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Klausuren Oktober 2026
Sponge027
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Beiträge: 24
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2025
#131
09.10.2026, 18:32
Also ich kann zusammenfassend sagen:
- Ich habe leider nicht über 628 I 2 die kompletten Kosten als nutzlos benannt (war denk ich richtig wäre), sondern einfach hälftig gekürzt weil ich dachte es ist für die Mandantin nicht komplett wirtschaftlich nutzlos (fand den Kommentar verwirrend an der Stelle) 
- 626 habe ich dann nicht mehr angesprochen als ich direkt 627 bejaht habe (dachte auch der ist dann lex specialis) 
- Ich habe leider 580a zwar gesehen und kurz genannt, aber nicht geprüft weil ich die Norm wegen Zeitdruck falsch verstanden habe. Die AGB Prüfung habe ich daher an ungünstiger Stelle verortet und ich hatte kein Argument für 307, also hab ichs durchgehen lassen und gesagt Kündigung möglich (ich denke auch das ist falsch). Habe dann hilfsweise gesagt wollte man das unter Wohnraummiete verorten wäre es ein Verstoß gegen 573 (573c habe ich in der Eile glaube ich vergessen zu nennen). 
- Zweckmäßigkeit ist eher kurz ausgefallen wegen Zeitdruck und der komischen Aufgabenstellung. 

All in all hab ich mir die Klausur selbst etwas verbaut, hätte bestimmt 1-2 Punkte mehr rausholen können wenn ich diese dummen Fehler oben nicht gemacht hätte. Hoff für ein solides Befriedigend reicht es aber noch.. seufz
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KT123
Junior Member
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Beiträge: 20
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2026
#132
09.10.2026, 18:32
(09.10.2026, 18:19)Dtvra schrieb:  
(09.10.2026, 18:15)KT123 schrieb:  
(09.10.2026, 18:11)Dtvra schrieb:  
(09.10.2026, 18:08)Dtvra schrieb:  
(09.10.2026, 18:02)KT123 schrieb:  Das mit der Kündigung der Garage habe ich aber denke falsch gelöst. Man hätte das glaube als einen einheitlichen Wohnraummietvertrag ansehen können da alles in einem Dokument war. Hab dazu grad bisschen was gelesen. Und dann sind abweichende Regelungen ausgeschlossen über 573c IV oderso. Hatte keine Zeit mehr mich da richtig reinzudenken. Naja 😂
Ja ging mir genauso… habe erst gesagt in der Klägerstation, dass bei einem getrennten Mietvertrag über die Garage die Frist von § 580a Nr. 3 nicht eingehalten wäre. Dann käme man aber zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Kündigungfrist gilt was ja nicht das Ergebnis war, was der Mandant wollte… habe dann in der Beklagtenstation für den Mandanten argumentiert, dass alles an dem Mietvertrag eher wie ein einheitlicher Mietvertrag wirkt mit dem Zusatz der Garage und das er als Teil seines Mietvertrages dann auch einen Anspruch auf die Stellung einer gleichwertigen Garage hat und die Vermieterin ansonsten das gesamte Wohnmietverhältnis kündigen müsste, was sie sicherlich nicht tun würde….. Weiß nicht ob das nicht in sich zu widersprüchlich war 🫠 die Änderung des Beweisbeschlusses habe ich über §360 angenommen und auch eine negative FSK als Widerklage vorgeschlagen. Widerruf und SE Hab ich genauso wie du geprüft. Dann noch Kündigung des alten Mandatsvertrages nach 627 und insgesamt 3 Schriftsätze im praktischen Teil (Gericht, alter RA und Mandantenschreiben). Aber auch sehr viel hochverwiesen…

habs aber glaub ich mit dem Schaden verkackt wegen der Rechtsanwaltskosten weil ich auf Rückzahlung gepocht habe und nicht auf Freistellung und auch nicht sauber gelöst dass der Schaden eigentlich die Kosten sind die jetzt an den neuen Anwalt zu leisten wären 
Das mit der Kündigung klingt bei dir aber super! Ich glaub ich hab irgendwie den Aufbau etwas komisch mit Kläger und Beklagtenstation weil er ja eig von dem alten RA was wollte habe ich das alles aus seiner Sicht als ‚Kläger‘ quasi geprüft 😵‍💫 keine Ahnung

Das war bei mir auch der einzige Teil den ich relationsmäßig gegliedert habe. Wahrscheinlich hätte man es auch sehr gut vertreten können alles einschichtig aufzubauen, weil es ja nicht klassisch um streitige Tatsachen ging…  Den Rest habe ich dann auch ohne Stationen durchgeprüft also hab am Anfang irgendwie versucht nach begehren zu gliedern 😵‍💫

Ja fand stimmt 😵‍💫
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Albert:Ludwig
Junior Member
**
Beiträge: 49
Themen: 2
Registriert seit: Sep 2024
#133
09.10.2026, 18:34
Ich fands richtig mies heute.
Auf den ersten Blick einfach, aber im Detail...
- Die Mietminderung sollte ja safe verwertet werden, weil sonst die Angaben nicht drin gewesen wären. Die Beträge haben genau gepasst für eine außerordentliche Kündigung, die durch Zahlung in Schonfrist behoben werden kann. Die Minderung war auch zu hoch. Beweisprognose für den Mietmangel.
- Die ganzen unausgesprochenen Gegenansprüche des Mandanten aus dem Mietmangel wären ne Widerklage wert gewesen (Anspruch auf Instandsetzung der Lüftung, ggf. auf SEA wegen übermäßigem Putzaufwand), mit denen hätte man aber auch aufrechnen können und hilfsweise Widerklage erheben können über den überschießenden Teil. Waren aber genauso Futter für einen Vergleich. Jetzt schon Widerklage zu erheben ist aber nicht angezeigt, wenn noch ein Vergleich möglich ist, schließlich ist der Mandant ohne RSV und will nicht unnötig Geld ausgeben.
- Diese Gegenansprüche des Mandanten waren schon umfangreicher und mit Beweisprognose.
- Die Kündigung des Mandats war ja noch machbar, aber wie man das aufbauen sollte? Kein Plan. Die Verletzungen der BORA und BRAO waren ja vielzählig und schwerwiegend sogar vom RA zugestanden im Schreiben und die Kündigung ging problemlos durch. Kein Plan, wie viele Verstöße das waren, locker 6-7.
- Der ganze "Kostenvorschuss". Sorry, aber ich hab in meiner ganzen Station so gut wie nichts mit RVG und Kostenrecht zu tun gehabt, was mich auf sowas vorbereitet hätte.
Aber wer sich das mit dieser Rechnung hat einfallen lassen, gehört mal auf den Bock gespannt. Allein das "Prüfprogramm" bei ner Rechnung sprengt schon den Rahmen. Vielleicht mein Problem, dass ich mich da auskenne.
Die Rechnung war mehrfach mit schwerwiegenden Fehlern belastet (da fallen mir ne ganze Hand voll ein, die man da normal alle anprüfen muss. § 14 Abs. 4 UStG muss eigentlich immer geprüft werden und war hier auch nicht erfüllt. Angabe der USt-ID (+), Gesonderte Ausweisung USt (+) Korrekte Berechnung (+), klare Bezeichnung als Vorschuss insgesamt (-), Vorschuss nur für die Terminsgebühr benannt)
Vorschuss war m.E. auch auch überhöht (auch wenn volle Höhe als Vorschuss grds. geht).
- Unklar auch, ob ein unbedingter Prozessauftrag vorlag (Voraussetzung für Terminsgebühr). Musste man wohl auslegen. Objektiv wäre schon fraglich, ob nicht Verteidigungsanzeige und dann in Frist noch Versuch gütlicher Einigung eher im Mandanteninteresse lag. M.E. ja, weil der Mandant ja Gegenansprüche hatte.
- Man hätte da wohl 812 prüfen sollen? Aber dann rausfliegen, weil er den Anspruch i.E. trotzdem hat? Mit Ende des Verfahrens kann er ja Schlussrechnung stellen und behält trotz außerordentlicher Kündigung seinen Vergütungsanspruch, Interessensfortfall schützt bei Kündigung durch den Anwalt, nicht den Mandanten.
- Da wär wegen der grob fahrlässigen Verletzung, das Nicht-Lesen des Gutachtens, m.E. § 654 BGB analog anzuprüfen gewesen.
- Der Clou war dann, dass der Mandant aber in gleicher Höhe Schadensersatzansprüche gegen den alten RA hat, weil er wegen dessen Verschulden einen neuen beauftragen musste. (https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/fil...20-747.pdf)

Diese dämliche Garage musste ja offensichtlich auch geprüft werden.
- Prüfung ob einer oder mehrere Verträge
- AGB-Prüfung: Abweichen vom Gesetz (+) Überraschende Klausel eher (-) weil Kündigungsfrist nicht übermäßig kurz und mehrfach in Vertrag klar zwischen Wohnung und Garage getrennt, nicht völlig ungewöhnlich. Problem des Mandanten, wenn er den Vertrag nicht ordentlich liest. Aber!  m.E. abermals Beweisprognose. hier Beweislastentscheidung, die Vermieterin wird nicht beweisen können, dass sie M aufgeklärt hat. Die Mitarbeiterin ist Lagerzeugin und hat ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Mandant schildert zudem schlüssig. Geschehen ist auch typisch für fehlende Aufklärung = Anscheinsbeweris.
- Wenn Auslegung als ordentliche Kündigung möglich, dann wirksam zum 31.12.2026
- Aber kein Kündigungsrecht wegen Rückstand. Miete ist als Pauschalbetrag ausgewiesen und M hat wegen der Mängel gekürzt. Damit hat er aber die Miete für die Garage weiter bezahlt.

Den erneuten Auftrag konnte er m.E. noch widerrufen. Aber hier war auch angelegt, dass man auslegen muss, ob da nur das ursprüngliche Mandat erweitert werden soll oder ein komplett neues erteilt werden soll. Gute Argumente sprechen auch für eine Erweiterung (konnexität)

In der Zweckmäßigkeit auch relativ viel. Kein Plan ob man hier noch was zur Zulässigkeit der Klage sagen soll oder die Zulässigkeit einer Widerklage prüfen soll. Wär aber sinnvoll, wenn man Widerklage erhebt (was der Mandant ja andeutet).
Alles mögliche noch zum weiteren Verlauf. Unterlagen vom Mandant, Unterlagen vom Gericht, Anwaltswechsel anzeigen, Beweisbeschluss-Änderungsantrag prüfen. Hinweisen wegen eigener Vergütung. Ausserdem Abwägung der Kostenrisiken: Aufrechnung / Hilfsaufrechnung / Widerklage / Hilfswiderklage. Oder erstmal nur Aussetzen, Vergleichsangebot und dann nach Frist Widerklage? Mandant über Möglichkeit der Beschwerde bei der RAK informieren...

Schriftsatz dann an Mandanten mit allen Informationen.
Kündigung und Widerruf (entweder selbst oder für Mandanten).
2x Vergleichsentwürfe (Vermieter und Rechtsanwalt)
Schreiben an alten Rechtsanwalt mit 174 BGB und Anlagen. Hinweis auf Regress, Angebot des Vergleichs. (Ich hab einfach nur hingewiesen, dass der Mandant Ansprüche hat, ihm schwerwiegende standesrechtliche Verstöße vorwirft und von mir über seine Möglichkeiten incl. RAK informiert wurde und er doch überlegen soll, ob er nicht ggü. dem Mandanten auf die Geltendmachung verzichtet und den Vorschuss auf ein Anderkonto eines Treuhänders überweist bis das Verfahren beendet ist und klar ist, ob der Mdt. die Kosten trägt oder nicht.
Dann Schreiben ans Gericht mit Anzeige, Antrag auf Aussetzung wegen fehlender Einarbeitung, Antrag auf Aussetzung wegen Vergleichsverhandlung, Antrag auf Beweisbeschluss-Änderung, der  eigentlich komplett neu als Antrag geschrieben werden musste, weil so viel Beweistatsachen ergänzt werden sollten (als Antrag auf Berichtigung), Antrag auf Vernehmung der Zeugin. - Je nach Ergebnis hätte man hier dann noch Kündigungsschutzklage und Aufrechnung / Widerklage wegen den Gegenansprüchen erklären müssen.
Schreiben an PBV der Gegenseite, Geltendmachung Gegenansprüche (Damit kein 93 droht), Unterbreitung eines Vergleichs, der Kündigung, Mietminderung, Gegenansprüche, Garage, Erledigugn und Kostentragugng regelt.


Absolut keine Ahnung wie man das in 5h schaffen soll, wenn man die Gutachten nicht nur im reinen Feststellungsstil macht.
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Dtvra
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Beiträge: 21
Themen: 0
Registriert seit: Sep 2026
#134
09.10.2026, 18:42
(09.10.2026, 18:34)Albert:Ludwig schrieb:  Ich fands richtig mies heute.
Auf den ersten Blick einfach, aber im Detail...
- Die Mietminderung sollte ja safe verwertet werden, weil sonst die Angaben nicht drin gewesen wären. Die Beträge haben genau gepasst für eine außerordentliche Kündigung, die durch Zahlung in Schonfrist behoben werden kann. Die Minderung war auch zu hoch. Beweisprognose für den Mietmangel.
- Die ganzen unausgesprochenen Gegenansprüche des Mandanten aus dem Mietmangel wären ne Widerklage wert gewesen (Anspruch auf Instandsetzung der Lüftung, ggf. auf SEA wegen übermäßigem Putzaufwand), mit denen hätte man aber auch aufrechnen können und hilfsweise Widerklage erheben können über den überschießenden Teil. Waren aber genauso Futter für einen Vergleich. Jetzt schon Widerklage zu erheben ist aber nicht angezeigt, wenn noch ein Vergleich möglich ist, schließlich ist der Mandant ohne RSV und will nicht unnötig Geld ausgeben.
- Diese Gegenansprüche des Mandanten waren schon umfangreicher und mit Beweisprognose.
- Die Kündigung des Mandats war ja noch machbar, aber wie man das aufbauen sollte? Kein Plan. Die Verletzungen der BORA und BRAO waren ja vielzählig und schwerwiegend sogar vom RA zugestanden im Schreiben und die Kündigung ging problemlos durch. Kein Plan, wie viele Verstöße das waren, locker 6-7.
- Der ganze "Kostenvorschuss". Sorry, aber ich hab in meiner ganzen Station so gut wie nichts mit RVG und Kostenrecht zu tun gehabt, was mich auf sowas vorbereitet hätte.
Aber wer sich das mit dieser Rechnung hat einfallen lassen, gehört mal auf den Bock gespannt. Allein das "Prüfprogramm" bei ner Rechnung sprengt schon den Rahmen. Vielleicht mein Problem, dass ich mich da auskenne.
Die Rechnung war mehrfach mit schwerwiegenden Fehlern belastet (da fallen mir ne ganze Hand voll ein, die man da normal alle anprüfen muss. § 14 Abs. 4 UStG muss eigentlich immer geprüft werden und war hier auch nicht erfüllt. Angabe der USt-ID (+), Gesonderte Ausweisung USt (+) Korrekte Berechnung (+), klare Bezeichnung als Vorschuss insgesamt (-), Vorschuss nur für die Terminsgebühr benannt)
Vorschuss war m.E. auch auch überhöht (auch wenn volle Höhe als Vorschuss grds. geht).
- Unklar auch, ob ein unbedingter Prozessauftrag vorlag (Voraussetzung für Terminsgebühr). Musste man wohl auslegen. Objektiv wäre schon fraglich, ob nicht Verteidigungsanzeige und dann in Frist noch Versuch gütlicher Einigung eher im Mandanteninteresse lag. M.E. ja, weil der Mandant ja Gegenansprüche hatte.
- Man hätte da wohl 812 prüfen sollen? Aber dann rausfliegen, weil er den Anspruch i.E. trotzdem hat? Mit Ende des Verfahrens kann er ja Schlussrechnung stellen und behält trotz außerordentlicher Kündigung seinen Vergütungsanspruch, Interessensfortfall schützt bei Kündigung durch den Anwalt, nicht den Mandanten.
- Da wär wegen der grob fahrlässigen Verletzung, das Nicht-Lesen des Gutachtens, m.E. § 654 BGB analog anzuprüfen gewesen.
- Der Clou war dann, dass der Mandant aber in gleicher Höhe Schadensersatzansprüche gegen den alten RA hat, weil er wegen dessen Verschulden einen neuen beauftragen musste. (https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/fil...20-747.pdf)

Diese dämliche Garage musste ja offensichtlich auch geprüft werden.
- Prüfung ob einer oder mehrere Verträge
- AGB-Prüfung: Abweichen vom Gesetz (+) Überraschende Klausel eher (-) weil Kündigungsfrist nicht übermäßig kurz und mehrfach in Vertrag klar zwischen Wohnung und Garage getrennt, nicht völlig ungewöhnlich. Problem des Mandanten, wenn er den Vertrag nicht ordentlich liest. Aber!  m.E. abermals Beweisprognose. hier Beweislastentscheidung, die Vermieterin wird nicht beweisen können, dass sie M aufgeklärt hat. Die Mitarbeiterin ist Lagerzeugin und hat ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Mandant schildert zudem schlüssig. Geschehen ist auch typisch für fehlende Aufklärung = Anscheinsbeweris.
- Wenn Auslegung als ordentliche Kündigung möglich, dann wirksam zum 31.12.2026
- Aber kein Kündigungsrecht wegen Rückstand. Miete ist als Pauschalbetrag ausgewiesen und M hat wegen der Mängel gekürzt. Damit hat er aber die Miete für die Garage weiter bezahlt.

Den erneuten Auftrag konnte er m.E. noch widerrufen. Aber hier war auch angelegt, dass man auslegen muss, ob da nur das ursprüngliche Mandat erweitert werden soll oder ein komplett neues erteilt werden soll. Gute Argumente sprechen auch für eine Erweiterung (konnexität)

In der Zweckmäßigkeit auch relativ viel. Kein Plan ob man hier noch was zur Zulässigkeit der Klage sagen soll oder die Zulässigkeit einer Widerklage prüfen soll. Wär aber sinnvoll, wenn man Widerklage erhebt (was der Mandant ja andeutet).
Alles mögliche noch zum weiteren Verlauf. Unterlagen vom Mandant, Unterlagen vom Gericht, Anwaltswechsel anzeigen, Beweisbeschluss-Änderungsantrag prüfen. Hinweisen wegen eigener Vergütung. Ausserdem Abwägung der Kostenrisiken: Aufrechnung / Hilfsaufrechnung / Widerklage / Hilfswiderklage. Oder erstmal nur Aussetzen, Vergleichsangebot und dann nach Frist Widerklage? Mandant über Möglichkeit der Beschwerde bei der RAK informieren...

Schriftsatz dann an Mandanten mit allen Informationen.
Kündigung und Widerruf (entweder selbst oder für Mandanten).
2x Vergleichsentwürfe (Vermieter und Rechtsanwalt)
Schreiben an alten Rechtsanwalt mit 174 BGB und Anlagen. Hinweis auf Regress, Angebot des Vergleichs. (Ich hab einfach nur hingewiesen, dass der Mandant Ansprüche hat, ihm schwerwiegende standesrechtliche Verstöße vorwirft und von mir über seine Möglichkeiten incl. RAK informiert wurde und er doch überlegen soll, ob er nicht ggü. dem Mandanten auf die Geltendmachung verzichtet und den Vorschuss auf ein Anderkonto eines Treuhänders überweist bis das Verfahren beendet ist und klar ist, ob der Mdt. die Kosten trägt oder nicht.
Dann Schreiben ans Gericht mit Anzeige, Antrag auf Aussetzung wegen fehlender Einarbeitung, Antrag auf Aussetzung wegen Vergleichsverhandlung, Antrag auf Beweisbeschluss-Änderung, der  eigentlich komplett neu als Antrag geschrieben werden musste, weil so viel Beweistatsachen ergänzt werden sollten (als Antrag auf Berichtigung), Antrag auf Vernehmung der Zeugin. - Je nach Ergebnis hätte man hier dann noch Kündigungsschutzklage und Aufrechnung / Widerklage wegen den Gegenansprüchen erklären müssen.
Schreiben an PBV der Gegenseite, Geltendmachung Gegenansprüche (Damit kein 93 droht), Unterbreitung eines Vergleichs, der Kündigung, Mietminderung, Gegenansprüche, Garage, Erledigugn und Kostentragugng regelt.


Absolut keine Ahnung wie man das in 5h schaffen soll, wenn man die Gutachten nicht nur im reinen Feststellungsstil macht.

Das sind auf jeden Fall viele Aspekte, die ich so nicht gesehen habe auf den ersten Blick😂 bin gespannt was die Korrektoren draus machen. Spricht ja eigentlich dafür, dass bestimmt viele Lösungen auch vertretbar waren
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Hamburg_Oktober26
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#135
09.10.2026, 18:47
(09.10.2026, 18:34)Albert:Ludwig schrieb:  Absolut keine Ahnung wie man das in 5h schaffen soll, wenn man die Gutachten nicht nur im reinen Feststellungsstil macht.
Bei uns stand im Bearbeitervermerk, dass davon auszugehen ist, dass die Kosten des Voranwaltes richtig berechnet sind und auch für den neuen Anwalt Kosten in gleicher Höhe entstehen werden. Auch die Angemessenheit der Minderungsquote war im Bearbeitervermerk vorgegeben.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.10.2026, 19:22 von Hamburg_Oktober26.)
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Sponge027
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Themen: 1
Registriert seit: Mar 2025
#136
09.10.2026, 18:51
(09.10.2026, 18:47)Hamburg_Oktober26 schrieb:  
(09.10.2026, 18:34)Albert:Ludwig schrieb:  Ich fands richtig mies heute.
Auf den ersten Blick einfach, aber im Detail...
- Die Mietminderung sollte ja safe verwertet werden, weil sonst die Angaben nicht drin gewesen wären. Die Beträge haben genau gepasst für eine außerordentliche Kündigung, die durch Zahlung in Schonfrist behoben werden kann. Die Minderung war auch zu hoch. Beweisprognose für den Mietmangel.
- Die ganzen unausgesprochenen Gegenansprüche des Mandanten aus dem Mietmangel wären ne Widerklage wert gewesen (Anspruch auf Instandsetzung der Lüftung, ggf. auf SEA wegen übermäßigem Putzaufwand), mit denen hätte man aber auch aufrechnen können und hilfsweise Widerklage erheben können über den überschießenden Teil. Waren aber genauso Futter für einen Vergleich. Jetzt schon Widerklage zu erheben ist aber nicht angezeigt, wenn noch ein Vergleich möglich ist, schließlich ist der Mandant ohne RSV und will nicht unnötig Geld ausgeben.
- Diese Gegenansprüche des Mandanten waren schon umfangreicher und mit Beweisprognose.
- Die Kündigung des Mandats war ja noch machbar, aber wie man das aufbauen sollte? Kein Plan. Die Verletzungen der BORA und BRAO waren ja vielzählig und schwerwiegend sogar vom RA zugestanden im Schreiben und die Kündigung ging problemlos durch. Kein Plan, wie viele Verstöße das waren, locker 6-7.
- Der ganze "Kostenvorschuss". Sorry, aber ich hab in meiner ganzen Station so gut wie nichts mit RVG und Kostenrecht zu tun gehabt, was mich auf sowas vorbereitet hätte.
Aber wer sich das mit dieser Rechnung hat einfallen lassen, gehört mal auf den Bock gespannt. Allein das "Prüfprogramm" bei ner Rechnung sprengt schon den Rahmen. Vielleicht mein Problem, dass ich mich da auskenne.
Die Rechnung war mehrfach mit schwerwiegenden Fehlern belastet (da fallen mir ne ganze Hand voll ein, die man da normal alle anprüfen muss. § 14 Abs. 4 UStG muss eigentlich immer geprüft werden und war hier auch nicht erfüllt. Angabe der USt-ID (+), Gesonderte Ausweisung USt (+) Korrekte Berechnung (+), klare Bezeichnung als Vorschuss insgesamt (-), Vorschuss nur für die Terminsgebühr benannt)
Vorschuss war m.E. auch auch überhöht (auch wenn volle Höhe als Vorschuss grds. geht).
- Unklar auch, ob ein unbedingter Prozessauftrag vorlag (Voraussetzung für Terminsgebühr). Musste man wohl auslegen. Objektiv wäre schon fraglich, ob nicht Verteidigungsanzeige und dann in Frist noch Versuch gütlicher Einigung eher im Mandanteninteresse lag. M.E. ja, weil der Mandant ja Gegenansprüche hatte.
- Man hätte da wohl 812 prüfen sollen? Aber dann rausfliegen, weil er den Anspruch i.E. trotzdem hat? Mit Ende des Verfahrens kann er ja Schlussrechnung stellen und behält trotz außerordentlicher Kündigung seinen Vergütungsanspruch, Interessensfortfall schützt bei Kündigung durch den Anwalt, nicht den Mandanten.
- Da wär wegen der grob fahrlässigen Verletzung, das Nicht-Lesen des Gutachtens, m.E. § 654 BGB analog anzuprüfen gewesen.
- Der Clou war dann, dass der Mandant aber in gleicher Höhe Schadensersatzansprüche gegen den alten RA hat, weil er wegen dessen Verschulden einen neuen beauftragen musste. (https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/fil...20-747.pdf)

Diese dämliche Garage musste ja offensichtlich auch geprüft werden.
- Prüfung ob einer oder mehrere Verträge
- AGB-Prüfung: Abweichen vom Gesetz (+) Überraschende Klausel eher (-) weil Kündigungsfrist nicht übermäßig kurz und mehrfach in Vertrag klar zwischen Wohnung und Garage getrennt, nicht völlig ungewöhnlich. Problem des Mandanten, wenn er den Vertrag nicht ordentlich liest. Aber!  m.E. abermals Beweisprognose. hier Beweislastentscheidung, die Vermieterin wird nicht beweisen können, dass sie M aufgeklärt hat. Die Mitarbeiterin ist Lagerzeugin und hat ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Mandant schildert zudem schlüssig. Geschehen ist auch typisch für fehlende Aufklärung = Anscheinsbeweris.
- Wenn Auslegung als ordentliche Kündigung möglich, dann wirksam zum 31.12.2026
- Aber kein Kündigungsrecht wegen Rückstand. Miete ist als Pauschalbetrag ausgewiesen und M hat wegen der Mängel gekürzt. Damit hat er aber die Miete für die Garage weiter bezahlt.

Den erneuten Auftrag konnte er m.E. noch widerrufen. Aber hier war auch angelegt, dass man auslegen muss, ob da nur das ursprüngliche Mandat erweitert werden soll oder ein komplett neues erteilt werden soll. Gute Argumente sprechen auch für eine Erweiterung (konnexität)

In der Zweckmäßigkeit auch relativ viel. Kein Plan ob man hier noch was zur Zulässigkeit der Klage sagen soll oder die Zulässigkeit einer Widerklage prüfen soll. Wär aber sinnvoll, wenn man Widerklage erhebt (was der Mandant ja andeutet).
Alles mögliche noch zum weiteren Verlauf. Unterlagen vom Mandant, Unterlagen vom Gericht, Anwaltswechsel anzeigen, Beweisbeschluss-Änderungsantrag prüfen. Hinweisen wegen eigener Vergütung. Ausserdem Abwägung der Kostenrisiken: Aufrechnung / Hilfsaufrechnung / Widerklage / Hilfswiderklage. Oder erstmal nur Aussetzen, Vergleichsangebot und dann nach Frist Widerklage? Mandant über Möglichkeit der Beschwerde bei der RAK informieren...

Schriftsatz dann an Mandanten mit allen Informationen.
Kündigung und Widerruf (entweder selbst oder für Mandanten).
2x Vergleichsentwürfe (Vermieter und Rechtsanwalt)
Schreiben an alten Rechtsanwalt mit 174 BGB und Anlagen. Hinweis auf Regress, Angebot des Vergleichs. (Ich hab einfach nur hingewiesen, dass der Mandant Ansprüche hat, ihm schwerwiegende standesrechtliche Verstöße vorwirft und von mir über seine Möglichkeiten incl. RAK informiert wurde und er doch überlegen soll, ob er nicht ggü. dem Mandanten auf die Geltendmachung verzichtet und den Vorschuss auf ein Anderkonto eines Treuhänders überweist bis das Verfahren beendet ist und klar ist, ob der Mdt. die Kosten trägt oder nicht.
Dann Schreiben ans Gericht mit Anzeige, Antrag auf Aussetzung wegen fehlender Einarbeitung, Antrag auf Aussetzung wegen Vergleichsverhandlung, Antrag auf Beweisbeschluss-Änderung, der  eigentlich komplett neu als Antrag geschrieben werden musste, weil so viel Beweistatsachen ergänzt werden sollten (als Antrag auf Berichtigung), Antrag auf Vernehmung der Zeugin. - Je nach Ergebnis hätte man hier dann noch Kündigungsschutzklage und Aufrechnung / Widerklage wegen den Gegenansprüchen erklären müssen.
Schreiben an PBV der Gegenseite, Geltendmachung Gegenansprüche (Damit kein 93 droht), Unterbreitung eines Vergleichs, der Kündigung, Mietminderung, Gegenansprüche, Garage, Erledigugn und Kostentragugng regelt.


Absolut keine Ahnung wie man das in 5h schaffen soll, wenn man die Gutachten nicht nur im reinen Feststellungsstil macht.
Bei uns stand im Bearbeitervermerk, dass davon auszugehen ist, dass die Kosten des Voranwaltes richtig berechnet sind und auch für den neuen Anwalt Kosten in gleicher Höhe entstehen werden. Auch die Angemessenheit der Minderungsquote war im Bearbeitervermerk vorgegeben.

In welchem BL? Bei uns in Rlp musste man mMn. den Mangel gar nicht prüfen weil es nicht die Aufgabenstellung war 😅
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Albert:Ludwig
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Registriert seit: Sep 2024
#137
09.10.2026, 19:09
(09.10.2026, 18:47)Hamburg_Oktober26 schrieb:  Bei uns stand im Bearbeitervermerk, dass davon auszugehen ist, dass die Kosten des Voranwaltes richtig berechnet sind und auch für den neuen Anwalt Kosten in gleicher Höhe entstehen werden. Auch die Angemessenheit der Minderungsquote war im Bearbeitervermerk vorgegeben.

Berechnet waren die Kosten richtig. Also der Höhe nach. So hab ich das verstanden.
Wär steuerrechtlich auch witzig. Wenn der im August/September ne Rechnung stellt über Verfahrensgebühr und Terminsgebühr als Vorschuss, muss er bei Urteil und KFB im Dezember seine USt-Voranmeldung vom dritten Quartal dann mit Stellung der Schlussrechnung berichtigen?  Upside_down

Das die Kosten in gleicher Höhe entstehen war denk ich eher der Hinweis fürs Bereicherungsrecht: Wenn die Vorschussrechnung falsch war, hat der Mandant ohne rechtlichen Grund geleistet und kann die Zahlung zurückverlangen. Durch Mandatskündigung ist der Auftrag erledigt iSv § 8 RVG, so dass der Rechtsanwalt dem zumindest dolo agit entgegenhalten kann. Jetzt kommt aber, wegen des Schadensersatzanspruches wegen der Gebühren des neuen RA ins Spiel, dass sich da nach Saldotheorie zwei deckungsgleiche Ansprüche gegenüberstehen die miteinander salidert werden können. Der Mandant könnte auch aufrechnen mit gleicher Wirkung.

Glaube das mit der Quote hab ich übersehen  Wütend  Bei uns hat er glaub ich um 103 EUR gemindert. Wär dann wohl der Hinweis gewesen, dass ein einheitlicher Wohnraummietvertrag vorlag.
Denn: Das ist nur richtig, wenn die Bruttomiete 1030 EUR beträgt. (Gesamtmiete waren 1030 EUR, davon 50 EUR für die Garage, 300 EUR NK und 680 EUR Nettomiete)
Dann hat die Klage der Vermieterin keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beweisprognose dem Mandanten günstig ist. Kommt man aber auch wieder zum Vergleich. Hier ne Widerklage zu erheben würde zwar Sinn ergeben, (SEA-Forderung und Feststellung zur Garage) durch die Rechtshängigkeit der Widerklage würde der Streitwert aber deutlich erhöht werden. Da ist das Vergleichsangebot deutlich besser.
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GPA-Nord okt 26
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Registriert seit: Oct 2026
#138
09.10.2026, 19:13
(09.10.2026, 18:47)Hamburg_Oktober26 schrieb:  
(09.10.2026, 18:34)Albert:Ludwig schrieb:  Ich fands richtig mies heute.
Auf den ersten Blick einfach, aber im Detail...
- Die Mietminderung sollte ja safe verwertet werden, weil sonst die Angaben nicht drin gewesen wären. Die Beträge haben genau gepasst für eine außerordentliche Kündigung, die durch Zahlung in Schonfrist behoben werden kann. Die Minderung war auch zu hoch. Beweisprognose für den Mietmangel.
- Die ganzen unausgesprochenen Gegenansprüche des Mandanten aus dem Mietmangel wären ne Widerklage wert gewesen (Anspruch auf Instandsetzung der Lüftung, ggf. auf SEA wegen übermäßigem Putzaufwand), mit denen hätte man aber auch aufrechnen können und hilfsweise Widerklage erheben können über den überschießenden Teil. Waren aber genauso Futter für einen Vergleich. Jetzt schon Widerklage zu erheben ist aber nicht angezeigt, wenn noch ein Vergleich möglich ist, schließlich ist der Mandant ohne RSV und will nicht unnötig Geld ausgeben.
- Diese Gegenansprüche des Mandanten waren schon umfangreicher und mit Beweisprognose.
- Die Kündigung des Mandats war ja noch machbar, aber wie man das aufbauen sollte? Kein Plan. Die Verletzungen der BORA und BRAO waren ja vielzählig und schwerwiegend sogar vom RA zugestanden im Schreiben und die Kündigung ging problemlos durch. Kein Plan, wie viele Verstöße das waren, locker 6-7.
- Der ganze "Kostenvorschuss". Sorry, aber ich hab in meiner ganzen Station so gut wie nichts mit RVG und Kostenrecht zu tun gehabt, was mich auf sowas vorbereitet hätte.
Aber wer sich das mit dieser Rechnung hat einfallen lassen, gehört mal auf den Bock gespannt. Allein das "Prüfprogramm" bei ner Rechnung sprengt schon den Rahmen. Vielleicht mein Problem, dass ich mich da auskenne.
Die Rechnung war mehrfach mit schwerwiegenden Fehlern belastet (da fallen mir ne ganze Hand voll ein, die man da normal alle anprüfen muss. § 14 Abs. 4 UStG muss eigentlich immer geprüft werden und war hier auch nicht erfüllt. Angabe der USt-ID (+), Gesonderte Ausweisung USt (+) Korrekte Berechnung (+), klare Bezeichnung als Vorschuss insgesamt (-), Vorschuss nur für die Terminsgebühr benannt)
Vorschuss war m.E. auch auch überhöht (auch wenn volle Höhe als Vorschuss grds. geht).
- Unklar auch, ob ein unbedingter Prozessauftrag vorlag (Voraussetzung für Terminsgebühr). Musste man wohl auslegen. Objektiv wäre schon fraglich, ob nicht Verteidigungsanzeige und dann in Frist noch Versuch gütlicher Einigung eher im Mandanteninteresse lag. M.E. ja, weil der Mandant ja Gegenansprüche hatte.
- Man hätte da wohl 812 prüfen sollen? Aber dann rausfliegen, weil er den Anspruch i.E. trotzdem hat? Mit Ende des Verfahrens kann er ja Schlussrechnung stellen und behält trotz außerordentlicher Kündigung seinen Vergütungsanspruch, Interessensfortfall schützt bei Kündigung durch den Anwalt, nicht den Mandanten.
- Da wär wegen der grob fahrlässigen Verletzung, das Nicht-Lesen des Gutachtens, m.E. § 654 BGB analog anzuprüfen gewesen.
- Der Clou war dann, dass der Mandant aber in gleicher Höhe Schadensersatzansprüche gegen den alten RA hat, weil er wegen dessen Verschulden einen neuen beauftragen musste. (https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/fil...20-747.pdf)

Diese dämliche Garage musste ja offensichtlich auch geprüft werden.
- Prüfung ob einer oder mehrere Verträge
- AGB-Prüfung: Abweichen vom Gesetz (+) Überraschende Klausel eher (-) weil Kündigungsfrist nicht übermäßig kurz und mehrfach in Vertrag klar zwischen Wohnung und Garage getrennt, nicht völlig ungewöhnlich. Problem des Mandanten, wenn er den Vertrag nicht ordentlich liest. Aber!  m.E. abermals Beweisprognose. hier Beweislastentscheidung, die Vermieterin wird nicht beweisen können, dass sie M aufgeklärt hat. Die Mitarbeiterin ist Lagerzeugin und hat ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Mandant schildert zudem schlüssig. Geschehen ist auch typisch für fehlende Aufklärung = Anscheinsbeweris.
- Wenn Auslegung als ordentliche Kündigung möglich, dann wirksam zum 31.12.2026
- Aber kein Kündigungsrecht wegen Rückstand. Miete ist als Pauschalbetrag ausgewiesen und M hat wegen der Mängel gekürzt. Damit hat er aber die Miete für die Garage weiter bezahlt.

Den erneuten Auftrag konnte er m.E. noch widerrufen. Aber hier war auch angelegt, dass man auslegen muss, ob da nur das ursprüngliche Mandat erweitert werden soll oder ein komplett neues erteilt werden soll. Gute Argumente sprechen auch für eine Erweiterung (konnexität)

In der Zweckmäßigkeit auch relativ viel. Kein Plan ob man hier noch was zur Zulässigkeit der Klage sagen soll oder die Zulässigkeit einer Widerklage prüfen soll. Wär aber sinnvoll, wenn man Widerklage erhebt (was der Mandant ja andeutet).
Alles mögliche noch zum weiteren Verlauf. Unterlagen vom Mandant, Unterlagen vom Gericht, Anwaltswechsel anzeigen, Beweisbeschluss-Änderungsantrag prüfen. Hinweisen wegen eigener Vergütung. Ausserdem Abwägung der Kostenrisiken: Aufrechnung / Hilfsaufrechnung / Widerklage / Hilfswiderklage. Oder erstmal nur Aussetzen, Vergleichsangebot und dann nach Frist Widerklage? Mandant über Möglichkeit der Beschwerde bei der RAK informieren...

Schriftsatz dann an Mandanten mit allen Informationen.
Kündigung und Widerruf (entweder selbst oder für Mandanten).
2x Vergleichsentwürfe (Vermieter und Rechtsanwalt)
Schreiben an alten Rechtsanwalt mit 174 BGB und Anlagen. Hinweis auf Regress, Angebot des Vergleichs. (Ich hab einfach nur hingewiesen, dass der Mandant Ansprüche hat, ihm schwerwiegende standesrechtliche Verstöße vorwirft und von mir über seine Möglichkeiten incl. RAK informiert wurde und er doch überlegen soll, ob er nicht ggü. dem Mandanten auf die Geltendmachung verzichtet und den Vorschuss auf ein Anderkonto eines Treuhänders überweist bis das Verfahren beendet ist und klar ist, ob der Mdt. die Kosten trägt oder nicht.
Dann Schreiben ans Gericht mit Anzeige, Antrag auf Aussetzung wegen fehlender Einarbeitung, Antrag auf Aussetzung wegen Vergleichsverhandlung, Antrag auf Beweisbeschluss-Änderung, der  eigentlich komplett neu als Antrag geschrieben werden musste, weil so viel Beweistatsachen ergänzt werden sollten (als Antrag auf Berichtigung), Antrag auf Vernehmung der Zeugin. - Je nach Ergebnis hätte man hier dann noch Kündigungsschutzklage und Aufrechnung / Widerklage wegen den Gegenansprüchen erklären müssen.
Schreiben an PBV der Gegenseite, Geltendmachung Gegenansprüche (Damit kein 93 droht), Unterbreitung eines Vergleichs, der Kündigung, Mietminderung, Gegenansprüche, Garage, Erledigugn und Kostentragugng regelt.


Absolut keine Ahnung wie man das in 5h schaffen soll, wenn man die Gutachten nicht nur im reinen Feststellungsstil macht.
Bei uns stand im Bearbeitervermerk, dass davon auszugehen ist, dass die Kosten des Voranwaltes richtig berechnet sind und auch für den neuen Anwalt Kosten in gleicher Höhe entstehen werden. Auch die Angemessenheit der Minderungsquote war im Bearbeitervermerk vorgegeben.


Stand bei uns sonst noch was besonderes im Bvm?

Habe das Gefühl, heute ganz blöde Schwerpunkte gesetzt zu haben.  

Ich habe irgendwie erstmal "ganz normal" Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft. Auch weil ich selbst erstmal gutachterlich durchdenken wollte, warum das Gericht sowohl über die Frage der Erheblichkeit der Staubbelastung als auch der Ursache Beweis erheben will. (Das liegt nach meinem Verständnis daran, dass Immissionen durch äußere Einwirkung nur dann erhebliche Tauglichkeitsminderung sind, wenn deren Ursache nicht aus dem Verantwortungsbereich des Mieters stammt. Vielleicht für Praktiker oder andere Referendare komplett trivial, für mich war es das nicht. Sondern eine Besonderheit, die sich nicht aus dem Gesetz ergibt und daher für mich irgendwie einordungsbedürftig war..)

Ich habe also den Anspruch aus § 535 II BGB (vs Minderung) durchgeprüft und recht viel Zeit auf die Beweisprognose aufgewendet.
Weil: ich soll ja den Rechtsstreit für den Mandanten fortführen - das mache ich doch nicht, ohne zu prüfen, wie die Chancen der Verteidigung stehen? Wäre doch der nächste Anwaltsfehler, wenn ich zB im Falle einer schlechten Beweislage zulasse, dass noch das gerichtliche Sachverständigengutachten eingeholt wird? 
Deshalb habe ich dargestellt, dass das Privatgutachten zwar kein Beweismittel ist, aber hinsichtlich der Frage der Ursache ein günstiges SV-Gutachten wahrscheinlich macht, während das Privatgutachten zu der Frage der Erheblichkeit gar keine Infos enthält.

Tja, vielleicht war das gar nicht gewollt. Es war jedenfalls so aufwändig, dass ich an anderer Stelle sehr unvollständig bin.
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Albert:Ludwig
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#139
09.10.2026, 19:18
(09.10.2026, 18:51)Sponge027 schrieb:  In welchem BL? Bei uns in Rlp musste man mMn. den Mangel gar nicht prüfen weil es nicht die Aufgabenstellung war 😅

Ihr könnt übrigens auch antworten ohne den ganze Nachrichtenverlauf zu zitieren. Den kann man in der Blase löschen  Smile

Es war nicht direkt Teil der Aufgabenstellung. Aber der Mangel muss ja bewiesen werden, damit die Klage steht oder fällt.
Und für unseren Mandant macht es nur Sinn, den Prozess nach Kündigung des Mandats mit neuem Anwalt fortzuführen, wenn die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Sonst würde er besser damit fahren ein VU zu kassieren oder anzuerkennen. Denn für den neuen Anwalt fällt bei VU oder keine Terminsgebühr an und bei Anerkenntnis meine ich nur eine 0,5 Gebühr.

Deswegen hatten wir das Parteigutachten des Dipl. Ing. ö.b.u.v. Sachverständiger Gas Wasser Scheiße und die Nachbarin als Zeugin.
Das sollte den Vortrag substantiieren und für einen Anscheinsbeweis genügen. Denn das vorschriftswidrige nicht-verbauen von Filtern in ner Lüftungsanlage begründet aufgrund der Typizität den Anscheinsbeweis, das die Lüftungsanlage für den Staub in der Wohnung verantwortlich ist.

Ich fand, der Fall hatte es wegen dieser ganzen Feinheiten echt in sich.

Den einheitlichen Mietvertrag hab ich z.B. auch nicht erkannt und zu meiner Schande nicht mal den Geschäftsbesorgungsvertrag aus dem sich ja erst ableitet, dass der Vergütungsanspruch fortbesteht.
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juritia.37
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Registriert seit: Jun 2026
#140
09.10.2026, 20:06
(09.10.2026, 18:34)Albert:Ludwig schrieb:  Ich fands richtig mies heute.
Auf den ersten Blick einfach, aber im Detail...

krass... dachte erst die wäre ganz OK, aber hab nicht mal halb so viele Probleme gesehen Upside_down
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