12.10.2026, 15:32
Joa, das war echt ne miese Nummer heute.
Ich hab nichts richtig fertig bekommen, gefühlt jedes dritte Problem nicht mehr richtig diskutiert.
Und so ne halbe Stunde vor Schluss ist mir aufeinmal klar geworden, was man eigentlich hätte prüfen sollen.
Sollte das im ersten Tatkomplex ein besonders schwerer Diebstahl in Tateinheit mit einem besonders schweren Fall des räuberischen Diebstahls sein?
Bis zum Entdecken:
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 244 Abs. 1 Nr. 1b, 25 Abs. 2 StGB für beide?
Ab dem Entdecken:
§§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit § 315b Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB und § 315b Abs. 4, Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB?
War mir da schon gar nicht klar, wie zur Hölle ich das den beiden jetzt zurechnen soll, weil da gar nichts zu drin stand, ob das vereinbart war oder nicht.
Und das auf der Landstraße dann nochmal §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB und §§ 223 Abs. 1 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB, aber nicht mehr Mittäterschaftlich wegen Zäsur? Auf frischer Tat passt ja und das Opfer muss es ja nicht erkannt haben. Da war dann zum Vorsatz wenig bis gar nichts ersichtlich. Ich hab gedacht nur Flucht liegt nicht vor.
Und bei dem Verletzungserfolg dann das Problem der Zurechenbarkeit weil das Opfer nicht angeschnallt war?
Zur Mittäterschaft war irgendwie überhaupt nichts drin, die hab ich einfach unterstellt. Hab die beiden auch zusammen geprüft bis ich gemerkt hab, dass das schlecht ist wegen der Zurechnung und besonderen persönlichen Merkmalen.
Und diese ganzen Beweisfragen...da musste man ja x-Mal was zu schreiben.
Ich hab nichts richtig fertig bekommen, gefühlt jedes dritte Problem nicht mehr richtig diskutiert.
Und so ne halbe Stunde vor Schluss ist mir aufeinmal klar geworden, was man eigentlich hätte prüfen sollen.
Sollte das im ersten Tatkomplex ein besonders schwerer Diebstahl in Tateinheit mit einem besonders schweren Fall des räuberischen Diebstahls sein?
Bis zum Entdecken:
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 244 Abs. 1 Nr. 1b, 25 Abs. 2 StGB für beide?
Ab dem Entdecken:
§§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit § 315b Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB und § 315b Abs. 4, Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB?
War mir da schon gar nicht klar, wie zur Hölle ich das den beiden jetzt zurechnen soll, weil da gar nichts zu drin stand, ob das vereinbart war oder nicht.
Und das auf der Landstraße dann nochmal §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB und §§ 223 Abs. 1 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB, aber nicht mehr Mittäterschaftlich wegen Zäsur? Auf frischer Tat passt ja und das Opfer muss es ja nicht erkannt haben. Da war dann zum Vorsatz wenig bis gar nichts ersichtlich. Ich hab gedacht nur Flucht liegt nicht vor.
Und bei dem Verletzungserfolg dann das Problem der Zurechenbarkeit weil das Opfer nicht angeschnallt war?
Zur Mittäterschaft war irgendwie überhaupt nichts drin, die hab ich einfach unterstellt. Hab die beiden auch zusammen geprüft bis ich gemerkt hab, dass das schlecht ist wegen der Zurechnung und besonderen persönlichen Merkmalen.
Und diese ganzen Beweisfragen...da musste man ja x-Mal was zu schreiben.
12.10.2026, 15:51
(12.10.2026, 15:32)Albert:Ludwig schrieb: Joa, das war echt ne miese Nummer heute.
Ich hab nichts richtig fertig bekommen, gefühlt jedes dritte Problem nicht mehr richtig diskutiert.
Und so ne halbe Stunde vor Schluss ist mir aufeinmal klar geworden, was man eigentlich hätte prüfen sollen.
Sollte das im ersten Tatkomplex ein besonders schwerer Diebstahl in Tateinheit mit einem besonders schweren Fall des räuberischen Diebstahls sein?
Bis zum Entdecken:
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 244 Abs. 1 Nr. 1b, 25 Abs. 2 StGB für beide?
Ab dem Entdecken:
§§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit § 315b Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB und § 315b Abs. 4, Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB?
War mir da schon gar nicht klar, wie zur Hölle ich das den beiden jetzt zurechnen soll, weil da gar nichts zu drin stand, ob das vereinbart war oder nicht.
Und das auf der Landstraße dann nochmal §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB und §§ 223 Abs. 1 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB, aber nicht mehr Mittäterschaftlich wegen Zäsur? Auf frischer Tat passt ja und das Opfer muss es ja nicht erkannt haben. Da war dann zum Vorsatz wenig bis gar nichts ersichtlich. Ich hab gedacht nur Flucht liegt nicht vor.
Und bei dem Verletzungserfolg dann das Problem der Zurechenbarkeit weil das Opfer nicht angeschnallt war?
Zur Mittäterschaft war irgendwie überhaupt nichts drin, die hab ich einfach unterstellt. Hab die beiden auch zusammen geprüft bis ich gemerkt hab, dass das schlecht ist wegen der Zurechnung und besonderen persönlichen Merkmalen.
Und diese ganzen Beweisfragen...da musste man ja x-Mal was zu schreiben.
Hey 👋🏻 In NDS lief heute dieselbe Klausur
12.10.2026, 15:56
(12.10.2026, 14:54)Sponge027 schrieb:Ich bin auch 100%ig durchgefallen. Letzte Woche lief auch nicht alles glatt, ich weiß gar nicht wie ich die Klausuren noch ausgleichen soll.(12.10.2026, 14:52)animusauctorisSN schrieb:Meine Laune ist im Minusbereich. Ich denke ich bin sehr sicher durchgefallen, fands schrecklich und hab von Urteil am wenigsten Ahnung/Übung gehabt. Mittlerweile denk ich mir wenn ich komplett durchfalle schreib ich das Examen nicht nochmal. Morgen wird auch schrecklich für mich(12.10.2026, 14:46)juritia.37 schrieb: In RLP kam ein Urteil 😭
WAS? Mein Beileid. Ich dachte es hieß Urteil ist wenn dann Alternative zur S2, also zur Revision..
Habe bis auf die Delikte in der Anklage nichts prüfen können, habe keinen Satz zur Strafzumessung. Habe eigentlich genau das verurteilt was angeklagt war. Die Delikte die ich angeprüft habe sind bei mir viel zu kurz geraten. Saß viellll zu lange an der rechtlichen Würdigung. Wirklich ein fiebertraum. Meine schlechteste Klausur jemals
12.10.2026, 16:00
Ich wollte zuerst auch einen Raub prüfen, weil nicht beendet und dann Räub Erpressung, aber dann ist mir nach drei Stunden aufgefallen, dass die ausgeschlossen waren also in nds. Der Abschnitt. Ich raste so aus. Das war die reinste Katastrophe. Hab auch die ganze Zeit bei dem Zeiten gehadert ob man ihm das überhaupt nachweisen kann
12.10.2026, 16:02
Warte. Raub war ausgeschlossen in nds?
12.10.2026, 16:05
Ich heule wenn ich es doch falsch gelesen habe..
12.10.2026, 16:05
(12.10.2026, 15:56)juritia.37 schrieb:(12.10.2026, 14:54)Sponge027 schrieb:Ich bin auch 100%ig durchgefallen. Letzte Woche lief auch nicht alles glatt, ich weiß gar nicht wie ich die Klausuren noch ausgleichen soll.(12.10.2026, 14:52)animusauctorisSN schrieb:Meine Laune ist im Minusbereich. Ich denke ich bin sehr sicher durchgefallen, fands schrecklich und hab von Urteil am wenigsten Ahnung/Übung gehabt. Mittlerweile denk ich mir wenn ich komplett durchfalle schreib ich das Examen nicht nochmal. Morgen wird auch schrecklich für mich(12.10.2026, 14:46)juritia.37 schrieb: In RLP kam ein Urteil 😭
WAS? Mein Beileid. Ich dachte es hieß Urteil ist wenn dann Alternative zur S2, also zur Revision..
Habe bis auf die Delikte in der Anklage nichts prüfen können, habe keinen Satz zur Strafzumessung. Habe eigentlich genau das verurteilt was angeklagt war. Die Delikte die ich angeprüft habe sind bei mir viel zu kurz geraten. Saß viellll zu lange an der rechtlichen Würdigung. Wirklich ein fiebertraum. Meine schlechteste Klausur jemals
Deine Worte hätten von mir sein können weil wirklich 100% dasselbe. Habe auch noch nie so eine schlechte/falsche Klausur geschrieben
12.10.2026, 16:10
Also bei uns war nur §§ 123, 142, 240, 248a, 316a ausgeschlossen (glaub noch irgendwas). also die ganzen Randdelikte bei Einbruchdiebstahl und Verkehrsunfällen.
Hat aber nicht wesentlich geholfen
Würd ja gern mal sehen, wie das einer vom JPA innerhalb von 5 Stunden sauber löst.
Also inhaltlich war das nicht sooo anspruchsvoll. Der "falsche" Schlüssel, die Abgrenzung räub. Diebstahl/Raub und der verkehrsfremde Inneneingriff sind ja Klassiker, die Voraussetzungen der Durchsuchung und eine evtl. Fernwirkung auch. Aber davon war erstmal nix gerügt.
Und war das Grundstück jetzt öffentlicher Verkehr? Weiss ich denn, wer da ausser den drei MA drauf rumfahren darf? Und bei nachts abgesperrten Parkplätzen z.B. sagt man nachts immer, weil Wille des Berechtigten erkennbar (-)
Ich hatte es zuerst daran scheitern lassen und hab dann gemerkt, dass die auf den Streit raus wollen, ob 315b auch dann vorliegt, wenn der "Crash" bei Gelegenheit der Flucht geschieht.
Für mich wars einfach die schiere Menge, mit der ich nicht mehr klarkam. Also man muss ja irrsinnig schnell schreiben können, wenn man da alles ansprechen soll und auch nocht Gutachtenstil durchzieht mit Definition und Subsumtion.
Hat aber nicht wesentlich geholfen

Würd ja gern mal sehen, wie das einer vom JPA innerhalb von 5 Stunden sauber löst.
Also inhaltlich war das nicht sooo anspruchsvoll. Der "falsche" Schlüssel, die Abgrenzung räub. Diebstahl/Raub und der verkehrsfremde Inneneingriff sind ja Klassiker, die Voraussetzungen der Durchsuchung und eine evtl. Fernwirkung auch. Aber davon war erstmal nix gerügt.
Und war das Grundstück jetzt öffentlicher Verkehr? Weiss ich denn, wer da ausser den drei MA drauf rumfahren darf? Und bei nachts abgesperrten Parkplätzen z.B. sagt man nachts immer, weil Wille des Berechtigten erkennbar (-)
Ich hatte es zuerst daran scheitern lassen und hab dann gemerkt, dass die auf den Streit raus wollen, ob 315b auch dann vorliegt, wenn der "Crash" bei Gelegenheit der Flucht geschieht.
Für mich wars einfach die schiere Menge, mit der ich nicht mehr klarkam. Also man muss ja irrsinnig schnell schreiben können, wenn man da alles ansprechen soll und auch nocht Gutachtenstil durchzieht mit Definition und Subsumtion.
12.10.2026, 16:16
In Niedersachen waren glaube ich §§ 142, 303, 123, 248 b, 240 und der 21. Abschnitt ausgeschlossen :(
12.10.2026, 16:18
Fands übrigens auch viel zu viel und bin nicht ganz fertig geworden leider, denke auch ich hab einiges zu kurz geprüft und manches übersehen nur um überhaupt einigermaßen fertig zu werden.









