex Maximus schrieb:(03.11.2026, 21:49)12237 schrieb:(03.11.2026, 20:33)12237 schrieb:(31.10.2026, 18:37)II Adlatus schrieb:Bittet eine Person selbst um Entlassung gibt es überhaupt kein Prüfungsverfahren von irgendwem. Im Zweifel nicht mal vom eigenen Präsidenten/ LOStA. Man kündigt ja selbst.(28.10.2026, 18:26)12237 schrieb: Jap. Klar, ist ja leider immer so dass es davon abhängt, welchen Menschen man ggü sitzt. So schon in den mündlichen Prüfungen :D
Ich hoffe natürlich, dass jede Justizverwaltung ganz objektiv und einzelfallbezogen prüft, was da schief gelaufen ist und ob und wie man sich vllt ja auch zum positiven entwickelt hat und nicht einfach pauschal ablehnt. Kann man ja schon erwarten von den Personalern dort, finde ich.
Und davon darf man getrost ausgehen. Denn auch die Justizverwaltung hat in Zeiten der Personalknappheit kein Interesse daran, jene ohne Not zu verschärfen. Entlassungsverfahren sind im Übrigen enorm aufwendig: Die Beurteilung muss gefertigt und sowohl durch den jeweiligen Obergerichtspräsidenten bzw. Generalstaatsanwalt und das Justizministerium geprüft werden. Der Betroffene, die Gleichstellungsbeauftragte und Präsidial- bzw. Hauptstaatsanwaltsrat müssen gehört werden. Die Bescheide sind wegen der erforderlichen Einzelfallbegründung auch nicht gerade nebenbei zu fertigen. Und das Verfahren vor den Dienstgerichten (im einstweiligen Rechtsschutz sowie der Hauptsache mit jeweils anderem Instanzenzug) kommt noch dazu.
Diesen Aufwand betriebt man nur bei Leuten, die wirklich untragbar sind und
Bittet eine Person selber um Entlassung, gibt es schlicht kein Verfahren und auch keinerlei Begründungsaufwand. Sie geht offiziell freiwillig. Das „Problem“ an dieser Geschichte ist, dass in dem Moment in dem die Beurteilung einem eröffnet wird, diese für immer in der Personalakte liegt. Wie soll aber irgendwer beim OLG, das Dienstgericht oder auch der eigene Anwalt prüfen ob eine Beurteilung berechtigt erfolgt ist, wenn noch keine existiert und bloß angekündigt wurde von irgendwem?
Das „Problem“ an der Geschichte ist, dass eine Beurteilung samt Beurteilungsbeitrag in dem Moment in dem sie dem Betroffenen eröffnet wird in die Personalakte wandert. Im Zweifel für die Ewigkeit. Wie soll aber das OLG/Dienstgericht oder auch einfach nur der eigene Anwalt denn prüfen, ob die Beurteilung berechtigt ist, wenn keine existiert sondern nur von irgendwem aus irgendwelchen Gründen angekündigt wurde? Fordert der Anwalt die Personalakte an, findet er bis zur Eröffnung der Beurteilung eine leere Akte. Ist sie eröffnet, liegt sie aber wie gesagt erstmal unwiderruflich in der eigenen Personalakte. Ich schätze, die meisten Betroffenen (so jedenfalls meine Vermutung ohne es genau zu wissen) wollen das aber verständlicherweise nicht riskieren und lassen es deshalb gar nicht erst zu einer tatsächlichen Prüfung ihres Falles durch Außenstehende kommen.
Sorry für die Dopplung!
Will damit übrigens nicht sagen, dass alle negativ ausfallenden Beurteilungen im ÖD unberechtigt sind. Ein großer Teil ist es sicher. Dennoch birgt dieses „Nahelegen“ in der geschilderten Drucksituation einfach ein Risiko, weil es dazu führt, dass faktisch überhaupt keine Prüfung stattfindet. Auch ist man im Ergebnis im ÖD in den ersten 3 Jahren der Probezeit - dadurch dass eben nur Beurteilungsfehler vom VG geprüft werden können - insgesamt auch etwas ungeschützter als im normalen Arbeitsrecht nach Ablauf der ersten 6 Monate.
Warum sollte ein großer Teil negativ ausfallender Beurteilungen unberechtigt sein?
ein großer Teil ist sicher berechtigt. Das war das was ich sagen wollte.
Genau weiß ich es aber natürlich nicht.









