Vor 9 Stunden
Verfahrensvoraussetzungen:
Absolute Revisionsgründe:
Zulässigkeit war komisch. Kein Fristbeginn mangels wirksamer Zustellung des Protokolls (erst nach dem Urteil zu Geschäftsstelle), hab mich dann ewig gefragt ob ich mir was abschneide, wenn ich nix zu der doppelten Zustellung etc schreibe. Im Gutachtenstil (lol, LJPa) musste man, im Urteilsstil verzichtbar/ultrakurz möglich.
- § 6 StPO sachliche Zuständigkeit, willkürliches an sich ziehen durch LG. Abgelehnt da die Angeklagten Taten +4 Jahre ermöglichen und A vorbestraft war.
Absolute Revisionsgründe:
- 338 Nr. 3 ivm 30, 31 (-) da Beschluss nicht durch Rev.Gericht zu prüfen bei Selbstanzeige, da 24 die Selbstanzeige nicht umfasst
- 338 Nr. 1 wegen der 80%? Hab ich überlegt aber nichts geschrieben. Nicht präkludiert, weil Vernehmung zur Person erst am 2. Tag. Wäre aber auf jeden Fall präkludiert, auch wenn Besetzung dem RA nicht wirksam mitgeteilt war (Zustellung nur an StA verfügt), weil nach dem Beschluss weiter verhandelt wurde. (Protokoll)
- 337 iVm Art. 101 I iVm 30,31 (gleiche Gründe) aber nicht mehr rechtzeitig möglich. War mir aber unsicher ob das dann nicht trotzdem geht.
- 337 iVm 244 wegen Beweisantrag (+) Zurückweisung als unzulässig war rechtswidrig. Hab den Fehler begangen nicht drei Mal zu lesen. Als unzulässig wurde wohl die Beweiserhebung bezeichnet, nicht der Antrag. I.E. Aber (+) weil Zeugen nicht mitgeteilt, Beweismittelverbot (-) und Antrag (+) und auch erheblich (+) Beweis über Protokoll
- Letztes Wort (+)
Zulässigkeit war komisch. Kein Fristbeginn mangels wirksamer Zustellung des Protokolls (erst nach dem Urteil zu Geschäftsstelle), hab mich dann ewig gefragt ob ich mir was abschneide, wenn ich nix zu der doppelten Zustellung etc schreibe. Im Gutachtenstil (lol, LJPa) musste man, im Urteilsstil verzichtbar/ultrakurz möglich.
Vor 9 Stunden
Denk zur Beihilfe war es ne Darstellungsrüge (der Name der Rüge ist mir ums verrecken nicht eingefallen) weil die Feststellungen lückenhaft und unklar waren.
Die Frage des A dazu war ein ganz starker Hinweis. Kp. hab aA
Und der J hatte nach (unklar ob rechtskräftiger) Verurteilung auch kein Recht aus § 55 StPO mehr. Hammerbande lässt grüßen.
Fand das heute viel fairer. Das waren alles Probleme die man auf dem Schirm haben kann und nichts was vertiefte Einzelfallrspr war wie gestern mit ewig vielen Deutungsmöglichkeiten.
Die Frage des A dazu war ein ganz starker Hinweis. Kp. hab aA
Und der J hatte nach (unklar ob rechtskräftiger) Verurteilung auch kein Recht aus § 55 StPO mehr. Hammerbande lässt grüßen.
Fand das heute viel fairer. Das waren alles Probleme die man auf dem Schirm haben kann und nichts was vertiefte Einzelfallrspr war wie gestern mit ewig vielen Deutungsmöglichkeiten.
Vor 9 Stunden
(Vor 9 Stunden)BerndL schrieb: Verfahrensvoraussetzungen:
- § 6 StPO sachliche Zuständigkeit, willkürliches an sich ziehen durch LG. Abgelehnt da die Angeklagten Taten +4 Jahre ermöglichen und A vorbestraft war.
Absolute Revisionsgründe:Relative Revisionsgruende:
- 338 Nr. 3 ivm 30, 31 (-) da Beschluss nicht durch Rev.Gericht zu prüfen bei Selbstanzeige, da 24 die Selbstanzeige nicht umfasst
- 338 Nr. 1 wegen der 80%? Hab ich überlegt aber nichts geschrieben. Nicht präkludiert, weil Vernehmung zur Person erst am 2. Tag. Wäre aber auf jeden Fall präkludiert, auch wenn Besetzung dem RA nicht wirksam mitgeteilt war (Zustellung nur an StA verfügt), weil nach dem Beschluss weiter verhandelt wurde. (Protokoll)
- 337 iVm Art. 101 I iVm 30,31 (gleiche Gründe) aber nicht mehr rechtzeitig möglich. War mir aber unsicher ob das dann nicht trotzdem geht.
- 337 iVm 244 wegen Beweisantrag (+) Zurückweisung als unzulässig war rechtswidrig. Hab den Fehler begangen nicht drei Mal zu lesen. Als unzulässig wurde wohl die Beweiserhebung bezeichnet, nicht der Antrag. I.E. Aber (+) weil Zeugen nicht mitgeteilt, Beweismittelverbot (-) und Antrag (+) und auch erheblich (+) Beweis über Protokoll
- Letztes Wort (+)
Zulässigkeit war komisch. Kein Fristbeginn mangels wirksamer Zustellung des Protokolls (erst nach dem Urteil zu Geschäftsstelle), hab mich dann ewig gefragt ob ich mir was abschneide, wenn ich nix zu der doppelten Zustellung etc schreibe. Im Gutachtenstil (lol, LJPa) musste man, im Urteilsstil verzichtbar/ultrakurz möglich.
101 war ein relativer? Hab das bei absoluten und mein Aufbau ist deshalb so komisch.
Das mit dem beweisabtrag habe ich falsch gemacht 😭 war das ein Schwerpunkt? Habe da allgemein so wenig geschrieben
Wie hast du das Problem mit dem eröffnungsbeschluss gelöst?
Vor 9 Stunden
(Vor 9 Stunden)juritia.37 schrieb:(Vor 9 Stunden)BerndL schrieb: Verfahrensvoraussetzungen:
- § 6 StPO sachliche Zuständigkeit, willkürliches an sich ziehen durch LG. Abgelehnt da die Angeklagten Taten +4 Jahre ermöglichen und A vorbestraft war.
Absolute Revisionsgründe:Relative Revisionsgruende:
- 338 Nr. 3 ivm 30, 31 (-) da Beschluss nicht durch Rev.Gericht zu prüfen bei Selbstanzeige, da 24 die Selbstanzeige nicht umfasst
- 338 Nr. 1 wegen der 80%? Hab ich überlegt aber nichts geschrieben. Nicht präkludiert, weil Vernehmung zur Person erst am 2. Tag. Wäre aber auf jeden Fall präkludiert, auch wenn Besetzung dem RA nicht wirksam mitgeteilt war (Zustellung nur an StA verfügt), weil nach dem Beschluss weiter verhandelt wurde. (Protokoll)
- 337 iVm Art. 101 I iVm 30,31 (gleiche Gründe) aber nicht mehr rechtzeitig möglich. War mir aber unsicher ob das dann nicht trotzdem geht.
- 337 iVm 244 wegen Beweisantrag (+) Zurückweisung als unzulässig war rechtswidrig. Hab den Fehler begangen nicht drei Mal zu lesen. Als unzulässig wurde wohl die Beweiserhebung bezeichnet, nicht der Antrag. I.E. Aber (+) weil Zeugen nicht mitgeteilt, Beweismittelverbot (-) und Antrag (+) und auch erheblich (+) Beweis über Protokoll
- Letztes Wort (+)
Zulässigkeit war komisch. Kein Fristbeginn mangels wirksamer Zustellung des Protokolls (erst nach dem Urteil zu Geschäftsstelle), hab mich dann ewig gefragt ob ich mir was abschneide, wenn ich nix zu der doppelten Zustellung etc schreibe. Im Gutachtenstil (lol, LJPa) musste man, im Urteilsstil verzichtbar/ultrakurz möglich.
101 war ein relativer? Hab das bei absoluten und mein Aufbau ist deshalb so komisch.
Das mit dem beweisabtrag habe ich falsch gemacht 😭 war das ein Schwerpunkt? Habe da allgemein so wenig geschrieben
Wie hast du das Problem mit dem eröffnungsbeschluss gelöst?
Hab 101 auch als absoluten RG geprüft. Das mit dem Beweisantrag hab ich wohl auch falsch gelesen. Aber Zustellung war doch okay? Hab dann gesagt es kommt auf die an den Angeklagten an, sodass 1 Monat noch eingehalten werden kann
Vor 9 Stunden
Ich bin so erleichtert, dass heute nichts mit Mord, Unterlassung oder Notwehr dran kam, dass ich gleich erstmal in den Biergarten geh 
Der zweite Teil war das hier: BGH BGH, Urt. v. 19.2.2025 – 6 StR 526/24 (LG Schwerin) NStZ-RR 2025, 150
Meine Sachrüge ist auch eher kurz. Habs ganz zuerst stichpunktartig gelöst und dann erstmal den ganzen Rest gemacht.
In der Zweckmäßigkeit war für mein Gefühl ungewöhnlich viel drin für ne Revisionsklausur.
Dass der A schon 4 Monate in Happs war, sollte man da sicher verwerten für ne Haftprüfung (=120 Tage = 240 TS).
Paar andere Sachen auch noch (Anrechnung erlittener Happs nach neuem Urteil durch Vollzugsgericht).
Wegen den einschlägigen Vorstrafen aber m.E. auch schlau nicht zu beantragen und A in U-Haft zu lassen. Dann wird das alles angerechnet auf die Ausgesprochene Strafe für Beihilfe / Mittäterschaft. Denn da ist abhängig vom Ausspruch trotzdem mit bis zu 3J zu rechnen. Auch klüger, weil nicht sicher vorhersehbar ist, ob Beihilfe ausgesprochen wird oder nicht.
Verweisung auch ans AG statt LG, weil jetzt geringerer Strafrahmen und StA keine Revision eingelegt hat.
Haftbefehl aufheben und außer Vollzug macht am Ende trotzdem Sinn, weil der jetzt erwartete Strafrahmen ja viel geringer ist und außerdem Haftgründe fehlen.
Ob Beiordnung als PV gewollt ist, hab ich erwähnt aber offen gelassen. Den Anspruch hätte A, wär halt blöd für mich, weils dann weniger Geld gibt.
Ich hab komplette Aufhebung beantragt, weil die Strafe nicht schlimmer werden kann, aber in der Zweckmäßigkeit erwähnt, dass der Schuldspruch geändert werden könnte (dann Erpressung statt Betrug im BZR, Strafrahmen aber gleich). Das man das nebeneinander stehen lassen kann, hab ich übersehen.

Der zweite Teil war das hier: BGH BGH, Urt. v. 19.2.2025 – 6 StR 526/24 (LG Schwerin) NStZ-RR 2025, 150
Meine Sachrüge ist auch eher kurz. Habs ganz zuerst stichpunktartig gelöst und dann erstmal den ganzen Rest gemacht.
In der Zweckmäßigkeit war für mein Gefühl ungewöhnlich viel drin für ne Revisionsklausur.
Dass der A schon 4 Monate in Happs war, sollte man da sicher verwerten für ne Haftprüfung (=120 Tage = 240 TS).
Paar andere Sachen auch noch (Anrechnung erlittener Happs nach neuem Urteil durch Vollzugsgericht).
Wegen den einschlägigen Vorstrafen aber m.E. auch schlau nicht zu beantragen und A in U-Haft zu lassen. Dann wird das alles angerechnet auf die Ausgesprochene Strafe für Beihilfe / Mittäterschaft. Denn da ist abhängig vom Ausspruch trotzdem mit bis zu 3J zu rechnen. Auch klüger, weil nicht sicher vorhersehbar ist, ob Beihilfe ausgesprochen wird oder nicht.
Verweisung auch ans AG statt LG, weil jetzt geringerer Strafrahmen und StA keine Revision eingelegt hat.
Haftbefehl aufheben und außer Vollzug macht am Ende trotzdem Sinn, weil der jetzt erwartete Strafrahmen ja viel geringer ist und außerdem Haftgründe fehlen.
Ob Beiordnung als PV gewollt ist, hab ich erwähnt aber offen gelassen. Den Anspruch hätte A, wär halt blöd für mich, weils dann weniger Geld gibt.
Ich hab komplette Aufhebung beantragt, weil die Strafe nicht schlimmer werden kann, aber in der Zweckmäßigkeit erwähnt, dass der Schuldspruch geändert werden könnte (dann Erpressung statt Betrug im BZR, Strafrahmen aber gleich). Das man das nebeneinander stehen lassen kann, hab ich übersehen.
Vor 9 Stunden
(Vor 9 Stunden)Sponge027 schrieb:Das Protokoll der hv wurde einen Tag nach Zustellung fertig gestellt. Zustellung an Mdt war am 15.09, Fertigstellung des Protokolls am 16.09.(Vor 9 Stunden)juritia.37 schrieb:(Vor 9 Stunden)BerndL schrieb: Verfahrensvoraussetzungen:
- § 6 StPO sachliche Zuständigkeit, willkürliches an sich ziehen durch LG. Abgelehnt da die Angeklagten Taten +4 Jahre ermöglichen und A vorbestraft war.
Absolute Revisionsgründe:Relative Revisionsgruende:
- 338 Nr. 3 ivm 30, 31 (-) da Beschluss nicht durch Rev.Gericht zu prüfen bei Selbstanzeige, da 24 die Selbstanzeige nicht umfasst
- 338 Nr. 1 wegen der 80%? Hab ich überlegt aber nichts geschrieben. Nicht präkludiert, weil Vernehmung zur Person erst am 2. Tag. Wäre aber auf jeden Fall präkludiert, auch wenn Besetzung dem RA nicht wirksam mitgeteilt war (Zustellung nur an StA verfügt), weil nach dem Beschluss weiter verhandelt wurde. (Protokoll)
- 337 iVm Art. 101 I iVm 30,31 (gleiche Gründe) aber nicht mehr rechtzeitig möglich. War mir aber unsicher ob das dann nicht trotzdem geht.
- 337 iVm 244 wegen Beweisantrag (+) Zurückweisung als unzulässig war rechtswidrig. Hab den Fehler begangen nicht drei Mal zu lesen. Als unzulässig wurde wohl die Beweiserhebung bezeichnet, nicht der Antrag. I.E. Aber (+) weil Zeugen nicht mitgeteilt, Beweismittelverbot (-) und Antrag (+) und auch erheblich (+) Beweis über Protokoll
- Letztes Wort (+)
Zulässigkeit war komisch. Kein Fristbeginn mangels wirksamer Zustellung des Protokolls (erst nach dem Urteil zu Geschäftsstelle), hab mich dann ewig gefragt ob ich mir was abschneide, wenn ich nix zu der doppelten Zustellung etc schreibe. Im Gutachtenstil (lol, LJPa) musste man, im Urteilsstil verzichtbar/ultrakurz möglich.
101 war ein relativer? Hab das bei absoluten und mein Aufbau ist deshalb so komisch.
Das mit dem beweisabtrag habe ich falsch gemacht 😭 war das ein Schwerpunkt? Habe da allgemein so wenig geschrieben
Wie hast du das Problem mit dem eröffnungsbeschluss gelöst?
Hab 101 auch als absoluten RG geprüft. Das mit dem Beweisantrag hab ich wohl auch falsch gelesen. Aber Zustellung war doch okay? Hab dann gesagt es kommt auf die an den Angeklagten an, sodass 1 Monat noch eingehalten werden kann
Was hast du matR so geprüft?
Vor 9 Stunden
Und ging der 101 bei dir durch? Hab da versucht mit willkür zu argumentieren und da die Argumente aus dem Beschluss herangezogen. Fand die Klausur echt beschissen
Vor 9 Stunden
Boh…gute Frage. Ich hab’s als relativen genommen.
Google sagt absolut über 338 Nr. 1. dann über Abwesenheit statt Befangenheit.
🤷🏻
Aber I.E. doch eh egal, weil Widerspruchslösung und daher präkludiert.
Google sagt absolut über 338 Nr. 1. dann über Abwesenheit statt Befangenheit.
🤷🏻
Aber I.E. doch eh egal, weil Widerspruchslösung und daher präkludiert.
Vor 9 Stunden
(Vor 9 Stunden)juritia.37 schrieb:(Vor 9 Stunden)Sponge027 schrieb:Das Protokoll der hv wurde einen Tag nach Zustellung fertig gestellt. Zustellung an Mdt war am 15.09, Fertigstellung des Protokolls am 16.09.(Vor 9 Stunden)juritia.37 schrieb:(Vor 9 Stunden)BerndL schrieb: Verfahrensvoraussetzungen:
- § 6 StPO sachliche Zuständigkeit, willkürliches an sich ziehen durch LG. Abgelehnt da die Angeklagten Taten +4 Jahre ermöglichen und A vorbestraft war.
Absolute Revisionsgründe:Relative Revisionsgruende:
- 338 Nr. 3 ivm 30, 31 (-) da Beschluss nicht durch Rev.Gericht zu prüfen bei Selbstanzeige, da 24 die Selbstanzeige nicht umfasst
- 338 Nr. 1 wegen der 80%? Hab ich überlegt aber nichts geschrieben. Nicht präkludiert, weil Vernehmung zur Person erst am 2. Tag. Wäre aber auf jeden Fall präkludiert, auch wenn Besetzung dem RA nicht wirksam mitgeteilt war (Zustellung nur an StA verfügt), weil nach dem Beschluss weiter verhandelt wurde. (Protokoll)
- 337 iVm Art. 101 I iVm 30,31 (gleiche Gründe) aber nicht mehr rechtzeitig möglich. War mir aber unsicher ob das dann nicht trotzdem geht.
- 337 iVm 244 wegen Beweisantrag (+) Zurückweisung als unzulässig war rechtswidrig. Hab den Fehler begangen nicht drei Mal zu lesen. Als unzulässig wurde wohl die Beweiserhebung bezeichnet, nicht der Antrag. I.E. Aber (+) weil Zeugen nicht mitgeteilt, Beweismittelverbot (-) und Antrag (+) und auch erheblich (+) Beweis über Protokoll
- Letztes Wort (+)
Zulässigkeit war komisch. Kein Fristbeginn mangels wirksamer Zustellung des Protokolls (erst nach dem Urteil zu Geschäftsstelle), hab mich dann ewig gefragt ob ich mir was abschneide, wenn ich nix zu der doppelten Zustellung etc schreibe. Im Gutachtenstil (lol, LJPa) musste man, im Urteilsstil verzichtbar/ultrakurz möglich.
101 war ein relativer? Hab das bei absoluten und mein Aufbau ist deshalb so komisch.
Das mit dem beweisabtrag habe ich falsch gemacht 😭 war das ein Schwerpunkt? Habe da allgemein so wenig geschrieben
Wie hast du das Problem mit dem eröffnungsbeschluss gelöst?
Hab 101 auch als absoluten RG geprüft. Das mit dem Beweisantrag hab ich wohl auch falsch gelesen. Aber Zustellung war doch okay? Hab dann gesagt es kommt auf die an den Angeklagten an, sodass 1 Monat noch eingehalten werden kann
Was hast du matR so geprüft?
Ah shit, ist mir durch die Lappen gegangen. Dabei hab ich so drauf geachtet.. naja. Also lief gar keine Frist?
Hab materiell 242, 243, 25 II; 255, 253 und noch kleinere Delikte die aber im Wege Gesetzeskonkurrenz zurücktreten lassen, also auch nur in 2 Sätzen geprüft.
Vor 9 Stunden
Die Zustellung an A war doch irrelevant, weil zugestellt wurde, bevor das Protokoll zur Geschäftsstelle kam. Ist also alles nicht soooo dringend.
Der Art. 101 Abs. 1 GG ist meine ich nicht präkludiert, wenn Willkür vorliegt. Hier läge das vor, weil bei 80% Abwesenheit am Vortag bei Vornahme wesentlicher Verfahrenshandlungen nicht ausgeschlossen werden kann, das der Schöffe voll dabei war.
Da konnte/sollte man vorher abfrühstücken, ob 222b vorlag oder nicht. Ich habs abgelehnt. Das Gericht hat die Besetzung dem Verteidiger mitgeteilt. Aber irgendwo im Kommentar stand, dass das nur dann gilt, wenn das Gericht die Zustellung an ihn auch verfügt hat. Deswegen war die Verfügung abgedruckt, wo nur die StA erwähnt wurde. Der tatsächliche Zugang ist dann irrelevant. Die Rüge hätte am 2. Tag auch noch erhoben werden können, weil A gegen § 243 Abs. 1 StPO erst nach der Beweisaufnahme zu seiner Person vernommen wurde. Davor wurde der Beschluss verlesen. Aber das hätte direkt nach der Vernehmung gerügt werden müssen. (Außer ich hab was im Protokoll übersehen, dass alle Gelegenheit hatten was zu sagen). Aber wegen Willkür halt keine Präklusion.
Der Art. 101 Abs. 1 GG ist meine ich nicht präkludiert, wenn Willkür vorliegt. Hier läge das vor, weil bei 80% Abwesenheit am Vortag bei Vornahme wesentlicher Verfahrenshandlungen nicht ausgeschlossen werden kann, das der Schöffe voll dabei war.
Da konnte/sollte man vorher abfrühstücken, ob 222b vorlag oder nicht. Ich habs abgelehnt. Das Gericht hat die Besetzung dem Verteidiger mitgeteilt. Aber irgendwo im Kommentar stand, dass das nur dann gilt, wenn das Gericht die Zustellung an ihn auch verfügt hat. Deswegen war die Verfügung abgedruckt, wo nur die StA erwähnt wurde. Der tatsächliche Zugang ist dann irrelevant. Die Rüge hätte am 2. Tag auch noch erhoben werden können, weil A gegen § 243 Abs. 1 StPO erst nach der Beweisaufnahme zu seiner Person vernommen wurde. Davor wurde der Beschluss verlesen. Aber das hätte direkt nach der Vernehmung gerügt werden müssen. (Außer ich hab was im Protokoll übersehen, dass alle Gelegenheit hatten was zu sagen). Aber wegen Willkür halt keine Präklusion.









